B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4491/2015
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (…).
E-4491/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im März
2013 in Richtung Äthiopien. Am 22. April 2014 reiste er in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 20. November 2014 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in Eritrea
bei seinen Grosseltern aufgewachsen. In der sechsten Klasse habe er öf-
ters im Unterricht gefehlt, da er seinem Grossvater habe auf dem Feld hel-
fen müssen. Deshalb habe die Schule ihm gesagt, er müsse die Klasse
repetieren und dürfe erst im nächsten Jahr die Schule wieder besuchen.
Kurz darauf habe seine Grossmutter für ihn eine Vorladung für den Militär-
dienst in Empfang genommen. Er habe jedoch keinen Militärdienst leisten
wollen, weshalb er sich auf dem Feld, auf dem er gearbeitet habe, versteckt
habe. Etwa einen Monat später sei er zusammen mit einem Nachbarn nach
Äthiopien geflüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 – eröffnet am 29. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den
Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der
Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er bean-
tragte, die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben und er
sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
seine persönliche Befragung durch das Gericht sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
E-4491/2015
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die
Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei persönlich durch das Gericht zu
befragen. So könne sich das Gericht persönlich ein Urteil über die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen sowie ein Bild über seine Wesenszüge machen.
Bei den behördlichen Befragungen sei es ihm nicht gelungen, umfassend
und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Mit diesem Antrag macht der
Beschwerdeführer implizit geltend, der Sachverhalt sei noch nicht genü-
gend abgeklärt. In diesen Fällen weist das Gericht die Sache grundsätzlich
an die Vorinstanz zurück und ordnet eine weitere Befragung des Beschwer-
deführers an. Vorliegend fanden sowohl eine Befragung zur Person sowie
eine Anhörung zu den Asylgründen mit dem Beschwerdeführer statt. An-
lässlich dieser Befragungen wurde der Beschwerdeführer auf die Wahr-
heitspflicht und mögliche Konsequenzen, die sich aus dem Nichtbefolgen
dieser Pflicht ergeben können, aufmerksam gemacht. Zudem wurde ihm
gesagt, er könne frei und ohne Angst reden (vgl. SEM-Akten, A9/10 S. 2
E-4491/2015
Seite 4
und A18/17 S. 2). Dies dürfte für den Beschwerdeführer trotz seines ju-
gendlichen Alters verständlich gewesen sein. Aus den Befragungsprotokoll
und der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Sachverhalt vorlie-
gend rechtsgenüglich erstellt wurde. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen
Anhörung, sei es durch die Vorinstanz oder das Gericht, ist nicht ersichtlich.
Der Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
seine Gefährdung durch die eritreischen Behörden sowie die illegale Aus-
reise glaubhaft darzulegen. Aufgrund der widersprüchlichen, teils realitäts-
fremden und durchwegs unsubstantiierten Aussagen sei davon auszuge-
hen, dass er die wahren Fluchtgründe und die Umstände der Ausreise ver-
heimliche. Seine Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die
E-4491/2015
Seite 5
Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So mache der Beschwerdeführer wider-
sprüchliche Angaben zur behaupteten Unterbrechung seiner Schulzeit.
Seine Ausführungen zum Aufgebot für den Militärdienst seien teils diffus,
auffällig vage und oberflächlich. Auf Nachfragen dazu antworte er stereotyp
und knapp. Zudem sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im
Alter von 14 Jahren bereits ein Aufgebot für den Militärdienst erhalte, denn
in der Regel werde man erst ab dem 18. Altersjahr aufgeboten.
5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt
sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt
nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehler-
haften Sachverhaltsfeststellung führen soll. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft ausge-
fallen sind. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerde-
führer sich bezüglich seines angeblichen Aufgebots für den Militärdienst
widerspricht. So spricht er in der BzP davon, im Aufgebot stehe, dass er
sich bei der Polizei in B._______ melden müsse, um dann nach C._______
weitergeleitet zu werden, wo er entweder nach Gherghera oder nach Wia
zugeteilt werde (SEM-Akten, A9/10 S. 6). In der Anhörung hingegen schil-
dert er, auf dem Aufgebot stehe, Freiheitskämpfer würden ihn nach Wia
holen wollen (SEM-Akten, A18/17 F66 f.). Diesen Widerspruch konnte er
auf Nachfrage hin nicht klären (SEM-Akten, A18/17 F165). Seine Aussagen
zum angeblichen militärischen Aufgebot sind zudem äusserst vage und
oberflächlich. So antwortet der Beschwerdeführer auf Fragen nach dem
Aufgebot und den Umständen, als er dieses erhalten habe, stets einsilbig
oder ausweichend. Angaben, was genau im Schreiben gestanden habe,
kann er kaum machen, obwohl er das Schreiben angeblich gelesen hatte
(vgl. SEM-Akten, A18/17 F135 ff.). Weiter stellt die Vorinstanz zutreffend
fest, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass er bereits im Alter von 14
Jahren für den Militärdienst aufgeboten werde. Hierzu und zu weiteren Wi-
dersprüchen bezüglich seinem Schulverweis kann, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
6.
6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
E-4491/2015
Seite 6
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6.2 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden,
wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlos-
sen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines
gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis
zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein
Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen
den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern.
Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drako-
nischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Obwohl er wieder-
holt aufgefordert worden sei, detailliert und präzise zu berichten, habe er
auf die entsprechenden Fragen nur kurzsilbig, ausweichend und ungenau
geantwortet. Er mache weder Angaben zur Finanzierung der Reise noch
zur Organisation oder zur Orientierung unterwegs. Diese Ausreise sei für
einen 14-jährigen Jungen ein einschneidendes Erlebnis, weshalb ein hö-
herer Konkretisierungsgrad seiner Schilderungen zu erwarten gewesen
wäre. Obwohl eine legale Ausreise nur unter bestimmten Voraussetzungen
möglich sei, entbinde das den Beschwerdeführer nicht davon, das Vorlie-
gen seiner illegalen Ausreise zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Urteil des BVGer E-
4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 6.3.
6.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er
sei mit Hilfe eines Schleppers von Äthiopien in den Sudan gereist. Von dort
aus sei er im Konvoi mit mehreren Fahrzeugen weiter durch die Sahara
nach Libyen gefahren, von wo aus er schliesslich das Meer überquert
E-4491/2015
Seite 7
habe. Dem Schlepper habe er USD 1'200.– bezahlt. Das Geld habe er von
seinem Bruder, der in Israel lebe.
6.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind. Die in der Beschwerde vorgebrachten zusätzlichen
Sachverhaltselemente zu seinem Reiseweg sind erstens als nachgescho-
ben zu qualifizieren und zweitens unbehelflich. So bringt der Beschwerde-
führer bezüglich seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea nach Äthi-
opien in der Beschwerde nichts vor. Dass der Beschwerdeführer von sich
aus zugibt, ihm sei es nicht gelungen in den beiden bisherigen Befragun-
gen umfassend und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, schwächt seine
Glaubwürdigkeit weiter, zumal er jeweils auf seine Wahrheitspflicht auf-
merksam gemacht wurde (vgl. E. 3). So hat der Befrager in der Anhörung,
in Anbetracht der offensichtlich unglaubhaften Aussagen und des jugendli-
chen Alters des Beschwerdeführers, diesen immer wieder nach Details und
weiteren Ausführungen gefragt. Der Beschwerdeführer blieb mit seinen
Antworten jedoch durchgehend vage und oberflächlich (vgl. SEM-Akten,
A18/17 F96 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die wah-
ren Umstände seiner Flucht verheimlicht.
6.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 6.2) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 6.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom
21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter
diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die per-
sönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts
des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwer-
deebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgrün-
den nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die
Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E-4491/2015
Seite 8
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4491/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: