B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4494/2014
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
vormals Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen ersten Angaben zufolge seinen
Heimatstaat Syrien am 23. März 2011 und reiste über die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 29. März 2011 in die Schweiz ein, wo er am
31. März 2011 ein Asylgesuch stellte. Am 7. April 2011 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]).
Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei ethnischer Kurde und
stamme aus (…) (Provinz Al Hassaka) wo er von Geburt bis zum 11. Feb-
ruar 2011 gelebt habe. Seine Familie besitze ein Geschäft in B._______,
wo er zeitweise gearbeitet habe. Seine Lehre als (…) habe er in C._______
gemacht. Er habe einen legal und persönlich erworbenen Reisepass be-
sessen, den er dem Schlepper in Damaskus habe abgeben müssen. Seine
Identitätskarte befinde sich beim Bruder in B._______.
Am 15. März 2004 sei er im Rahmen einer Kundgebung im Zusammen-
hang mit den Unruhen in Kamishli in D._______ festgenommen und 15
Tage lang im dortigen Gefängnis (…) festgehalten worden. Im Jahr 2009
sei er während seines Militärdienstes drei Monate lang festgenommen wor-
den, nachdem er mit einem Offizier gestritten habe.
Er habe in Syrien Probleme gehabt, weil er Sympathisant der PYD (Partiya
Yekitîya Demokrat) gewesen sei. Er habe zusammen mit rund zehn weite-
ren Personen im Februar 2011, inspiriert von den Demonstrationen in Tu-
nesien und Ägypten, eine friedliche Demonstration organisieren wollen, um
mehr Rechte für die Kurden in Syrien zu verlangen. Sein Freund
E._______ sei am 9. Februar 2011 festgenommen und von den Behörden
misshandelt worden. Dabei habe dieser den Behörden die Namen des Be-
schwerdeführers und der Mitorganisatoren der Kundgebung preisgegeben.
Danach seien „Amen-Dawla“- und Polizeileute ins Dorf des Beschwerde-
führers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei am 11. Februar
2011 von seiner Schwester telefonisch darüber informiert worden. Aus
Angst sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in
B._______ beim Schwiegervater seines Bruders F._______ versteckt. Am
11. Februar 2011 sei er nach G._______ und anschliessend nach Damas-
kus gegangen. Von Damaskus aus habe er dann Syrien verlassen.
B.
Am 7. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
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Umstand gewährt, dass er sich gemäss EURODAC-Treffer vom 13. März
2011 im Flughafen Madrid in Spanien aufgehalten haben müsse und daher
Spanien eventuell für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig sei.
Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er sei von der Türkei aus
per Flugzeug nach Spanien gereist, wo er sich während rund einer Woche
im Flughafengefängnis aufgehalten habe. In Spanien habe er kein Asyl be-
antragt; dort seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Im
Rahmen derselben Befragung gab er zu Protokoll, die spanischen Behör-
den hätten sein Asylgesuch abgelehnt. Er sei von Spanien aus in die Türkei
zurückgeschafft worden. Er sei anschliessend mit einem gefälschten Vi-
sum in seinem echten Reisepass in die Schweiz eingereist.
C.
Am 2. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Asylge-
such in der Schweiz geprüft werde und das Dublin-Verfahren beendet sei.
D.
Am 16. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel
zu den Akten (vgl. A29; insgesamt sieben einzeln beschriftete Couverts mit
Fotoaufnahmen betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an meh-
reren Kundgebungen in der Schweiz, ein Flugblatt, ein Diplom mit Über-
setzung, ausgestellt in C._______ und datiert vom 29. November 2007,
eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD vom 25. Mai 2011).
E.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM seine
Mandatierung durch den Beschwerdeführer an.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2012 reichte der Be-
schwerdeführer folgende Beweismittel inkl. Inhaltsangaben nach:
- Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers anlässlich der Demonstration
vom 20. Januar 2012 („[…]“), 8. Februar 2012, 11. Februar 2012 und
12. März 2012 in (…);
- drei Flugblätter, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Demonst-
ration vom 20. Januar 2012, 8. Februar 2012 und 12. März 2012 verteilt
habe;
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- Internetauszüge aus (…) betreffend Kundgebungen vom 8. Februar
2012 und 12. März 2012 in (…), auf welchem der Beschwerdeführer
abgebildet sei;
- Filme auf betreffend Demonstration vom 12. März
2012, auf welchen der Beschwerdeführer klar erkennbar abgebildet
werde;
- Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers mit [einem politischen Kader-
mitglied] am 1. April 2012 in (…) betreffend Gedenkfeier für Märtyrer;
- Internetauszüge auf der Website (…) anlässlich der Veranstaltung vom
1. April 2012 in (…) mit Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers;
- Internetauszug betreffend Aktion der Amnesty International vom
11. Februar 2012 in (…) sowie Zeitungsartikel aus „20Minuten“ dazu;
- Internetauszüge von Google-Suchen auf Arabisch und Deutsch betref-
fend „[…]“ sowie Internetartikel aus Belgien dazu;
- Aktuelle Internetauszüge betreffend das Facebook-Profil des Be-
schwerdeführers (35 Seiten) und „Freundes-Liste“ dazu (8 Seiten) vom
22. Mai 2012.
G.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 12. Juni, 9. August, 21. August
und 15. Oktober 2012 (A25, A26, A27 und A28) wurden weitere Beweismit-
tel nachgereicht:
- Internetauszüge betreffend Facebook-Profil des Beschwerdeführers
vom 12. Juni 2012 (166 Seiten);
- Fotos betreffend Teilnahme des Beschwerdeführers am Protestmarsch
gegen den Lausanner Vertrag am 22. Juli 2012 in (…);
- Internetauszug (…) betreffend Demonstration vom 22. Juli 2012 mit
Aufnahme des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2012;
- ein vom Beschwerdeführer an der Kundgebung vom 22. Juli 2012 ver-
teiltes Flugblatt;
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- Internetauszug aus (…) betreffend Veranstaltung der PYD vom 5. Au-
gust 2012 in der Schweiz sowie Fotoaufnahmen dazu;
- Internetauszug betreffend Facebook-Profil des Beschwerdeführers
vom 12. Oktober 2012 (11 Seiten).
H.
Mit Eingaben vom 1. November und 4. Dezember 2012 wurden weitere
Dokumente betreffend exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers in
der Schweiz eingereicht (Flugblätter, Farbfotos, Zeitungsartikel zur Lage in
Syrien, Internetartikel inkl. Übersetzung sowie Ausdruck des Facebook-
Profils des Beschwerdeführers Stand 25. November 2012). Dazu wurde
ergänzend vorgetragen, es sei in Syrien zu heftigen Kämpfen zwischen
Kurden und der Freien Syrischen Armee gekommen, welche auch zu
Kundgebungen in der Schweiz geführt hätten.
Diese Eingaben inkl. Beilagen wurden unpaginiert und nicht im Aktenver-
zeichnis eingetragen im Dossier abgelegt.
I.
Am 21. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
PYD, Sektion in Europa, datiert vom 19. August 2012 sowie ein Bestäti-
gungsschreiben der [kurdische Vereinigung], vom 18. November 2012,
nach.
Auch diese Eingaben inkl. Beilagen wurden unpaginiert und nicht im Ak-
tenverzeichnis eingetragen im Dossier abgelegt.
J.
Mit Eingaben vom 28. Januar 2013, 13. Februar 2013, 25. Februar 2013,
8. April 2013, 1. Juli 2013, 11. Juli 2013, 27. August 2013, 4. September
2013, 13. September 2013, 28. Oktober 2013, 31. Januar 2014, 10. März
2014, 7. April 2014, 4. Juni 2014 und 16. Juni 2014 wurden weitere Be-
weismittel nachgereicht (aktualisierte Ausdrucke des Facebook-Profils des
Beschwerdeführers, Fotos, Flugblätter, Internetartikel, Ausdrucke aus Be-
richten und Filme, die auf veröffentlicht worden seien,
Ausdrucke des Facebook-Profils der „[Gruppe]“, Bestätigungsschreiben
der „[Gruppe]“ vom 24. Mai 2014, Aufrufe zur Teilnahme an Kundgebun-
gen, undatiertes Schreiben der [kurdische Vereinigung], CD-Rom mit Film
betreffend Bericht auf Orient-TV). Unter anderem wurde in den Eingaben
in Ergänzung des aktenkundigen Sachverhalts geltend gemacht, der Vater
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des Beschwerdeführers sei im Juni 2013 verstorben; der Bruder
H._______ sei schwer erkrankt.
