B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-449/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2014 / N (…).
E-449/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 2. Februar 2011 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Am 10. Februar 2011 fand
die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 14. Juni
2011 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 ersuchte das SEM (damals Bundesamt
für Migration, BFM) die schweizerische Vertretung in B._______ um Abklä-
rungen, welche mit Schreiben vom 12. November 2014 ihre Abklärungser-
gebnisse zur Person des Beschwerdeführers vorlegte. Hierzu wurde dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2014 das rechtliche
Gehör gewährt, zu dem er nach einer Fristverlängerung mit Schreiben vom
15. Dezember 2014 Stellung nahm.
C.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 (zugestellt am 22. Dezember 2014)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und dem
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit
Schreiben vom 2. Februar 2015 beantwortet wurde.
E-449/2015
Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand. Der damals
zuständige Instruktionsrichter antwortete mit Schreiben vom 18. Mai 2015.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E-449/2015
Seite 4
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ein-
lässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft
ausgefallen sind und weshalb die Vorbringen nicht von Asylrelevanz sind.
Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen
und langen Zitaten, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So haben die fundierten Abklärungen der schweizerischen Vertretung in
B._______ (SEM-Akten, A19) ergeben, dass der Beschwerdeführer – ent-
gegen seinen Angaben – in der Türkei nicht gesucht wird. Weiter hat sich
herausgestellt, dass das Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer
mit der Aussetzung der Strafermittlungen beendet wurde. Auch diese Tat-
sache hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorenthalten. Der Be-
schwerdeführer hat mithin seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt
(Art. 8 AsylG). Die oberflächlichen und nicht belegten Erklärungsversuche
anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. Dezember 2014 (SEM-Akten,
A24) und auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, am Beweisergebnis
etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer bestätigt vielmehr die Richtigkeit
der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung (z. B. SEM-Ak-
ten, A24, S. 1). Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers – zu der auch
die angebliche Reflexverfolgung gehört – stützt sich auf Vorbringen, die
E-449/2015
Seite 5
den Tatsachen nicht entsprechen, mithin ist dieser der Boden entzogen und
es bestätigt sich die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
(Art. 7 AsylG). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in
der Türkei nicht gesucht wird (Botschaftsabklärung, SEM-Akten, A19). Wei-
tere Ausführungen erübrigen sich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folge-
richtig bereits die Verletzung der Wahrheitspflicht erkannt hat (angefoch-
tene Verfügung S. 4 f.). Ferner geht die Tathandlung, aufgrund der das
Strafverfahren eingeleitet und sodann ausgesetzt wurde, auf den 15. Feb-
ruar 2009 zurück. Der Beschwerdeführer hat erst am 30. Januar 2011 in
Istanbul seine Reise in die Schweiz begonnen (z. B. SEM-Akten, A5, S. 9),
was untermauert, dass er dort nicht verfolgt beziehungsweise gesucht wird.
Was die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie anbelangt, so ist diese für
sich alleine und in Ermangelung einer Kollektivverfolgung nicht geeignet,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
E-449/2015
Seite 6
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertre-
tung noch aufgrund der Akten ergeben sich konkrete Hinweise dafür, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Auch wenn die Lage für Kurden in der Türkei angespannt bleibt, ist – ab-
gesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) – nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungs-
vollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumutbar er-
scheinen lassen würde (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2014 vom 7. Mai
2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Gemäss Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht ferner in der Türkei
keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2013/2). Der
Beschwerdeführer gibt an, seit April 2010 in Istanbul gelebt zu haben
(SEM-Akten, A5, S. 6 und SEM-Akten A12, S. 11). Somit sprechen weder
die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen
die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimatstaat. Der Beschwer-
deführer macht auch keine regionalen Einschränkungen, sondern geht
pauschal von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund sei-
ner Vorbringen und ethnischen alawitischen Herkunft aus. Nach nur vier
Sätzen hierzu kommt er in seiner Beschwerde zum Schluss, es stehe somit
fest, dass er im Falle einer Rückschaffung an Leib, Leben und Freiheit mit
Sicherheit gefährdet sei. Diesen nicht belegten, kurzen und oberflächlichen
Behauptungen ist nicht zu folgen. Ferner hat der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt, ist unglaubwürdig und wird – entgegen seiner
angeblichen Befürchtung – in der Türkei nicht gesucht (hierzu E. 4). Ferner
ging das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-1414/2014
vom 26. März 2014 von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eines Kurden alawitischen Glaubens in die Türkei aus (so
auch Urteil des BVGer D-2128/2014 vom 15. Mai 2014).
E-449/2015
Seite 7
Auch aufgrund seiner persönlichen Situation ist es dem Beschwerdeführer
durchaus zumutbar, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit
einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Türkei, wo unter anderem Ge-
schwister und seine Eltern leben (SEM-Akten, A5, S. 4). Ferner verfügt er
über eine fundierte Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen
Bereichen, unter anderem auch in der familieneigenen Tankstelle (SEM-
Akten, A5, S. 3). Der Vollzug ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-449/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel