B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4496/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Regula
Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Juni 2014 in Richtung Türkei, wo sie sich ungefähr 15-16 Mo-
nate aufhielten und von wo aus sie über verschiedene europäische Länder
am 30. September 2015 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 8. Ok-
tober 2015 (Beschwerdeführer) illegal in die Schweiz einreisten und jeweils
gleichentags um Asyl nachsuchten. Die Befragungen zur Person (BzP) fan-
den am 12. Oktober 2015 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am
14. Oktober 2015 (Beschwerdeführer) im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ statt. Das SEM hörte die Beschwerdeführenden so-
dann einzeln am 20. Juni 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an.
B.
Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, sie seien aufgrund des Bürgerkrieges und der
schwierigen Lage in ihrem Heimatland ausgereist. Zudem hätten Apo-
Leute (Anhänger von „Apo“ Öcalan, kurdische Arbeiterpartei) mehrfach
versucht, ihre Kinder zu rekrutieren, und sie seien deshalb mehrmals zu-
hause aufgesucht worden. Dabei hätten diese Leute auch nach den Töch-
tern gefragt und gedroht, sie würden diese mitnehmen, wenn die Be-
schwerdeführenden nicht angeben würden, wo sich ihr Sohn M. befinde.
Dieser sei zudem von den syrischen Behörden gesucht worden, da er für
den Militärdienst aufgeboten worden sei.
B.a Der Beschwerdeführer habe bis ins Jahr 2010 beziehungsweise 2014
als (…) gearbeitet und sei von den Apo-Leuten einmal mit zu hohen Steu-
ern auf seinen Waren sanktioniert worden, um ihn zum Anschluss an die
PYD (Demokratischen Union, kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat) zu be-
wegen. Er habe aber auch bereits unter dem syrischen Regime Beste-
chungsgelder zahlen müssen. Zudem sei er – im Rahmen der Rekrutie-
rungsversuche seiner Kinder – aufgefordert worden, die PYD finanziell zu
unterstützen. Er selber sei – wie bereits sein Vater – von ungefähr 1985/86
bis ins Jahr 2004 Mitglied der Demokratischen Partei Al-Parti gewesen und
habe dort den Büromaterialbedarf und die Folklorekleider organisiert. Nach
einer Operation und wegen der Ausschreitungen anlässlich eines Fussball-
spiels im Jahre 2004 sei er schliesslich aus der Partei ausgetreten. Auf-
grund des Bürgerkriegs habe auch die medizinische Versorgung seiner (…)
nicht mehr funktioniert.
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B.b Die Beschwerdeführerin bringt zusätzlich vor, sie sei als Ajnabi gebo-
ren worden und habe deshalb nie eine Schule besucht, sie habe in Syrien
nichts auf ihren Namen registrieren können und ihre Reisefreiheit sei ein-
geschränkt gewesen. Die syrische Staatsangehörigkeit habe sie erst mit
(…) Jahren erhalten.
B.c Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwie-
sen.
B.d Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren ihr
Familienbüchlein, ihre Identitätskarten und eine ärztliche Bestätigung be-
treffend die (…) des Beschwerdeführers zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 – eröffnet am 12. Juli 2017 – hielt das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schob es
diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht, die an-
gefochtene Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017 sei aufzuheben und die
Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akte A 10/1 zu gewähren,
eventualiter sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und nach
der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs
sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines
Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
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Der Beschwerde beigelegt war – unter anderem – eine Fürsorgebestäti-
gung der Gemeinde D._______ vom 17. Juli 2017.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2017 wurden die Gesuche um Ak-
teneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung
zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen und festgestellt, dass über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
einstweilen verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz um Einreichung
einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an
der angefochtenen Verfügung fest und brachte einige zusätzliche Anmer-
kungen an.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 wurde den Beschwerdefüh-
renden die Vernehmlassung des SEM zugestellt und es wurde ihnen Ge-
legenheit geboten, eine Replik einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 11. September 2017 nahmen die Beschwerdeführenden
fristgemäss zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachten formellen Rügen einzu-
gehen, wonach das SEM in verschiedener Hinsicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhalts sowie die Begründungspflicht verletzt und überdies gegen
das Willkürverbot verstossen habe.
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Seite 6
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das
gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge,
die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei-
nen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
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unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043).
5.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche Ge-
hör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine Einsicht
in die Akte A10/1 des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist
auf die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge mittels Zwischenverfügung
vom 23. August 2017 durch dieses Gericht zu verweisen.
5.4 Die Beschwerdeführenden rügen zudem, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht beziehungsweise
Abklärungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit der neuen Praxis betref-
fend die illegale Ausreise aus Syrien auseinandergesetzt habe (vgl. Art. 4
der Beschwerde) und weil die Akten der Kinder der Beschwerdeführenden
nicht inhaltlich beigezogen worden seien (vgl. Art. 10 f. und Art. 15 der Be-
schwerde), obwohl ihre Probleme offensichtlich direkt mit der asylrelevan-
ten Verfolgung ihrer Kinder verknüpft seien.
5.4.1 Das SEM gelangte in seiner Verfügung vom 10. Juli 2017 zu Recht
zu der Ansicht, wie nachfolgend zu sehen sein wird, dass die Beschwerde-
führenden zum Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere
Vorbelastung vorliegt. Unter diesen Umständen und in Anwendung der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus
Syrien (vgl. beispielhaft Urteile des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober
2017 E. 4.7 und E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.3) bestand auch
kein Anlass zu begründen, weshalb die illegale Ausreise für die Beschwer-
deführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Die Rüge, wonach die
Vorinstanz damit das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz
verletzt hat, geht offensichtlich fehl.
5.4.2 Aus der angefochtenen Verfügung ist ersichtlich, dass das SEM für
den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der – sich in der
Schweiz befindlichen – Kinder der Beschwerdeführenden zwar nicht bei-
gezogen, aber zumindest konsultiert hat. Betreffend Beizug – welcher nach
Auffassung der Beschwerdeführenden zwingend notwendig sei – stellt sich
ohnehin die Frage, ob ein solcher im konkreten Fall überhaupt indiziert war.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Reflexverfolgung ist
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von der Vorinstanz – wie nachfolgend zu sehen sein wird – zutreffender-
weise als nicht asylrelevant subsumiert worden, da die Beschwerdeführen-
den keine individuellen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geltend ge-
macht haben. Ein Beizug der Asylakten der Kinder hätte sich nur dann als
massgeblich erwiesen, wenn den Beschwerdeführenden aufgrund der Ver-
folgung ihrer Kinder asylrelevante Nachteile erwachsen wären, was jedoch
vorliegend nicht der Fall ist. Überdies haben die Beschwerdeführenden in
ihren Eingaben auch nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Akten der
Kinder geeignet sein sollen, eine Reflexverfolgung darzulegen. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes liegt
somit nicht vor.
5.5 Weiter sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil einge-
reichte Beweismittel vom SEM nicht gewürdigt worden seien (vgl. Art. 9 der
Beschwerde), weil nicht festgehalten worden sei, dass bereits der Vater
sowie die beiden Söhne des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen
seien (vgl. Art. 16 der Beschwerde) und weil die Beschwerdeführerin Anal-
phabetin sei (vgl. Art. 17 der Beschwerde). Dass die eingereichten Beweis-
mittel nicht gewürdigt worden seien, stelle überdies eine Verletzung des
Willkürverbots dar (vgl. Art. 9 der Beschwerde). Schliesslich sei vorliegend
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts ver-
letzt, da weitere Abklärungen und eine ergänzende Anhörung nötig gewe-
sen seien (vgl. Art. 19 der Beschwerde) und es stelle eine Verletzung der
Abklärungspflicht dar, dass das SEM seit Einreichung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden bis zur Durchführung der Anhörungen mehr als ein-
einhalb Jahre ungenutzt habe verstreichen lassen (vgl. Art. 22 der Be-
schwerde).
5.5.1 Die Rügen, wonach die in Erwägung 5.5 genannten Sachverhaltsele-
mente (politische Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und seiner
Kinder sowie der Analphabetismus der Beschwerdeführerin) in der Verfü-
gung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs in der angefoch-
tenen Verfügung nicht erfasst und die eingereichten Beweismittel nicht ge-
würdigt worden seien, gehen fehl. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der
Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und ge-
würdigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde
nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Um-
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stand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail in der Verfügung fest-
gehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die
Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die
Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung ei-
ner Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaup-
ten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefoch-
tene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die kon-
krete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung
einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen un-
terlassen die Beschwerdeführenden jedoch weitgehend.
5.5.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich
die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes be-
legen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Die einge-
reichten Dokumente wurden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. So-
dann wurde auch die Herkunft der Beschwerdeführenden oder die geltend
gemachte medizinische Verfassung des Beschwerdeführers nicht bestrit-
ten, weshalb das SEM sich zum Inhalt dieser Dokumente nicht zu äussern
brauchte und damit weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör noch eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt.
5.5.3 Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich der Anhörungen vom
20. Juni 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu
benennen (vgl. Akten des Asylverfahrens A17/15, F 17 und A18/12, F 6).
Vor Abschluss der Anhörung wurde sie sodann gefragt, ob sie alles hätten
sagen können, was sie für ihre Asylgesuche als wesentlich erachten, was
sie bejahten (vgl. Akten des Asylverfahrens A17/15, F 91 und A18/12,
F 70). Nach dem Gesagten besteht kein Anlass anzunehmen, dass SEM
hätte aufgrund der gegebenen Aktenlage weitere Abklärungen bezie-
hungsweise eine ergänzende Anhörung durchführen müssen. Die Be-
schwerdeführenden sind überdies darauf aufmerksam zu machen, dass
der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Ab-
klärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung
gibt.
5.5.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden erst gut eineinhalb
Jahre nach der Asylgesuchstellung zu ihren Asylgründen angehört wurden,
könnte allenfalls gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, sie führte
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Seite 10
indessen nicht zu einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts.
5.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
6.
6.1 Das SEM begründete den negativen Asylentscheid im Wesentlichen
dahingehend, der Beschwerdeführer habe – sofern er tatsächlich Mitglied
gewesen sei – die Al-Parti bereits vor über zehn Jahren verlassen und es
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er von den syrischen Behörden
als Mitglied der Partei identifiziert worden wäre. Auch seien aufgrund seiner
Ausführungen keine Hinweise ersichtlich, dass ihm aufgrund seiner dama-
ligen Parteitätigkeit Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erwachsen wären.
Was die Vorfälle im Fussballstadion im Jahre 2004 betreffe, so würden
auch diese über zehn Jahre zurückliegen und in keinem Zusammenhang
mit der Ausreise aus Syrien stehen. Die Schmiergeldzahlungen, welche
der Beschwerdeführer angeblich an die syrischen Behörden habe leisten
müssen, seien nicht aus den in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotiven
erfolgt und würden ohnehin keine genügend intensive Massnahme gegen
Leib, Leben und Freiheit darstellen. Dasselbe gelte für die zu hohen Steu-
ern, welche der Beschwerdeführer angeblich einmalig an die Apo-Leute
habe bezahlen müssen. Es bestünden überdies Zweifel, ob der Beschwer-
deführer zum Zeitpunkt der Übernahme der Gebietskontrolle durch kurdi-
sche Kräfte überhaupt noch als (…) tätig gewesen sei.
Weiter würden sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden
keine Hinweise ergeben, dass sie aufgrund der Refraktion ihres Sohnes A.
persönliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätten. Es bestün-
den auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall, dass ihre Kinder
tatsächlich vor einer Rekrutierung durch die PYD beziehungsweise die
Apo-Leute gestanden hätten, persönliche Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu erwarten hätten, da ihren Ausführungen keine konkreten Hin-
weise auf erlittene oder absehbare Reflexverfolgung zu entnehmen seien.
Dass der Beschwerdeführer – wie anlässlich der BzP angegeben – mehr-
mals zu Zahlungen an die PYD gezwungen worden sei, habe er im Nach-
hinein selbst verneint. Auch die Annahme der Beschwerdeführerin, dass
E-4496/2017
Seite 11
sie bei einem Verbleib in Syrien selbst Probleme bekommen hätte, habe
sie nicht als ausreichend absehbare Weiterentwicklung der Ereignisse be-
gründen können.
Im Übrigen seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren
vormaligen Status als Ajnabi nicht asylrelevant, zumal die Asylgewährung
keine Wiedergutmachung erlittenen Unrechts bezwecke. Was die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte fehlende medizinische Versorgung in Syrien
anbelange, so seien den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass
die im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs erlittenen Nachteile darauf ab-
gezielt hätten, dem Beschwerdeführer aus einem der in Art. 3 AsylG er-
wähnten Gründen zu schaden.
6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, es sei offensichtlich,
dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Al-Parti nicht ungefähr-
lich gewesen sei, da das syrische Regime offenbar nichts davon habe mit-
bekommen dürfen. Aufgrund seiner damaligen aktiven Mitgliedschaft sei
davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden identifiziert wor-
den sei. Ausserdem sympathisiere er – auch nach seinem Austritt – weiter-
hin mit der Partei. Auch ihm hätte, bei einer weiteren aktiven Mitgliedschaft,
das gleiche Schicksal wie anderen Parteikollegen gedroht, welche verhaf-
tet beziehungsweise getötet worden seien. Dass der Beschwerdeführer
Schmiergeld an das syrische Regime bezahlt habe, zeige zudem, dass er
in regem Kontakt mit den Behörden gestanden habe und er diesen auch
namentlich bekannt gewesen sei. Die erhöhten Steuern, welche er für
seine Waren an die Apo-Leute habe bezahlen müssen, seien offensichtlich
politisch motiviert gewesen. So habe den Apo-Leuten bekannt sein müs-
sen, dass er Mitglied der Al-Parti gewesen sei beziehungsweise nach wie
vor mit ihnen sympathisiere. Er habe überdies angegeben, bis im Jahr
2014 als (…) gearbeitet zu haben, die diesbezüglichen Zweifel des SEM
seien somit unbegründet.
Entgegen der Behauptung des SEM sei sehr wohl davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Dienstpflicht ihrer Kinder und
insbesondere wegen der entsprechenden Militärdienstverweigerung ge-
zielt asylrelevant verfolgt würden. Die Beschwerdeführenden hätten über-
einstimmend festgehalten, wie sie wiederholt von den Apo-Leuten zuhause
aufgesucht und gedemütigt worden seien. Nicht nur aufgrund ihrer eigenen
Flucht sondern auch aufgrund der Flucht des Sohnes A. und dessen Mili-
tärdienstverweigerung hätten sie bei einer Rückkehr nach Syrien Mass-
nahmen durch das syrische Regime zu erwarten. Dies auch aufgrund der
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Seite 12
aktuellen Menschenrechtslage in Syrien und des gestärkten Assad-Re-
gimes. Zudem drohe Personen, welche mit einer kurdischen Oppositions-
partei in Verbindung gebracht würden, eine willkürliche Verhaftung durch
die PYD. Der Beschwerdeführer werde von der Regierung als kurdischer
Regimekritiker und von der PYD als Verräter verstanden, weshalb eine
Rückkehr nach Syrien nicht verantwortet werden könne.
Die Beschwerdeführerin sei als Ajnabi überdies bis vor wenigen Jahren
Opfer einer willkürlich gehandhabten Rechtslosigkeit der staatenlosen
Ajnabi gewesen.
Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden durch ihre illegale Ausreise
gegen Ausreisebestimmungen verstossen und ihre Rückkehr habe eine
umgehende Verhaftung aus politischen Gründen sowie ein Verfahren, Fol-
ter und Hinrichtung oder das Verschwindenlassen zur Folge. Bei einer
Rückkehr müsse zudem von einem Verhör ausgegangen werden, diese
Rückkehrer-Befragung stelle im Falle der Beschwerdeführenden eine aus-
serordentliche Gefahr dar, da sich ihr Profil als kurdische Oppositionelle
durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich
verschärft habe.
6.3 In der Vernehmlassung vom 29. August 2017 hielt das SEM fest, die
Beschwerdeführenden würden nicht der Personengruppe angehören, die
durch die illegale Ausreise aus Syrien gegen eine Ausreisebestimmung
verstosse.
6.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten darauf mit Eingabe vom 11.
September 2017, sie hätten glaubhaft vorgebracht, dass sie aufgrund ihres
politischen Profils sowie aufgrund ihrer Kinder sowohl von der syrischen
Regierung als auch von der PYD asylrelevant verfolgt und damit ein spezi-
fisches Profil aufweisen würden, wodurch sie aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise mit asylrelevanten Nachteilen rechnen müssten. Bisher habe sich die
diesbezügliche Praxis des SEM auf Personen bezogen, welche den obli-
gatorischen Militärdienst bereits geleistet hätten, im Zeitpunkt ihrer Aus-
reise jedoch nicht als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure gelten wür-
den. Es könne jedoch nicht sein, dass lediglich solche Personen in Syrien
über ein spezifisches Profil verfügen würden.
E-4496/2017
Seite 13
7.
7.1 Aufgrund der Aktenlage geht auch das Gericht – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – davon aus, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden – ungeachtet einer Glaubhaftigkeitsprüfung – nicht geeignet sind,
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
7.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf
eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
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gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
7.4 Vorab ist betreffend die ehemaligen Parteizugehörigkeit des Beschwer-
deführers festzuhalten, dass er diese anlässlich der BzP nicht ansatzweise
erwähnte. Hinzu kommt, dass er bereits im Jahr 2004 (d.h. über zehn Jahre
vor seiner Ausreise aus Syrien) aus der Partei austrat und im Rahmen sei-
ner aktiven Mitgliedschaft – gemäss eigenen Aussagen – lediglich für die
Organisation von Büromaterial und Folklorekleider zuständig war (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A17/15, F 26). Der Beschwerdeführer gab anläss-
lich der Bundesanhörung selber an, dass er keine Probleme bekommen
hätte, wenn die syrischen Behörden von seiner Tätigkeit für die Partei er-
fahren hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 36). Die Tätigkeit
des Beschwerdeführers war also gemäss seinen eigenen Aussagen unge-
fährlich für das syrische Regime und er hatte auch bei Bekanntwerden
keine Probleme zu erwarten. Sollte der Beschwerdeführer – wie nun in der
Rechtsmitteleingabe behauptet – tatsächlich als Regimekritiker von den
Behörden registriert worden sein, so muss doch angenommen werden,
dass die Behörden bereits damals in aller Härte gegen den Beschwerde-
führer vorgegangen wären. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Ausser
den Schmiergeldzahlungen, welche mangels Intensität den Anforderungen
an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, hat der Beschwerdeführer auf-
grund seiner ehemaligen Parteizugehörigkeit keine Nachteile durch die sy-
rischen Behörden erfahren.
7.5 Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er habe, nachdem sich die syri-
schen Behörden zurückgezogen hätten, auch an die Apo-Leute Beste-
chungsgelder für seine Waren zahlen müssen. Es mag zwar sein, dass
dem Beschwerdeführer die zusätzliche Steuer auferlegt wurde, weil er die
Apo-Leute beziehungsweise die PYD nicht unterstützte (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A17/15, F 47 ff.), allerdings bezahlte er nur einmal das ver-
langte Bestechungsgeld und fand danach einen Weg, den zusätzlichen
Steuern zu entgehen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/15, F 48 ff.). Wie
die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlte es diesem Vorfall auch an
rechtsgenüglicher Intensität, die ein menschenunwürdiges Leben im Hei-
matstaat verunmöglicht, weshalb ihm bereits aus diesem Grunde keine
asylbeachtliche Bedeutung zukommt.
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7.6 Insoweit die Beschwerdeführenden aufgrund der Tätigkeiten ihrer Kin-
der das Vorliegen einer asylrelevanten Reflexverfolgung geltend machen,
ist dies nachfolgend zu prüfen.
7.6.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19
E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl.
ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
7.6.2 Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden lässt sich keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Aktivitäten ihrer Kinder her-
leiten. Auch wenn die von den Beschwerdeführenden geschilderten Behel-
ligungen (Rekrutierungsversuche und damit einhergehende Drohungen)
unter Umständen eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nach-
vollziehbar erscheinen lassen, so sind aus objektiver Sicht zum heutigen
Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu erkennen, zumal, keine ge-
zielt gegen die Beschwerdeführerenden gerichteten asylbeachtlichen Ver-
folgungshandlungen vorliegen. Zu bemerken ist ferner, dass die Tatsache
allein, dass drei Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl er-
halten haben, für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht ausreicht
(vgl. Urteil des BVGer E-3070/2015 vom 24. Oktober 2016 E. 9.5.3).
7.7 Gemäss Praxis führen ferner weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter
Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssitua-
tion im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine be-
sondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen
konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie
BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran ver-
mag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden auf-
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grund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Sy-
rien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden un-
terzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung ge-
treten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen
ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche
Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3).
7.8 Betreffend die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie als
Ajnabi bis vor wenigen Jahren Opfer einer willkürlich gehandhabten
Rechtslosigkeit gewesen sei, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangenen
erlittenen Unrechts bezweckt, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger
Verfolgung bieten soll. Überdies ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin mittlerweile in Syrien eingebürgert wurde.
7.9 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine medizini-
sche Versorgung in Syrien nicht gewährleistet gewesen sei, sind offen-
sichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen.
7.10 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3
AsylG nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
daher zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vor-
bringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Sy-
rien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Das Gericht
geht aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2017
zudem davon aus, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf
die Erhebung von Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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