Auch diese Eingaben inkl. Beilagen wurden unpaginiert und nicht im Ak-
tenverzeichnis eingetragen im Dossier abgelegt.
K.
Am 30. Juni 2014 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers
zu den Asylgründen durch das BFM statt (A32).
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer dabei vor, er habe bei der Erst-
befragung seinen Reiseweg aus Angst, auch aus der Schweiz in die Türkei
zurückgeschoben zu werden wie zuvor von Spanien aus, nicht korrekt ge-
schildert. Er sei am 17. Februar 2011 aus Syrien ausgereist. Er habe mit
zehn Freunden am 10. Februar 2011 für die Rechte der Kurden in Syrien
demonstrieren wollen. Am 9. Februar 2011 sei sein Freund E._______ von
der Regierung inhaftiert worden. Es sei dann bekannt geworden, dass die-
ser Freund während seiner Haft misshandelt worden sei und den Namen
des Beschwerdeführers und der weiteren Freunde verraten habe. Am 11.
Februar 2011 seien etwa acht Angehörige der Polizei und des Nachrich-
tendienstes zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn dort gesucht.
Weil der Beschwerdeführer nicht angetroffen worden sei, sei sein Bruder
I._______ mitgenommen, geschlagen und dann wieder freigelassen wor-
den. Der Beschwerdeführer habe sich ab dem 9. Februar 2011 bei den
Schwiegereltern seines Bruders in B._______ versteckt; am 11. Februar
2011 sei er nach G._______ gegangen. Er habe ab 2007 an vielen Sitzun-
gen und Kundgebungen der PYD teilgenommen und habe für sie Flugblät-
ter verteilt, sei aber nicht Mitglied der Organisation gewesen. Viele dieser
Sitzungen hätten beim Beschwerdeführer zu Hause stattgefunden. Seine
Familie sei schon lange mit der PKK verbunden, sein Bruder sei Guerilla
der PKK. Bei seiner Festnahme vom 12. März 2004 sei der Beschwerde-
führer frühmorgens zu Hause gesucht und festgenommen worden. Beim
Ableisten des Militärdienstes sei er von seinem Leutnant als Kurde belei-
digt worden. Er habe eine dreimonatige Strafe bekommen.
L.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2014, eröffnet am 10. Juli 2014, stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein
Asylgesuch wurde abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz an-
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geordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit auf-
geschoben und eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz angeordnet.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Personengruppe, welche
die Demonstration im Februar 2011 habe vorbereiten wollen, seien nicht
hinreichend konkret ausgefallen. Zudem habe er weder Angaben bezüglich
eines allfälligen weiteren behördlichen Vorgehens gegen die verhaftete
Person noch bezüglich deren weiteren Verbleibs machen können. Er habe
an der BzP angegeben, Sympathisant der PYD gewesen zu sein. An der
Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, an vielen Sitzungen
teilgenommen zu haben, die bei ihm zu Hause abgehalten worden seien.
Zudem habe er Flugblätter verteilt und sei verantwortlich gewesen für die
Organisation der Demonstration im Februar 2011. Diese Aussagen seien
nicht miteinander vereinbar und würden daher nicht geglaubt.
Zudem habe er die an der Anhörung geltend gemachte Festnahme seines
Bruders in der BzP nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachge-
schoben und daher unglaubhaft zu qualifizieren sei. Auch das vom Be-
schwerdeführer geschilderte Vorgehen der Behörden widerspreche der all-
gemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Es wäre zu erwarten
gewesen, dass die Behörden weitere Schritte gegen ihn ergriffen hätten,
nachdem er zu Hause gesucht und dort nicht aufgefunden worden sei. Ent-
sprechende Schritte seien jedoch gemäss Aktenlage ausgeblieben. Die
vorgetragene Festnahme im Jahr 2004 und Inhaftierung während des Mili-
tärdienstes im Jahr 2009 seien als zu wenig intensiv zu betrachten, insbe-
sondere weil in zeitlicher und sachlicher Hinsicht der erforderliche Kausal-
zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer weise nicht das Profil auf, welches erwarten lasse,
dass er das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen könnte. Die
in Syrien geltend gemachten politischen Aktivitäten und die in diesem Zu-
sammenhang vorgebrachte behördliche Suche seien nicht glaubhaft dar-
getan worden. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass er den syri-
schen Behörden als Aktivist bekannt sei. Den zahlreich eingereichten Un-
terlagen lasse sich nicht entnehmen, dass er in der Schweiz eine führende
Rolle als politischer Aktivist versehen habe, vielmehr sei er als Mitläufer
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erkennbar. Es sei auch den syrischen Behörden bekannt, dass zahlreiche
sich in Westeuropa aufhaltende Personen aus Syrien, die dort keinerlei po-
litisches Engagement gezeigt hätten, sich exilpolitisch betätigen würden.
Die syrischen Behörden würden zwischen derartigen vordergründigen Tä-
tigkeiten und einem echten politischen Engagement zu unterscheiden wis-
sen. Die geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers könnten
praxisgemäss keine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG be-
gründen. Schliesslich sei auf die riesige Datenmenge im Internet zu ver-
weisen, die eine umfassende Überwachung seitens der syrischen Behör-
den als ausgesprochen unwahrscheinlich erscheinen und vielmehr erwar-
ten lasse, dass sich diese auf Personen beschränke, die – anders als der
Beschwerdeführer – ein für den Staat als politisch gefährlich eingestuftes
Profil aufwiesen, wozu auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
von 2009 und 2011 verwiesen werde.
M.
Am 10. Juli 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht, insbeson-
dere in den „VA-Antrag“, und um Zustellung einer schriftlichen Begründung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
N.
Mit Begleitschreiben vom 17. Juli 2014 wurden dem Rechtsvertreter eine
Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt und ihm Einsicht in die verfah-
renswesentlichen Akten gewährt. Gleichzeitig wurde festhalten, in die mit
„A“ (überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhal-
tung) und „B“ (interne Akten) gekennzeichneten Aktenstücke werde keine
Einsicht gewährt.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2014 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
BFM-Verfügung vom 2. Juli 2014.
Dabei wurde beantragt, es sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des lau-
fenden Asylverfahrens, insbesondere in die Akten A14 und A15 und in den
„internen VA-Antrag“ zu gewähren; eventualiter sei das rechtliche Gehör
zu den Akten A14 und A15 und zum internen VA-Antrag zu gewähren res-
pektive eine diesbezügliche schriftliche Begründung zuzustellen. Nach der
Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sei eine entspre-
chende Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2014 sei aufzuheben und die Sache zur
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vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der ange-
fochtenen Verfügung fortbestünden. Eventualiter sei die BFM-Verfügung
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei – unter Aufhebung der
BFM-Verfügung – der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzuges festzustellen.
Dazu wurde namentlich ausgeführt, das BFM habe den Anspruch auf Ak-
teneinsicht und auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht und die
Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Ins-
besondere sei keine Einsicht in den internen VA-Antrag gewährt worden
(vgl. Art. 2, 5 und 6 der Beschwerde). Das BFM habe zudem unterlassen,
die Unzumutbarkeit rechtsgenüglich zu begründen, indem es pauschal auf
die Sicherheitslage in Syrien verwiesen habe. Es sei davon auszugehen,
dass das BFM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft mit solchen des Weg-
weisungsvollzuges vermischt habe (vgl. Art. 2, 3, 12 und 30 der Be-
schwerde).
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Akten A14 und A15 als „in-
tern“ bezeichnet und als solche der Akteneinsicht nicht unterstellt worden
seien (vgl. Art. 7 und 8 der Beschwerde).
Es sei mit keinem Wort gewürdigt worden, dass sich der Beschwerdeführer
bereits seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei.
Die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers sei im Rahmen der Prüfung
des Wegweisungsvollzuges ebenfalls nicht gewürdigt worden (vgl. Art. 4
der Beschwerde). Weiter habe das BFM nicht erwähnt, dass der Beschwer-
deführer von den Behörden gesucht worden sei, nachdem ein Freund sei-
nen Namen preisgegeben habe. Die zahlreichen Beweismittel seien nicht
konkret gewürdigt, sondern deren Bedeutung in einer pauschalen Behaup-
tung negiert worden (vgl. Art. 13 und 14 der Beschwerde).
Die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sei
auch dadurch verletzt worden, dass das BFM die zwingend notwendigen
weiteren Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, nicht vorge-
nommen und die Anhörung vom 30. Juni 2014 erst über drei Jahre nach
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der Asylgesuchstellung durchgeführt habe. Bei dieser Anhörung sei es zu-
dem zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung und der Verständigung ge-
kommen; dem Beschwerdeführer sei es verboten worden, die Übersetzerin
anzuschauen; zudem sei die Übersetzerin überlastet und übermüdet ge-
wesen (vgl. Art. 16-27 der Beschwerde).
Der Hauptantrag der Beschwerde sei die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die neue Abklärung und Beurteilung durch die Vorinstanz.
Daher sei das Fortbestehen der Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme
zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers zwin-
gend erforderlich (vgl. Art. 29-34 der Beschwerde).
Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung habe der Beschwerdeführer
die geplante Demonstration vom 5. bis 10. Februar 2011 konkret geschil-
dert und habe sämtliche Fragen detailliert beantwortet (vgl. Art. 36-40 der
Beschwerde). Er habe bei beiden Befragungen konsistent angegeben,
Sympathisant der PYD zu sein, wozu auf seine protokollierten Angaben
sowie auf ein Bestätigungsschreiben der PYD vom 4. Juli 2014 verwiesen
werde. Es sei willkürlich, wenn seine näheren Ausführungen zum politi-
schen Engagement als Widersprüche gedeutet würden. Dasselbe gelte
auch bezüglich des Vorhaltes, der Beschwerdeführer habe an der BzP
nicht erwähnt, dass sein Bruder von den syrischen Behörden mitgenom-
men und geschlagen worden sei. Das BFM widerspreche mit seiner Argu-
mentation dem Gebot von Treu und Glauben, da der Beschwerdeführer an
der Anhörung bei der Schilderung der Vorfälle betreffend seinen Bruder
unterbrochen und angehalten worden sei, über sich selbst zu berichten
(vgl. Art. 41 und 42 der Beschwerde).
Das politische Profil der Familie werde durch weitere Beweismittel (Foto
des Bruders des Beschwerdeführers zusammen mit Kämpfern der Hezen
Parastina Gel [HPG; bewaffneter Arm der PKK], Kopie eines Formulars des
Bruders betreffend Informationen zu seiner Person, seinem Militärdienst in
der syrischen Armee und zu seinen Aktivitäten in der syrischen Opposition
und in der Partei; im Internet publiziertes Schreiben zum Gedenken an den
Märtyrer und Onkel des Beschwerdeführers, (…), HPG-Mitglied, beide in-
klusive Foto und Übersetzung) belegt (vgl. Art. 43 der Beschwerde).
Die syrischen Behörden handelten nicht immer nach der allgemeinen Le-
benserfahrung und Logik, weshalb es nicht angehe, den Beschwerdeführer
für das Verhalten dieser Behörden verantwortlich zu machen (vgl. Art. 44
der Beschwerde). Ein weiteres Dokument („Haft- und Auslieferungsbefehl“,
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Seite 11
ausgestellt vom Polizei(…) der Provinz (…), Region (…), datiert vom 4.
April 2011) beweise, dass der Beschwerdeführer wegen Anstiftung von De-
monstrationen gegen die Regierung zur Verhaftung ausgeschrieben sei
(vgl. Art. 45 der Beschwerde).
Im Weiteren wurde auf ein im Januar 2014 veröffentlichtes Gutachten („A
report into the credibility of certain evidence with regard to torture and exe-
cution of persons incarcerated by the current Syrian regime“) und auf wei-
tere Medienberichte verwiesen, welche aufzeigen würden, mit welcher sys-
tematischen Gewalt das Assad-Regime gegen Oppositionelle vorgehe. Es
sei davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer dasselbe Schicksal
ereilt hätte wie die im Bericht erwähnten Folter- und Mordopfer. Im Weite-
ren wurde zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylre-
levanter Verfolgung auf den Bericht des UNHCR „International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date II“ vom 22. Oktober 2013 verwiesen (vgl. Art. 48-51 der Beschwerde).
Der Beschwerdeführer habe als Regimekritiker, als Sympathisant und Un-
terstützer der PYD, als überzeugter und engagierter Aktivist für die kurdi-
schen Anliegen und wegen seiner öffentlichen Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten die Schwelle der Exponiertheit und der asylrelevanten
Gefährdung längst überschritten. Es sei offensichtlich, dass er einem aus-
serordentlich grossen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
wäre, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste (vgl. Art. 52 der Be-
schwerde).
Das BFM habe den Beschwerdeführer in der Anhörung vom 30. Juni 2014
mit keinem Wort zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten befragt, obwohl bis
zur Anhörung bereits zahlreiche Eingaben mit entsprechenden Vorbringen
und Beweismitteln an das BFM gerichtet worden seien. Die Unterstellung
des BFM, die exilpolitischen Tätigkeiten seien vordergründige Tätigkeiten
und sein politisches Engagement sei nicht echt, sei willkürlich erfolgt (vgl.
Art. 54 der Beschwerde). Das BFM habe sich zudem auf inzwischen über-
holte Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 2009 bis
2011 gestützt und die Entwicklungen seit Frühjahr 2011 sowie die aktuelle
Situation völlig ausser Acht gelassen. Aus der angefochtenen Verfügung
gehe auch nicht hervor, auf welche Quellen sich die Einschätzungen des
BFM stützen würden. Es wurden vier weitere Beweismittel betreffend die
exilpolitischen Tätigkeiten eingereicht (Fotoaufnahmen des Beschwerde-
führers anlässlich einer Kundgebung vom 9. Juli 2014 in (...) und diesbe-
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zügliches Flugblatt; Fotoaufnahme des Beschwerdeführers anlässlich sei-
ner Teilnahme an einer Gedenkfeier für einen getöteten Märtyrer respektive
PYD-Mitglied (…) vom 3. August 2013 in (…) und diesbezügliche Einla-
dung vom 31. Juli 2013) und dazu auf zwei Medienberichte verwiesen (vgl.
Art. 55-58 der Beschwerde).
Im Weiteren wurde ein 155-seitiger Ausdruck des Facebook-Profils des Be-
schwerdeführers (Stand 16. Juli 2014) eingereicht und dazu ausgeführt,
aus diesen Unterlagen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer das
syrische Regime und insbesondere den syrischen Präsidenten Assad mas-
siv kritisiert, sich für die Anliegen der Kurden engagiert, die PYD unterstützt
und sich für ein demokratisches, freies Kurdistan eingesetzt habe. Sein
Beitritt bei Facebook sei 2012 erfolgt; er habe dabei seinen Wohnort publi-
ziert und das Profil unter seinem Namen geführt. Er habe seine Freunde-
Liste und sehr viele Bilder und Angaben veröffentlicht, die seine direkte
Verbindung zur Opposition ausser Frage stellten, weshalb er sich offen-
sichtlich auch entsprechend deutlich exponiert habe. Seit Mai 2012 bis Juni
2014 habe er zahlreiche Beweismittel zu über zwanzig verschiedenen De-
monstrationen, Aktionen und Sitzungen eingereicht. Seine äusserst häu-
fige, anhaltende und regelmässige aktive Beteiligung an oppositionellen
Aktivitäten in der Öffentlichkeit falle auf. Das BFM habe die Vorbringen und
Beweismittel zu den exilpolitischen Aktivitäten nicht gewürdigt. Alle Teilnah-
men des Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten seien mit Fotos
des Beschwerdeführers in Aktion belegt worden. Weiter seien zahlreiche
Berichte und Bilder auf dem Facebook-Profil der Gruppe „(…)“ respektive
der „[Gruppe]“ und auf anderen Internetportalen veröffentlicht worden. Es
sei offensichtlich, dass von einer Identifizierung und Überwachung des Be-
schwerdeführers durch die syrischen Geheimdienste und von einer ent-
sprechenden flüchtlingsrelevanten Gefahr ausgegangen werden müsse.
Die Asylgründe betreffend das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers
seien die Fortsetzung seiner bereits im Heimatstaat bestehenden Haltung.
Das BFM habe es unterlassen, ausführlich zur Frage der Gefährdung auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung zu nehmen und habe eine
veraltete Argumentation verwendet, wozu auf mehrere Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts aus den Jahren 2013 und 2014, auf ein Urteil des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012
sowie auf weitere im Internet publizierte Berichte verwiesen werde. Das
BFM verfüge offenbar über keine Quellen, die seine Behauptung stützen
würden, wonach die Überwachung von syrischen Oppositionellen im Aus-
land durch die syrischen Geheimdienste in der jüngsten Zeit abgenommen
habe. Zudem müsse die besondere Situation der Schweiz berücksichtigt
E-4494/2014
Seite 13
und davon ausgegangen werden, dass die Überwachung durch die syri-
schen Geheimdienste und die Medienaufmerksamkeit ausgesprochen in-
tensiv sei, wozu auf mehrere Internet-Berichte verwiesen werde (vgl. Art.
59-69 und 71 der Beschwerde).
Im Weiteren wurde auf eine Vielzahl von konkreten (schweizerischen) Asyl-
verfahren verwiesen und beantragt, die entsprechenden Dossiers seien
beizuziehen (vgl. Art. 70 der Beschwerde).
Betreffend die aktuelle Lage in Syrien und der Opposition im Ausland
wurde auf mehrere im Internet publizierte Berichte verwiesen (vgl. Art. 72-
79 der Beschwerde).
P.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der angeord-
neten vorläufigen Aufnahme und gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz
aufhalten. Nachdem weitere Erläuterungen zu den Verfahrensakten A14
und A15 sowie zum „VA-Antrag“ und zu den Rechtswirkungen der vorläufi-
gen Aufnahme erörtert wurden, wies das Gericht die Anträge auf ergän-
zende Akteneinsicht und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung ab. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss erhoben.
Q.
Mit Eingabe vom 2. September 2014 liess der Beschwerdeführer um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen und reichte eine
Fürsorgebestätigung der Heilsarmee, Regionalstelle (…), vom 25. August
2014 nach.
R.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und in Abänderung der Zwischenverfügung vom
20. August 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
S.
Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Mel-
dung zur militärischen Mobilisierung des Beschwerdeführers [Reservisten-
karte] inklusive Übersetzung sowie ein syrisches Militärdienstbüchlein)
nach und führte dazu aus, er habe das Mobilisierungsschreiben über sei-
nen Bruder K._______ erhalten. Dieser sei bei einer Kontrolle aufgegriffen
E-4494/2014
Seite 14
worden. Dabei sei ihm auch die Mobilisierungskarte für den Beschwerde-
führer übergeben worden.
T.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
eine Vielzahl von Beweismitteln betreffend seine vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten ins Recht gelegt. Er habe in der Schweiz an einer Vielzahl
von Kundgebungen und Manifestationen gegen die syrische Regierung
teilgenommen. Aufgrund der Aktenlage würden sich aber keine Hinweise
darauf ergeben, dass er in qualifizierter Weise in Erscheinung getreten sei,
und dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden allenfalls auf sich
hätte ziehen können. Vielmehr sei er als einer von zahlreichen Mitläufern
erkennbar. Zum nachgereichten Militärdienstbüchlein und zur Reservisten-
karte sei festzuhalten, dass diese Unstimmigkeiten enthielten. Gemäss
Eintrag im Militärdienstbüchlein habe der Beschwerdeführer drei Brüder,
wogegen er im Asylverfahren zu Protokoll gegeben habe, er habe sechs
Brüder und sechs Schwestern (Akte A9, S. 4). Im Weiteren sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer über vier Jahre zugewartet
habe, bis er ein Beweismittel dieser Art zu den Akten gegeben habe. Das
als Reservistenkarte bezeichnete Dokument sei von seiner Art her unbe-
stimmter Authentizität. Unstimmigkeiten würden sich bezüglich des Erhalts
der Karte ergeben: In der Eingabe vom 6. Juli 2015 werde festgehalten,
der Bruder des Beschwerdeführers sei bei einer Kontrolle aufgegriffen wor-
den und dabei sei ihm auch die Mobilisierungskarte des Beschwerdefüh-
rers übergeben worden. Die informelle Übergabe eines militärischen Auf-
gebotes durch die zuständigen syrischen Behörden, noch dazu an eine
Drittperson, erstaune, ebenso wie der Umstand, dass die Behörden beim
zufälligen Aufgreifen des Bruders die Reservistenkarte des Beschwerde-
führers zufälligerweise übergabebereit mit sich geführt hätten.
U.
Mit Replikeingabe vom 19. August 2015 verwies der Beschwerdeführer be-
treffend seine exilpolitischen Tätigkeiten nochmals auf seine Ausführungen
in der Beschwerde und auf die zahlreichen diesbezüglichen Beweismittel.
Weiter führte er aus, er habe das Militärbüchlein erst kurze Zeit vor dessen
Einreichung erhalten. Das SEM verfüge offensichtlich über eine Überset-
zung des Militärbüchleins, weshalb die vollständige Einsicht in diese Über-
setzung beantragt werde. Gemäss Argumentation des SEM hätten im Mili-
tärbüchlein sämtliche Brüder des Beschwerdeführers aufgeführt werden
sollen. Er habe die in der Befragung angegebene Anzahl Geschwister. Die
E-4494/2014
Seite 15
Angaben im Militärbüchlein vermöchten daran nichts zu ändern. Es sei will-
kürlich, wenn sich das SEM diesbezüglich auf das Militärbüchlein stütze.
Die Anzahl Geschwister sei wenn schon aus einem Familienbüchlein er-
sichtlich.
In der Eingabe vom 6. Juli 2015 sei zwar nicht explizit erwähnt worden,
dass der Bruder K._______ anlässlich einer Kontrolle durch die syrischen
Behörden auf den Posten mitgenommen worden sei. Die Mobilisierungs-
karte für den Beschwerdeführer habe der Bruder nicht während der Kon-
trolle selbst erhalten, sondern erst am Ort, an den er mitgenommen worden
sei. Es sei nicht erstaunlich, dass dem Bruder die Mobilisierungskarte für
den Beschwerdeführer mitgegeben worden sei, nachdem dieser im Jahr
2011 aus Syrien ausgereist sei und man seiner nicht habe habhaft werden
können. Betreffend Militärdienstpflicht sei zudem auf die neue Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts gemäss Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 hinzuweisen, wonach Personen, die sich dem Dienst in der syrischen
Armee entzogen hätten, seit 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierun-
gen, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen
seien. Auch beim Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur
kurdischen Ethnie und seines politischen Engagements als Regimekritiker
davon auszugehen, dass seine Dienstverweigerung von den syrischen Be-
hörden als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung aufgenommen
werde, womit ihm als politischem Gegner eine unverhältnismässige Strafe
drohe und eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation vorliege. Zudem
habe er sich in Syrien oppositionell betätigt und ein Kollege habe unter
Folter seinen Namen preisegegeben. Nach der neusten Rechtsprechung
im Sinne des Entscheids D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 habe der Be-
schwerdeführer daher als Gegner des Regimes eine Behandlung zu erwar-
ten, die einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gleichkomme. Zur Stützung
seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der
SFH vom 28. März 2015 („Mobilisierung in die syrische Armee“) sowie auf
das Update III des UNHCR-Berichts „International Protection Considerati-
ons with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic“ vom Oktober
2014.
V.
Das Bundesverwaltungsgericht liess das vom Beschwerdeführer einge-
reichte Militärdienstbüchlein gerichtsintern übersetzen. Mit Instruktionsver-
fügung vom 22. September 2015 wurde die amtliche Übersetzung des Mi-
litärdienstbüchleins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm
Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern.
E-4494/2014
Seite 16
W.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer ergänzend
aus, gemäss der gerichtsinternen Übersetzung seien im Militärdienstbüch-
lein zwei leibliche Brüder eingetragen; einer mit einem unleserlichen Na-
men und ein zweiter mit dem Namen „H._______“. Der Übersetzung sei
hingegen nicht zu entnehmen, dass sämtliche Brüder des Beschwerdefüh-
rers aufgeführt seien. Die Behauptung des SEM, es seien drei Brüder im
Dokument aufgeführt, erweise sich als falsch. Zudem sei davon auszuge-
hen, dass es sich beim Eintrag der leiblichen Geschwister im Militärdienst-
büchlein jeweils um den „status quo“ der sich ebenfalls im militärdienst-
pflichtigen Alter befindlichen Geschwister eines Wehrdienstpflichtigen
handle. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, sechs
leibliche Brüder zu haben, wobei zwei älter als er seien (H._______ und
F._______; vgl. Akte A9, Frage 12). Es sei somit logisch, wenn im Militär-
dienstbüchlein lediglich die zwei älteren Brüder eingetragen seien. Hätte
der Beschwerdeführer dem Aufgebot zur Mobilisierung aus der Reserve
Folge geleistet, wären wohl seine jüngeren, sich unterdessen ebenfalls im
wehrfähigen Alter befindlichen Brüder nachgetragen worden. Die Aussa-
gen des Beschwerdeführers würden somit den Einträgen im Militärdienst-
büchlein nicht widersprechen. Allfällige falsche Angaben im Militärbüchlein
hätten die Militärbehörden zu verantworten und nicht der Beschwerdefüh-
rer.
X.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 hielt das SEM
an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die
Aussagen des Beschwerdeführers stünden mit den Angaben im Militär-
dienstbüchlein nach wie vor nicht im Einklang. Die syrischen Behörden
würden erfahrungsgemäss korrekte Einträge zur Person im Militärdienst-
büchlein eintragen. Ferner bestünden bezüglich des Erhalts der einge-
reichten Reservistenkarte Unstimmigkeiten. Zudem fehlten auf dem Doku-
ment Wasserzeichen oder andere zu erwartende Sicherheitsmerkmale,
welche die Echtheit stützen und die bestehenden Ungereimtheiten ausräu-
men würden.
Y.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, er
habe glaubhaft dargelegt, dass er auch aufgrund seiner Militärdienstver-
weigerung einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden
ausgesetzt würde, wenn er nach Syrien zurückkehren müsste. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das SEM an seiner Argumentation und an der
E-4494/2014
Seite 17
angeblichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festhalte, nachdem die an-
geblichen Unstimmigkeiten in der Replikeingabe vom 19. August 2015 und
der gerichtsinternen Übersetzung des Militärdienstbüchleins aufgelöst wor-
den seien. Der Einwand, die syrische Reservistenkarte müsse sich durch
ein Wasserzeichen oder andere zu erwartende Sicherheitsmerkmale aus-
weisen, greife ins Leere, da dem SEM offensichtlich ebenso die Kenntnis
über ein solches Merkmal fehle.
Z.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt-
bericht vom 24. Juni 2016 nach. Aus diesem geht hervor, dass er in regel-
mässigen Abständen zur psychiatrisch/psychotherapeutischen Behand-
lung im verhaltenstherapeutischen Setting komme.
AA.
Mit Eingabe vom 12. August 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er leide
unter dem langen Warten auf den Asylentscheid. Weil er sich keinen Anwalt
mehr leisten könne, gelange er direkt an das Gericht. Er ersuche um einen
baldmöglichen Entscheid. Er sei derzeit in fachärztlicher Behandlung. Sein
Vater sei wegen der Kriegssituation im Spital gestorben; seine Mutter, sein
Bruder und sein Neffe seien bei einer Explosion, die sich am 27. Juli 2016
in der Stadt G._______ ereignet habe, schwer verletzt worden.
BB.
Mit Schreiben vom 17. August 2016 teilte die zuständige Instruktionsrich-
terin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer unter ande-
rem mit, der von ihm mandatierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Michael
Steiner, habe weder im Beschwerdezeitpunkt noch im weiteren Verlauf des
Beschwerdeverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a AsylG gestellt. Es stehe dem Beschwerdefüh-
rer oder seinem Rechtsvertreter jederzeit frei, ein entsprechendes Gesuch
zu stellen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren werde prioritär behan-
delt.
Eine Kopie dieses Schreibens vom 17. August 2016 sowie der Eingabe
vom 12. August 2016 wurden dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht.
CC.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 bat der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter nochmals um eine rasche Entscheidfindung.
E-4494/2014
Seite 18
DD.
Am 17. Januar 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit,
am Gericht seien nach wie vor mehrere Asylbeschwerdeverfahren, die seit
2014 hängig seien, in Bearbeitung. Beim vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren handle es sich um ein sehr umfangreiches Dossier. Ein konkreter Be-
handlungs- respektive Entscheidzeitpunkt könne nicht in Aussicht gestellt
werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (respektive
das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4494/2014
Seite 19
3.
Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf Akten-
einsicht und mithin auf rechtliches Gehör, die Begründungspflicht sowie die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt.
In einem ersten Schritt sind diese formellen Rügen zu behandeln, da sie
geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
E-4494/2014
Seite 20
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG; Art. 13 VwVG).
3.2
3.2.1 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteinsichtsrechts (Offen-
legung der Verfahrensakten A14 und A15 sowie des internen VA-Antrages;
vgl. Art. 2, 5-8 der Beschwerde) und den Antrag auf Feststellung der
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 31-34 der Be-
schwerde) anbelangt, ist festzustellen, dass diese Rüge beziehungsweise
dieser Antrag im Rahmen des Instruktionsverfahrens bereits behandelt
wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es kann auf
die Instruktionsverfügung vom 20. August 2014 verwiesen werden (vgl.
Sachverhalt oben, Bst. P).
3.2.2 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe
den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt,
weil sie es unterlassen habe, die Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. Art.
2, 3, 12 und 30 der Beschwerde).
In der angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz die Unzumut-
barkeit des Vollzugs lediglich mit der wenig aussagekräftigen Floskel einer
entsprechenden Einschätzung „in Würdigung sämtlicher Umstände und
unter Berücksichtigung der Aktenlage“. Dies ist nicht zu beanstanden, da
gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VwVG auf eine Begründung verzichtet werden
kann, wenn den Begehren der Parteien entsprochen wird.
Soweit der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung
nachträglich um eine Begründung ersuchte (vgl. oben, Bst. M), kam die
Vorinstanz dem nicht nach; auch in ihrer Verfügung betreffend Gewährung
der Akteneinsicht (vgl. oben Bst. N) findet sich keine Begründung, wie sie
gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VwVG auf Verlangen der Partei hätte gegeben
werden sollen. Nach Auffassung des Gerichts hätte beispielsweise ein Ver-
weis auf die Amtspraxis der Vorinstanz angesichts der notorischen Kriegs-
und Bürgerkriegslage in Syrien zur Begründung genügt.
