B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4499/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 wurde
vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1.1.2005: BFM) mit Verfügung
vom 30. April 2001 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie der Vollzug angeordnet. Am 26. Juni 2001 suchte die Beschwerde-
führerin um Asyl in der Schweiz nach. Ihr Asylgesuch wurde vom BFF mit
Verfügung vom 25. April 2002 abgewiesen und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
B.
Am 19. April 2002 wurde das Kind C._______ der Beschwerdeführenden
geboren.
C.
Die gegen die vorinstanzlichen Verfügungen eingereichten Beschwerden
vom 1. Juni 2001 beziehungsweise 13. Mai 2002 wurden von der vormals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vereinigt und
mit Urteil vom 25. Juni 2004 abgewiesen.
D.
Ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember
2005 wurde vom BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 abgewie-
sen.
E.
Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2006 an
das BFM stellte der Beschwerdeführer erneut ein Wiedererwägungsge-
such unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme. Mit Eingabe einer neu
mandatierten Rechtsvertretung vom 7. November 2007 ersuchte der Be-
schwerdeführer ferner um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, even-
tualiter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur
Begründung führte er aus, er sei seit 17. September 2006 Mitglied der
"Southern Democratic Assembly" (TAJ) und habe an mehreren im Internet
veröffentlichten regimekritischen Publikationen dieser Organisation mit-
gewirkt. Mit Verfügung vom 17. April 2008 würdigte das BFM das Begeh-
ren des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch, wies dieses ab und
stellte fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Hingegen wur-
de der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die Beschwerdeführerin und das
gemeinsame Kind wurden gestützt auf Art. 44 Abs. 1 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die vorläufige Aufnahme einbe-
zogen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
F.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 14. Dezember 2009
beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte
der Beschwerdeführer aus, er habe im April 2009 zusammen mit vier
Landsleuten die Organisation "(…)" (D._______) gegründet und sei zum
Verantwortlichen dieser Organisation für Menschenrechte ernannt wor-
den. In dieser Funktion habe er im Internet veröffentlichte Publikationen
verfasst, in welchen er Kritik am derzeitigen Regime Jemens übe und
sich für die Unabhängigkeit des Südens einsetze. Die Meinungsfreiheit
werde in Jemen durch neue Gesetze beschränkt, gemäss welchen ihm
eine Gefängnisstrafe bis zu fünfzehn Jahren oder gar die Todesstrafe
drohe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Protokoll der Gründungsversammlung der D._______ vom 13. April 2009,
ein Bestätigungsschreiben der D._______ vom 26. September 2009, ein
im Internet publizierter Artikel über die Gründung der D._______ vom
14. April 2009, inklusive Übersetzung, zwei von ihm verfasste, im Internet
publizierte Artikel vom 8. und 13. Oktober 2009, jeweils inklusive Über-
setzung, sowie eine Unterstützungsbestätigung des (…), vom 24. No-
vember 2009 zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass seine Eingabe vom 14. Dezember 2009 als neues Asyl-
gesuch entgegengenommen werde und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingaben vom 7. März 2010 und 19. April 2010 reichte der Beschwer-
deführer drei weitere von ihm verfasste Artikel vom 6. Januar 2010,
27. Januar 2010, 4. Februar 2010 sowie einen undatierten Artikel ein.
I.
Am 25. März 2010 wurde das Kind E._______ der Beschwerdeführenden
geboren und in die vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen.
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Seite 4
J.
Am 3. Mai 2010 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Dabei führte der Beschwerdeführer
insbesondere aus, er habe als Beauftragter für die Menschenrechte der
D._______ Informationen über die Menschenrechtslage in Jemen ge-
sammelt und diese an verschiedene internationale Organisationen, na-
mentlich die UNO und Amnesty International, weitergeleitet. Ausserdem
habe er einige Interviews mit Vertretern von Menschenrechtsorganisatio-
nen geführt und sich auch um die Anwerbung neuer Parteimitglieder be-
müht. Insbesondere in seinem Wohnkanton F._______ sei er sehr aktiv
gewesen, indem er Informationen über Menschenrechtsverletzungen in
seinem Heimatland publik gemacht habe. Die D._______ habe 19 einge-
schriebene Parteimitglieder und setze sich für die Rechte der Südjemeni-
ten ein. Er sei im Übrigen inzwischen aus der TAJ ausgetreten. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei weitere von
ihm verfasste Artikel vom 21. Februar 2010 und 19. April 2010 sowie ei-
nen im Internet publizierten Auszug aus einer Rede des jemenitischen
Präsidenten Saleh ein.
K.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 25. Mai 2010 − stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen würden, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an. Ferner wurde ihnen eine Gebühr von Fr. 600.-
auferlegt.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Juni 2010 beantragten die
Beschwerdeführenden, die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung
seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingsgeigenschaft zuzuer-
kennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert
Frist ein.
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Seite 5
N.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
12. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. November 2011 teilten die
Beschwerdeführenden mit, dass der Beschwerdeführer zusammen mit
einigen Landsleuten die Organisation "(…)" gegründet habe und zu deren
Koordinator ernannt worden sei. Zum Beleg dieses Vorbringens reichten
sie eine Kopie der Gründungsurkunde vom 14. August 2011 inklusive
Übersetzung sowie vier vom Beschwerdeführer verfasste, im Internet
veröffentlichte Artikel vom 13. September 2010, 7. Juni 2011, 6. August
2011 und 19. August 2011, jeweils mit Übersetzung, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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Seite 6
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Be-
hörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
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Seite 7
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei davon
auszugehen, die jemenitischen Behörden würden die Opposition im Exil
beobachten. Jedoch dürfte sie nur Interesse an Personen haben, deren
Aktivitäten sie als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen
liessen. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den von ihm
eingereichten Beweismittel lasse sich aber nicht auf eine herausragendes
exilpolitisches Profil schliessen. Dis von ihm mitbegründete Organisation
D._______ bestehe erst seit einem Jahr und habe nur wenige Mitglieder.
Es könne davon ausgegangen werden, dass sie von jemenitischen Be-
hörden kaum als Bedrohung für das politische System Jemens wahrge-
nommen werde und daher nicht von Interesse sei. Auch die vom Be-
schwerdeführer verfassten Artikel liessen ihn nicht als besonders expo-
nierten politischen Aktivisten erscheinen. Den Behörden Jemens dürfte
bekannt sein, dass viele jemenitische Asylsuchende versuchten, mittels
regimekritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken,
namentlich durch die Publikation von Artikeln auf bestimmten Internetsei-
ten. Aus diesen Gründen könne ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer und seine Familie im Falle der Rückkehr nach Jemen ei-
ner konkreten asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären,
weshalb die von ihnen geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu genügen vermöchten.
4.2 Die Beschwerdeführenden stellten sich zur Begründung ihrer Be-
schwerde auf den Standpunkt, die Motivation des Beschwerdeführers für
seine exilpolitischen Aktivitäten sei aufrichtig, was durch die lange Dauer
und die Intensität seines Engagements dokumentiert werde. Zudem sei
zu beachten, dass jede Aktivität der Exilopposition das Ansehen der je-
menitischen Regimes im Ausland, zum Teil auch im Inland, schädige,
weshalb für die jemenitischen Behörden kein Anlass zu einer differenzier-
ten Betrachtung der Exilaktivitäten der Opposition bestehe. Im Weiteren
sei gemäss der vom Bundesrat in der Botschaft geäusserten Meinung
sowie der Rechtsprechung der ARK die Motivation exilpolitischer Aktivitä-
ten letztlich irrelevant. Die TAJ sei eine bekannte Organisation der jeme-
nitischen Opposition, deren gegenwärtige und ehemalige Mitglieder von
den Sicherheitskräften beobachtet würden. Es herrsche ein Spitzelsystem
und ausländische Presseerzeugnisse würden systematisch ausgewertet.
Als Mitbegründer und Verantwortlicher einer Oppositionsbewegung habe
der Beschwerdeführer durchaus ein herausragendes Profil und es sei da-
von auszugehen, dass seine Aktivitäten den Behörden seines Heimat-
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staats bekannt seien und sie ein Interesse daran hätten, ihn zu überwa-
chen. Es sei anzunehmen, dass die Geheimdienste Jemens die exilpoliti-
schen Organisationen unterwandere und demzufolge in der Lage sei, die
Mitglieder derselben zu identifizieren. Es sei ausserdem zu befürchten,
dass die jemenitischen Behörden den Kampf gegen die Al-Qaida zum
Vorwand nehmen würden, gegen die gesamte Opposition vorzugehen
und sie auszuschalten. Aus diesen Gründen wäre der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Jemen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt. Es sei zu beachten, dass Behauptungen eines Ge-
suchstellers nicht durch blosse Gegenbehauptungen der Behörden wider-
legt werden dürften.
5.
5.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM in seinen Verfügungen vom
30. April 2001 und vom 25. April 2002 die von den Beschwerdeführenden
in ihren ersten Asylverfahren vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaub-
haft erachtete und diese Einschätzung von der ARK in ihrem Urteil vom
25. Juni 2004 bestätigt wurde. Im Weiteren kam das BFM in seiner Verfü-
gung vom 17. April 2008 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer
im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Aktivitäten als
Mitglied der TAJ keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54
AsylG zu begründen vermöchten. Diese Verfügung trat unangefochten in
Rechtskraft. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in diesen abge-
schlossenen Verfahren sind demnach im vorliegenden Verfahren nicht
mehr zu prüfen. Gegenstand desselben sind einzig die von den Be-
schwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden dritten Asylverfahrens
vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach
Abschluss des zweiten Verfahrens.
5.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden zwar im
vergangenen Jahr mehrere Aktivisten autonomistisch orientierter Grup-
pierungen Südjemens inhaftiert, jedoch nach der Bildung der Übergangs-
regierung wieder freigelassen. Es kann keine generelle Verfolgungsge-
fahr von Befürwortern eines unabhängigen Südens angenommen wer-
den. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich das politische Klima seit
dem Umsturz im jemenitischen Machtgefüge im Zusammenhang mit dem
sogenannten "arabischen Frühling" verändert hat. Obwohl in der nach
den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung keine
Vertreter der autonomistischen Bewegung Südjemens vorgesehen sind
und die Wahlen im Süden teilweise boykottiert wurden, ist eine politische
Umstrukturierung im Gange, in welcher sich ein beidseitiges Interesse am
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Dialog abzuzeichnen scheint (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-656/2010 vom 22. März 2012, E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Bezüglich der Gefährdung exilpolitisch aktiver Personen aus Jemen
geht das Bundesverwaltungsgericht zwar davon aus, dass die jementi-
sche Diaspora durch die Behörden Jemens überwacht wird (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-5395/2006 vom 12. Juni 2009). Indes
ist angesichts der politischen Umstrukturierung und der schwachen Kon-
trolle der Zentralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt bezie-
hungsweise in der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Ab-
gesehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden
im Ausland politisierende Personen überwacht, für sich allein genommen
nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr
müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der Beschwerde-
führer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich ge-
zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert
wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom
22. März 2012, E. 3.2.4.2).
5.4 Zunächst ist aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt zu
erachten, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied und Verantwort-
licher für Menschenrechte der "(…)" (D._______) sowie Mitbegründer der
"(…)" ist und seit dem Jahre 2009 eine Reihe von regimekritischen Arti-
keln verfasst und im Internet publiziert hat.
Indessen kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vorliegend kei-
nen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden müsste,
dass er die besondere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden er-
regt hat und diese ihn als Gefährdung für das Regime betrachten könn-
ten. Wie oben erwähnt (vgl. E. 5.1), haben sich die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Vorfluchtgründe (zweimalige Inhaftierung wegen Teil-
nahme am Krieg zwischen Nord- und Südjemen im Jahre 1994) als un-
glaubhaft erwiesen und demnach kann eine Registrierung als regime-
feindliche Person vor seiner Ausreise ausgeschlossen werden. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Beweismittel las-
sen zudem auf ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement
schliessen. Die beiden in der Schweiz gegründeten Exil-Organisationen,
welchen er angehört, verfügen gemäss Aktenlage nur über wenige Mit-
glieder, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nur in beschränktem
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Umfang aktiv sind. Ferner sind gewisse Zweifel berechtigt an der Darstel-
lung des Beschwerdeführers, er habe Informationen über gegen die Men-
schenrechte verstossende Übergriffe der Regierungskräfte in Südjemen
gesammelt und diese an internationale Organisationen, namentlich die
UNO und Amnesty International, weitergeleitet. Zum Einen hat er keiner-
lei Beweismittel zum Beleg dieser Tätigkeiten vorgelegt. Die von ihm ver-
fassten und publizierten Artikel beinhalten vorwiegend allgemeine Kritik
am Regime von Präsident Saleh und Unterstützungsbekundungen für die
Sezessionsbewegung des Südens und nehmen kaum Bezug auf konkre-
te Vorkommnisse oder spezifische menschenrechtsverletzende Übergrif-
fe. In Anbetracht der erwähnten geringen Bedeutung seiner Organisatio-
nen und nachdem nichts darauf hindeutet, dass er besondere Kontakte
zu Aktivisten oder Organisationen im Heimatstaat pflegt, erscheint zudem
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, den ge-
nannten internationalen Organisationen Informationen über die Lage in
Südjemen zukommen zu lassen, welche diese nicht von anderen Quel-
len, welche den dortigen Ereignissen näher stehen, beschaffen könnten.
Eine Zusammenarbeit in erheblichem Ausmass mit bekannten internatio-
nalen Organisationen erscheint somit unwahrscheinlich. Jedenfalls liegen
aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, das Engagement des Beschwerdeführers würde dasjenige
vieler seiner Landsleute im Exil deutlich übersteigen und er hätte sich da-
durch erheblich exponiert. Schliesslich besteht, nachdem mit Verfügung
des BFM vom 17. April 2008 eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner früheren Aktivitäten für die TAJ unter
Verweis auf sein nicht hinreichend exponiertes Profil verneint wurde, kein
Grund zur Annahme einer aktuellen Gefährdung als ehemaliges Mitglied
dieser Organisation.
Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwiegende Wahrschein-
lichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden aktuell ein Verfol-
gungsinteresse am Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten besteht.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen, die zur Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe
noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
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Seite 11
6.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden demnach zu Recht verneint und ihre dritten
Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Da die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurden, erüb-
rigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwi-
schenverfügung vom 25. Juni 2010 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert
hätte, sind ihnen jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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