Abtei lung V
E-4497/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
F_______,
geboren (...), Libyen,
alias I_______, alias J_______, alias H_______,
alias G_______, Tschad
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung vom 30. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4497/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2008 bei den Grenzpolizeibe-
hörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juni
2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und den Be-
schwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60
Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthalts-
ort zuwies,
dass der Beschwerdeführer im Besitz eines echten libyschen Reise-
passes war, welcher auf den Namen F_______ ausgestellt worden war
und gemäss dem Prüfbericht der Kantonspolizei Zürich vom 10. Juni
2008 auf den Seiten 5 bis 8 Rasuren aufweist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 14. Juni
2008 sowie der Anhörung vom 25. Juni 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er heisse H_______
und stamme aus dem Tschad,
dass er zum Stamm der Al-Kourani gehöre und dass seine Mutterspra-
che Dazaga beziehungsweise Kourani/Dazaga (vgl. Protokoll vom 25.
Juni 2008, Seite 4) sei,
dass seine Eltern kurz nach seiner Geburt nach Saudi-Arabien geflo-
hen seien, wo er bis ins Jahr 1990 gelebt habe,
dass er im Jahr 1989/1990 von den saudi-arabischen Behörden in
Ausschaffungshaft genommen worden sei,
dass er von einem Onkel aufgenommen worden sei, welcher in Kairo
gelebt habe,
dass er dort von 1990 bis 1995 die Schule besucht habe,
dass er in Ägypten von tschadischen Agenten bedrängt worden sei,
weshalb er im Jahr 2005 nach Libyen gegangen sei, wo es ebenfalls
viele Spione gehabt habe, welche möglichst viele jungen Leute in den
Tschad hätten locken wollen,
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dass er sich in Libyen der tschadischen Oppositionsbewegung Union
der Kräfte für Demokratie und Entwicklung (UFDD) angeschlossen
habe,
dass er sich im Januar 2008 entschlossen habe, in den Tschad zu zie-
hen, wo er nach dem Ausbruch der Kämpfe zwischen der UFDD und
den Regierungstruppen festgenommen worden sei,
dass er nach drei Tagen dank der guten Beziehungen eines Onkels
und der Bezahlung eines Geldbetrages freigelassen worden sei und
am 10. Februar 2008 nach Libyen habe flüchten können,
dass er sich dort habe verstecken müssen, weshalb er am 8. Juni
2008 Libyen verlassen habe,
dass er für die Ausreise einen libyschen Reisepass verwendet habe,
welchen er gekauft habe,
dass der Beschwerdeführer als Beleg seiner Identität die Kopie eines
tschadischen Geburtsscheins einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 30. Juni 2008 - gleichentags eröffnet - ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, teilweise äu-
sserst unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer einen echten libyschen Reisepass zu den
Akten gegeben habe, weshalb davon ausgegangen werde, dass es
sich bei Beschwerdeführer um die darin aufgeführte Person handle,
dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asyl-
gesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben,
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dass der Beschwerdeführer an seiner geltend gemachten Herkunft aus
dem Tschad festhielt,
dass er keine Papiere beibringen könne und ihn die Übersetzer nicht
richtig verstanden hätten,
dass er nicht ausführlich genug über die UFDD befragt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass am 14. Juli 2008 bei der Flughafenpolizei Zürich eine Bestätigung
der Zugehörigkeit zur UFDD per Telefax einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass
die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht genüge,
dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat,
dass dieser den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorins-
tanz nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder
Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend
rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen,
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dass der Beschwerdeführer versucht, die ihm zur Last gelegten Unge-
reimtheiten zu begründen, indem er ungenaue Übersetzung und Proto-
kollierung geltend macht,
dass er dabei übersieht, dass ihm die Protokolle nach Abschluss der
Befragung beziehungsweise der Anhörung vorgelesen und in eine ihm
geläufige Sprache (Arabisch) übersetzt wurden und ihm dabei aus-
drücklich Gelegenheit geboten wurde, Ergänzungen anzubringen und
allfällige unpräzise Formulierungen zu korrigieren,
dass der Beschwerdeführer unterschriftlich die Vollständigkeit und
Richtigkeit der vorliegenden Protokolle bestätigt hat, weshalb er sich
bei ihren Aussagen behaften lassen muss,
dass der vom Beschwerdeführer verwendete Reisepass zwar Rasur-
spuren aufweist, diese sich jedoch nicht auf den Seiten mit den Perso-
nalien befinden,
dass dieser Reisepass bei den strengen Kontrollen am Flughafen von
Tripoli offensichtlich nicht zu Beanstandungen geführt hat, weshalb
von seiner Echtheit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer die Kopie eines auf den Namen G_______
lautenden tschadischen Geburtsschein sowie eine Bestätigung der
UFDD einreichte,
dass diese Dokumente ausschliesslich als Kopie vorliegt, weshalb die
Echtheit dieser Dokumente - anders als jene des Reisepasses - nicht
überprüft werden kann,
dass immerhin festgestellt werden kann, dass der vom Beschwerde-
führer genannte Geburtsort (M_______) nicht mit jenem auf dem
Geburtsschein (N_______) übereinstimmt,
dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ethnie be-
ziehungsweise Muttersprache nicht nachvollziehbar sind,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 14. Juni 2008 seine
Ethnie beziehungsweise Stammeszugehörigkeit als Kourani und seine
Muttersprache als Kourani beziehungsweise Kourani/Dazaga bezeich-
nete,
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dass die Recherche nach der Sprache Kourani (oder Kurani bzw.
Qurani) keine Treffer in der Onlineausgabe des Sprachlexikons Ethno-
logue (GORDON, RAYMOND G., JR. [ED.], ETHNOLOGUE: LANGUAGES OF THE
WORLD, FIFTEENTH EDITION, DALLAS 2005, ONLINEVERSION, konsultiert am 9.
Juli 2008) ergab,
dass es sich bei der Sprache Dazaga um eine im Norden des Tschads
gesprochene Tubu-Sprache handelt,
dass im Übrigen nicht abgeklärt wurde, ob der Beschwerdeführer tat-
sächlich Dazaga spricht und diese Sprache zudem eng verwandt ist
mit der auch in Libyen gesprochenen Sprache Tedaga,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer um den libyschen Staatsangehörigen F_______,
geboren am (...) in E_______, handelt, weshalb die Ausführungen des
Beschwerdeführers, soweit sie auf der geltend gemachten Identität
H_______, Tschad, beruhen, unglaubhaft erscheinen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG), beziehungsweise er in casu im Besitze eines gültigen Reise-
passes ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG))
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung der Flughafenpolizei, Grenz-
polizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N_______; zur
Kenntnis)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058
Zürich, (Ref.-Nr. N 509 822), mit der Bitte, dieses Urteil dem Bes-
chwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändi-
gen und diese dem Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustel-
len (vorab per Telefax; Beilage: Reisepass)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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