B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4500/2014
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Marti,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiger,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
1. A._______, geboren (…), ihre Kinder
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…),
5. E._______, geboren (…),
Pakistan,
alle vertreten durch Andreas Baumann, Advokat und Notar,
Scholl Lienhard & Partner – SLP, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / N (…).
E-4500/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – pakistanische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in F._______ beziehungsweise G._______ – verliessen ih-
ren Heimatstaat per Flugzeug von F._______ am 24. November 2012, reis-
ten am Folgetag in die Schweiz ein und ersuchten tags darauf um Asyl.
A.b Die Mutter (Beschwerdeführerin 1) und der älteste Sohn (Beschwer-
deführer 2) wurden am 5. Dezember 2012 befragt und am 17. Februar
2014 zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründeten ihr Asylgesuch im
Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann respektive Vater im Januar 2012
vom sunnitischen zum schiitischen Glauben konvertiert sei, infolgedessen
es zu Verfolgungshandlungen durch unbekannte Personen (wohl) sunniti-
schen Glaubens gekommen sei, welche die "Rückkonvertierung" des Ehe-
manns/Vaters der Beschwerdeführenden zum Zweck gehabt haben. So sei
dieser kurz nach der Konvertierung telefonisch bedroht worden, und die
Nachbarin der Beschwerdeführenden habe [Datum] zwei verdächtig wir-
kende Personen in der Nähe ihres Wohnhauses beobachtet. Sobald die
benachrichtigte Polizei mit Sirenenalarm eingetroffen sei, seien sie geflo-
hen. Der Ehemann/Vater der Beschwerdeführenden habe seit 2002 bezie-
hungsweise 2004 in G._______ als [Beruf] gearbeitet und sei deshalb in
der Region sehr bekannt gewesen. Wirtschaftlich sei es ihnen gut gegan-
gen. Ihr Ehemann/Vater sei beruflich und privat bereits mehrmals im Aus-
land gewesen, weshalb die Familie auf Wunsch der Kinder Ferien in der
Schweiz geplant habe. Die Schweizer Botschaft in Islamabad habe ihnen
vom [Datum] bis [Datum] gültige Visa ausgestellt. Am [Datum] sei der Be-
schwerdeführer 2 auf den Markt geschickt worden, um einige Einkäufe zu
tätigen. Auf dem Heimweg sei er gegen 15 oder 16 Uhr von vier Personen
mit dem Auto entführt und an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo
er die Nacht habe verbringen müssen. Die von den Eltern verständigte Po-
lizei habe die ganze Nacht nach ihm gesucht und an verschiedenen Orten
Strassensperren errichtet. Am [Datum] sei er frühmorgens wieder in ein
Auto gesetzt worden. Aufgrund der massiven Polizeipräsenz hätten die
Entführer sich entdeckt geglaubt, weshalb sie das Auto mit dem Beschwer-
deführer 2 an einer Strassenseite parkiert und es verlassen hätten. Die Po-
lizei habe ihn morgens um 7 oder 8 Uhr dort gefunden und auf die Polizei-
station im Zentrum der Stadt G._______ gebracht. Die Eltern seien etwa
um 8 Uhr telefonisch informiert worden. Als der Ehemann/Vater mit dem
Sohn zurückgekehrt sei, hätten die Beschwerdeführenden ihre Sachen ge-
packt und seien nach F._______ geflohen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise
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bei Freunden/Bekannten aufgehalten hätten. Der Ehemann/Vater sei in Pa-
kistan verblieben und etwas später in die USA geflogen. Dort habe er sich
mehrere Monate aufgehalten. Danach sei er für einige Zeit nach Pakistan
zurückgekehrt, um ein Visum für Europa zu beantragen. Nachdem die
Schweiz und Frankreich seinen Antrag abgelehnt hätten, sei er wieder in
die USA zurückgekehrt, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, über wel-
ches noch nicht entschieden worden sei.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Juli 2014 fest, dass die Beschwer-
deführenden nicht Flüchtlinge seien, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. August
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert, Informationen und Belege zu liefern zum Aufenthalts-
ort ihres Ehemannes/Vaters in den USA und zum Stand seines Asylverfah-
rens sowie bekanntzugeben, ob sie bei einer positiven Entscheidung die
Vereinigung der Familie in den USA anstreben würden.
E.
Mit Eingabe vom 27. August 2014 wurden Kopien der dem Ehemann/Vater
in den USA erteilten, vom 4. November 2014 bis 4. Oktober 2015 gültigen
Arbeitsbewilligung, seiner Sozialversicherungskarte und seines Führer-
scheines eingereicht, womit nach Ansicht des Rechtsvertreters alle mit
Zwischenverfügung vom 19. August 2014 gestellten Fragen beantwortet
seien. Über den Stand des angeblich in den USA eingeleiteten Asylverfah-
rens beziehungsweise über eine allenfalls gewünschte Vereinigung der Fa-
milie in den USA wurden indes keine Informationen geliefert.
F.
Am 23. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter einen Zeitungsartikel
der "Aargauer Zeitung" vom 17. Dezember 2014 über einen Terrorangriff in
Pakistan ein mit der Bitte, ihn bei der Beurteilung der Frage, ob Pakistan
als sicheres Land gelten könne, zu berücksichtigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken, wobei auch frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 3 und 4 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
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in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensi-
tät befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichen-
den staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., 2008/4
E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfol-
gungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Be-
grifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlich-
keit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist oder droht (vgl. BVGE 2014/28 E.
8.4.1 m.w.H.). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes setzt die Anerkennung Flüchtling ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisung im Wesentlichen mit der
mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
4.1.1 So hätten sie unter anderem vorgebracht, der Ehemann/Vater könne
überall erkannt und seine Konversion bekannt werden, weshalb sie auch
in anderen Gebieten Pakistans gefährdet seien. Dieses Vorbringen über-
zeuge indes nicht. Gegenstand des Verfahrens sei nur die Gefährdung der
in der Schweiz asylsuchenden Personen, nicht die des in den USA leben-
den Ehemannes/Vaters. Für den Asylentscheid sei einzig wesentlich, ob
Erstere an einem innerstaatlichen Flucht- und Schutzort vor Verfolgung si-
cher wären, wovon ausgegangen werden könne.
4.1.2 So seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer inner-
staatlichen Fluchtalternative (recte: innerstaatliche Schutzalternative, vgl.
zum Begriff BVGE 2011/51 E. 8 m.w.H.) nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen. Die Beschwerdeführenden würden namentlich Verfol-
gung durch unbekannte Privatpersonen, mutmasslich sunnitischen Glau-
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bens, geltend machen. Da nicht davon auszugehen sei, dass die unbe-
kannten Personen Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet Pakistans
ausüben würden, handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder re-
gional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Im Rah-
men der Anhörung seien die Beschwerdeführenden deshalb gefragt wor-
den, weshalb sie nicht an einen anderen Ort innerhalb Pakistans umgesie-
delt seien. Sie hätten dabei angegeben, dass es überall in Pakistan Unru-
hen gebe und unabhängig davon, wo sie hingehen würden, die Verfolger
sie suchen und finden würden. Da sie ihre Verfolger nicht identifizieren
könnten, sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie befürchteten, im gesamten
Staatsgebiet von Pakistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Bei
Pakistan handle es sich um einen Staat mit einer Fläche von 796'095 km2,
weshalb ihnen im Heimatstaat auf unabsehbare Zeit unzählige Flucht- und
Schutzalternativen zur Verfügung stünden, zumal sie sich in keiner Weise
politisch, religiös oder gesellschaftlich exponiert hätten. Deshalb sei nicht
davon auszugehen, dass sie genügend Aufmerksamkeit auf sich ziehen
würden, um überall in Pakistan auffindbar zu sein. Sie seien zudem nach
wie vor sunnitischer Konfession, da nur der Ehemann/Vater konvertiert
habe, weshalb sie an einem innerstaatlichen Zufluchtsort keine Schwierig-
keiten aus religiösen Gründen haben würden. Auch sei der pakistanische
Staat gemäss Erkenntnissen der Schweizer Asylbehörden schutzwillig,
weshalb sie durch Verlegung ihres Wohnsitzes einer Verfolgung durch pri-
vate Dritte entgehen könnten. Die Schutzwilligkeit der pakistanischen Be-
hörden sei vorliegend daran erkennbar, dass die im Rahmen des Vorfalls
im [Datum] verständigte Polizei zu den Beschwerdeführenden nach Hause
gekommen sei, in der Folge das Haus bewacht und die ganze Nacht nach
dem entführten Beschwerdeführer 2 gesucht, Kontrollposten aufgestellt,
ihn letztlich gefunden und unversehrt nach Hause gebracht habe. Mithin
bestünden verschiedene innerstaatliche Flucht- und Schutzalternativen,
und die Beschwerdeführenden könnten sich an die staatlichen Behörden
wenden.
4.1.3 Nebst dem Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalter-
native sei erforderlich, dass diese im Einzelfall auch zumutbar sei. Aus den
Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass den Beschwerdeführen-
den eine solche nicht zugemutet werden könne. Vielmehr würden sie
vielerorts in Pakistan über Verwandte verfügen. Sie hätten bereits bisher
an vielen Orten Fuss gefasst, seien im Besitz von Immobilien und einem
Auto und hätten genug Geld. Ihr Ehemann/Vater reise geschäftlich in etli-
che Länder, und ihre finanzielle Situation erlaube es, Ferien in der Schweiz
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zu buchen. Auch seien den Akten keine medizinischen Zumutbarkeitshin-
dernisse zu entnehmen. Somit würden keine Gründe gegen die Zumutbar-
keit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalter-
native sprechen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin 1 dort mit ihren Verwandten in Kontakt treten könne und die Kinder
dort weiterhin die Schule besuchen könnten.
4.1.4 Zusammenfassend würden die Beschwerdeführenden Nachteile gel-
tend machen, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen ableiten würden, welchen sie sich durch Wegzug in einen
anderen Landesteil entziehen könnten. Sie seien nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, diese nicht
anerkannt werde und das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Diesen Erkenntnissen halten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen entgegen, Pakistan sei generell weder schutzwillig noch -fähig, wes-
halb für sie keine innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative bestehe.
4.2.1 So werde die vorinstanzliche Annahme der Schutzwilligkeit des pakis-
tanischen Staates ausdrücklich bestritten. Zudem genüge diese allein
nicht, die Schutzmassnahmen müssten auch effektiv durchgesetzt werden
und erfolgreich sein. Der pakistanische Staat sei indes faktisch nicht in der
Lage, den nötigen Schutz zu gewährleisten. Die Behörden seien überfor-
dert, und der Staat könne sein Gewaltmonopol nicht durchsetzen.
4.2.2 Trotz der Grösse Pakistans gebe es keine innerstaatliche Flucht- und
Schutzalternative, da Umzüge aufreibend, kostspielig und in der Regel
nicht erfolgreich seien. Die Beschwerdeführenden hätten keine Möglichkeit
an einem anderen Ort in Pakistan sesshaft zu werden und sich dort erfolg-
reich vor den Behörden und den Verfolgern zu "verbergen". Sollten sie sich
dort den Behörden "offenbaren", würden sie sich bereits einem gewissen
Risiko aussetzen, denn die Polizeiorgane seien nicht in der Lage, derartige
Informationen über eine längere Zeitdauer "geheim zu halten". Mit der
"apodiktischen Feststellung" des Bestehens einer innerstaatlichen Flucht-
und Schutzalternative demonstriere die Vorinstanz ihre mangelnde Kennt-
nis der konkreten Verhältnisse in Pakistan. Die Polizeibehörden vor Ort
seien generell überfordert und würden mit untauglichen Massnahmen ge-
gen Regimegegner, Terroristen und Glaubenskrieger vorgehen, mit wel-
chen sie zudem "verbandelt" seien.
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Als Belege für die prekäre Sicherheitslage in Pakistan beziehungsweise
die Machtlosigkeit der dortigen Polizeiapparate wurden ein Bericht des
amerikanischen Auslandsgeheimdienstes (Central Intelligence Agency, CIA)
sowie diverse Zeitungsartikel aus den Zeitungen "Tagesanzeiger", "Die
Zeit" und "Aargauer Zeitung" eingereicht. Weiter wurde auf die beigelegten
Ausdrucke der allgemeinen Reisehinweise der Aussenministerien von
Deutschland, Österreich und der Schweiz zu Pakistan und zwei Artikel von
Amnesty International – betreffend den Angriff auf die 14-jährige Mädchen-
rechtsaktivistin Malala Yousufzai vom 9. Oktober 2012 durch die Taliban
einerseits und die allgemeine Gefährdungssituation von Journalisten in Pa-
kistan anderseits – verwiesen. Diese sollten belegen, dass die Beschwer-
deführenden in Pakistan konkret gefährdet seien.
5.
5.1 Den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge handelte es sich bei
den Verfolgern mutmasslich um unbekannte sunnitische Privatpersonen,
die sich an der Konversion des Ehemannes beziehungsweise Vaters von
der sunnitischen zur schiitischen Konfession störten.
5.2 Gemäss der Schutztheorie (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.)
ist bei Bejahung flüchtlingsrechtlicher Nachteile seitens von Drittpersonen
zu prüfen, ob der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz
vor dieser Art von Verfolgung findet. Schutz vor privater Verfolgung ist als
solcher ausreichend zu erachten, wenn im Heimatstaat eine funktionie-
rende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster
Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und
Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das beste-
hende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann,
hängt letztlich auch davon ab, ob der Schutz die von Verfolgung betroffene
Person tatsächlich erreicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis
im Sinne der Schutztheorie kann sich für eine verfolgte Person dann erge-
ben, wenn der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage
wäre, oder wenn im Heimatstaat keine konkret ausreichende Schutzinfra-
struktur besteht (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8; 2008/5 E. 4.2; 2008/4 E. 5.2;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 18 E.10.3.1 f. und 11.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im eingangs genannten Urteil
BVGE 2011/51 (E. 8) eingehend mit den Auswirkungen des Wechsels von
der Zurechenbarkeitstheorie zur Schutztheorie auf das Konzept der inner-
staatlichen Schutzalternative auseinandergesetzt. Darin stellte es fest,
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dass im Lichte der Schutztheorie die Annahme einer innerstaatlichen
Schutzalternative bedinge, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur bestehe und der Staat gewillt sei, die andern-
orts verfolgte Person am Zufluchtsort zu schützen. Die betroffene Person
müsse zudem den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem
Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich müsse es
ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz län-
gerfristig in Anspruch zu nehmen. Dabei seien die allgemeinen Verhält-
nisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son zu beachten, und es sei unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beur-
teilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation
am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden könne, dort zu ver-
bleiben und sich eine neue Existenz aufzubauen. Die Frage, ob eine
Schutzalternative bestehe, stelle sich allerdings erst, wenn zuvor eine be-
stehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Motiv festgestellt worden sei. Wer eine derartige Verfolgung nicht be-
gründeterweise befürchten müsse, erfülle die Flüchtlingseigenschaft be-
reits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Schutzalternati-
ven sei gar nicht erst zu prüfen. Bestehe indes eine solcherart begründete
Furcht vor Verfolgung, basiere das Institut der innerstaatlichen Schutzal-
ternative auf der Tatsache, dass der Heimatstaat in anderen Gebieten sei-
nes Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung beziehungsweise vor
dem Verfolger gewähre.
5.3 In Berücksichtigung dieser Praxis und in Würdigung aller Akten ist der
diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz im Resultat zu bestätigen.
5.3.1 So führt die Vorinstanz zwar vorerst unpräzis aus, vorliegend sei ein-
zig die Gefährdung der in der Schweiz um Asyl nachsuchenden Personen
Gegenstand des Verfahren, und das Vorbringen, diese seien überall in Pa-
kistan gefährdet, weil man den Ehemann/Vater auch anderswo erkennen
könne, sei irrelevant (vgl. vorn E. 4.1.1). Sie verkennt mit diesen Ausfüh-
rungen, dass die Beschwerdeführenden – mit Ausnahme ihres Bezugs
zum Ehemann/Vater – gar keine äusseren oder inneren, mit ihrer Person
untrennbar verbundenen Merkmale geltend machen und namentlich nicht
die eigene Konversion von der sunnitischen zur schiitischen Konfession be-
haupten. Als Asylgrund wird vielmehr eine Reflexverfolgung durch unbe-
kannte Private wegen der Konversion des Ehemannes/Vaters geltend ge-
macht.
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5.3.2 Weiter ist aber festzustellen, dass die Vorinstanz in ihren Erwägun-
gen lediglich prüft, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche
Schutzalternative besteht (vgl. vorn E. 4.1.2 – 4.1.4).
Sie stellt damit die geltend gemachte Reflexverfolgung der Beschwerde-
führenden – namentlich das Bekanntwerden der Konversion des Eheman-
nes/Vaters und ihre daraus resultierende asylrelevante Verfolgung durch
unbekannte Private – nicht in Frage. Konsequenterweise hinterfragt sie
auch die Behauptung nicht, die pakistanischen Behörden an ihrem letzten
Wohnsitz seien trotz Schutzwilligkeit nicht fähig gewesen, ihnen Schutz vor
Verfolgung zu gewähren, was sich in der Entführung des Beschwerdefüh-
rers 2 manifestiert habe. Dieser Annahme beziehungsweise impliziten An-
erkennung der diesbezüglichen Vorbringen kann sich das Gericht im Sinne
einer Wahrunterstellung durchaus anschliessen.
Auch die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Bestehen einer
innerstaatlichen Schutzalternative im vorliegenden Fall können bestätigt
werden. So begründet die Vorinstanz das Bestehen einer Schutzalternative
zu Recht damit, dass die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie wür-
den im gesamten Staatsgebiet Pakistans verfolgt, nicht nachvollziehbar
sei. Ihrer objektiv unbegründeten Furcht stehe entgegen, dass unbekannte
Personen sie wohl kaum in ganz Pakistan verfolgen würden, zumal sie sich
vorgängig in keiner Weise politisch, religiös oder gesellschaftlich exponiert
hätten und selber nicht konvertiert seien, so dass sie auch keine entspre-
chende Aufmerksamkeit auf sich gezogen hätten und am Zufluchtsort nicht
speziell auffallen würden. Bei nicht besonders exponierten Personen schi-
itischen Glaubens und bei Personen, die nicht äusserlich als Schiiten er-
kennbar sind oder erscheinen (anders als dies bei Hazara der Fall wäre), ist
keine besondere Zurückhaltung bei der Annahme einer internen Schutzal-
ternative geboten (e contrario zu den Ausführungen in BVGE 2014/32 E.
9.5). Vielmehr gilt für die Beschwerdeführenden, dass für sie als Angehö-
rige eines schiitischen Konvertiten (was weder physisch erkennbar noch
überall in Pakistan bekannt ist) an vielen potentiellen Zufluchtsorten keine
besondere Gefährdungslage besteht und eine interne Schutzalternative
somit durchaus bestätigt werden kann.
Konkret prüfte die Vorinstanz keinen speziellen Ort beziehungsweise die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines solchen, sondern sie stellte le-
diglich fest, dass unzählige (Flucht- und) Schutzalternativen zur Verfügung
stehen würden. Das Gericht stellt diesbezüglich fest, dass die Familie der
Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben sehr gross ist. Sie haben
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Seite 11
unter anderem in H._______, in I._______ und in J._______ viele Ver-
wandte, wobei der Grossteil in F._______ lebt, unter anderem die Mutter
und die drei Brüder der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführenden
selbst haben in F._______ von 1996/1997 bis 2009 gelebt, bevor sie nach
G._______ umgezogen sind. Ihr Ehemann/Vater ist aufgrund seiner Tätig-
keit als [Beruf] lediglich in G._______ bekannt (vgl. A16 S. 2 u. 4). Das
Gericht kommt zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden – unter an-
derem und insbesondere – in der Zehn-Millionen-Stadt F._______ (inkl. Ag-
glomeration; gem. Schätzung vom Januar 2015, vgl.
/db-worldua.pdf) eine konkrete Schutzalternative zur Verfügung
steht. Neben der Mutter und drei Brüdern der Beschwerdeführerin 1 leben
dort weitere Verwandte und Freunde, die ihnen vor ihrer Ausreise Unter-
kunft und Schutz angeboten haben. Die Beschwerdeführerin 1 selbst hat
mitgeteilt, ihre Geschwister und ihre Mutter hätten ihretwegen keine Prob-
leme bekommen, da sie ja Sunniten seien (vgl. A16 S. 13). Es kann des-
halb davon ausgegangen werden, dass die am Zufluchtsort bestehende
Schutzinfrastruktur gar nicht erst in Anspruch genommen werden muss, da
die Gefahr einer asylrelevanten (Reflex-) Verfolgung der Beschwerdefüh-
renden aufgrund ihres dort nicht auffälligen Profils unwahrscheinlich ist.
Zudem können sie F._______ auf legalem Weg erreichen, dort legal woh-
nen sowie einen allfällig notwendigen Schutz erhältlich machen und län-
gerfristig in Anspruch nehmen, zumal sie auf die Unterstützung der dort
ansässigen zahlreichen Familienmitglieder und Freunde zählen können.
Finanziell kann der Vater/Ehemann, welcher gemäss der Eingabe vom 27.
August 2014 offenbar sein Asylgesuch in den USA nicht weiter vorange-
trieben hat und dort unbehelligt lebt und arbeitet, sie von den USA aus un-
terstützen. Dass seine dortige Arbeitsbewilligung gemäss der genannten
Eingabe bis am 4. Oktober 2015 befristet war, ist nicht beachtlich, da man-
gels anderslautender aktueller Mitteilung der Beschwerdeführenden davon
ausgegangen werden darf, seine Situation in den USA habe sich nicht in
wesentlicher Weise geändert. Das Gericht erkennt somit auf das Bestehen
einer konkreten innerstaatlichen Schutzalternative (beispielsweise, aber
nicht nur) in F._______ und die Zumutbarkeit deren Inanspruchnahme.
Folglich hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden unter Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt.
5.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Rechtsschriften
der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sich mit den vorinstanz-
lichen Erwägungen oder der geltenden Rechtspraxis nicht auseinanderset-
E-4500/2014
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zen. Vielmehr wird generell auf die prekäre Sicherheitslage in Pakistan ver-
wiesen, ohne dass konkrete Bezüge zur Situation der Beschwerdeführen-
den gemacht oder Hinweise für die individuelle Unzumutbarkeit zur Inan-
spruchnahme von Schutzalternativen geliefert worden wären.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
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unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche-Refoulement-Verbot nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses
hätten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen müssen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMR-Urteil Saadi gegen Ita-
lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Vollzug nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus,
weder die in Pakistan herrschende politische Situation noch andere indivi-
duelle Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Pa-
kistan sprechen. So seien den Akten keine Umstände zu entnehmen, die
den Schluss nahelegen würden, dass die Beschwerdeführenden im Falle
einer Rückkehr ins Heimatland im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG konkret
gefährdet wären. Vielmehr seien sie vermögend, würden über ein grosses
Beziehungsnetz verfügen und seien bei guter Gesundheit.
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7.3.2 Bei der Würdigung des Kindswohls weist die Vorinstanz des Weiteren
zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden sich erst seit Novem-
ber 2012 in der Schweiz befinden. Dieser vergleichsweise kurze Zeitraum
(Verfügungszeitpunkt: seit etwa eindreiviertel Jahren, heute: seit fast drei
Jahren) und die Verfahrensakten lassen in der Tat nicht auf eine ausserge-
wöhnliche Verwurzelung der Kinder in der Schweiz schliessen. Das Gericht
schliesst sich zudem den vorinstanzlichen Feststellungen an, wonach
keine in erheblichem Mass erfolgte Prägung durch das hiesige kulturelle
und soziale Umfeld, welche im Fall der Rückkehr der heute [Zahl], [Zahl],
[Zahl] und [Zahl]-jährigen Kinder nach Pakistan eine Entwurzelung aus
dem sozial-schulischen oder persönlichen Umfeld bedeuten könnte, be-
stehe, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Kinder sich bei einer
Rückkehr mit ihrer Mutter nach Pakistan dort mühelos (re-)integrieren kön-
nen würden. Somit ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im
Lichte der Kinderrechtskonvention zu bestätigen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die Vorinstanz hat mithin den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: