B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4493/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Etienne Epengola, (…),
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juni 2013 in der Schweiz für sich
und B._______ um Asyl nach. Zur Begründung brachte sie anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juni 2013 vor, sie könne nicht nach
Italien zurück, weil sie dort vom Vater ihrer Tochter mit dem Tode bedroht
werde. Sie könne auch nicht nach Afrika respektive nach Kongo (Kinsha-
sa) zurück, weil das Leben dort zu hart und zu schwierig sei. Im Rahmen
des rechtliche Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das
vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
bestätigte sie die zuvor gemachten Aussagen. Für die weiteren Aussagen
wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Am 11. Juli 2013 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen
des Bundesamtes vom 5. Juli 2013 um Übernahme der Beschwerdefüh-
rerin und B._______.
C.
Das BFM trat mit am 5. August 2013 eröffneter Verfügung vom 12. Juli
2013 auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin) nicht ein und wies die Beschwerdeführerin und B._______ aus der
Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es sie auf, das Land spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und ver-
pflichtete den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es an, der Abgleich der Fingerabdrücke mit EU-
RODAC weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2005 in
Italien um Asyl nachgesucht habe. Sie habe sowohl für sich als auch für
B._______ eine bis am (…) gültige italienische Aufenthaltsbewilligung
vorgelegt. Die italienischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um
Übernahme der Beschwerdeführerin und B._______ gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin II-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
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gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-Assozi-
ierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Italien.
Die Folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei in der Regel die
Wegweisung in die Schweiz. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil die Beschwerde-
führerin und B._______ in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden wür-
den. Ferner gebe es keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und
möglich. Hinsichtlich der Zumutbarkeit lägen keine Anhaltspunkte dafür
vor, die italienischen Behörden seien ihren rechtlichen Pflichten nicht
nachgekommen, als die Beschwerdeführerin Anzeige gegen den Vater ih-
rer Tochter erstattet und dieser ihr mit dem Tod gedroht habe. Sie habe
diesbezüglich erklärt, die Polizei habe sie nach der Anzeigeerstattung in
ein von religiösen Personen geführtes Zentrum gebracht. Sie habe diesen
Ort verlassen, ohne die Polizei zu informieren, nachdem der Vater ihrer
Tochter sie dort aufgespürt habe. Dies zeige, dass sich die Beschwerde-
führerin auch in Zukunft an die italienischen Behörden wenden könne,
sollte sie weitere Nachstellungen befürchten. Es stehe ihr frei, hinsichtlich
der Suiziddrohung allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfügung.
D.
Die Beschwerdeführerin liess diesen Entscheid mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 10. August 2013 (Datum des Poststempels) beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten. Sie beantragt die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der
Beschwerde).
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Am 13. August 2013 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
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4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
5.
5.1 Es bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass Italien sich nicht
an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Italien ist Signatar-
staat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht die
Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich
assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zustän-
digkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese gene-
relle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein
anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien be-
kannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens
ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukom-
men (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht
[EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vor-
liegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Überstellung – konkret
einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), wofür vorliegend kei-
ne konkreten Anhaltspunkte bestehen.
5.2 Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was das
BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten, und auch sonst
sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer
Sicht als unangemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9). Die Aus-
führungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer Wiederholung und
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Bekräftigung der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen,
ohne jedoch in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen
der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen des Bundesamtes
verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Tochter nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung)
nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdefüh-
rerin und B._______ weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu
beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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