3.2.3 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das BFM habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt sowie seine Untersuchungspflicht verletzt,
indem es diverse Aspekte (die kurdische Herkunft des Beschwerdeführers,
der Umstand, dass er gesucht worden sei, nachdem ein Freund seinen
Namen preisgegeben habe, seine dreijährige Anwesenheit und gute In-
tegration in der Schweiz) nicht gewürdigt und zahlreiche Beweismittel nicht
E-4494/2014
Seite 21
konkret eingeschätzt habe, sondern deren Bedeutung in einer pauschalen
Behauptung negiert habe (vgl. Art. 13 und 14 der Beschwerde). Im Weite-
ren habe die Vorinstanz im Rahmen der Anhörung vom 30. Juni 2014 den
Beschwerdeführer mit keinem Wort zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten
befragt, obwohl im damaligen Zeitpunkt bereits zahlreiche Eingaben mit
entsprechenden Vorbringen und Beweismitteln eingereicht worden seien
(vgl. Art. 54 der Beschwerde).
3.2.3.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wo-
bei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen - und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE
2008/47 E. 3.2, mit weiterem Verweis).
3.2.3.2 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhalts-
angabe des Beschwerdeführers einzeln und umfassend einzugehen, ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Begründungspflicht wird nicht
dadurch bereits verletzt, dass sich die Behörde nicht mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich abhandelt oder widerlegt.
Es trifft zwar zu, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nur
sehr oberflächlich und pauschal zu den eingereichten Beweismitteln (zu
den exilpolitischen Tätigkeiten) geäussert und nur im Rahmen der Wieder-
gabe des Sachverhaltes (vgl. Ziffer I/1) erwähnt hat, dass der Beschwer-
deführer von den Behörden gesucht worden sei, nachdem ein Freund sei-
nen Namen verraten habe. Das BFM hat – wie dies in der Beschwerde
dargelegt wurde – die einlässliche Anhörung tatsächlich erst etwas mehr
E-4494/2014
Seite 22
als drei Jahre nach der Asylgesuchseinreichung (und der unmittelbar da-
nach erfolgten BzP) durchgeführt. Bei dieser Anhörung vom 30. Juni 2014
ist der Beschwerdeführer nicht zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der
Schweiz befragt worden.
Das BFM hat indessen im Rahmen der Begründung seiner ablehnenden
Verfügung seine wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich
bei seiner Entscheidfindung hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer
konnte sich über die Tragweite der BFM-Verfügung Rechenschaft ablegen
und sich im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe mit den Argumenten der
Vorinstanz auseinandersetzen. Von einer Verletzung der Begründung-
pflicht kann vorliegend daher nicht die Rede sein.
3.2.3.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der einlässlichen An-
hörung zur Entfaltung von exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz nicht
befragt wurde, obwohl er vorgängig eine Vielzahl von diesbezüglichen Be-
weismitteln eingereicht hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und
wurde grundsätzlich zu Recht gerügt. Im Weiteren fällt auf, dass einige Ein-
gaben des Beschwerdeführers, mit welchen eine Vielzahl von Dokumenta-
tionen zur Stützung seiner geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
in der Schweiz eingereicht wurden, nicht paginiert und nicht im Aktenver-
zeichnis der Vorinstanz aufgenommen wurden (vgl. oben Bst. H-J). Das
BFM ist diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren seiner Pflicht zur Er-
hebung und Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend das
allfällige Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen sowie der Pflicht der
sorgfältigen Aktenführung nicht nachgekommen. Angesichts der inzwi-
schen zahlreich nachgereichten Eingaben und Beweismittel zum exilpoliti-
schen Engagement in der Schweiz kann der rechtserhebliche Sachverhalt
im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bei der heutigen Aktenlage jedoch
als erstellt betrachtet werden.
Nach dem Gesagten und angesichts des Ausgangs des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens erscheint eine Kassation aus formellen Gründen –
insbesondere auch im Interesse des Beschwerdeführers – nicht gerecht-
fertigt. Im Übrigen hat die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie
nachfolgend dargelegt, nicht wegen des exilpolitischen Engagements des
Beschwerdeführers, sondern aus anderen Gründen zu erfolgen.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
E-4494/2014
Seite 23
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der
Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile
befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
5.
5.1 Es stellt sich im Nachfolgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mit-
hin Vorfluchtgründe vorliegen.
5.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragungen wider-
spruchsfrei angegeben, er habe bereits 2004 an Demos teilgenommen, sei
dabei festgenommen und 15 Tage lang inhaftiert worden. Die Vorinstanz
hielt diesbezüglich korrekt fest, dass diesem Vorbringen, für sich alleine
betrachtet, der für die Ausreise erforderliche zeitliche und inhaltliche Kau-
salzusammenhang fehlt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund dieser – vom BFM nicht konkret in Zweifel gezo-
genen – Inhaftierung registriert wurde und somit bereits 2004 erstmals ins
Visier der Behörden geraten und als politisch tätiger Oppositioneller aufge-
fallen ist.
5.3 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, im Jahr 2009 während der Leis-
tung seines Militärdienstes in einen Streit mit einem Offizier verwickelt und
in der Folge drei Monate lang inhaftiert worden zu sein. Auch zu diesem
Vorbringen hat das BFM keinerlei Unglaubhaftigkeitselemente erkannt.
E-4494/2014
Seite 24
Das Gericht hat ebenfalls keine konkrete Veranlassung, an diesem Vorfall
zu zweifeln. Allerdings muss diesem Vorbringen ebenfalls der für die erst
Jahre später erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers die vom Asylgesetz
vorausgesetzte Kausalität in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgespro-
chen werden.
5.4 Der Beschwerdeführer trug zur Hauptbegründung seines am 31. März
2011 eingereichten Asylgesuches vor, er habe im Februar 2011 zusammen
mit Freunden Kundgebungen für die Rechte der Kurden in Syrien geplant;
nach den Demonstrationen in Tunesien und Ägypten (im Rahmen des so-
genannten Arabischen Frühlings) hätten sie auch in Syrien eine solche De-
monstration durchführen wollen. Nachdem sein Freund von den syrischen
Sicherheitskräften inhaftiert worden sei, habe dieser den Namen des Be-
schwerdeführers verraten, worauf er selbst von den staatlichen Behörden
gesucht worden sei.
5.4.1 Diesbezüglich wurde seitens der Vorinstanz eingewandt, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zur Personengruppe, welche die Demonst-
ration im Februar 2011 habe organisieren wollen, seien nicht hinreichend
konkret ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe zudem einerseits ange-
geben, Sympathisant der PYD gewesen zu sein, um andererseits vorzu-
tragen, er habe an vielen Sitzungen teilgenommen und Flugblätter verteilt
und sei für die Organisation der Demonstration verantwortlich gewesen.
Zudem habe er die Festnahme des Freundes bei der Erstanhörung nicht
vorgebracht. Der Beschwerdeführer weise insgesamt nicht das Profil auf,
welches erwarten lasse, dass er das Interesse der syrischen Behörden auf
sich ziehen könnte.
5.4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine Anga-
ben, Sympathisant der PYD zu sein, seien konsistent vorgetragen worden.
Es bestünden keine Widersprüche zwischen seinen Angaben in den bei-
den Befragungen.
5.4.3 Nach Einschätzung des Gerichts sind die Vorbringen des Beschwer-
deführers zu seinem politischen Engagement unmittelbar vor seiner Aus-
reise im Februar 2011 grundsätzlich übereinstimmend ausgefallen:
Der Beschwerdeführer gab in der summarischen Anhörung vom 7. April
2011 zu Protokoll, Sympathisant der PYD gewesen zu sein und zusammen
mit weiteren Freunden eine friedliche Demonstration „vorbereitet“ zu haben
(vgl. A9, Ziffer 15). Seine bei der drei Jahre später erfolgten, einlässlichen
E-4494/2014
Seite 25
Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben (Vorbereitung respektive Or-
ganisation der Kundgebungen, Teilnahme an Sitzungen, Verteilung von
Flugblättern [vgl. A32, Fragen 18, 40-43]) enthalten keine inhaltlichen Wi-
dersprüche zu seinen Erstangaben und können – wie in der Beschwerde
geltend gemacht wird – als Präzisierungen gewertet werden. Auch das erst
in der einlässlichen Anhörung vorgetragene Vorbringen, der Bruder sei bei
der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer zu Hause mitgenom-
men und misshandelt worden, kann als ergänzendes Vorbringen innerhalb
des Sachvortrages gewertet werden, zumal es sich bei diesen Behelligun-
gen des Bruders nicht um das Kernelement der Asylbegründung, d.h. um
den unmittelbaren Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers gehan-
delt haben dürfte. Soweit in der angefochtenen Verfügung die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers zu jener Gruppe von Freunden, mit denen er
im Februar 2011 eine Demonstration geplant habe, als nicht hinlänglich
substantiiert bezeichnet werden, überzeugt diese Einschätzung nicht; eine
Durchsicht des Anhörungsprotokolls vom 30. Juni 2014 zeigt auf, dass kei-
nerlei entsprechende Nachfragen gestellt wurden, die unbeantwortet ge-
blieben wären; das Protokoll lässt im Übrigen den Eindruck erheblicher
Übersetzungsprobleme entstehen (vgl. bereits Fragen 1 und 2). Die vom
BFM aufgeführten Unstimmigkeiten sind nach dem Gesagten zu Unrecht
als Unglaubhaftigkeitselemente im Rahmen der Würdigung der Asylvor-
bringen herangezogen worden.
Nachdem, wie oben dargelegt, die Schilderungen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an politischen Kundgebungen im
Jahr 2004 als glaubhaft einzustufen sind und unter Mitberücksichtigung
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Beweis-
mitteln belegt hat, dass er sich in der Schweiz (weiterhin) politisch enga-
giert hat, hat das Gericht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der
Beschwerdeführer kurz vor seiner Einreise in die Schweiz an politischen
Kundgebungen beteiligt war und diese Aktivitäten behördliche Repressa-
lien zur Folge hatten.
5.4.4 Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann die abschliessende
Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführers alleine wegen seiner Betei-
ligung an politischen Kundgebungen in Syrien im Zeitpunkt seiner Ausreise
bereits die Flüchtlingseigenschaft erfüllt hat, offengelassen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
mehrere Beweismittel im Original nachgereicht, insbesondere ein Militär-
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büchlein, eine Reservistenkarte und ein weiteres Dokument, welches ge-
mäss der vom Beschwerdeführer veranlassten Übersetzung eine „Such-
meldung“ beziehungsweise einen “Haft- und Auslieferungsbefehl“ (gemäss
gerichtsinterner Übersetzung eine „Fahndungsbekanntmachung“; vgl.
dazu nachfolgende E. 5.5.4) darstellen soll.
5.5.1 Das SEM hat im Rahmen der ersten Vernehmlassung vom 29. Juli
2015 am Militärdienstbüchlein inhaltliche Unstimmigkeiten festgestellt. Ins-
besondere wurde ausgeführt, aus dem Militärbüchlein gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer drei Brüder habe, wogegen er im Asylverfahren an-
gegeben habe, deren sechs zu haben.
Hierzu muss vorweg festgehalten werden, dass alleine die Frage nach der
Anzahl männlicher Geschwister für die Beurteilung eines Asylverfahrens
nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein kann. Hinzu kommt, dass
gemäss der vom Gericht selbst veranlassten Übersetzung an der fragli-
chen Stelle auf Seite 8 („Name der Geschwister“) des Militärdienstbüch-
leins nicht – wie vom SEM behauptet – drei, sondern nur zwei Namen ein-
getragen wurden. Im Weiteren ist durchaus denkbar, dass im syrischen Mi-
litärdienstbüchlein nicht sämtliche (männliche) Geschwister aufgeführt
wurden, sondern allenfalls nur diejenigen, die bereits selbst ihrer Militär-
dienstpflicht nachgekommen sind. Der Umstand, dass im besagten Mili-
tärdokument bloss zwei Geschwisternamen aufgeführt werden, vermag
nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbrin-
gens zu sprechen, wonach der Beschwerdeführer im syrischen Militär
Dienst geleistet hat.
5.5.2 Als zweites Militärdokument hat der Beschwerdeführer eine Reser-
vistenkarte eingereicht, gemäss welcher er bei der militärischen Dienstein-
heit (…) mobilisiert und für den 2. November 2014 zum Reservedienst ein-
berufen worden sei.
Das SEM hielt dazu im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung vom
29. Juli 2015 zunächst lediglich fest, die Reservistenkarte sei „von ihrer Art
her unbestimmter Authentizität“. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom
7. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz hierzu weiter fest, auf besagtem Do-
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Seite 27
kument fehle ein „Wasserzeichen oder andere zu erwartende Sicherheits-
merkmale, welche die Echtheit stützen und damit die Unstimmigkeiten“ be-
treffend den Erhalt desselben auflösen könnten.
Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ent-
sprechende syrische Reservistenkarten keine Wasserzeichen oder an-
dere, über die angebrachten Nassstempel hinausgehende Sicherheits-
merkmale aufweisen. Alleine aufgrund des Fehlens solcher Sicherheits-
merkmale der eingereichten Reservistenkarte die Echtheit und die Beweis-
kraft abzusprechen, geht nicht an.
Das SEM trug in seiner ersten Vernehmlassung zum Erhalt der Reservis-
tenkarte das weitere Argument vor, es sei unlogisch, dass die Behörden
beim zufälligen Aufgreifen des Bruders die Reservistenkarte zufällig mit
sich getragen und dem Bruder übergeben hätten. In der Replikeingabe
vom 19. August 2015 hielt der Beschwerdeführer dazu fest, sein Bruder sei
zwar anlässlich einer Kontrolle festgenommen worden; die Reservisten-
karte des Beschwerdeführers sei dem Bruder jedoch nicht am eigentlichen
Ort der Festnahme, sondern erst später, bei der Mitnahme auf den Polizei-
posten, übergeben worden.
Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts verfügen die syrischen Militärbe-
hörden über mehrere Varianten, um einen Wehrpflichtigen über eine Sa-
che, die seine Rekrutierung betrifft, zu informieren: Eine Benachrichtigung
kann persönlich und direkt, über einen Vermittler (Brüder, Eltern, Ehefrau,
Kinder oder Bewohner), via Mukhtar, den Bürgermeister oder Dorfvorste-
her, oder die Medien erfolgen (vgl. Verteidigungsministerium der Arabi-
schen Republik Syrien: „Benachrichtigung und Arten der Benachrichti-
gung“, undatiert, ,
abgerufen am 12.06.2017). Normalerweise erhalten die Wehrdienstpflich-
tigen eine persönliche Mitteilung, in der sie aufgefordert werden, sich für
den Dienst zu melden. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass die Mittei-
lung persönlich in Empfang genommen und deren Erhalt formell bestätigt
wird (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council
(DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty
and Recruitment to the YPG, 09.2015,
/NR/rdonlyres/D2CD3A2F-402C-439C-9CD3-62EA255ED546/0/
SyrienFFMrapport2015.pdf, abgerufen am 12.06.2017). Auch gemäss den
schwedischen Migrationsbehörden (Migrationsverket [Lifos]) wird die Vor-
ladung zum Militärdienst in der Regel dem Dienstpflichtigen zu Hause von
einem Zivilpolizisten übergeben. Falls die gesuchte Person nicht zu Hause
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ist, wird die Mitteilung an ein Familienmitglied, das zu Hause ist, abgege-
ben (vgl. Migrationsverket (Lifos), Temarapport: Reguljär och irreguljär sy-
risk militärtjänst (version 2.0), 04.12.2015,
/dokument?documentAttachmentId=42866, abgerufen am
12.06.2017).
