Abtei lung V
E-4499/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, geboren (...), Sri Lanka,
(...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
(Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung);
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4499/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2008 wandte sich der Beschwerdeführer an
die Schweizer Botschaft in Colombo und führte im Wesentlichen aus,
er habe vor über einem Jahr ein Asylgesuch gestellt und und benötige
nun unverzüglich Schutz vor Verfolgung. Seine persönliche Situation
habe sich verschlechtert, weil unbekannte Männer – vermutlich Ange-
hörige einer paramilitärischen Gruppe – sich einerseits in seiner frühe-
ren Wohnung und andererseits bei den Eltern nach seinem Aufent-
haltsort erkundigt hätten. Seine Eltern seien dabei belästigt worden
und fürchteten sich vor weiteren Übergriffen dieser Unbekannten. Der
Beschwerdeführer stellte abschliessend fest, er habe die Botschaft be-
reits in seinen Schreiben vom 19. Februar und 12. März 2008 dahin-
gehend informiert, dass er aus Sicherheitsgründen seinen Wohnort
habe wechseln müssen und sich seither in B._______ vor seinen
Verfolgern verstecke.
Eine Kopie der Eingabe vom 7. Mai 2008 wurde an die vormals mit Be-
schwerden betreffend Asyl und Wegweisung befasste Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) adressiert und von der Post an das
diesbezüglich neu zuständige Bundesverwaltungsgericht umgeleitet.
Nachdem aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Daten-
bank des "Zentralen Migrationssystems" kein Asylverfahren ausfindig
gemacht werden konnte, überwies das Bundesverwaltungsgericht die
Eingabe vom 7. Mai 2008 am 15. Mai 2008 dem BFM zur Abklärung
und Behandlung.
B.
Am 24. Juni 2008 (Eingang: 3. Juli 2008) wandte der Beschwerde-
führer sich mit einer originalunterzeichneten Eingabe an das Bundes-
verwaltungsgericht (respektive die vormals zuständige ARK) und wie-
derholte im Wesentlichen die Ausführungen in der Eingabe vom 7. Mai
2008. Er hielt fest, dass seine (...) Eltern wiederholt von einer
unbekannten bewaffneten Gruppe bedroht worden seien, die seinen
Aufenthaltsort B._______ herauszufinden versuche.
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E-4499/2008
C.
Der mit der Sache betraute Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts nahm diese Eingabe in der Folge als Beschwerde gegen
eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung entgegen.
Nachdem auch diese Eingabe keinem registrierten Asylverfahren
zugeordnet werden konnte, forderte er das Bundesamt mit Verfügung
vom 10. Juli 2008 zur Einreichung einer Stellungnahme auf und er-
suchte namentlich um Auskunft bezüglich der Eckdaten des – gemäss
Angaben des Beschwerdeführers in der Botschaft in Colombo ange-
hobenen – Asylverfahrens. Ausserdem wurde das BFM aufgefordert,
sich gegebenenfalls zur Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens sowie
zur offenbar noch nicht erfolgten Registrierung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zu äussern.
D.
Die Vorinstanz reichte ihre Stellungnahme am 23. Juli 2008 zusammen
mit den Vorakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie führte aus,
der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 16. Mai 2007 (einge-
gangen am 29. Juni 2007) bei der Schweizer Botschaft in Colombo um
Asyl nachgesucht. Die Botschaft habe am 2. Juli 2007 den Eingang
des Asylgesuchs bestätigt und den Beschwerdeführer aufgefordert,
weitere Angaben und Beweismittel zu den Akten zu reichen. Mit Ein-
gabe an die Botschaft in Colombo vom 8. Juli 2007 (eingegangen am
10. August 2007) habe der Beschwerdeführer fristgerecht ergänzende
Angaben und Beweismittel zu den Akten gereicht, welche am 25. Sep-
tember 2007 (Eingang: 3. Oktober 2007) an das BFM überwiesen wor-
den seien. Nach Eingang zweier Schreiben des Beschwerdeführers
vom 19. Februar 2008 und 7. Mai 2008, in welchen dieser um einen
baldigen Entscheid ersucht und neue Vorfälle geltend gemacht habe,
sei die Botschaft in Colombo vom BFM am 9. Juni 2008 aufgefordert
worden, den Beschwerdeführer zu befragen. Das Interview habe am
3. Juli 2008 stattgefunden: Die komplettierten Akten würden dem BFM
seit dem 15. Juli 2008 vorliegen.
Das BFM hielt abschliessend fest, das Asylgesuch des Beschwerde-
führers sei unter der Verfahrensnummer N _______ ordnungsgemäss
verbucht worden. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung sei
nicht erkennbar. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die
möglichst rasche Rücküberweisung zur weiteren Bearbeitung des
Asylgesuchs beantragt.
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E-4499/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Be-
schwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung"
wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechts-
verzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder ver-
zögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001
4408).
1.2 Die Rechtsverweigerung- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Sinne von Art. 46a VwVG (eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des
VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) richtet sich an diejenige Beschwer-
deinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Diese Zustän-
digkeitsregelung löste – aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) –
die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, gemäss welcher für
die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-
beschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl.
zum Ganzen BBl 2001 4408).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]).
1.3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerde-
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befugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teil-
genommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hätte, mithin im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte
(Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der
oder die Rechtssuchende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung
gestellt haben, und es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen
bestehen, mithin die Behörde nach den massgebenden Bestimmungen
verpflichtet sein, in Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe an die Schweizer Bot-
schaft in Colombo vom 16. Mai 2007 unbestrittenermassen ausdrück-
lich ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG gestellt. Solche Gesuche
können gemäss Art. 20 AsylG auch im Ausland gestellt werden. Die
Pflicht des BFM zur Behandlung des Asylgesuchs und dessen Beant-
wortung mittels einer beschwerdefähigen Verfügung ergibt sich na-
mentlich aus den Bestimmungen von Art. 37 und Art. 105 AsylG. Der
Beschwerdeführer wäre zur Beschwerde gegen eine sein Asylgesuch
ablehnende Verfügung legitimiert. Er ist es nach dem oben Gesagten
auch zur Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungs-
beschwerde.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Ver-
fügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden
(Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerde-
erhebung nicht völlig im Belieben des Beschwerdeführenden. Dieser
muss auch darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung im-
mer noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der ver-
zögerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausser-
ordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse
des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten
Amtshandlung manifestiert sich in den verschiedenen bei den Akten
liegenden Eingaben, mit welchen dieser unter Hinweis auf die Gefähr-
dung seines Lebens wiederholt (und zunehmend eindringlicher) um
die baldige Prüfung seines Asylgesuchs ersucht hatte.
Seite 5
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2.
Auf die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
einzutreten.
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, weist es die Sache mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG;
so noch ausdrücklich Art. 70 Abs. 2 aVwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere
darf das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der das Recht verwei-
gernden oder verzögernden Behörde entscheiden, würden dadurch
doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am
Verfahren Beteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15, E. 3.1.2).
3.
Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung er-
gibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss
dieser Bestimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine
Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Ver-
fassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechts-
anwendung (vgl. BGE 130 I 173 f. mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen:
Das zuständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise
zu verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Asylgesuch zu
behandeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/
CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des
Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1994,
Rz. 1151; ANDRÉ MOSER IN MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 169).
Vielmehr ersucht das BFM in seiner Vernehmlassung um eine "mög-
lichst rasche Rückgabe des Dossiers an das BFM zur weiteren Be-
handlung", was auf Einsicht in die Notwendigkeit eines Entscheids
über das vor mehr als einem Jahr eingereichte Asylgesuch schliessen
lässt.
4.2 Der Feststellung des BFM, das Asylgesuch des Beschwerde-
führers sei "ordnungsgemäss verbucht" worden (vgl. Vernehmlassung,
S. 1), kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht ohne weiteres zu-
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gestimmt werden: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ging am
29. Juni 2007 bei der Botschaft ein. In der Datenbank des "Ze ntralen
Mi grationsinformationss ystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verord-
nung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) wurde das Asylgesuch offen-
bar erst rund drei Monate später, nach Übermittlung der Akten durch
die Schweizer Botschaft in Colombo registriert. Soweit aufgrund der
ZEMIS-Eintragungen feststellbar, verfügte das am 29. Juni 2007 (Ein-
gangsdatum) mit einem unmissverständlich formulierten Gesuch eröff-
nete Asylverfahren bis zum Zeitpunkt der ZEMIS-Registrierung Anfang
Oktober 2007 nicht über eine Verfahrensnummer. Diese Praxis muss
dem für die korrekte Behandlung der im In- und Ausland eingereichten
Asylgesuche verantwortlichen Bundesamt nicht nur die Übersicht über
die Anzahl der hängigen Ausland-Asylverfahren verunmöglichen, son-
dern auch die Kontrolle der Tätigkeiten der Schweizer Botschaften, die
vom Gesetzgeber mit der ersten Instruktion dieser Verfahren beauf-
tragt worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 AsylG). Ob nur
bei den in Colombo gestellten Asylgesuchen auf diese Weise vor-
gegangen wird, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Je-
denfalls häufen sich in letzter Zeit Eingaben von asylsuchendem Per-
sonen aus Sri Lanka an das Bundesverwaltungsgericht, die sich mit
Hilfe der ZEMIS-Datenbank keinem konkreten Verfahren zuordnen las-
sen.
In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch festzustellen, dass für
die ZEMIS-Rubrik "Asylgesuch (Verfahren nicht in CH)" als "Ereignis-
datum" vorliegend nicht die Einreichung des Asylgesuchs, sondern
das Datum des Eingangs der eingeforderten Gesuchsergänzung des
Beschwerdeführers, verbucht wurde, was ebenfalls nicht zu überzeu-
gen vermag.
5.
5.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach
Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die
nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint.
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Ver-
halten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2
Seite 7
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mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche
Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche
Asylverfahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der
Angemessenheit der Verfahrensdauer natürlich ebenfalls zu berück-
sichtigen.
5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt und die Verfahrenseckdaten in seiner
Stellungnahme vom 23. Juli 2008 grundsätzlich korrekt wiedergegeben
hat.
5.2.1 Der tamilische Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom
16. Mai 2007 (eingegangen am 29. Juni 2007) bei der Schweizer
Botschaft in Colombo ein schriftliches Asylgesuch gestellt. Dieses be-
gründete er im Wesentlichen damit, dass er in seiner Funktion als
C._______ in D._______ wiederholt habe mit Vertretern E._______
verhandeln und sich dadurch dort unbeliebt machen müssen, was zu
unangenehmen und beängstigenden Konfrontationen mit (...) geführt
habe. Sein davon ebenfalls betroffener Bruder F._______ sei am (...)
am helllichten Tag von Unbekannten unter Gewaltanwendung (...)
entführt und drei Tage später (...) ermordet aufgefunden worden. Die
Leiche des Bruders sei verstümmelt sowie teilweise verbrannt
gewesen und habe mehrere Schussverletzungen aufgewiesen. In der
folgenden Zeit habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass Unbekannte
in Fahrzeugen nach ihm Ausschau gehalten hätten; aus Furcht, (...),
sei er im (...) geflohen.
Mit dem Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer die folgenden Do-
kumente als Beweismittel zu den Akten: Zwei Schreiben G._______
vom 20. Dezember 2006 und 4. April 2007; Bestätigungen und Noten-
blätter H._______; einen Geburtsregisterauszug samt Übersetzung;
drei Zeitungsartikel und mehrere offizielle Dokumente (...) betreffend
die Ermordung des Bruders. Nach Aufforderung durch den Botschafter
legte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2007 zusätzlich ins Recht: Eine
Bestätigung des Todes des Bruders durch I._______ vom 18. Januar
2007; ein Unterstützungsschreiben J._______ vom 29. Juli 2007, in
welchem auch dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer
Verhandlungen mit E._______ habe führen müssen, von diesem als
"Radikaler" qualifiziert und deswegen wiederholt von Soldaten be-
helligt worden sei; einen Affidavit G._______ vom 5. August 2007; zwei
die Ermordung des Bruders betreffende Dokumente K._______, einen
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Geburtsregisterauszug des Bruders; einen im Internet veröffentlichten
Artikel mit dem Titel L._______; zwei im Internet veröffentlichte Artikel,
in denen über die Tötung von Studenten durch die Armee und über
Proteste gegen "the killings of students by paramilitary armed men
operating with the Sri Lanka Army" berichtet wird; die Kopie einer
srilankischen Identitätskarte; Notenblätter M._______
5.2.2 Die Akten des Asylgesuchs wurden von der Botschaft am
25. September 2007 an das BFM überwiesen. Sie gingen dort am
3. Oktober 2007 ein.
Am 27. Februar 2008 leitete die Schweizer Botschaft in Colombo ein
Schreiben des Beschwerdeführers ("An Urgent Application for Asy-
lum") vom 19. Februar 2008 an die Vorinstanz weiter (Eingang BFM:
11. März 2008).
Am 7. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einem
Schreiben ("Urgent Reminder") an die Botschaft in Colombo und liess
dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie davon zugehen (vgl. oben,
Bst. A). Sowohl das Bundesverwaltungsgericht (am 15. Mai 2008) als
auch die Botschaft (am 26. Mai 2008) stellten dieses Schreiben dem
BFM zu (Eingang BFM: 15. Mai bzw. 5. Juni 2008).
Rund einen Monat nach Eingang dieses Schreibens, am 9. Juni 2008,
forderte das BFM die Botschaft dazu auf, den Beschwerdeführer zu
seinen Vorbringen zu befragen. Die Befragung zu den Asylgründen
fand am 3. Juli 2008 in Colombo statt. Das Befragungsprotokoll wurde
dem BFM am 8. Juli 2008 übermittelt und ging dort am 15. Juli 2008
ein.
5.3 Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Zeitdauer zwischen
dem Eingang des Asylgesuchs bei der Schweizer Botschaft in Colom-
bo am 29. Juni 2007 und der Einreichung der Rechtsverzögerungs-
beschwerde vom 24. Juni 2008 das verfassungsmässig garantierte
Recht des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht
zieht bei der Beantwortung dieser Frage Folgendes in Erwägung:
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat die Gründe für sein schriftliches Asyl-
gesuch mit einer Vielzahl von aussagekräftigen Beweismitteln belegt.
Nach Aufforderung durch die Botschaft reichte er innert der gesetzten
Frist die geforderten weiteren Ausführungen und zusätzliche Belege
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– die meisten in Form beglaubigter Kopien – zu den Akten. Mit zwei
Schreiben vom 19. Februar 2008 und am 7. Mai 2008 ("Urgent Appli-
cation for Asylum" bzw. "Urgent Reminder") wies er darauf hin, dass er
nun unverzüglich Schutz vor Verfolgung benötige, weil unbekannte
Männer, vermutlich Angehörige der paramilitärischen Gruppe, die
seinen Bruder ermordet hätten, sich an seinem früheren Wohnort und
bei den Eltern nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten.
Die Tatsache, dass über das vor mehr als einem Jahr eingereichte
Asylgesuch noch nicht entschieden worden ist, hat der Beschwerde-
führer in keiner Weise mitverschuldet. Vielmehr ist er der ihm oblie-
genden gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 8 AsylG) geradezu vorbildlich
nachgekommen.
5.3.2 Der von der Vorinstanz zu beurteilende Sachverhalt ist – auch
angesichts der guten Dokumentation seiner Vorbringen durch den
Beschwerdeführer – nicht als besonders komplex zu bezeichnen.
5.3.3 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schweizer
Botschaft in Colombo zwar seit einiger Zeit mit einem deutlichen An-
stieg der Anzahl von Asyl-Auslandgesuchen konfrontiert, der offen-
sichtlich in direktem Zusammenhang mit der Entwicklung der Lage in
Sri Lanka steht. Die Sicherheitssituation in diesem Land hat sich seit
Januar 2006 kontinuierlich verschlechtert und stellt sich derzeit als kri-
tisch dar. Besonders betroffen vom deutlichen Anstieg schwerer Men-
schenrechtsverletzungen sind bis heute mehrheitlich die von der tami-
lischen und muslimischen Bevölkerung bewohnten Gebiete im Norden
und Osten Sri Lankas (vgl. zum Ganzen ausführlich den entsprechen-
den Leitentscheid BVGE 2008/2).
Bei Durchsicht der Akten ist allerdings festzustellen, dass das Vorge-
hen der Schweizer Botschaft im vorliegenden Asylverfahren sich – mit
einer Ausnahme – nicht direkt nachteilig auf dessen Dauer ausgewirkt
hat, hat doch die Botschaft eingehende Schreiben des Beschwerde-
führers jeweils vergleichsweise rasch beantwortet beziehungsweise an
das zuständige BFM weitergeleitet. Die Ausnahme betrifft die konkrete
Sachverhaltsermittlung durch die Botschaft: Wie in einem nach Über-
mittlung der Akten der Botschaft an das BFM im vorliegenden Ver-
fahren ausgefällten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts fest-
gehalten, hört die schweizerische Vertretung im Ausland die asyl-
suchende Person mündlich zu ihren Asylgründen an; ist dies nicht
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möglich, ist der Asylbewerber beziehungsweise die Asylbewerberin
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, die Asylgründe
schriftlich zu präzisieren (vgl. Urteil BVGE 2007/30 vom 27. November
2007, E. 5.2 - 5.4). Vorliegend scheint die Botschaft diesen gesetzli-
chen Verpflichtungen zunächst nicht nachgekommen zu sein, indem
sie die Eingaben des Beschwerdeführers am 25. September 2007 mit
der Feststellung an das BFM weiterleitete, sie erachte eine Anhörung
des Beschwerdeführers nicht als erforderlich. Allerdings reagierte die
für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Vorinstanz auf diese
Ankündigung mit acht Monaten Verzögerung und beauftragte die
Botschaft in Colombo erst am 9. Juni 2008 mit der (nachträglichen)
Befragung des Beschwerdeführers. Bei dieser Befragung gab dieser
unter anderem zu Protokoll, dass O._______[Verwandte] seit (...) in
der Schweiz lebe.
5.3.4 Die Hauptverantwortung für die Dauer des erstinstanzlichen
Asylverfahrens des Beschwerdeführers liegt nach dem Gesagten beim
BFM. Das Bundesamt hatte spätestens seit 3. Oktober 2007 Kenntnis
von dem im Ausland eingeleiteten Asylverfahren. Bis zum 9. Juni 2008
wurden trotz wiederholten schriftlichen Ersuchens um eine be-
schleunigte Behandlung des Asylgesuchs keinerlei Instruktionen vor-
genommen oder sonstige dokumentierte Massnahmen getroffen. Für
diese monatelange Untätigkeit lassen sich den Akten weder Gründe
noch eine Rechtfertigung entnehmen.
5.3.5 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass gemäss
den vom Gesetzgeber für das erstinstanzliche Asylverfahren festgeleg-
ten Behandlungsfristen in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen
nach der Gesuchstellung materiell über Asylgesuche zu entscheiden
ist, während Nichteintretensentscheide grundsätzlich innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen sind (Art. 37
Abs. 1 und 2 AsylG). Sind zur Feststellung des Sachverhalts weitere
Abklärungen nach Art. 41 AsylG erforderlich, ist über das Asylgesuch
in der Regel innerhalb dreier Monate nach der Gesuchstellung zu
entscheiden (Art. 37 Abs. 3 AsylG).
Das Auslandverfahren gemäss Art. 20 AsylG weist zwar gewisse Be-
sonderheiten auf, welche die Beachtung dieser Behandlungsfristen er-
schweren, namentlich die teilweise lange Dauer der postalischen
Übermittlung von Korrespondenz und Akten. Andererseits bezweckt
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einerseits das Asylverfahren den Schutz höchster Rechtsgüter wie
Leib, Leben und persönlicher Freiheit (vgl. etwa Art. 3 Abs. 2 AsylG)
und halten sich andererseits die Asylsuchenden im Auslandverfahren
in der Regel im behaupteten Verfolgerstaat auf, weshalb in diesen
Fällen eine beförderliche Behandlung der Gesuche sachlich geboten
ist. Dass diese Feststellung in besonderem Masse bei Verfahren wie
dem vorliegenden gilt, bei welchen Asylsuchende wiederholt in nach-
vollziehbarer Weise die Gefährdung ihres Lebens geltend machen,
versteht sich von selbst.
5.4 Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist
nach diesen Ausführungen als klare Rechtsverzögerung im Sinne von
Art. 46a VwVG zu qualifizieren.
Die monatelange Untätigkeit des Bundesamtes wiegt schwer: Erstens
dürfte die brutale Ermordung des Bruders angesichts der von ihm
eingereichten Beweismittel nicht nur glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG gemacht, sondern bewiesen worden sein; und zweitens hat der
Beschwerdeführer plausibel auf die Gefährdung seines eigenen
Lebens hingewiesen. Es bleibt jedenfalls zu hoffen, dass die in der
Vernehmlassung enthaltene Behauptung des BFM, das vorliegende
Asylgesuch sei "im üblichen Rahmen bearbeitet worden", unzutreffend
ist.
5.5 Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gutzuheissen.
Das BFM wird angewiesen, innert sieben Tagen nach Ausfällung des
Urteils über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Ist dieser Entscheid auf der heutigen Aktengrundlage nicht möglich,
hat das BFM innert gleicher Frist die Einreise in die Schweiz zwecks
Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen (Art. 20 Abs. 2 AsylG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten ist,
sind ihm keine notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten
im Sinne von Art, 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Asylverfahren des Be-
schwerdeführers viel zu lange dauert.
3.
Das BFM wird angewiesen, innert sieben Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
entscheiden. Ist dieser Entscheid auf der heutigen Aktengrundlage
nicht möglich, hat das BFM innert gleicher Frist die Einreise in die
Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, zu eröffnen über die Schweizer Botschaft in
(...) (Beilage: Kopie der Stellungnahme des BFM vom 23. Juli 2008)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie per Kurier, vorab per Telefax) unter
Hinweis auf Dispositivziffer 3
- die Schweizer Botschaft in (...) (per EDA-Kurier; Original und Kopie
des Urteils), mit der Bitte, dem Beschwerdeführer das Originalurteil
unverzüglich zu eröffnen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 14