Abtei lung V
E-4500/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
unbekanntes Land,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4500/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angeb-
lichen Heimatstaat Somalia anfangs Mai 2010 verliess und über ihm
unbekannte Länder am 16. Mai 2010 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen summarisch befragt und am 14. Juni 2010 gemäss
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
geltend machte, der Krieg sei in seinem Heimatland das grösste
Problem,
dass es deswegen nie irgendetwas gegeben habe, was man habe be-
sitzen können,
dass er aufgrund des Krieges seine Eltern verloren habe,
dass er für die Reise vom Schlepper irgendein Dokument bekommen
habe, welches er diesem wieder habe zurückgeben müssen,
dass er selber nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder
beantragt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2010 – am gleichen Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm ein-
geräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er bei den zahl -
reichen Grenzübertritten von Somalia nach Kenia und zurück nie
Probleme gehabt habe, realitätsfremd seien, da dies nicht ohne
Weiteres möglich sei,
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dass er aufgrund seiner Schilderungen gute Kenntnisse über die Stadt
B._______ und über das politische Geschehen dort hätte haben
müssen,
dass sodann auch die Tatsache, wonach er kein Somalisch spreche,
darauf schliessen lasse, dass er nie in B._______ gelebt habe,
dass festgehalten werden könne, dass seine Herkunft sowie die
Sozialisierung in keiner Weise feststehen würden und daher davon
ausgegangen werden könne, dass er dem BFM bewusst die Ausweis-
papiere vorenthalte, um damit die wahre Identität zu verschleiern,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass es dem BFM nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tat -
sächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu äussern,
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar von Amtes wegen zu
prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen in der
Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers finden würde,
welche vorliegend verletzt worden sei,
dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 21. Juni 2010 (Poststempel) Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Zurückweisung der Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Ein-
treten) beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (Ent -
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scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mit "Reise- und Identitätspapiere" solche Dokumente gemeint
sind, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch
die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen
(BVGE 2007/7 E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein
Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz
fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden und als stereotyp zu be-
zeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe nie einen
Pass oder eine Identitätskarte besessen und er habe für die Reise
vom Schlepper ein blaues Büchlein bekommen, welches er nicht ge-
lesen und wieder habe abgeben müssen, davon auszugehen ist, er
habe hierfür authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet,
welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vor-
enthält,
dass an dieser Beurteilung die nachträgliche Einreichung von gültigen
Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der
Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätz-
liche Abklärung zu deren Feststellung beziehungsweise zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten
Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
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dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Ver-
folgungsmotive abschliessend ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten, da seine Angaben generell, aber
auch zum Tod seiner Eltern, sehr allgemein gehalten und vage aus-
gefallen sind,
dass der Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art.3 AsylG zudem gezielte
Verfolgungsmassnahmen gegen eine bestimmte Person oder Gruppe
voraussetzt, was vorliegend, selbst wenn dem Beschwerdeführer ge-
glaubt würde, zumindest zweifelhaft erscheint,
dass die Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
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kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 83
AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch zu Recht darauf
hingewiesen hat, dass dieser Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen
in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Gesuchstellers findet
(Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer diese, wie bereits ausgeführt, vorliegend
offensichtlich verletzt hat,
dass es dementsprechend nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann,
bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in irgendwelchen Ländern zu forschen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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