In Mitberücksichtigung der erwähnten Quellen erachtet das Gericht die
vom Beschwerdeführer vorgetragene Ergänzung und Präzisierung als
grundsätzlich plausibel, weshalb im syrischen Kontext nicht insgesamt von
einer unrealistischen Schilderung des behördlichen Vorgehens ausgegan-
gen werden kann. Die Umstände, wie der Beschwerdeführer in den Besitz
seiner Reservistenkarte gekommen sein soll, können sich nach Auffassung
des Gerichts so zugetragen haben, wie der Beschwerdeführer dies in sei-
ner Eingabe vom 19. August 2015 wiedergibt.
5.5.3 Zudem fällt auf, dass auf der Reservistenkarte und im Militärdienst-
büchlein die übereinstimmende Reservedienstnummer des Beschwerde-
führers eingetragen ist. Es sind zudem keine objektiven Fälschungsmerk-
male an den Dokumenten ersichtlich. Keines der beiden Militärdokumente
weist vom äusseren Erscheinungsbilder her offensichtliche Unstimmigkei-
ten auf oder enthält Einträge, die das Gericht veranlassen könnten, konkret
am Inhalt der Dokumente zu zweifeln. Daher geht das Gericht davon aus,
dass es sich bei beiden Beweismitteln um echte syrische Militärdokumente
handelt.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
glaubhaft dargelegt hat, im syrischen Militär in den Jahren 2009/2010
Dienst geleistet zu haben und im November 2014 zum Reservedienst auf-
geboten worden zu sein. Dem Mobilmachungsbefehl ist er nicht nachge-
kommen, weil er sich zur fraglichen Zeit in der Schweiz befand.
5.5.4 Der Vollständigkeit halber ist weiter festzustellen, dass sich das SEM
im Rahmen der beiden Vernehmlassungen zum Dokument „Fahndungsbe-
kanntmachung“, welches am 4. April 2011 ausgestellt worden sein soll,
nicht geäussert hat.
Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts finden sich in den offiziellen,
staatlichen syrischen Quellen keine Verweise, welche den Begriff der
Fahndungsbekanntmachung umfassend definieren. Der Begriff findet je-
doch im Online-Forum der Damaszener Anwaltskammer und der Plattform
Jurispedia Erwähnung (vgl. [Anwältin Alya an-Najjar] (via Damascus Bar
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Association), [Fahndungsbekanntmachung], 21.08.2006,
/AlMuntada/showthread.php?t=3772, abgerufen am
17.05.2017 sowie: Mohammad Sakhar Baath (via Jurispedia) [Die internen
Sicherheitskräfte in Syrien], undatiert, ,
abgerufen am 17.05.2017). Gemäss diesen Quellen wird eine Fahndungs-
bekanntmachung durchgeführt, wenn ein Gesuchter durch die Polizei nicht
festgenommen werden kann, weil er sich versteckt hält oder aus anderen
Gründen nicht aufgefunden werden kann. Ausgeführt wird die Fahndungs-
bekanntmachung durch [die Polizei] der jeweiligen Provinz.
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel („Fahndungsbe-
kanntmachung“) soll [von der Polizei] der Provinz (…) ausgestellt worden
sein. Es gibt weder vom äusseren Erscheinungsbild noch vom Inhalt her
konkret zu Zweifeln Anlass, weshalb das Gericht grundsätzlich von der
Echtheit auch dieses Beweismittels ausgeht.
5.6 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige
Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin
gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung – nicht per se die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der
Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die
sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung
betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu
befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Re-
gime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen
Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit be-
reits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht
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vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv
begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.).
5.7 Da der Beschwerdeführer seiner Reservedienstpflicht nicht Folge leis-
tete, weil er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz befand, ist
davon auszugehen, dass er vom syrischen Regime als Dienstverweigerer
wahrgenommen und von diesem in der gegebenen Bürgerkriegssituation
als Regimegegner angesehen wird. Dies umso mehr, als er politische Ak-
tivitäten vor seiner Ausreise aus Syrien glaubhaft machen konnte (vgl. E.
5.2 und 5.4), die zwar teilweise für die Ausreise nicht mehr kausal waren.
Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass das politische Engage-
ment des Beschwerdeführers in Syrien von den dortigen Behörden in der
einen oder anderen Art und Weise registriert wurde. Es ist daher anzuneh-
men, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Si-
cherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen,
dass er seiner Dienst- respektive Reservedienstverweigerung wegen als
politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer
bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime
seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behand-
lungen zu erwarten, die Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkom-
men. Die Frage, ob Soldaten der syrischen Armee befürchten müssen, in
völkerrechtlich verpönte Handlungen verstrickt zu werden, was die Legiti-
mität einer Einberufung respektive einer Bestrafung bei Dienstverweige-
rung in Frage stellen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa, m.w.H.),
kann vorliegend offengelassen werden.
5.8 Es bleibt die Frage zu beantworten, ob es sich vorliegend bei der Ver-
folgung infolge Dienstverweigerung um einen objektiven Nachfluchtgrund
handelt und der Beschwerdeführer mithin Anspruch auf Asyl hat, oder dies
einen subjektiven Nachfluchtgrund darstellt, der zwar zur vorläufigen Auf-
nahme als Flüchtling, indes zum Ausschluss von der Asylgewährung führt
(vgl. Art. 54 AsylG).
Nachfluchtgründe im Allgemeinen sind immer dann zu bejahen, wenn eine
Person vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland noch nicht verfolgt war,
danach – im Falle einer Rückkehr – aber Verfolgung zu befürchten hätte.
Während subjektive Nachfluchtgründe durch das Verhalten der dadurch
zum Flüchtling werdenden Person geschaffen werden, liegen objektive
Nachfluchtgründe dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die be-
troffene Person keinen Einfluss nehmen konnte, zu einer Verfolgungssitu-
ation im Falle einer Rückkehr führen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
E-4494/2014
Seite 31
[SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S.
230 f.; CESLA AMARELLE, in: Code annoté de droit des migrations, Volume
IV: Loi sur l'asile [LAsi], 2015, Art. 54 AsylG N. 1 S. 426 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-7607/2014 vom 2. März 2016, E. 5.5).
5.9 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Syrien im März 2011 noch nichts von der 2014 erfolgten Einberufung
zum syrischen Reservedienst wissen, weshalb er die ihm wegen Dienst-
verweigerung drohende Verfolgung nicht durch sein eigenes Verhalten her-
beigeführt hat. Vielmehr führte das ihn betreffende militärische Aufgebot
durch die syrische Armee als Folge des sich verschärfenden Bürgerkrieges
in Syrien und mithin aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss
nehmen konnte, zur drohenden Verfolgungssituation im Falle seiner Rück-
kehr nach Syrien. Demnach ist in der vorliegenden Konstellation von ob-
jektiven Nachfluchtgründen auszugehen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer begrün-
dete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt er die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK oder für einen Asylausschluss
sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzu-
erkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren. Nach dem Gesagten verletzt
die angefochtene Verfügung Bundesrecht. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und ihm un-
zutreffenderweise kein Asyl gewährt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdefüh-
rer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten zuzusprechen.
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Seite 32
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der notwen-
dige Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abge-
schätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Soweit im Beschwer-
deverfahren in verschiedenen Punkten redundante Ausführungen vorge-
bracht wurden und des weiteren Anträge gestellt wurden (beispielsweise
auf Feststellung des Fortbestands der vorläufigen Aufnahme bei Aufhe-
bung der Verfügung; ebenso auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs, obwohl bereits eine vorläufige Aufnahme angeordnet
war), die das Gericht in anderweitigen Beschwerdeverfahren des Rechts-
vertreters der Beschwerdeführenden bereits wiederholt und einlässlich als
unzulässig oder offenkundig unbegründet gewürdigt hat, sind die entspre-
chenden Ausführungen in den Rechtsschriften nicht als notwendiger Auf-
wand anzuerkennen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2‘200. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuern) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘200.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: