Abtei lung V
E-4497/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (bzw. Bangladesch),
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4497/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Herkunftsstaat Bangladesch am 31. Juli 2004 und reiste am 3. August
2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
6. August 2004 wurde er in der Empfangsstelle Basel und am 8.
September 2004 von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen
Ausreise- und Asylgründen befragt.
Anlässlich seiner Anhörungen zu den Asylgründen trug der Be-
schwerdeführer vor, er spreche Urdu, sei „Bihari-Flüchtling“ und
sunnitischen Glaubens. Er sei in B._______, Dhaka, geboren und
habe bis zur Ausreise dort gelebt und seit 1987 als _______ für die
Stadt gearbeitet. Seine mit ihm religiös getraute Frau und zwei Töchter
sowie seine Eltern und sechs Geschwister lebten alle in B._______.
Einen Identitätsausweis habe er nie besessen. Der Beschwerdeführer
und seine ganze Familie seien beim Komitee für die Bihari, dem
SPGRC (Stranded Pakistanis General Repatriation Committee),
registriert. Er habe seit seiner Geburt Probleme gehabt. So sei er in
der Schule jeweils in einer Fremdsprache unterrichtet worden. 1988
sei es zu einer grossen Überschwemmung gekommen. Die
Bangladeschis hätten den Beschwerdeführer und seine Angehörigen
sowie weitere Familien schlecht behandelt und beispielsweise die
Gelder einer Hilfsaktion veruntreut. Die ihnen zur Verfügung stehenden
Nahrungsmittel seien rationiert worden. Als er sich gegen die
Ungerechtigkeiten zur Wehr gesetzt habe, sei er mit einem Messer
angegriffen worden, sei dann geflohen und habe das SPGRC
kontaktiert, welches ihm geraten habe, sich bei der Polizei zu melden.
Weil seine Peiniger ihm mit dem Tod gedroht hätten für den Fall, dass
er eine Anzeige bei der Polizei erstatte, habe er davon abgesehen.
Nachdem er seine Verletzungen im Spital in Dhaka auskuriert habe,
sei er wieder nach Hause zurückgekehrt, wobei er von den gleichen
Leuten wiederum mehrmals bedroht worden sei.
Etwa eine Woche vor dem Opferfest im Jahr 2004 hätten „Terroristen“
einen Bihari aufgesucht, der sich in der Umgebung des Beschwerde-
führers aufgehalten habe, und von diesem Geld verlangt. Dieser habe
sich geweigert, den Terroristen Geld zu zahlen. Am nächsten Tag
seien jener Bihari und sein Sohn erschossen worden. Die Polizei sei
nicht gegen die Attentäter vorgegangen. Der Beschwerdeführer und
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andere Angehörige der SPGRC hätten eine Demonstration
durchgeführt, um gegen diese Morde zu protestieren. Die Terroristen
hätten mit der Ermordung aller Demonstrationsteilnehmer gedroht. Als
der Beschwerdeführer am _______ 2004 mit einer Rikscha seine
Tochter in die Schule habe bringen wollen, sei ihr Fahrzeug von den
Terroristen angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei von seiner
Tochter getrennt und beschuldigt worden, an der Demonstration teilge-
nommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Bam-
busstock zu wehren versucht, worauf die Angreifer eine Pistole gezo-
gen hätten. Aus unbekannten Gründen habe sich aber kein Schuss ge-
löst, worauf der Beschwerdeführer mit einer aufgebrochenen Flasche
am Bauch verletzt worden sei. Die Attentäter seien hierauf geflohen,
hätten dem Beschwerdeführer aber zuvor mit dem Tod gedroht. Seine
Tochter und Leute aus dem Bazar seien ihm zu Hilfe geeilt, worauf er
seine Bauchverletzungen im Spital von Dhaka habe behandeln lassen.
In der Folge habe er sich bis zur Ausreise am 31. Juli 2004 bei einer
Cousine in C._______ aufgehalten. Er habe sich nie politisch betätigt
und habe mit den Behörden in Bangladesch keine Probleme gehabt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
(undatiertes) Schreiben des ICRC (International Commitee of the Red
Cross), ein Schreiben des SPGRC vom _______, eine „Ration Card“,
einen fremdsprachigen Zeitungsartikel (alle in Kopie) sowie eine
schwarz-weisse Kopie einer Fotographie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 - eröffnet am 10. Juni 2005 - wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die vom Beschwerde-
führer geschilderten, aus dem Jahr 1988 stammenden Übergriffe und
Verletzungen lägen zu weit zurück, um noch als Grund für dessen im
Jahr 2004 erfolgte Ausreise angesehen werden zu können. Zudem
müsse davon ausgegangen werden, dass diese Behelligungen nach
einer gewissen Zeit aufgehört hätten, zumal es offenbar zu keinen
weiteren Übergriffen seitens dieser Personen gekommen sei. Was den
Vorfall vom _______ 2004 betreffe, sei festzustellen, das es sich um
Übergriffe seitens privater Dritter handle. Diese seien nur dann asyl-
beachtlich, wenn sie vom Staat angeregt, toleriert oder tatenlos hin-
genommen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Es möge zwar
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vorkommen, dass einzelne Polizeibeamte sich korrupt verhielten.
Solche Vorkommnisse stellten aber fehlbares Verhalten einzelner
Beamter dar, welches vom bangladeschischen Staat nicht akzeptiert
werde. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit (gehabt), diese
„Terroristen“ anzuzeigen und den Staat um Schutz zu ersuchen.
Zudem könne er sich allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen
durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil oder
zumindest in ein anderes Quartier von Dhaka entziehen. Daher
würden die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen seitens der
„Terroristen“ keine Asylrelevanz entfalten. Der eingereichte
Zeitungsausschnitt weise keinen direkten, persönlichen Bezug zum
Beschwerdeführer und seinen Vorbringen auf. Die Fotographie diene
ebenfalls nicht als Beleg für irgendwelche Verfolgungsmassnahmen.
Die Bestätigung des ICRC und die „Ration Card“ würden sich
ebenfalls nicht unmittelbar auf den Beschwerdeführer beziehen und
belegten daher auch keine Verfolgungssituation. Das Schreiben des
SPGRC vom _______ sei zudem nicht in einer schweizerischen
Amtssprache verfasst, wobei angesichts der mangelnden Asylrelevanz
auf eine Übersetzung verzichtet werden könne. Im Weiteren habe der
Beschwerdeführer keinerlei Identitätsausweise eingereicht, weshalb
weder seine Identität noch der Zeitpunkt seiner Ausreise feststehe.
Schliesslich befand das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde einreichen. Dabei beantragte er
die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 8. Juni 2005 und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beantragt.
Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerde-
führer namentlich aus, ihm und seiner Familie sei aufgrund ihrer Zu-
gehörigkeit zur ethnischen Minderheitsgruppe der Bihari die An-
erkennung als Staatsbürger von Bangladesch verwehrt geblieben. Aus
ethnischen Gründen würden Bihari sowohl vom Staat als auch von
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Privaten benachteiligt und diskriminiert. Der Beschwerdeführer sei in
einem Flüchtlingslager aufgewachsen und habe nicht in seiner
Muttersprache Urdu die Schule besuchen können. Um sich vom
Lagerleben zu befreien, habe er eine einheimische Bengalin
geheiratet. Um die Regierung und Öffentlichkeit über die Situation der
Bihari aufmerksam zu machen, habe er immer wieder an
Kundgebungen teilgenommen. Die von ihm geschilderten Vorfälle vom
_______ 2004 hätten ihn zur Ausreise veranlasst. Er habe die
Ereignisse von 1988 geschildert, um das traurige Schicksal der
ethnischen Minderheitsgruppe der Bihari in Bangladesch zu erläutern.
Die Urdu sprechenden Muslime seien nach der Teilung des indischen
Subkontinents aus dem Unionsstaat Bihar nach Ostpakistan
abgewandert. Nach der Unabhängigkeit Bangladeschs im Jahr 1971
habe weder Pakistan noch Bangladesch die Bihari als Staatsbürger
anerkennen wollen. Die Lebensbedingungen der Bihari seien sehr
schwierig. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit Opfer von
Ungerechtigkeit und Diskriminierung geworden. Er sei im eigenen
Land staatenlos. Ihm sei als Bihari der Zugang zu staatlichen
Institutionen und Stellen verhindert bis verunmöglicht. Da es öffentlich
bekannt sei, dass die bangladeschische Regierung bewusst den Bihari
das volle Staatsbürgerrecht vorenthalte, könne daraus geschlossen
werden, dass diese Regierung auch mit grosser Wahrscheinlichkeit bei
Bihari Verfolgungshandlungen durch Dritte tatenlos hinnehme und die
allfälligen Schutzsuchenden ignoriere. Die Polizei respektive die
staatlichen Behörden gewährten den Bihari grundsätzlich keinen
Schutz. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer das ICRC um
Überprüfung seiner Referenznummer (Ref. _______) und „Ration
Card“ ersucht, damit er seine Identität untermauern könne.
Sodann habe das BFM in der negativen Verfügung nicht begründet,
wohin der Beschwerdeführer ausgeschafft werden sollte. Da die
bangladeschische Regierung die Bihari als Staatenlose und ohne
jegliche Bürgerrechte betrachte, sei schwer vorstellbar, dass ihm in der
Schweiz staatliche Dokumente ausgestellt würden. Deshalb sei der
Wegweisungsvollzug wegen fehlender gültiger Reisepapiere als
unmöglich zu betrachten. Da der Beschwerdeführer sein ganzes
Leben in B._______ gelebt habe, sei unvorstellbar, wie er ohne
familiäre Bezugspersonen an einem anderen Ort von Bangladesch
Fuss fassen könnte.
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D.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
_______ nach.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2005 forderte die damals zuständige In-
struktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführer auf, das SPGRC-
Schreiben in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen und die
weiteren, in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten, Beweis-
mittel nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wur-
de verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F.
Mit Eingabe vom 5. August 2005 reichte der Beschwerdeführer die
Übersetzung des SPGRC-Schreibens nach.
G.
Am 9. August 2005 reichte der Beschwerdeführer drei Schreiben des
ICRC (Bestätigung der Registrierung des Beschwerdeführers in einem
Flüchtlingslager in Dhaka, Bangladesch, datiert vom _______;
Familienregistrierungsformular inklusive Begleitschreiben vom 4.
August 2005) nach.
H.
Am 19. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit, dass es das vorliegende, am 11. Juli 2005 bei der
ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren übernommen habe.
I.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 hielt der Gerichtspräsident _______
fest, dass der Beschwerdeführer ein Standesfeststellungsbegehren
gestellt habe und forderte gleichzeitig das BFM zu einer schriftlichen
Stellungnahme auf.
Diese Verfügung wurde sowohl dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers im Zivilprozess (D._______) als auch dem BFM eröffnet.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 liess sich das BFM hierzu vernehmen.
In der Folge teilte der Gerichtspräsident _______ am 15. August 2007
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dem BFM mit, dass er beabsichtige, die vom Beschwerdeführer
eingereichte Bestätigung der SPGPC vom _______ (vgl. Bst. A oben)
durch die Schweizerische Vertretung in Dhaka überprüfen zu lassen.
Gleichzeitig wurde das BFM ersucht, das erwähnte Dokument zwecks
Echtheitsüberprüfung der Schweizerischen Botschaft in Dhaka
zukommen zu lassen.
Mit Anfrage vom 27. August 2007 wurde die Schweizerische Botschaft
in Dhaka um eine Echtheitsüberprüfung und um eine Aussage zum
Beweiswert solcher Dokumente (inklusive deren Käuflichkeit) ersucht.
Die Botschaftsantwort datiert vom 29. Oktober 2007 und ging am 6.
November 2007 beim BFM ein. Daraus geht im Wesentlichen hervor,
dass die Zivilstandsregister in Bangladesch nicht mit der gleichen
Sorgfalt, Kontrolle und Strenge geführt würden, wie dies in der
Schweiz der Fall sei. Die Urkundspersonen seien schlecht ausgebildet
und bezahlt. Gefälligkeitsdienste könnten erkauft werden. Arrangierte
oder gar fingierte Einträge und Urkunden seien keine Seltenheit. Zivil-
standsfälle würden weder zentral erfasst noch gemeldet. Die Urkunden
seien nicht standardisiert und variierten von Ort zu Ort. Es sei mög-
lich, Zivilstandsfälle rückwirkend registrieren zu lassen, ohne dass
eine Verjährung eintrete. Um eine inhaltliche Prüfung der Urkunden
vornehmen zu können, kläre der mit der Überprüfung beauftragte Ver-
trauensanwalt auch das soziale Umfeld der betroffenen Person ab (Fa-
milie und Nachbarn).
Zur Bestätigung der SPGRC hielt die Botschaft fest, dieses Dokument
sei von der zuständigen Behörde ausgestellt worden, enthalte aber
unwahre Angaben. Die Abklärungen im sozialen Umfeld des Be-
schwerdeführers hätten verschiedene Ungereimtheiten hervorge-
bracht. Der von der Botschaft beigezogene Vertrauensanwalt habe Fol-
gendes ausgeführt: Entsprechende Bestätigungen würden oft gegen
Geldbezahlung ausgestellt; die SPGRC-Behörde werde oft unter Druck
gestellt („pressurised“), falls sie keine Bestätigung ausstelle; vor Kur-
zem sei ein Schreiben eines hochrangigen SPGRC-Beamten aufge-
taucht, worin dieser bestätigt habe, dass er Geld von einem Asylge-
suchsteller oder dessen Familie entgegengenommen habe. Es sei da-
her im Allgemeinen möglich, ein entsprechendes Originaldokument zu
erhalten.
Seite 7
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J.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 teilte D._______ (vgl. Bst. I) dem
BFM mit, dass er die Interessen des Beschwerdeführers in einem Zivil-
verfahren bereffend Feststellung der Identität vor dem _______
(Gericht) vertrete. Weiter teilte dieser Rechtsvertreter mit, im Rahmen
dieses Zivilverfahrens sei ein Schreiben der SPGRC vom _______
durch die Schweizerische Vertretung in Dhaka durch eine von dieser
beauftragen Person überprüft worden. Der entsprechende Bericht an
die Schweizer Botschaft vom 25. Oktober 2007 komme zum Resultat,
der Beschwerdeführer sei nicht Bihari und das überprüfte Bestäti-
gungsschreiben gebe keine wahren Tatsachen wieder. Mit einer ent-
sprechenden Stellungnahme - welche den Asylbehörden zu den Akten
gegeben wurde - werde die Glaubhaftigkeit und die Aussagekraft
dieses Berichts widerlegt, indem aufgezeigt werde, dass dieser Bericht
nicht geeignet sei, die Identität oder die Volkszugehörigkeit des
Beschwerdeführers zu verneinen oder das Schreiben des SPGRC zu
widerlegen. Es wird darum ersucht, die entsprechenden Unterlagen im
Rahmen des Asylverfahrens mitzuberücksichtigen. Dieser Eingabe
wurden eine Stellungnahme von D._______ zuhanden des
Gerichtspräsidenten _______ vom 16. Januar 2008 sowie eine Ab-
handlung „Bangladesch: Soziokulturelle Kurzanalyse“ von Wolfgang-
Peter Zingel, Südasien-Institut der Universität Heidelberg vom Dezem-
ber 2000, beigelegt.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Janu-
ar 2008 wurde die Eingabe von D._______ vom 16. Januar 2008
inklusive Beilagen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im
Asylverfahren zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt,
sich hierzu schriftlich zu äussern.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, die Ein-
wände des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem im Rah-
men eines zur Feststellung der Identität eingeleiteten Zivilverfahrens
seien widersprüchlich, realtitätsfremd und somit nicht überzeugend.
Einerseits sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer widersprüch-
liche Angaben zur Frage nach seiner Wohnadresse gemacht habe. Im
Weiteren habe er im Rahmen des Asylverfahrens nie geltend gemacht,
dass Bengalen die Liegenschaft seiner Familie ohne Rechtstitel
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weggenommen hätten. Da die Aussagen des aktuellen Hausbesitzers
von einer Zweit- und gar Drittperson bestätigt worden seien, bestehe
kein Grund zu Zweifeln, dass dieser Hausbesitzer der Familie des Be-
schwerdeführers angehöre. Die Identität des Beschwerdeführers sei
nach wie vor nicht belegt, weshalb auch nicht geglaubt werden könne,
dass er Bihari sei. Dem Beschwerdeführer fehlten zudem Kenntnisse
grundlegender Begriffe in der Urdu-Sprache, wobei diesbezüglich auch
festzustellen sei, dass er den Personalienbogen in der Empfangsstelle
nicht in Urdu, sondern in bengalischer Schrift ausgefüllt habe.
Schliesslich spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer
während acht Jahren die Schule besucht und seine Tochter sogar eine
High School absolviert habe, dafür, dass es sich bei ihm um einen
Bengalen handle.
M.
Mit Replikeingabe vom 25. März 2008 führte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers aus, der Gerichtspräsident _______ habe am 12.
Februar 2008 weitere Abklärungen als erforderlich erachtet und via
BFM weitere Abklärungen durch die Schweizer Vertretung in Dhaka
anbegehrt. Das entsprechende Schreiben vom 12. Februar 2008
wurde zu den Akten gereicht. Im Weiteren hielt die Rechtsvertreterin
fest, ihr sei nach wie vor keine Einsicht in die Akten betreffend
Botschaftsabklärung gewährt worden.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2008 wurde das BFM zu einer
ergänzenden Vernehmlassung eingeladen und zur Behandlung des
Akteneinsichtsgesuches vom 25. März 2008 aufgefordert.
Mit Begleitschreiben vom 18. April 2008 gewährte das BFM der
Rechtsvertreterin Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 27. August
2007 und in die diesbezügliche Botschaftsantwort vom 29. Oktober
2007.
O.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 2. Mai 2008 hielt das BFM fest,
der Rechtsvertreterin sei am 18. April 2008 Einsicht in die Akten der
ersten Botschaftsanfrage und -antwort gewährt worden. Rückfragen
bei der zuständigen BFM-Abteilung hätten zudem ergeben, dass eine
zweite Botschaftsanfrage noch nicht vorgenommen worden sei.
Seite 9
E-4497/2006
P.
Mit Eingabe vom 26. September 2008 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung des Sekretärs des SPGRC vom _______ (im
Original) nach, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass der Be-
schwerdeführer Mitglied der „Stranded Bihari Community“ in
Bangladesch und im _______ Camp in B._______, Dhaka gewohnt
habe. Den gleichzeitig eingereichten Kopien eines Ehezertifikates vom
_______ und diverser Registerauszüge (inklusive englischsprachigen
Übersetzungen und Zustellcouverts) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer am _______ mit einer – ebenfalls in B._______
Dhaka wohnhaften – Frau die Ehe eingegangen ist.
Q.
Mit Eingabe vom 24. September 2009 führte der Beschwerdeführer
ergänzend aus, seine Ehefrau habe erneut Probleme mit den früheren
Verfolgern bekommen und habe ihre Wohnadresse wieder wechseln
müssen. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Dezember 2007 ge-
storben, und in der Folge seien seine Ehefrau und Kinder zu seinem
Schwiegervater nach E._______ gezogen..
R.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2009 führte der Beschwerdeführer
weiter aus, seine Ehefrau habe wiederum aus ihrer neuen Wohnung
ausziehen müssen, nachdem sie telefonische Drohanrufe bekommen
habe. Die Feinde des Beschwerdeführers seien anscheinend über
dessen Aufenthalt in der Schweiz informiert. Aus diesem Grund hätten
die Erpresser 100'000 Taka verlangt und seiner Ehefrau mit dem
Schlimmsten gedroht, falls sie die Polizei informiere. Eines Tages sei
die Familienwohnung geplündert und völlig verwüstet worden. Aus
Angst habe seine Ehefrau keine Polizeianzeige erstattet und die
Tochter nicht mehr zur Schule geschickt. Seit November 2009 wohne
sie an einem neuen Ort in E._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
Seite 10
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33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der
per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zu-
dem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des
Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
Überprüfung der BFM-Verfügung vom 8. Juni 2005 respektive die Ab-
lehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers, die Anordnung seiner
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Frage der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Staatenlosigkeit hat sich das BFM in
der angefochtenen Verfügung hingegen nicht geäussert, weshalb diese
auch vorliegend nicht Prozessgegenstand bildet (zum Verfahren be-
treffend Feststellung der Staatenlosigkeit: vgl. Übereinkommen über die
Rechtsstellung der Staatenlosen [Staatenlosen-Übereinkommen]; SR
0.142.40, i.V.m. Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 der Organisationsver-
ordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-
EJPD] vom 17. November 1999; SR 172.213.1).
1.5 Die zweite Vernehmlassung des BFM vom 2. Mai 2008 ist dem Be-
schwerdeführer bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. Diese
ergänzenden Ausführungen des BFM beschränken sich darauf, den
Umstand festzuhalten, dass die zweite vom Gerichtspräsidenten
_______ in Auftrag gegebene Abklärung bei der Schweizer Botschaft in
Dhaka noch nicht durchgeführt worden sei. Wie in den nachfolgenden
Erwägungen 4 ff. aufgezeigt wird, geht das Bundesverwaltungsgericht bei
der Würdigung der Vorbringen von dem vom Beschwerdeführer zu
Protokoll gegebenen Sachverhalt aus, weshalb diesem durch nicht
erfolgte vorgängige Kenntnisnahme dieser zweiten Vernehmlassung kein
Seite 11
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Rechtsnachteil entstanden ist.
Die Vernehmlassung des BFM vom 2. Mai 2008 wird dem
Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht.
2.
2.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
Seite 12
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4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Namentlich hält
es fest, den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Vorfällen
aus dem Jahr 1988 fehle es am erforderlichen zeitlichen und sach-
lichen Zusammenhang zur 16 Jahre später erfolgten Ausreise aus
Bangladesch. Im Weiteren würden die vorgetragenen Übergriffe
seitens „Terroristen“ im Jahr 2004 Übergriffe privater Dritter darstellen,
die nicht vom bangladeschischen Staat tatenlos hingenommen
würden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, diese Übergriffe
anzuzeigen und den bangladeschischen Staat um Schutz zu ersuchen.
Ausserdem könne er sich den lokalen Behelligungen durch Verlegung
seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil respektive in ein
anderes Quartier innerhalb Dhakas entziehen.
4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner Rechts-
mittelschrift auf den Standpunkt, ihm sei auf Grund seiner Zugehörig-
keit zu den Bihari die Anerkennung als Staatsbürger verwehrt worden.
Die Bihari würden aus ethnischen Gründen sowohl vom Staat als
auch von Privaten benachteiligt und diskriminiert. Weil die Polizei die
Anzeige eines Bihari grundsätzlich nicht entgegennehme, habe sich
der Beschwerdeführer bei Verwandten verstecken müssen. Auf Grund
des Verhaltens und Vorgehens der staatlichen Organe gegenüber den
Bihari-Flüchtlingen sowie gemäss Informationen von internationalen
Organisationen sei der Staat Bangladesch objektiv betrachtet nicht in
der Lage respektive nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor Ver-
folgungsmassnahmen durch Dritte zu schützen.
4.3
Auf Ersuchen der Zivilgerichtsbehörden _______ hat das BFM die
Schweizerische Vertretung in Dhaka um Abklärung der
Staatszugehörigkeit bzw. der ethnischen Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu den Bihari ersucht.
In einer ersten Botschaftsauskunft vom 29. Oktober 2007 kam die
Schweizerische Vertretung zum Schluss, das vom Beschwerdeführer
eingereichte Schreiben der SPGRC enthalte unwahre Angaben. Im
Weiteren hätten die Abklärungen im sozialen Umfeld des Beschwer-
deführers in Bangladesch verschiedene Ungereimtheiten hervorge-
bracht. Entsprechende Schreiben der SPGRC seien gegen Bezahlung
einer Geldsumme erhältlich.
Seite 13
E-4497/2006
Nach Erhalt der bereits veranlassten Nachforschungen wurde das
BFM vom Gerichtspräsidenten _______ um die Vornahme weiterer
Abklärungen im Zusammenhang mit der Herkunft und
Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers durch die Schweizerische
Vertretung in Dhaka ersucht.
In der ergänzenden Vernehmlassung des BFM vom 2. Mai 2008 hält
das BFM unter anderem fest, dass eine zweite Botschaftsanfrage
durch die zuständige Abteilung noch nicht vorgenommen worden sei.
Auf Grund der derzeitigen Aktenlage muss davon ausgegangen wer-
den, dass bis zum heutigen Urteilsdatum diese weiteren behördlichen
(zweiten) Abklärungen zur Herkunft und Staatszugehörigkeit bzw.
Volkszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen
worden sind. Die von den Zivilgerichtsbehörden _______ als
notwendig erachteten weiteren Abklärungen durch die Schweizerische
Vertretung in Dhaka sind bis zum heuten Tag seitens des BFM nicht
veranlasst worden.
Das vor dem _______ (Gericht) angestrengte zivilrechtliche
Standesfeststellungsverfahren ist gemäss der vorliegenden Asylak-
tenlage nach wie vor hängig. Es muss daher auch davon ausgegangen
werden, dass das zuständige kantonale Gericht bis zum heutigen Ur-
teilsdatum weitere Botschaftsergebnisse von der Schweizerischen Ver-
tretung bzw. vom BFM erwartet und auf den Eingang der
entsprechenden Abklärungsergebnisse wartet. Angesichts der nach-
stehenden Erwägungen zur aktuellen Lage der Bihari, welche sich auf
die zivilrechtlich aufgeworfenen Rechtsfragen zur Identität des Be-
schwerdeführers auswirken können, erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht es als sachgerecht, dass das vorliegende Urteil auch dem für
das Zivilgerichtsverfahren zuständigen Gerichtspräsidenten _______
in Kopie zur Kenntnis gebracht wird.
5.
Im vorinstanzlichen Asylverfahren hat das BFM den Beschwerdeführer
als Zugehörigen der Bihari-Gemeinschaft betrachtet und sein Asyl-
gesuch alleine mit der angeblich fehlenden Asylrelevanz abgelehnt.
Erst im Verlaufe des heute vor dem Bundesverwaltungsgericht
hängigen Beschwerdeverfahrens, namentlich nach der Vornahme einer
ersten, vom Zivilgericht in F._______ veranlassten
Seite 14
E-4497/2006
Botschaftsabklärung, hat sich das BFM in seiner ersten
Vernehmlassung auf den Standpunkt gestellt, dass es sich beim
Beschwerdeführer nicht um einen Bihari, sondern vielmehr um einen
Bengalen handle (vgl. hierzu: Punkt 5 der Vernehmlassung vom 20.
Februar 2008).
Wie bereits festgestellt, hat das BFM die ursprünglich von den Zivil-
gerichtsbehörden in Auftrag gegebenen weiteren Abklärungen zur
Feststellung der Identität, namentlich der Staatszugehörigkeit des Be-
schwerdeführers, bis zum heutigen Tag (noch) nicht vorgenommen.
Gestützt auf die bisher bei den Akten liegenden Informationen und
Unterlagen zur Identität, Volkszugehörigkeit und der behaupteten,
damit einhergehenden Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers kann
nicht abschliessend beurteilt werden, ob dieser, wie behauptet, ein
Angehöriger der Bihari-Gemeinschaft ist. Auf Grund der vom Be-
schwerdeführer bisher eingereichten Beweismittel und protokollierten
Aussagen kann aber - auch unter Berücksichtigung der bisher vom
BFM bereits vorgenommenen Botschaftsabklärung - auch nicht der
Schluss gezogen werden, dass er mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit dieser Bevölkerungsgruppe nicht angehört. Angesichts der nach-
folgenden Erwägungen kann diese Frage letztlich offen bleiben.
6.
Nachdem der Beschwerdeführer für sich beansprucht, der Be-
völkerungsgruppe der Bihari anzugehören und eine persönliche,
ethnisch motivierte Verfolgungs- und Gefährdungslage im Herkunfts-
staat Bangladesch daraus ableitet, sieht sich das Bundesver-
waltungsgericht veranlasst, sich grundsätzlich zur aktuellen Situation
der Bihari in Bangladesch zu äussern.
6.1 Zur Zeit der Aufteilung des Indischen Subkontinentes im Jahre
1947 sind viele Urdu-sprechende Muslime von den ostindischen
(Teil-)Staaten, namentlich von Bihar, aber auch von Assam und
Orissa, nach Ost-Pakistan (heute Bangladesch) gezogen. Eine weitere
Anzahl von Urdu-sprechenden Personen aus Indien und Pakistan
haben sich in der Folge zusätzlich in Bangladesch niedergelassen.
Diese separaten Gruppen von Urdu-sprechenden Personen werden
kollektiv unter dem Begriff „Bihari“ zusammenfasst respektive „Bihari“
oder „Urdu-speaking community“ genannt. Wie die Mehrheit der
Bengalen sind Bihari sunnitische Muslime (vgl. dazu: Home Office UK
Border Agency: Country of Origin Information Report [im Nach-
Seite 15
E-4497/2006
folgenden: COI] zu Bangladesch, vom 11. August 2009, Rz. 22.10 ff.;
mit weiterem Verweis auf: „Fifty Years in Exile: The Biharis Remain in
India“ Source: World Refugee Survey 1998; US Committee for
Refugees and Immigrants [USCRI]). Nachdem das vormalige Ost-
Pakistan 1971 in den unabhängigen neuen Staat Bangladesch auf-
ging, blieben die Urdu-sprachige Bihari dort als „stranded“ und
warteten darauf, nach West-Pakistan überzusiedeln und repatriiert zu
werden.
Das USCRI (vgl. World Refugee Survey 2005) berichtet, dass
Pakistan bis 1973 die Wiederansiedlung von rund 170'000 Bihari
akzeptiert habe. Im Weiteren sei ein Abkommen zwischen den
Regierungen von Pakistan und Bangladesch unterzeichnet worden,
um die Aufnahme von weiteren rund 3'000 pakistanischen Familien
aus Bangladesch durch Pakistan zu regeln. Der Repatriierungsprozess
habe im Jahr 1993 begonnen, sei indessen nach der Aufnahme von
nur 325 Familien durch Pakistan suspendiert worden (UK Home Office,
COI, a.a.O., Rz. 22.11, mit Verweis auf: Dhaka Courier, 5. Mai 2000).
In den Jahren 2008-2009 wurde geschätzt, dass rund 300'000 Bihari
in Bangladesch leben (vgl. United News of Bangladesh, 18. Mai 2008),
wovon sich rund 160'000 in den 116 im ganzen Land situierten Camps
befinden, die nach der Unabhängigkeit Bangladeschs durch das ICRC
(International Committee of the Red Cross) errichtet worden waren.
Die übrigen - rund 140'000 - Bihari halten sich ausserhalb dieser
Camps auf. Der Minority Rights Group zufolge leben 250'000 bis
300'000 Biharis in rund 70 Lagern in kleinen Baracken („huts“). Viele
andere leben wie die übrige Bevölkerung von Bangladesch (vgl.: Mi-
nority Rights Group International, World Directory of Minorities and In-
digenous Peoples – Bangladesh: Biharis, 2008,
, abgerufen am
22.09.2009).
Der rechtliche Status der Bihari war lange Zeit Gegenstand von Kon-
troversen:
Weder Pakistan noch Bangladesch waren bereit, den Bihari (respekti-
ve den „Stranded Pakistanis“) die Staatszugehörigkeit zuzusprechen,
was zur Folge hatte, dass diese in den vergangenen 35 Jahren als
Staatenlose betrachtet wurden (vgl.: Minority Rights Group Internatio-
nal, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples, a.a.O.).
Seite 16
E-4497/2006
Andererseits sah Artikel 2 des bangladeschischen Bürgerrechtsgeset-
zes (Bangladesh Citizenship; Temporary Provisions Order) von 1972
vor, dass Einzelpersonen, die nach März 1971 in Bangladesch
geboren wurden oder die zu dieser Zeit sich permanent in Bangladesh
aufgehalten haben, einen Anspruch auf die bangladeschische
Staatsbürgerschaft haben (UK Home Office, COI, a.a.O.; Rz. 22.14,
unter Verweis auf: „ A Forsaken Minority: The Camp Based Bihari
Community in Bangladesh“, Chowdhury R. Abrar, in: Refugee and
Migratory Movements Research Unit, Dhaka [University of Dhaka],
undatiert, S. 12-14).
Im Jahr 2003 hat der Supreme Court von Bangladesch, High Court
Division, im Urteil Abid Khan and others v. Govt. of Bangladesh and
others (2003) 55 DLR (HCD) 318 eine Wahlrechtsklage („application
for the right of vote“) von zehn Angehörigen der Bihari-Gemeinschaft
gutgeheissen, welche jeweils vor und nach 1971 in Bangladesch
geboren worden waren, und dabei den Anspruch dieser zehn Kläger
auf Zuerkennung der bangladeschischen Staatsbürgerschaft
anerkannt. Gleichzeitig wies der Supreme Court die Regierung an,
diese zehn Personen als wahlberechtigte Staatsbürger zu registrieren.
Die Auswirkungen dieses Gerichtsurteils waren indessen auf die zehn
Kläger beschränkt (vgl.: UNHCR: Note on the nationality status of the
Urdu-speaking community in Bangladesh, Dezember 2009, Ziffer 5).
In der Folge hat sich die bangladeschische Regierung jedoch
geweigert, die Bihari generell – als Gemeinschaft – als Staatsbürger
von Bangladesch anzuerkennen und dabei zur Begründung
vorgebracht, diese hätten „Verbindungen zu einem fremden Staat“
aufgewiesen („expressed 'allegiance to a foreign state'), als sie in den
70-er Jahren in Pakistan um Repatriierung bzw. Wiederansiedlung
(„resettlement“) nachgesucht hätten, weshalb sie – nach Ansicht der
Regierung - unter die Ausschlussklausel im Sinne von Art. 2B des
Bürgerrechtsgesetzes (Amendment Ordinance 1978) fielen (vgl. zum
Ganzen: USCRI World Refugee Survey 2007).
Am 18. Mai 2008 hat der Supreme Court von Bangladesch eine Klage
von 11 Mitgliedern des „Stranded Pakistanis Youth Rehabilitation
Movement“ vom 26. November 2007 gutgeheissen (vgl. Urteil Md.
Sadaqat Khan [Fakku] and others v. Chief Election Commissioner,
Bangladesh Election Commission, Writ Petition No. 10129 of 2007, 17
Seite 17
E-4497/2006
Mai 2008 [Bangl]) und dabei bestätigt, dass alle Angehörigen der
Urdu-sprechenden Gemeinschaft Staatsbürger von Bangladesch
seien. Das Gericht wies die Wahlrechtskommission (Election
Commission) an, den Klägern und anderen Urdu-sprechenden Bür-
gern, welche um die Registrierung im Wahlrechtsregister nachsuchten,
ohne Verzug nationale Identitätsausweise auszustellen. Dabei ging das
Gericht auf die generelle Situation der Urdu-sprechenden Gemein-
schaft ein und hielt fest:
„The question of citizenship of Urdu-speaking has got another aspect, which is very
important from the constitutional perspective. Miseries and sufferings of such people
due to statelessness were time to time reported in the national media [...]. Besides,
the reasons mentioned in the letter of the Election Commission, they are constantly
denied the constitutional rights to job, education, accommodation, health and a
decent life like other citizens of the country. By keeping the question of citizenship
unresolved on wrong assumption over the decades, this nation has not gained
anything rather was deprived of the contribution they could have made in the nation
building. The sooner the Urdu-speaking people are brought to the mainstream of the
nation is the better“ (zitiert in UNHCR, a.a.O., Ziffer 5).
Dieser Entscheid des Supreme Court von Bangladesch ist rasch
umgesetzt worden. Die Election Commission hat in Nachachtung
dieses Gerichtsurteils jedem Angehörigen der Urdu-sprechenden
Gemeinschaft, welcher die rechtlichen und administrativen
Anforderungen erfüllt hat, auf Gesuch hin einen bangladeschischen
Identitätsausweis ausgestellt, was diesen Personen anschliessend das
Recht ermöglichte, an den nationalen Wahlen, die im Dezember 2008
durchgeführt wurden, teilzunehmen. Die Ausstellung von
Identitätsausweisen hat den Bürgern weitere Rechte und Vorteile
verschafft, wie beispielsweise die Ausstellung von Fahrausweisen, die
Ausstellung von Handels-, Steuer und Geschäftsausweisen, den
Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, den Eintrag in den
Eheregistern, den Besitz von Grundeigentum und Fahrzeugen, den
Zugang zu staatlichen Schulen und zu den staatlichen Gerichten.
Schätzungen zufolge haben rund 80 Prozent der berechtigten Urdu-
sprechenden Personen nationale Identitätsausweise erhalten, wobei
gleichzeitig festzuhalten ist, dass eine Anzahl von Anspruchsberech-
tigten explizit auf die Registrierung als Wahlberechtigte verzichtet ha-
ben, dies auf Grund von Befürchtungen, ihre lange bestehenden Be-
strebungen, nach Pakistan repatriiert zu werden, zu untergraben oder
Seite 18
E-4497/2006
anderer Vorteile in Bangladesch verlustig zu werden (vgl. UNHCR,
a.a.O., Ziff. 6-8).
Der zitierte Entscheid des Supreme Court ist unter den Bihari nicht
einheitlich begrüsst worden. Gerade die ältere Generation stellte sich
mehrheitlich auf den Standpunkt, in einem islamischen Pakistan und
nicht in einem säkularen Bangladesch leben zu wollen. In der jüngeren
Generation wurde der Gerichtsentscheid jedoch grundsätzlich positiv
aufgenommen, da sich diese jüngeren Bevölkerungsangehörigen nicht
als „Fremde“ in Bangladesch betrachtet haben, und ferner die meisten
Jungen sowohl Bengali wie Urdu sprechen, bengalische Schulen be-
suchen und bengalische Freunde und Ehepartner haben. Viele
bezeichnen sich selbst eher als „Bangladeschi“, als dass sie sich als
„Bihari“ oder „Stranded Pakistanis“ bezeichnen würden (vgl.: IRIN,
Bangladesh: „Mixed feelings over citizen plan“, 01.07.2008,
.html , abgerufen am 22.09.2009).
Das Gerichtsurteil des Supreme Court vom Mai 2008 findet nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auf alle Angehörigen
der Urdu-sprechenden Gemeinschaft – ohne weitere Diskriminierung –
Anwendung. Auf Grund der aktuellen landesrechtlichen Gesetzgebung
in Bangladesch kann jeder Angehörige der Urdu-sprechenden Ge-
meinschaft die Ausstellung eines nationalen Identitätsausweises bean-
spruchen. Der Verzicht auf eine entsprechende Antragstellung („failure
to apply for a National Identity Card“) hat weder den Ausschluss von
der Anwendung der Supreme-Court-Regelung zur Folge, noch zieht er
den Verlust der Staatsbürgerschaft oder der darauf beruhenden Rech-
te nach sich. Durch die Rechtsprechung des Supreme Court und die
darauf beruhenden weiteren Ausführungsmassnahmen der Regierung
von Bangladesch können die Angehörigen der Urdu-sprechenden Ge-
meinschaft nicht (mehr) als staatenlose Personen betrachtet werden,
sondern gelten als Staatsbürger von Bangladesch (vgl. hierzu:
UNHCR, a.a.O., Ziffern 9 und 10).
In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass einige An-
gehörige der Urdu-sprechenden Gemeinschaft, inklusive diejenigen,
die sich in den offenen Camps aufhalten, Seite an Seite mit der benga-
lischen Gemeinschaft leben und auch Bengali sprechen. Die Urdu-
sprechenden Personen, die in extremer Armut leben, haben zeitweise
keinen Zugang zu grundlegenden staatlichen Dienstleistungen. Dieser
Seite 19
E-4497/2006
Umstand beruht indessen auf dem allgemein fehlenden Zugang zu sol-
chen Strukturen im jeweiligen Wohngebiet oder erklärt sich durch das
Fehlen von gesetzlich oder administrativ vorgesehenen
Anforderungen, welche für alle bangladeschischen Staatsangehörigen
gelten, wie namentlich das Fehlen einer gültigen Wohnadresse,
welches den Erhalt eines Reisepasses ausschliesst. Derartige
Umstände beruhen indessen nicht auf einer gezielten Diskriminierung
der Angehörigen der Bihari (vgl. zum Ganzen: UNHCR, a.a.O., Ziff.
11).
6.2 Im Nachgang zum erörterten Gerichtsentscheid des Supreme
Court vom 18. Mai 2008 ist eine deutliche Verbesserung der Lage der
Bihari in rechtlicher Hinsicht festzustellen. Diese Einschätzung wird
durch die Ausführungen des UNHCR im zitierten Bericht untermauert.
In den öffentlich zugänglichen Berichten werden jedoch die all-
gemeinen sozio-kulturellen Lebensbedingungen der Bihari, die in den
Lagern (Camps) leben, nach wie vor als prekär geschildert. Die Lager
sind grösstenteils überbevölkert und mit nur unzureichenden Ein-
richtungen (Trinkwasser, Abfallbeseitigung, fehlendes Abwasser-
system) sowie mangelnder Gesundheitsvorsorge ausgestattet; ebenso
fehlen Ausbildungsmöglichkeiten. Die Bihari in den Camps werden den
ärmsten Bürgern des Landes zugerechnet. Die Zustände in den
Lagern, die sich vor allem in urbanen Zonen befinden, ähneln denen in
Slums. Die Bewohner der Lager werden auf dem Arbeitsmarkt dis-
kriminiert (vgl. Forced Migration Review, The End of Bihari
Statelessness, 2009;
31.pdf , abgerufen am 22.09.2009). Dem zitierten Bericht zufolge sind
jedoch seit 2005 Verbesserungen in den Lebensbedingungen der
Bihari feststellbar: so wurden lokale Genossenschaften gegründet, die
sanitären Infrastrukturen sind ausgebaut und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser verbessert worden.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Angehörigen der
Bihari bzw. der Urdu-sprechenden Gemeinschaft Anspruch auf die
ihnen gemäss der allgemeinen Gesetzgebung von Bangladesch zu-
stehenden administrativen und juristischen Rechte haben, die auch
den übrigen Staatsbürgern von Bangladesch zukommen. Sie haben
auch einen Anspruch auf die Ausstellung von Reisepässen.
Gleichzeitig kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Bihari, wie
die übrige Bevölkerung von Bangladesch, unter den allgemein
schlechten Lebensbedingungen, die im ganzen Land herrschen,
Seite 20
E-4497/2006
weiterhin leiden.
Die Situation der Bihari in Bangladesch ist in der bisherigen, lang-
jährigen (unpublizierten) Praxis der Asylbehörden als asylrechtlich
unbeachtlich qualifiziert worden. Die allgemein schlechten Lebens-
bedingungen der Bihari und der übrigen Bevölkerungsgruppen in
Bangladesch stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG oder Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar und sind
daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen
Sinne zu begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen,
sozialen und politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen
und schlechten Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich
relevante individuelle Gefährdung dar. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich im Rahmen seiner seit 2007 bestehenden Rechtsprechung
bisher nicht in umfassender Weise zur Lage der Bihari in Bangladesch
geäussert. Auf Grund der obigen Ausführungen kommt das Gericht
indessen zum Schluss, dass an der bisherigen Rechtsprechung im
Ergebnis festzuhalten ist.
7.
7.1 Die mit der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Situation
einhergehende allgemeine Beeinträchtigung im Herkunftsland des
Beschwerdeführers betrifft nach dem Gesagten nicht nur die Bihari,
sondern auch die Bengalen. Aus den daraus resultierenden schlechten
Lebensbedingungen kann der Beschwerdeführer somit keine asyl-
rechtlich relevante individuelle Gefährdung seiner Person ableiten.
7.2 Soweit der Beschwerdeführer Behelligungen durch private Dritt-
personen geltend gemacht hat, ist auf Grund der erörterten höchst-
richterlichen Rechtsprechung in Bangladesch davon auszugehen,
dass er als bangladeschischer Staatsbürger betrachtet wird bzw. fak-
tisch die Möglichkeit hat, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen, und
dass ihm in der Folge auch entsprechende Identitätspapiere aus-
gestellt werden. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der angeb-
lichen Staatenlosigkeit und damit einhergehenden Rechtlosigkeit des
Beschwerdeführers erweisen sich unter diesem Blickwinkel als
unbehelflich und nicht (mehr) den aktuellen wahren Begebenheiten
entsprechend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Seite 21
E-4497/2006
Beschwerdeführer und seine Angehörigen die vorgetragenen
Übergriffe in B._______ bei den staatlichen Behörden, gegebenenfalls
bei übergeordneten Instanzen, zur Anzeige bringen können und der
Beschwerdeführer demzufolge grundsätzlich staatlichen Schutz
beanspruchen kann.
7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in
Bangladesch keinen ernsthaften asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist und er keine begründete Furcht hat,
inskünftig solchen ausgesetzt zu werden. Es muss davon aus-
gegangen werden, dass er im Heimatland Bangladesch auch nicht als
„staatenlos“ betrachtet wird, sondern dass er - auch in seiner Eigen-
schaft als Bihari - auf entsprechenden Antrag hin die
bangladeschische Staatsangehörigkeit erlangen kann.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Vor-
instanz im Ergebnis das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 22
E-4497/2006
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Herkunfts- bzw. Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Seite 23
E-4497/2006
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06 §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde.
Die bis Ende 2006 letztinstanzlich zuständige ARK hat bereits in ihrer
publizierten Rechtsprechung festgehalten, dass in Bangladesch von
einer kritischen Situation der Menschenrechte gesprochen werden
muss. Politische Auseinandersetzungen sind oftmals mit Gewalt und
Ausschreitungen verbunden. Es herrscht indessen insgesamt keine
Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen
angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5).
Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahme-
zustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben (vgl. dazu Home
Office UK Border Agency, COI Report zu Bangladesch, a.a.O., Rz.
7.02). Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, auf-
grund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweiger-
lich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht
mithin nicht.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art.
Seite 24
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83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er
bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten
Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung
ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde.
Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder und
Mutter). Wie bereits festgehalten, gestalten sich die allgemeinen
Lebensbedingungen in Bangladesch als schwierig (vgl. Erwägung 6.2),
können jedoch für sich alleine nicht als gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug sprechende Umstände qualifiziert werden. Der
Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben vom 24. September 2009
und 24. Dezember 2009 zwar vor, dass seine Ehefrau mit den
Töchtern mehrmals innerhalb B._______ habe umziehen müssen,
nachdem sie Probleme mit Erpressern gehabt habe. Wie bereits oben
festgehalten, haben der Beschwerdeführer und seine übrigen
Familienangehörigen grundsätzlich die Möglichkeit, sich um die
bangladeschische Staatsbürgerschaft beziehungsweise um staatlichen
Schutz gegen solche Behelligungen zu bemühen. Auf Grund der
obigen Erwägungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass
dem Beschwerdeführer eine Reintegration in B._______, respektive im
Grossraum Dhaka nicht zumutbar ist. Mit der allfälligen Unterstützung
seiner in Bangladesch lebenden Ehefrau und Verwandten dürfte es
ihm gelingen, sich vor Ort wieder zu etablieren. Zudem steht dem
Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, sich an einem anderen
Ort seines Heimatlandes niederzulassen.
Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen
die Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesch sprechen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.6 Die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz
und die Aspekte einer allfälligen Integration in hiesige Verhältnisse
sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (zur Zuständigkeit der
kantonalen Ausländerrechtsbehörden: vgl. Art. 14 AsylG).
Seite 25
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9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung von Bangladesch um die Ausstellung der für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu bemühen (Art. 8 Abs. 4
AsylG). Entgegen den in der Rechtsmitteleingabe vorgetragenen Aus-
führungen ist der Beschwerdeführer nicht als staatenlos zu betrachten.
Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit hat,
sich um die Ausstellung von bangladeschischen Identitäts- und
Reisedokumenten zu bemühen, muss der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich bezeichnet werden (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Juli
2005 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. Juli 2005 auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber
zu befinden.
Angesichts der obigen Erwägungen zur Lage der Bihari in
Bangladesch müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt ihrer
Einreichung nicht aussichtslos qualifiziert werden. Auf Grund der
Aktenlage muss zudem der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet
werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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Seite 28