B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4491/2017, E-4500/2017
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende I (E-4491/2017),
sowie
F._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführerin II (E-4500/2017),
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…) sowie
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 3. Mai 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl. Anlässlich der dort durchge-
führten Befragungen zur Person (BzP) vom 16. und 18. Mai 2017, der An-
hörungen vom 19. und 23. Juni 2017 zu den Asylgründen sowie der Ergän-
zungsbefragungen vom 3. Juli 2017 (letztere nur betreffend die Beschwer-
deführenden I) machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie seien ethnische Kurden und stammten aus dem Nordirak. Die Be-
schwerdeführerin II – Schwester der Beschwerdeführerin I – sei von ihrem
(…) (G._______) zur Verheiratung mit dessen verwitwetem, wohlhabenden
und einflussreichen (...) vorgesehen gewesen. Um der Zwangsverheira-
tung mit diesem alten Mann zu entgehen, habe sie zunächst erfolglos eine
Frauenorganisation eingeschaltet. Schliesslich habe sie zusammen mit
den sie unterstützenden und von G._______ ebenso unter Druck gesetz-
ten und bedrohten Beschwerdeführenden I den Nordirak am 14. bezie-
hungsweise 15. Februar 2016 illegal in Richtung Türkei verlassen. Dort
hätten sie von Angehörigen erfahren, dass am 15. Februar 2016 gegen den
Beschwerdeführer I ein von G._______ iniziierter Haftbefehl wegen Ent-
führung erlassen, dessen (...) zerstört und dabei dessen (…) H._______
verletzt worden sei. Eine Anzeigeerstattung sei H._______ mit dem Hin-
weis auf die Entführung der Beschwerdeführerin II verweigert worden. In
der Türkei hätten sie sich vor weiteren Verfolgungsmassnahmen durch
G._______ und dessen in seiner Ehre verletzten (...) nicht sicher gefühlt
und seien daher am 18. März 2016 nach Griechenland weitergereist, wo
sie registriert und (am 12. beziehungsweise 13. Oktober 2016) durch die
dortigen Asylbehörden befragt worden seien. Aber auch in Griechenland
hätten sie noch Angst gehabt vor Behelligungen seitens der Schwiegerfa-
milie von G._______.
Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge in ein sogenanntes „Relo-
cation“-Programm aufgenommen. Das SEM bewilligte am 12. Januar (betr.
die Beschwerdeführenden I) beziehungsweise am 3. Februar 2017 (betr.
die Beschwerdeführerin II) die in diesem Rahmen gestellten Anträge für die
Einreise in die Schweiz. Nachdem am 28. Februar 2017 Identitätsabklä-
rungen und Sicherheitsanhörungen der Beschwerdeführenden durch das
SEM stattgefunden hatten, reisten die Beschwerdeführenden am (…) Mai
2017 legal auf dem Luftweg von Griechenland in die Schweiz.
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Die Beschwerdeführenden gaben verschiedene Beweismittel insbeson-
dere betreffend ihre Identitäten (Reisepässe und weitere Identitätsaus-
weise), betreffend ihre geltend gemachte Verfolgung (darunter eine Kopie
des erwähnten Haftbefehls, die Kopie eines Bestätigungsschreiben der
Frauenorganisation und Fotos des verletzten H._______) zu den Akten.
Zudem befinden sich Dokumente betreffend ihre Asylverfahren in Grie-
chenland in den vorinstanzlichen Aktendossiers.
Auf den weiteren Inhalt der Vorbringen, des „Relocation“-Prozederes sowie
Art und Inhalt der eingereichten Beweisdokumente wird, soweit wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 betreffend die Beschwerdeführenden I
und im Dispositiv gleichlautender Verfügung selben Datums betreffend die
Beschwerdeführerin II – beide eröffnet am 17. Juli 2017 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingaben vom 8. und vom 10. August 2017 zeigten die Beschwerde-
führenden dem SEM die Mandatierung des rubrizierten Rechtsvertreters
an. Gleichzeitig ersuchten sie das SEM dringlich um Aufhebung der beiden
am 12. Juli 2017 ergangenen und – angesichts ihrer zuvor durchgeführten
„Relocation“ von Griechenland in die Schweiz – unverständlichen Asylent-
scheide sowie um Wiederaufnahme der Verfahren mit neuer Prüfung der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Nordirak.
D.
Mit Eingaben je vom 11. August 2017 erhoben die Beschwerdeführenden I
und II beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Ver-
fügungen vom 12. Juli 2017. Darin beantragen sie deren Aufhebung, die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung
und weiteren Abklärung des Sachverhalts, die Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder
(subeventualiter) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragen sie ferner die Einladung der UNO be-
ziehungsweise des UNHCR zu einer Stellungnahme zur „Relocation“ in der
Schweiz, Einsicht in die Akten des „Relocation“-Verfahrens mit Gewährung
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des rechtlichen Gehörs, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand
sowie die Vereinigung ihrer beiden Beschwerdeverfahren beziehungs-
weise zumindest eine Verfahrenskoordination.
E.
Mit Verfügungen vom 14. beziehungsweise 15. August 2017 stellte das zu
jenem Zeitpunkt noch nicht im Besitze der Akten befindliche Bundesver-
waltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt der Beschwer-
deführenden in der Schweiz fest.
Mit Zwischenverfügungen je vom 30. August 2017 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht diese Feststellung. Weiter wurden die Beschwerdefüh-
renden zur Einreichung der in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsbescheini-
gung innert sieben Tagen aufgefordert und es wurde antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde
gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 19. September
2015 eingeladen. Die Entscheidungen über weitere Anträge beziehungs-
weise Instruktionsmassnahmen stellte die Instruktionsrichterin auf einen
späteren Zeitpunkt in Aussicht.
F.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 beantwortete das SEM die Eingaben
der Beschwerdeführenden vom 8. und vom 10. August 2017 dahingehend,
dass deren „Relocation“ für mutmasslich Schutzbedürftige vorgesehen, nur
temporärer Natur und im Hinblick auf die Asylgesuchsprüfung erfolgt sei.
Die Asylentscheide vom 12. Juli 2017 seien beschwerdefähig und könnten
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
G.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden
innert angesetzter Frist die in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsbelege nach
und ergänzten ihre Beschwerden.
H.
Mit Vernehmlassungen vom 8. September 2017 beantragt das SEM sinn-
gemäss die Abweisung der beiden Beschwerden.
Die Vernehmlassungen werden den Beschwerdeführenden als Beilagen
zum vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die beiden Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die beiden angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti-
miert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Die beiden Beschwerdeverfahren E-4491/2017 und E-4500/2017 wei-
sen einen engen sachlichen, persönlichen und prozessualen Zusammen-
hang auf und der nachfolgend zu erörternde Kassationsentscheid beruht
auf denselben Gründen. Es rechtfertigt sich daher, über beide Beschwer-
den im selben Urteil zu entscheiden. Zu diesem Zweck sind die beiden
unter den Geschäftsnummern E-4491/2017 und E-4500/2017 erfassten
Beschwerdeverfahren daher antragsgemäss zu vereinigen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
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(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der ablehnenden Asylentscheide qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. So seien insbesondere zahl-
reiche Widersprüche in zentralen Punkten aufgetreten, die vorgelegten Be-
weismittel hätten ferner aufgrund ihrer blossen Kopiequalität sowie ange-
sichts der aufgetretenen Widersprüche keinen Beweiswert – der Haftbefehl
müsse angesichts der Unglaubhaftigkeitserkenntnisse gar als Fälschung
bezeichnet werden – und Teile der Vorbringen seien zudem unplausibel
und nicht nachvollziehbar. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der
Asylgesuche sei die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in die Au-
tonome Region Kurdistan (ARK) sei – unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 3 EMRK – angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zu-
lässig. Er sei auch grundsätzlich zumutbar. Im Gegensatz zur von grosser
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Volatilität, Dynamik und Gewalt geprägten Situation im Zentral- und Süd-
irak sei die einheimische kurdische Bevölkerung in der ARK nicht generell
von einer konkreten Gefährdung bedroht. Aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage in der ARK herrsche in deren vier Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt. Auch sprächen angesichts verschiedener
begünstigender Umstände keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Vollzug der Wegweisung sei im
Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Für den weiteren
Inhalt der beiden Verfügungen wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf
nicht in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist.
5.2 In ihren Rechtsmitteleingaben machen die Beschwerdeführenden zu-
nächst bekräftigend darauf aufmerksam, dass sie bereits in Griechenland
durch die Vorinstanz im Rahmen des „Relocation“-Programms der UNO
angehört, einem Sicherheitsscreening und einer Gesundheitskontrolle un-
terzogen sowie auf Kosten der Schweiz nach Zürich geflogen worden
seien. Das SEM bestätige denn auch in der angefochtenen Verfügung
diese Einreise im Rahmen des „Relocation“-Programms. Ihre Auswahl für
das Programm sei aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit und Schutz-
würdigkeit erfolgt. Die Verfahrensakten und insbesondere die dabei von
ihnen gemachten Aussagen hätten für die Entscheidfindung zwingend bei-
gezogen und ihnen zwecks Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör offengelegt werden müssen, umso mehr als diese Aussagen für die
Glaubhaftigkeitsprüfung relevant seien. Die vorinstanzlichen Unglaubhaf-
tigkeitserkenntnisse und Beweismittelwürdigungen (mitsamt willkürlichen
Fälschungsvorwürfen) seien unbesehen dessen nicht haltbar, denn sie
hätten alles in ihrer Macht stehende getan und ihre Mitwirkungspflicht er-
füllt. Ihre Aussagen präsentierten sich in einer Gesamtbetrachtung als
glaubhaft, detailliert, schlüssig, stimmig und abgesehen von irrelevanten
Unstimmigkeiten in Nebensächlichkeiten auch widerspruchsfrei. Eine Ver-
neinung der Glaubhaftigkeit ohne weitere Abklärungen sei nicht statthaft,
zumal der Entscheid wenige Tage nach der Anhörung erfolgt sei, obwohl
sie in Kontakt mit ihrer Anwältin in der Heimat gestanden hätten und weder
die Frauenorganisation noch die Schweizer Vertretung für Verifizierungen
angefragt worden seien. Aufgrund der glaubhaft gemachten und gar be-
wiesenen Bedrohungslage, der indirekt gegebenen staatlichen Urheber-
schaft dieser Verfolgung und der fehlenden staatlichen Schutzgewährung
– letztere habe eine „Relocation“ ja erst notwendig gemacht – erfüllten sie
die Flüchtlingseigenschaft, weshalb sie Anspruch auf Gewährung des
Asyls hätten. Sodann wenden sich die Beschwerdeführenden substanziell
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gegen die festgestellte Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. Dabei heben sie abermals hervor, dass im Rahmen der „Relo-
cation“-Prüfung zwingend einmal eine Einschätzung ihrer besonderen Ver-
letzlichkeit und Schutzbedürftigkeit habe erfolgen müssen. Die Einwilligung
in die „Relocation“ ziehe zwar nicht auf Gedeih und Verderb einen Aufent-
haltsanspruch in der Schweiz nach sich. Aber gestützt auf denselben Sach-
verhalt, wie er zur Aufnahme geführt habe, einfach den Vollzug der Weg-
weisung in das Herkunftsland – nicht einmal zurück nach Griechenland –
anzuordnen sei willkürlich und habe mit Ermessensausübung nichts mehr
zu tun; betroffen seien immerhin auch drei Kinder. Die Vorinstanz sei vor
der Beschwerdeerhebung ausdrücklich um Aufhebung ihrer Entscheide
gebeten worden, jedoch sei das Ersuchen unbeantwortet geblieben, wes-
halb die Beschwerdeerhebung zur Fristwahrung überhaupt erforderlich ge-
worden sei.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden eine E-Mail-Korrespon-
denz mit ihrer Anwältin im Irak vom 10. August 2017 betreffend die Be-
schaffung von Beweisdokumenten und Informationen über ihre Verfol-
gungslage zu den Akten.
5.3 In seinen Vernehmlassungen macht das SEM unter vollumfänglicher
Festhaltung an seinen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen zu-
nächst geltend, die Einreisebewilligungen in die Schweiz im Rahmen des
„Relocation“-Programms seien zum Zweck der Asylgesuchsprüfungen er-
folgt und dies sei den Beschwerdeführenden bereits in Griechenland sowie
nach ihrem Eintritt ins EVZ kommuniziert worden. Im Weiteren weist das
SEM den in den Beschwerden erhobenen Vorwurf einer Abstützung auf
Widersprüche lediglich in Nebentatsachen „aufs schärfste“ zurück, handle
es sich doch um Sachverhalte, an denen die Beschwerdeführenden direkt
beteiligt gewesen sein wollen. Auch die Beweismittel seien durchaus auf
deren Relevanz und Bedeutung geprüft worden. An der Unglaubhaftig-
keitsfeststellung vermöge auch die vorgelegte E-Mail-Korrespondenz
nichts zu ändern, zumal die dort dokumentierten Bemühungen zur Einrei-
chung von Beweismitteln bislang nicht realisiert worden seien.
6.
6.1 Die Rügen formeller Art betreffend Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör und insbesondere des Akteneinsichtsrechts sind vorab zu
prüfen, da sie eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken
können (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
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kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Ge-
hörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29,
Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und
2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs-
grundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- be-
ziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Un-
terlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und
ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Sodann besteht eine Akten-
führungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die
Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenver-
zeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers
beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt
ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt
(vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die
rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle
einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen
Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisions-
fähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen
auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht
sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das
grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersu-
chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret
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Seite 10
begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf
das Erforderliche beschränken.
6.2 Diese Grundsätze und Ansprüche sind vorliegend zumindest teilweise
verletzt:
6.2.1 Zunächst fällt auf, dass weder die beiden originalen Eingaben der
Beschwerdeführenden vom 8. und vom 10. August 2017 an das SEM
(Mandatsanzeige sowie Gesuche um Aufhebung der beiden am 12. Juli
2017 ergangenen Asylentscheide und um Wiederaufnahme der erstin-
stanzlichen Verfahren) noch das darauf Bezug nehmende Antwortschrei-
ben des SEM vom 30. August 2017 in den beiden N-Dossiers auffindbar
sind. In den N-Akten der Beschwerdeführerin II existiert zwar eine Kopie
der Eingabe vom 8. August 2017 (mit zwei Eingangsstempeln vom 8. und
vom 9. August 2017), ohne dass diese aber paginiert wäre; letzteres trifft
ebenso auf eine mit „Relocation“ betitelte und an gleicher Stelle des Dos-
siers abgelegte Seite zu. Zudem erscheint keines der erwähnten Doku-
mente in einem der beiden Aktenverzeichnisse. Aktenkundig wurden sie
erst durch Kopieeingaben auf Beschwerdestufe. Dies stellt eine klare Miss-
achtung der Aktenführungs- und Paginierungspflicht durch das SEM dar,
zumal es sich um Dokumente handelt, die offensichtlich und gar ausdrück-
lich die beiden Asylverfahren der Beschwerdeführenden I und II betreffen.
Hinzu kommt, dass die auf eine umgehende wiedererwägungsweise Rück-
nahme der beiden Asylentscheide abzielenden Eingaben vom 8. und
10. August 2017 seitens des SEM rund drei Wochen unbeantwortet geblie-
ben sind. Im am 30. August 2017 ergangenen Antwortschreiben werden
die Beschwerdeführenden schliesslich auf die Anfechtungsmöglichkeit der
beiden Verfügungen vor dem Bundesverwaltungsgericht aufmerksam ge-
macht; zu einem Zeitpunkt also, als die am 16. August 2017 endende Be-
schwerdefrist offensichtlich längst abgelaufen war. Dieses Vorgehen des
SEM ist unter den Gesichtspunkten der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1
und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV
[SR 101]), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV) und letztlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht nachvollzieh-
bar. Die absehbar gewordene Erfolglosigkeit des an sich prozessökono-
misch angedachten Versuchs der Beschwerdeführenden zur Vermeidung
eines Beschwerdeverfahrens konnte daher aus ihrer Sicht nur durch eine
fristwahrende Rechtsmitteleingabe abgewendet werden.
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6.2.2 Weiter ist festzustellen, dass sich in den Sichttaschen der beiden N-
Dossiers zahlreiche Dokumente befinden, die nicht in oder auf Beweismit-
telcouverts oder – jedenfalls nicht vollständig – zumindest in den Befra-
gungs- und Anhörungsprotokollen erfasst sind und bei denen zum Teil auch
nicht klar ist, wann, wie und durch wen sie Eingang in die N-Dossiers ge-
funden haben. Hierzu ist das SEM auf die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6126/2016 vom 24. August 2017 [dort E. 6.2.2] und
D-4122/2016 vom 16. August 2016 [dort E. 6.2.3] zu verweisen. Dort wurde
festgehalten, dass das Aktenverzeichnis unvollständig und die Pflicht zur
Aktenführung verletzt ist, wenn Beweismittel nicht transparent erfasst und
insbesondere bloss in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt werden.
Eine geordnete Ablage und Erfassung im beziehungsweise auf dem Be-
weismittelcouvert würde nicht nur die Übersichtlichkeit und die Erledigung
von Akteneinsichtsgesuchen erleichtern, sondern auch das Risiko von
fälschlicherweise erfolgten oder unterlassenen Ablagen von Beweismitteln
vermeiden. So befindet sich beispielsweise in der Sichttasche des Dossiers
der Beschwerdeführenden I eine auf den Namen der Beschwerdeführe-
rin II lautende „Katsikas“-Karte (vermutlich ein griechischer Flüchtlingsaus-
weis), die daher mit Sicherheit falsch abgelegt ist. Auch ist vorliegend nicht
klar, welche in den Sichttaschen abgelegten Dokumente das SEM den grü-
nen „Relocation“-Aktenmappen zurechnet und welche den gelben Akten-
mappen betreffend das Asylverfahren in der Schweiz.
6.2.3 Kernpunkt der formellen Rügen der Beschwerdeführenden bildet
jene betreffend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
den Nichtbeizug der „Relocation“-Akten und die fehlende Einsichtsgewäh-
rung in diese durch die Vorinstanz.
Hierzu ist vorab klarzustellen, dass das „Relocation“-Programm, das letzt-
lich zur Weiterreise der Beschwerdeführenden von Griechenland in die
Schweiz geführt hat, nicht ein Programm der UNO beziehungsweise des
UNHCR ist, sondern ein solches der EU, an dem die Schweiz beteiligt ist
(Bundesratsbeschluss vom 18. September 2015). Der Antrag betreffend
Einladung der UNO beziehungsweise des UNHCR zu einer Stellungnahme
zur „Relocation“ in der Schweiz ist somit für das vorliegende Beschwerde-
verfahren zum Vornherein gegenstandslos und eine allfällige Antragser-
neuerung im Sinne einer Einladung nunmehr der EU zur Stellungnahme
wäre im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens an das SEM zu richten. Weiter ist festzustellen, dass sich in beiden
N-Dossiers der Beschwerdeführenden je eine mit „Relocation“ betitelte Ak-
tenmappe des SEM mit verschiedenen nicht paginierten Dokumenten und
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einem leeren Aktenverzeichnis befindet. Für das vorliegende Verfahren
wären solch offensichtliche Aktenführungsmängel dann irrelevant, wenn es
sich gar nicht um Asylakten handeln sollte. Eine solche Annahme liegt in-
dessen fern. Die „Relocation“-Aktenmappe befindet sich im N-Dossier, was
bereits deutlich auf die Qualifikation als Asylakten hindeutet. Sodann ist
zwar festzustellen, dass diese „Relocation“-Akten chronologisch praktisch
ausnahmslos vor der formellen Asylgesuchstellung in der Schweiz entstan-
den sind. Dies ändert jedoch vorliegend nichts an der Qualifikation als
Asylakten, da deren Inhalt über weite Teile die Fluchtgründe der Beschwer-
deführenden und die für eine allfällige Schutzgewährung – sei dies in Grie-
chenland oder in der Schweiz – bedeutsame Frage der Schutzbedürftigkeit
betrifft. Dies gilt insbesondere für die erfolgten Sicherheitsanhörungen (dort
jeweils insbesondere die Ziffern 4.1) oder die Befragungen durch die grie-
chischen Asylbehörden (bzw. die „EASO“). Die Beschwerdeführenden ma-
chen berechtigterweise geltend, dass auf Basis insbesondere ihrer dabei
gemachten Angaben eine irgendwie geartete Schutzbedürftigkeit festge-
stellt worden sein muss, die letztlich zur Zustimmung der Schweiz zur Ein-
reise in die Schweiz geführt haben muss. Zwar erkennen sie zutreffend,
dass mit der Einreisebewilligung noch kein zwingender Anspruch auf Auf-
enthalt und Schutz in der Schweiz verbunden ist. Die Art der die „Reloca-
tion“ auslösenden Schutzbedürftigkeit ist im Übrigen auch für das Bundes-
verwaltungsgericht nicht hinreichend aus den Akten ersichtlich. Jedenfalls
hat das SEM die Akten des „Relocation“-Verfahrens mitzuberücksichtigen
und zumindest ansatzweise in den Entscheid einfliessen zu lassen. Der
bekräftigende Hinweis des SEM in den Vernehmlassungen, wonach die
„Relocation“ bloss zum Zweck der Asylgesuchsprüfung in der Schweiz er-
folgt ist, ändert daran nichts. Aus der festgestellten Bedeutsamkeit der „Re-
location“-Akten für das Asylverfahren in der Schweiz ergibt sich gleichzeitig
der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einsicht in diese Akten. Die
Einsicht in Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen
wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, sie seien für
den Verfahrensausgang ohne Einflusspotenzial, irrelevant oder zu einem
anderen Zweck erstellt worden. In letzterem Zusammenhang räumt im Üb-
rigen das SEM selber ein, dass die Einreisebewilligung im Rahmen des
„Relocation“-Programms gerade zum Zweck der Asylgesuchsprüfung er-
teilt wurde. Eine andere Frage ist jene nach der Art und dem Umfang der
Akteneinsichtsgewährung. Die Durchsicht der „Relocation“-Akten lässt
denn auch unschwer erkennen, dass diverse Dokumente dieses Aktenbe-
standes aus verschiedenen Gründen nicht oder jedenfalls nicht in vollem
Umfang der Editionspflicht unterstehen. Einsichtsseinschränkungen oder
E-4491/2017, E-4500/2017
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allenfalls gar der Hinweis auf die Einsichtsbeantragung bei anderen Behör-
den liegen auf der Hand, müssen aber begründet werden. Das SEM ist
jedoch auf Art. 27 Abs. 3 VwVG aufmerksam zu machen, wonach die Ein-
sichtnahme in eigene Eingaben einer Partei, ihre als Beweismittel einge-
reichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden
dürfen, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei
nur bis zum Abschluss der Untersuchung. Die vorliegenden „Relocation“-
Akten enthalten denn auch einige Protokolle mit eigenen Aussagen der Be-
schwerdeführenden insbesondere auch zu ihren Fluchtgründen. Eine pau-
schale Einsichtsverweigerung im Rahmen des vorliegenden Asylverfah-
rens ist daher nicht statthaft.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör in verschiedenen Erschei-
nungsformen verletzt hat. Das SEM ist im Rahmen der wiederaufzuneh-
menden erstinstanzlichen Verfahren gehalten, seiner Aktenführungs- und
Paginierungspflicht rechtsgenüglich nachzukommen, die „Relocation“-Ak-
ten als Teil der Asylakten zu berücksichtigen, den Beschwerdeführenden
zumindest eingeschränkten Zugang zu den „Relocation“-Akten zu ermög-
lichen und ihnen in der Folge das Recht zur Stellungnahme zu gewähren.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs-
anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek-
ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz-
lich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwer-
deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be-
zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anfor-
derungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber
rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden,
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
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ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrens-
fehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart man-
gelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfah-
ren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt vorliegend deshalb nicht in Be-
tracht, weil die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkt ist, das SEM die sich präsentie-
rende Gelegenheit zur Heilung im Rahmen der Vernehmlassung nicht zu
nutzen gewillt war, die oben (vgl. E. 6.2.2) beanstandete Ablage von Be-
weisdokumenten in der Sichttasche des Dossiers ohne geordnete Ver-
zeichnung ein mehrmaliges Vorkommnis darstellt und schliesslich der (für
den hypothetischen Fall eines nach Heilung des verletzten rechtlichen Ge-
hörs ergehenden abweisenden Beschwerdeentscheides) drohende Instan-
zenverlust abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs
bewirken würde.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden angefochtenen Ver-
fügungen infolge Verletzung von Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) auf-
zuheben sind. Die beiden Beschwerden sind insoweit gutzuheissen und
die Sache ist zur Behebung der erwähnten Mängel und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich mithin, auf den weite-
ren Inhalt der Beschwerden näher einzugehen. Die Beschwerdeakten ste-
hen dem SEM bei Bedarf zur Verfügung.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Kassation) sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird somit formell
hinfällig. Dies gilt auch für den Antrag auf Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter präsentiert eine Aufstellung
über die getätigten Aufwendungen in beiden Beschwerdeverfahren zusam-
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men im Umfang von 6½ Stunden Arbeit zu einem geltend gemachten Stun-
denansatz von Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 10.60 zuzüglich
Mehrwertsteuer. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Unter Mit-
berücksichtigung der am 7. September 2017 eingereichten Beschwerdeer-
gänzung erscheint eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2‘200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) als angemessen. Diese ist durch
die Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4491/2017, E-4500/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden unter den Geschäftsnummern E-4491/2017 und E-4500/2017
erfassten Beschwerdeverfahren werden vereinigt.
2.
Die beiden angefochtenen Verfügungen werden aufgehoben und die Be-
schwerden werden insoweit gutgeheissen.
3.
Die Sache geht zur Wiederaufnahme der erstinstanzlichen Verfahren und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 2‘200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David