B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4493/2017
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am
18. März 2015. Am 1. Juni 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte
am 3. Juni 2015 um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Dabei machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Eritrea nicht arbei-
ten können. Ihre Familie habe Produkte ohne die dafür erforderliche Bewil-
ligung auf der Strasse verkauft, worauf die Behörden die Produkte konfis-
ziert hätten. In der Folge sei ihre Schwester psychisch krank geworden.
Sie habe versucht ihrer Familie zu helfen, aber es sei zu viel für sie gewe-
sen, weshalb sie mit ihrer Tochter und den zwei Söhnen ihrer Schwester
Eritrea in Richtung Sudan verlassen habe. Zudem hätten die Behörden von
ihr verlangt, eine Waffe zu tragen, was sie schockiert habe.
A.b Am 16. August 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen an. Dabei machte sie geltend, (…) sei sie zu Hause fest-
genommen und in ein Fussballstadion gebracht worden. Weil es keine Aus-
weiskontrolle gegeben habe, sei sie freigelassen worden, obwohl sie nicht
mehr Schülerin gewesen sei. Die Behörden seien regelmässig zu ihr nach
Hause gekommen und hätten nach ihr gefragt. Eines Tages sei sie erneut
festgenommen, wegen ihrer Schwangerschaft jedoch freigelassen worden.
Als sie eine ID-Karte beantragt habe, sei sie aufgefordert worden, entwe-
der eine religiöse Heiratsurkunde oder einen Schülerausweis vorzulegen.
Sie habe keines dieser Dokumente gehabt. Sie sei von den Behörden auf-
gefordert worden, Militärdienst zu leisten. Es sei ihr zu viel geworden. Sie
habe es nicht mehr ausgehalten, weshalb sie sich entschieden habe aus-
zureisen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der
Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefoch-
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tene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbei-
stand in der Person der Unterzeichnenden zu bestellen. Eventualiter sei ihr
die Bezahlung der Verfahrenskosten, sowie eines Kostenvorschusses zu
erlassen.
D.
Mit Schreiben vom 18. August 2017 bestätigte das Gericht der Beschwer-
deführerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Die geltend gemachten Mitnahmen seien als nachgeschoben zu beurtei-
len. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP klarermassen zu Pro-
tokoll gegeben, dass sich ihre Probleme mit den Behörden auf das Aufge-
bot im (…) beschränken würden. Ferner habe sie ausgeführt, sie habe Erit-
rea aufgrund der Krankheit der Schwester und den erschwerten Lebens-
umständen verlassen. Gänzlich anders würden sich ihre Schilderungen an-
lässlich der Anhörung präsentieren. In dieser habe sie ausgeführt, seit dem
Jahr (…) sei sie zwei Mal für den Militärdienst eingezogen worden. Die
Behörden hätten sie über all die Jahre in unregelmässigen Abständen ge-
sucht, um sie der militärischen Grundausbildung zuzuführen. Sie habe des-
halb zu Hause versteckt leben müssen. Die Darlegung eines wesentlichen
Teils ihrer Asylgründe erst nach einem Jahr sei nicht nachvollziehbar. Fer-
ner sei unwahrscheinlich, dass die Behörden sie zwar zwei Mal mitgenom-
men, jeweils aber wieder freigelassen hätten, um sie später dann doch zu
suchen. Auch erscheine es unlogisch, sich zu Hause zu verstecken, um
den Behörden zu entgehen, obwohl diese sie bereits zuvor daheim gesucht
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hätten. Daher sei davon auszugehen, dass sie diese Sachverhaltsele-
mente anlässlich der Anhörung hinzugefügt habe, um ihre Chancen auf
eine Asylgewährung zu erhöhen. Auch am Wahrheitsgehalt ihrer bereits in
der BzP geltend gemachten Vorbringen, wonach sie kurz vor ihrer Ausreise
durch eine (…) vom Aufgebot zum Militärdienst erfahren habe, seien Zwei-
fel anzubringen. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien vage, ober-
flächlich und einsilbig ausgefallen. Realkennzeichen würden gänzlich feh-
len. Die illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich. Sie habe vorflüch-
tige Probleme mit den heimatlichen Behörden nicht glaubhaft machen kön-
nen. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht
ersichtlich.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, der
medizinische und psychologische Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht
korrekt festgestellt und daher nicht angemessen beurteilt worden. Aus
Scham und subjektiver Unmöglichkeit, das in Eritrea erlebte Trauma einer
gewalttätigen Vergewaltigung durch Soldaten im Jahr (…), aus welcher ihre
Tochter entstanden sei, in Worte zu fassen, habe sie geschwiegen bezie-
hungsweise ihren früheren Partner als Vater des Kindes genannt. Es
handle sich hierbei nicht um einen nachgeschobenen Asylgrund, da die
streng muslimische Beschwerdeführerin bei den durchgeführten Befragun-
gen aufgrund ihrer Kultur und Religion nicht über dieses traumatisierende
Ereignis – insbesondere nicht mit Männern ihrer Herkunft – habe sprechen
können.
Im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea lag die neu auf Beschwerdeebene
geltend gemachte Vergewaltigung bereits (…) Jahre zurück. Die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung
und Ausreise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kau-
salzusammenhang besteht (vgl. Urteil des BVGer D-4743/2016 vom
6. März 2017 E. 7.3). Der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der
Vergewaltigung und der Ausreise ist vorliegend offensichtlich nicht gege-
ben. Der geltend gemachten Vergewaltigung, unabhängig davon, ob sie
als glaubhaft zu bewerten ist, kommt somit keine Asylrelevanz zu. Ange-
sichts dieser Sachlage ist auf die entsprechenden Ausführungen in der Be-
schwerde nicht weiter einzugehen. Eine erneute Befragung sowie eine Un-
tersuchung durch eine Vertrauensärztin erübrigen sich und die entspre-
chenden Anträge sind abzuweisen.
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6.2 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat die Vor-
instanz den Inhalt des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 13. Okto-
ber 2016 in der angefochtenen Verfügung aufgeführt. Gemäss konstanter
Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen
kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die
sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1), mithin ist die Vor-
instanz nicht gehalten, auf jedes Vorbringen im Einzelnen einzugehen. In-
soweit vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Vorbringen nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Weitergehend vermag die Beschwerdeführerin
mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhal-
ten an dessen Glaubhaftigkeit nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz
im Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei illegal aus Eritrea
ausgereist und sei deshalb als Flüchtling anzuerkennen.
7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Recht-
sprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als
subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei
einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde vom Gericht im als Referenz-
urteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aufgegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht kam in diesem Urteil nach einer eingehen-
den Lageanalyse (E.4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht
mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die
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Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.4 Im Falle der Beschwerdeführerin sind zusätzliche Anknüpfungspunkte
zu verneinen. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie für den Militär-
dienst aufgeboten wurde. Damit ist dem Vorbringen der Inhaftierung ihrer
Mutter wegen ihrer Dienstverweigerung die Grundlage entzogen. Da die
illegale Ausreise ohne zusätzliche Anknüpfungspunkte, die zu einer Schär-
fung des Profils führen könnten, keine Furcht vor einer zukünftigen flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag, kann die Frage
der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offenbleiben.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu
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gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Versand: