B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4495/2013
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und
B._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. Januar 2011 ersuchten die Be-
schwerdeführenden bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um
Asylgewährung in der Schweiz.
B.
Die Vertretung bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
3. Februar 2011 den Eingang ihres Gesuchs und forderte sie zur Konkre-
tisierung ihrer Angaben auf.
C.
Mit ihrem Antwortschreiben vom 22. Februar 2011 legten die Beschwer-
deführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen unter anderem Kopien
mehrerer Ausweise, von Geburts- und Heiratsurkunden ihrer Familie, der
Übersetzung eines Zeitungsberichts sowie weiterer, die Inhaftierung der
Beschwerdeführenden und ihres Ehemannes respektive Vaters bestäti-
genden Beweismittel ins Recht.
D.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin zu einer
Befragung auf der Botschaft in Colombo eingeladen, die am 11. April
2011 durchgeführt wurde.
E.
Mit einem Schreiben datiert vom 15. Januar 2013 informierten die Be-
schwerdeführenden über einen brutalen Übergriff von Gefängniswärtern
auf ihren Ehemann bzw. Vater.
In weiteren Eingaben vom 31. Januar 2013, 5. März 2013 sowie 10. Mai
2013 schilderte die Beschwerdeführerin ihre prekäre Lebenssituation in
C._______.
F.
Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 3. Juli 2013 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die
Schweiz.
E-4495/2013
Seite 3
G.
Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit einer Eingabe datiert
vom 6. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
schilderten sie wiederum ihre Erlebnisse und die Situation des Eheman-
nes respektive Vaters. Zur Untermauerung reichten sie Kopien ihrer bis-
her eingereichten Schreiben sowie der Zeitungsberichte ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3
1.3.1 Die vorinstanzliche Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die
Beschwerdeführerin, nicht aber auf (…) im Jahr (…). Im Asylverfahren –
wie in übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz,
das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ih-
rem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Die Einreichung eines Asylgesuchs gilt nach langjähriger asylrechtlicher
Praxis als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht", welches eine
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Vertretung insofern zulässt, als für eine urteilsfähige Person ein Asylge-
such auch durch ihren gesetzlichen Vertreter eingereicht werden kann
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/39 E. 4.3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 304
Abs. 2 ZGB dürfen gutgläubige Dritte zudem davon ausgehen, dass jeder
Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt und als deren ge-
setzlicher Vertreter ihre Interessen wahrnehmen (vgl. BVGE 2012/31
E. 5.2.1 f. m.w.H.).
1.3.2 Bei den Eingaben der Beschwerdeführerin handelt es sich um Lai-
eneingaben, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind.
Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen, wonach das nicht präzise Erwähnen eines rechtlichen Einwands
nicht zum Nachteil der Parteien ausgelegt werden darf (vgl. CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 12
N 12 f.; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich / St. Gal-
len 2008, Art. 52 N 1). Aus dem ersten Schreiben datiert vom 28. Januar
2011 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz um Asyl
für sich und ihre Familie ersuchte. In Bezug auf den Ehemann der Be-
schwerdeführerin ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung zwar mit über-
zeugender Begründung davon aus, dass dieser nie persönlich in Erschei-
nung getreten sei und seinen Willen, um Asyl nachzusuchen, nie bekun-
det habe.
Diese Argumentation führt das BFM hingegen mit Bezug auf (…)
– im Zeitpunkt der Ausfällung des Asylentscheids (…) – (…) der Be-
schwerdeführerin zu Recht nicht ins Feld: Diese hatte wiederholt auf die
Behelligungen (…) hingewiesen, mit (…) zusammen sie zwei Jahre lang
im Gefängnis gewesen sei. Ein Nichteinbezug (…) in das Asylverfahren
der Mutter ist mit dem Kindeswohl offenkundig nicht zu vereinbaren; dies
erst recht angesichts der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde,
zumal das Kind von dem in Sri Lanka inhaftierten Vater nicht betreut wer-
den könnte.
1.4 In den vorinstanzlichen Akten befindet sich vorliegend kein Rück-
schein respektive keine Empfangsbestätigung, womit das Zustellungsda-
tum der angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden kann. Die Beweis-
last für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt trägt die Behörde,
welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN / ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34 N 10). Angesichts der fehlenden
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Empfangsbestätigung ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
1.5 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend kla-
re, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.6 Die Beschwerde gilt nach dem Gesagten als frist- und formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, und (…) hätte Gelegenheit zur Teilnahme gegeben wer-
den müssen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.7 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.8 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
E-4495/2013
Seite 6
4.
4.1
4.1.1 Anlässlich ihrer ersten Eingabe machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie stamme aus dem Jaffna Distrikt, lebe aber seit 1996 in
C._______. Im (…) sei sie mit ihrem Ehemann und ihrem Kind nach Co-
lombo geflohen, um von dort ins Ausland zu gelangen. Im (…) seien sie
jedoch von der (…)-Polizei verhaftet und misshandelt worden. Erst im (…)
sei sie gemeinsam mit (…) Kind zu einer Haftstrafe im (…) verurteilt und
schliesslich im (…) entlassen worden. Ihr Ehemann befinde sich aller-
dings weiterhin im (…) in Haft, weshalb sie regelmässig von Unbekannten
zu Hause aufgesucht und zu den Verbindungen des Gatten zu den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt werde. Dabei sei ihr auch ge-
droht worden, entweder sie bezahle 500'000 Rupien oder man werde sie
erneut den Sicherheitskräften übergeben.
4.1.2 In ihrem Antwortschreiben vom 22. Februar 2011 führte die Be-
schwerdeführerin aus, sie werde weiterhin von unbekannten Gruppierun-
gen belästigt und bedroht, weil diese ihren Ehemann für ein prominentes
Mitglied der LTTE halten würden. Dieser befinde sich nach wie vor im
Rehabilitation Centre und sei in medizinischer Behandlung. Sie habe das
Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), Human Rights und
das Büro der Vereinten Nationen darüber informiert. An die Sicherheits-
behörden könne sie sich nicht wenden. Innerhalb ihres Heimatlandes
könne sie schon deshalb keinen Schutz suchen, da sie als tamilische
Frau eine Erlaubnis der Sicherheitsbehörden benötige, um ihren Wohnort
zu verlegen.
4.1.3 Anlässlich der Befragung vom 11. April 2011 führte die Beschwerde-
führerin aus, sie und ihr Ehemann seien im (…) nach Colombo gereist,
weil sie durch die LTTE erpresst worden seien. Dort hätten sie ihre Aus-
reise nach Indien geplant, wofür sie bereits ein Visum organisiert gehabt
hätten. (…) Tage vor ihrer geplanten Ausreise seien sie aber verhaftet
worden, wobei man ihren Mann beschuldigt habe, ein Mitglied der soge-
nannten Black Tigers, einer für viele Attentate verantwortlichen Eliteein-
heit der LTTE, zu sein. Nachdem sie und (…) nach fast zwei Jahren end-
lich entlassen worden seien, habe sie sich zur Asylgesuchseinreichung
bei der schweizerischen Vertretung in Colombo entschieden, weil sich ihr
Ehemann – ohne je formell angeklagt worden zu sein – weiterhin in Haft
befinde. Sie und (…) würden regelmässig zu Hause bedroht und beläs-
tigt. (…) werde auf dem Schulweg nach (…) Vater verhört und leide sehr
unter diesen Erlebnissen, die sich auch negativ auf (…) Entwicklung aus-
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gewirkt hätten. Ihr Ehemann sei im (…) im Gefängnis von Wärtern schwer
misshandelt worden und erhalte nun nicht die notwendige medizinische
Unterstützung. Sie lebe in Sri Lanka unter anderem mit ihrem (…), ihrer
(…) und ihrer (…). Ein (…) mütterlicherseits lebe seit (…) Jahren in der
Schweiz. Finanziell werde sie vom IKRK und von ihrer (…) unterstützt.
Bereits während ihrer Inhaftierung habe sie durch das IKRK Unterstüt-
zung erhalten, insbesondere als sie von (…) getrennt worden sei.
4.1.4 In weiteren Schreiben Anfang des Jahres 2013 informierte die Be-
schwerdeführerin darüber, dass sich ihr inhaftierter Ehemann nach
schweren Übergriffen (…), weshalb er in ein Spital verlegt worden sei. Er
habe seine (…) verloren und auch seine (…) sowie seine (…) seien nicht
mehr funktionsfähig. Aus diesem Anlass habe sie sich, um Hilfe zu erhal-
ten, an einige Politiker gewandt, woraufhin diese Angelegenheit in den
Medien veröffentlich worden sei. Sie erhalte deshalb regelmässige Besu-
che von angeblichen Mitgliedern der Polizei, des Criminal Investigation
Departments (C.I.D.) und der Army Intelligence, anlässlich derer sie auch
befragt und bedroht werde.
4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die geltend gemachten Vorkommnisse nicht von einreiserelevanter
Bedeutung seien. Das Ende ihrer Haftzeit liege bereits (…) Jahre in der
Vergangenheit und die aktuellen Behelligungen durch die Armee und das
C.I.D. seien folgenlos geblieben. Letztere würden zudem aufgrund ihrer
Art und Intensität keine für die Gewährung einer Einreise erhebliche Ver-
folgung darstellen. Schliesslich gelte der sri-lankische Staat als schutzfä-
hig, womit sie sich für den Schutz vor Verfolgung seitens unbekannter
Dritter an die Behörden wenden könnte. Im Übrigen sei auch deshalb da-
von auszugehen, die Beschwerdeführerin sei keinen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt, weil sie ihr Heimatland bislang nicht verlassen hätte. Die
eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Feststellungen nichts
zu ändern.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
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Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführenden
als nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
nicht in Frage; respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Be-
weismittel aus, diese würden Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit
nicht in Frage gestellt werde (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2013 S. 3).
6.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführerin viele Realitätskennzeichen aufweisen
und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter
Behördendokumente, eine Haftbestätigung des IKRK und diversen Aus-
zügen aus sri-lankischen Zeitungsberichten, in denen beispielsweise ihr
Ehemann als "Black Tiger" und sie selber als LTTE-Informantin bezeich-
net werden). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist das BFM zu Recht
von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausge-
gangen.
6.1.3 Nach dem Gesagten ist bei der vorliegenden Aktenlage von folgen-
dem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdefüh-
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Seite 9
renden und ihr Ehemann/Vater wurden im Jahr (…) von den LTTE unter
Druck gesetzt und versuchten, sich diesem durch einen Umzug nach In-
dien zu entziehen. Kurz vor der Ausreise wurden sie unter dem Vorwurf
der Mitgliedschaft respektive der Unterstützung der LTTE gezielt verhaf-
tet, wobei die Medien über die Festnahme des angeblichen "Black Tigers"
berichteten. Die Beschwerdeführerin und (…) wurden nach rund zweijäh-
riger Inhaftierung unter schwierigen Bedingungen freigelassen. Der bei
der Verhaftung verletzte Ehemann/Vater verblieb bis heute ohne Ankla-
geerhebung im Gefängnis; im (…) wurde er von Gefängniswärtern
schwer misshandelt und leidet heute noch unter den körperlichen Folge-
schäden dieses Übergriffs. Die Beschwerdeführerin wird seit ihrer Haft-
entlassung regelmässig von vermuteten Angehörigen der Sicherheitskräf-
te (Polizei / C.I.D., Armee respektive Armeegeheimdienst) und von Unbe-
kannten behelligt und bedroht, wobei diese Übergriffe nach den Medien-
berichten über die Misshandlung des Ehemannes zugenommen haben.
(…) heute (…) – (…) durch die Erlebnisse, insbesondere die zweijährige
Inhaftierung, in (…) Entwicklung gestört ist – wird gelegentlich auf dem
Schulweg belästigt; gegenüber der Mutter wird mit der Entführung des
Kindes gedroht.
6.2 Die flüchtlingsrechtliche Argumentation der Vorinstanz – die von den
Beschwerdeführenden erlebte Verfolgung sei abgeschlossen, und den
seither erlebten Nachteilen sei die flüchtlingsrechtliche Intensität abzu-
sprechen – wird der besonderen Aktenlage nicht gerecht:
6.2.1 Zwar trifft es zu, dass die Inhaftierung der Beschwerdeführenden
bereits einige Zeit zurück liegt. Die geltend gemachte Gefährdungssitua-
tion muss jedoch als Gesamtheit betrachtet werden. Der inhaltliche Zu-
sammenhang zwischen den stetigen Behelligungen der Beschwerdefüh-
renden und der langen Inhaftierung der gesamten Kernfamilie – unter
dem Verdacht der Unterstützung der LTTE – ist offensichtlich. Aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin ist auf eine (andauernde) soge-
nannte Reflex- oder Anschlussverfolgung wegen ihres nach wie vor inhaf-
tierten Mannes zu schliessen.
6.2.2 Im Übrigen wäre wohl in Bezug auf die Beschwerdeführenden be-
reits die jahrelang andauernde Inhaftierung des nächsten Angehörigen
unter körperlichen Misshandlungen und Zufügen schwerer körperlicher
Schädigungen als unerträglicher psychischer Druck im Sinn von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu qualifizieren.
E-4495/2013
Seite 10
6.2.3 Schliesslich wäre die von den Beschwerdeführenden geschilderte
Vorverfolgung nach Lehre und konstanter Praxis selbst dann entspre-
chend zu berücksichtigen, wenn die nach der Haftentlassung erfolgten
Übergriffe nicht in direktem Zusammenhang zu den vorherigen Ereignis-
sen gestanden hätten (vgl. zum Ganzen etwa BVGE 2010/9 E. 5.2 und
BVGE 2009/51 E. 4.2.5 je m.w.H.).
6.2.4 Die Beschwerdeführerin und (…) haben nach dem Gesagten geziel-
te und ernsthafte Nachteile aufgrund einer asylrechtlich relevanten Moti-
vation erlitten und auch begründete Furcht, solchen Nachteilen weiterhin
ausgesetzt zu werden. Nachdem die Übergriffe bisher im Wesentlichen
von behördlicher Seite erfolgt sind, steht ihnen keine Möglichkeit einer
Schutzalternative innerhalb des Heimatstaates zur Verfügung. Der Vor-
schlag der Vorinstanz, sie könnten sich mit Bezug auf die Behelligungen
durch Unbekannte ja bei den heimatlichen Behörden um Schutz bemü-
hen, ist nicht realistisch. Dass den Beschwerdeführenden ein weiterer
Verbleib im Verfolgerstaat unter den gegebenen Umständen nicht zuge-
mutet werden kann, versteht sich von selbst.
6.3 Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in
einem anderen Drittstaat über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen
würden und dort um Schutz nachsuchen könnten. Ihren Angaben zufolge
lebt nur in der Schweiz ein Verwandter der Beschwerdeführerin, nämlich
ein (…), der sich seit ungefähr (…) Jahren hier aufhalte (vgl. BFM-
Aktenstück A5 S. 4). Somit ist kein anderer zumutbarer Drittstaat im Sinn
von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zu welchem die Beschwerdefüh-
renden eine persönliche Beziehung hätten.
6.4 Hinweise darauf, dass bei den Beschwerdeführenden Ausschluss-
gründe gemäss Art. 53 AsylG (vgl. hierzu BVGE 2011/10 insbes. E. 7)
vorliegen würden, ergeben sich aus den Akten nicht.
6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alt Art. 20 AsylG und Art. 3
AsylG falsch angewendet. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraus-
setzungen für die Bewilligung der Einreise.
7.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom
3. Juli 2013 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen
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Seite 11
Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren
durchzuführen respektive abzuschliessen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden waren
nicht vertreten, weshalb im vorliegenden Fall nicht von solchen Kosten
auszugehen und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4495/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Juli 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise zu
bewilligen und nach der Einreise das Verfahren in der Schweiz fortzufüh-
ren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: