Abtei lung V
E-4493/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4493/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 27. Dezember 2008 an Bord eines Schiffes verliess und am
28. Januar 2009 zunächst einen ihm unbekannten Hafen in Italien er-
reichte, bevor er am (...) 2009 im Kofferraum eines Autos in die
Schweiz gelangte und am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Februar 2009 und der
direkten Anhörung vom 28. Mai 2009 zur Begründung des Asylge-
suches geltend machte, er sei noch minderjährig und stamme aus
B._____ (Anambra State, Nigeria),
dass er seinen Vater nicht kenne und seine Mutter und seine jüngere
Schwester am (...) 1998 bei einem Brand ums Leben gekommen
seien,
dass er im Alter von sieben Jahren zu seiner Tante väterlicherseits
nach C._____ (Edo State) gekommen sei,
dass seine Tante als (...) gearbeitet und er gelegentlich Wasser
verkauft habe oder auf Baustellen tätig gewesen sei,
dass er zwar in B._____ die vierte Klasse abgeschlossen, später in
C._____ aber keine Schule mehr besucht habe und weder lesen noch
schreiben könne,
dass seine Tante am (...) 2008 gestorben sei und er kein Geld gehabt
habe, um die Wohnungsmiete zu bezahlen, worauf der Vermieter ihn
aufgefordert habe, das Haus zu verlassen,
dass ein Freund seiner Tante, D._____, ihm seine Hilfe angeboten und
ihn noch am gleichen Abend zu sich und seiner Frau nach Hause
geholt habe,
dass er sich wegen fehlender finanzieller Mittel nicht um den Leichnam
seiner Tante habe kümmern können und diesen auf Anraten von
D._____ in der Wohnung zurückgelassen habe,
dass D._____ für einige Tage verreist sei, worauf dessen Frau mit ihm
habe (...), was er aber abgelehnt habe,
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dass D._____ davon zunächst nichts erfahren und ihn nach seiner
Rückkehr an einen ihm unbekannten Ort gefahren und dort heimlich
auf ein Schiff gebracht habe,
dass er während der ganzen Überfahrt niemanden gesehen habe und
bei der Ankunft in Italien von einem Unbekannten unbemerkt vom
Schiff gebracht und in ein Auto verfrachtet worden sei,
dass er, als er auf seinen unbekannten Begleiter gewartet und sich
verpflegt habe, bei einer Ausweiskontrolle von der italienischen Polizei
verhaftet worden sei,
dass er von der Polizei zu seiner Herkunft befragt und daktyloskopisch
erfasst worden sei und man ihn am dritten Tag aus der Haft entlassen
habe,
dass er Kontakt zu seinem unbekannten Begleiter aufgenommen und
dieser ihn im Kofferraum seines Wagens in die Schweiz gebracht ha-
be,
dass er sich während der Reise bei Grenzübertritten nie habe auswei-
sen müssen,
dass er mit D._____ Kontakt aufgenommen und dieser zwischen-
zeitlich offenbar durch seine Frau von seiner vermeintlichen Affäre er-
fahren habe,
dass D._____ das Geld für die Ausreise zurückverlangt und ihm für
den Fall der Nichtbezahlung gedroht habe, ihn umzubringen,
dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, da D._____
ihn überall ausfindig machen könne,
dass er im Heimatstaat nie irgendwelche Identitätspapiere besessen
habe und es ihm auch nicht möglich sei, sich solche zu beschaffen,
dass er in Nigeria mit den Behörden oder mit anderen Personen nie ir-
gendwelche Probleme gehabt habe,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Minder-
jährigkeit mit Verfügung vom 24. Februar 2009 für das weitere Verfah-
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ren eine Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Bst. c des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) beigeordnet wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Juni 2009 – eröffnet am 12. Juni 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu den Umständen, unter denen er das Haus seiner
Tante verlassen haben will, insbesondere das Zurücklassen ihrer Lei-
che, seien unglaubhaft,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, die Namen wichtiger Bezugs-
personen wie etwa jene des Hausbesitzers oder von D._____ zu
nennen, obschon dies von ihm hätte erwartet werden können,
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, weshalb deren Asylrelevanz
grundsätzlich nicht geprüft werden müsse,
dass dennoch festzuhalten sei, dass es sich bei den befürchteten
Übergriffen um eine rein private Streitigkeit handle, der keine Asylrele-
vanz zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Verfü-
gung im Vollzugspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minder-
jährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen (Art. 29 AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3
AsylG; Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 12 und 22 des Überein-
kommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK,
SR 0.107]),
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Februar 2009 eine
Vertrauensperson beigeordnet wurde und die direkte Anhörung nach
Art. 29 AsylG am 28. Mai 2009 stattfand,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zutreffend festgestellt hat, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft, da sie in zentralen Punkten der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen
würden,
dass insbesondere seine Aussage, er habe während der mehr als vier-
wöchigen Schiffsreise von Nigeria nach Italien nie Kontakt zur Besat-
zung gehabt (vgl. Akten BFM A1/14 S. 8 und 9) als unglaubhaft
bezeichnet werden muss, zumal insbesondere nicht nachvollziehbar
ist, wie er sich während dieser Zeit verpflegt haben will,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung zu-
nächst aussagte, D._____ habe ihm telefonisch gedroht, ihn umzu-
bringen, wenn er ihm das Geld für die Ausreise nicht zurückbezahle
(vgl. A23/11 S. 6 f.), wenig später jedoch vorbrachte, er wisse nicht, ob
D._____ für die Reise Geld bezahlt habe, da dieser auf dem Schiff
gearbeitet habe (vgl. A23/11 S. 8),
dass er anlässlich der Erstbefragung vorbrachte, von der Familie väter-
licherseits wisse er nur von seinem Vater – den er nie kennengelernt
habe – und von seiner Tante, in seinem Heimatstaat habe er sonst nie-
manden mehr (vgl. A1/14 S. 4), wogegen er bei der direkten Anhörung
ausführte, er habe noch Verwandte im Heimatstaat, doch kenne er die-
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se nicht, weil sie sich nicht um ihn gekümmert hätten (vgl. A23/11
S. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im länderspezifisch-
en Kontext als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen des Be-
schwerdeführers, D._____, dessen vollständigen Namen er nicht
kenne, habe seine Ausreise organisiert und finanziert und er sei mit
dem Schiff von Nigeria an einen ihm unbekannten Ort in Italien und
von dort im mit Hilfe eines Unbekannten im Kofferraum eines Wagens
in die Schweiz gelangt, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere zu
besitzen und ohne jemals einer Grenzkontrolle unterzogen worden zu
sein (vgl. A1/14 S. 8 und 11), davon ausgeht, er habe für seine Reise
authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch
in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen, zumal diesen keines der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive
zugrunde liegt,
dass es sich unter diesem Umständen erübrigt, auf die Vorbringen in
der Beschwerde näher einzugehen, zumal sich der Beschwerdeführer
darin im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstin-
stanzlichen Verfahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne jedoch
auch nur ansatzweise auf die Erwägungen der Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid einzugehen, und diese nicht zu einer anderen
Beurteilung führen können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2009 das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat und somit das Kindeswohl im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 83 AuG keine Berücksichtigung mehr
finden kann,
dass der Beschwerdeführer der von ihm zu erwartenden Mitwirkungs-
pflicht in keiner Weise nachgekommen ist und er es bis heute unterlas-
sen hat, sich – wie gesetzlich vorgeschrieben – um die Beibringung
von Identitätspapieren zu bemühen, weshalb seine Identität nicht
zweifelsfrei feststeht,
dass die Vorinstanz – auch angesichts der insgesamt unglaubhaften
Angaben des Beschwerdeführers – davon auszugehen hat, der
Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat über ein bestehen-
des Beziehungsnetz, von welchem er im Falle der Rückkehr getragen
würde,
dass in Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles der Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu
erachten ist, und es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
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ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich
aus den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine
konkrete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR, 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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