Abtei lung V
E-4501/2007
{T 0/2}
Urteil vom 12. September 2007
Mitwirkung: Richter Beat Weber, Maurice Brodard, Richterin Therese Kojic
Gerichtsschreiberin Karpathakis
A._______, Aserbeidschan,
Gesuchsteller
vertreten durch Susanne Sadri,
gegen
Bundesverwaltungsgericht
Schwarztorstrasse 53, Postfach, 3000 Bern 14,
Gesuchsgegner
betreffend
Abschreibungsverfügung vom 15. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch
und Wegweisung (Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens)
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Gesuchsteller gelangte am 13. Mai 2007 in die Schweiz und suchte am Tag
darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Dort fand
am 29. Mai 2007 die summarische Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreise-
gründen statt. Am 31. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zu
den Asylgründen angehört.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht ein, verfügte sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 liess der Gesuchsteller gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Am 14. Juni 2007 übermittelte das EVZ dem Bundesverwaltungsgericht per Fax
eine Erklärung des Beschwerdeführers vom selben Tag, mit welcher er auf die Er-
hebung einer Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 6. Juni
2007 verzichtete beziehungsweise diese zurückzog, falls eine solche bereits ein-
gereicht worden sei.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde des Gesuchstellers vom 13. Juni 2007 als durch Rückzug gegenstands-
los geworden von der Geschäftskontrolle ab.
B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 (Datum des Poststempels) gelangte der Gesuch-
steller durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und be-
gehrte die "Wiedererwägung" der Abschreibungsverfügung vom 15. Juni 2007.
Des Weiteren beantragte er, der negative Entscheid des Bundesamtes vom 6. Juni
2007 sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. In formeller Hinsicht beantragte
er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung liess der Ge-
suchsteller im Wesentlichen geltend machen, er habe am 13. Juni 2007 an hohem
Fieber gelitten und schmerzende Fieberblasen bekommen. Das zuständige Perso-
nal im EVZ habe ihm die ärztliche Behandlung verweigert und ihm insbesondere
keine Medikamente abgegeben. Am Morgen darauf habe sich sein Zustand ver-
schlimmert, trotzdem habe man ihn um sieben Uhr aufgefordert, das Zimmer zu
verlassen. Die vom Gesuchsteller verlangten Beruhigungsmittel habe man ihm ver-
weigert und ihn gezwungen, in den Warteraum zu gehen. Er sei daraufhin ins Büro
gegangen und habe dort sein Anliegen vorgebracht. Statt ihn mit Medikamenten zu
versorgen, habe man ihn darauf hingewiesen, dass er die Schweiz sofort verlas-
sen müsse und seine Beschwerde sowieso keine Erfolgschancen habe. Das Ver-
halten und die Äusserungen der zuständigen Personen im EVZ hätten den Ge-
suchsteller derart verletzt, dass er seine Beschwerde zurückgezogen habe. Dies
bedaure er nun, und weil seine Angaben und die eingereichten Dokumente reich-
lich Hinweise auf eine Verfolgung enthielten, sei das Verfahren erneut in Gang zu
setzen.
Zusammen mit der Eingabe reichte der Gesuchsteller ein handgeschriebenes,
3fremdsprachiges Schreiben vom 21. Juni 2007 zu den Akten. Inhaltlich solle es
sich dabei um eine Erklärung zum Widerruf des Beschwerderückzugs handeln.
Ferner legte er diverse Ausdrucke von per E-Mail übermittelten, fremdsprachigen
Zeitungsartikeln und ein Parteischreiben ins Recht.
C. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2007 forderte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichtes den Gesuchsteller unter Hinweis auf seine Mit-
wirkungspflicht auf, seine fremdsprachige Erklärung zu den Umständen des Be-
schwerderückzugs in eine der schweizerischen Amtssprachen zu übersetzen. Des
Weiteren setzte er den Vollzug der Wegweisung in Anwendung von Art. 56 VwVG
vorsorglich aus.
D. Innert der dazu angesetzten Frist reichte der Gesuchsteller am 11. Juli 2007 (Da-
tum des Poststempels) das Schreiben vom 21. Juni 2007, inklusive dessen Über-
setzung in die deutsche Sprache, ein. Er führte darin im Wesentlichen aus, er sei
am 13. Juni 2007 erkrankt und man habe ihn im EVZ nicht medizinisch betreut,
sondern ihm vielmehr mit dem Gefängnis gedroht für den Fall, dass er nicht in sein
Heimatland zurückkehre. Weil ihm am 13. Juni 2007 schlecht gewesen sei, habe
er unbewusst die Dokumente betreffend seine Rückkehr ins Heimatland unter-
zeichnet, ohne die Konsequenzen zu bedenken. Ihm drohten aber dort Nachteile
seitens der Regierung. Auf weitere Details in der Erklärung wird, sofern für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
E.
a) Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 gelangte der Instruktionsrichter ans EVZ und
suchte um Stellungnahme zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der Unter-
zeichnung der vorgedruckten Rückzugserklärung durch den Gesuchsteller nach.
Gleichzeitig hielt er das EVZ an, mitzuteilen, ob und in welcher Form der Gesuch-
steller zur Unterzeichnung der Rückzugserklärung vorgeladen, und ob seine
Rechtsvertreterin diesbezüglich orientiert worden sei.
b) In seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007 hielt das EVZ fest, seines Erachtens
treffe es nicht zu, dass der Gesuchsteller die Verzichtserklärung irrtümlicherweise
unterzeichnet habe. So habe etwa der zuständige Mitarbeiter bereits am 8. Juni
2007 den Auftrag erhalten, einen Beschwerdeverzicht vorzubereiten und unter-
zeichnen zu lassen, was belege, dass die Absicht des Gesuchstellers, auf die Be-
schwerde zu verzichten, bereits längere Zeit vor dem Morgen des 14. Juni 2007
bestanden habe. Im Übrigen könne den Akten zur Rückkehrorganisation und -hilfe
entnommen werden, dass der Gesuchsteller am 14. Juni 2007 nebst der Rück-
zugserklärung auch das Antragsformular zur Ausstellung eines Laissez-Passer
und eine Voluntary Return Declaration Form unterzeichnet habe, weshalb nicht da-
von ausgegangen werden könne, der Gesuchsteller sei sich seines Handelns nicht
bewusst gewesen. Schliesslich sei an der geltend gemachten schweren Erkran-
kung des Gesuchstellers zu zweifeln, da seine Äusserungen betreffend den Ta-
gesablauf im EVZ nicht den Tatsachen entsprächen und die Betreuung des EVZ-
Basel zudem die von den Asylsuchenden vorgebrachten Beschwerden dokumen-
tierten; dies sei auch in Bezug auf den Gesuchsteller gemacht worden. Hinzu kom-
me, dass das Betreuungspersonal einer vom Bund unabhängigen Organisation an-
gehöre und über keine Informationen über das Verfahrensstadium, in welchem
sich ein Asylsuchender befinde, verfüge. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Ver-
4zichtserklärung habe das BFM schliesslich keine Kenntnis davon gehabt, dass der
Beschwerdeführer vertreten sei und auch nicht, ob er überhaupt Beschwerde erho-
ben habe, was aus der gewählten Formulierung der Erklärung hervorgehe. Insge-
samt könne nicht geglaubt werden, dass sich der Gesuchsteller im Zeitpunkt der
Erklärung des Beschwerdeverzichts am 14. Juni 2007 in einem Grundlagenirrtum
befunden habe, weshalb das Bundesamt die Ablehnung des Gesuches um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeverfahrens beantrage.
c) Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 gewährte das Gericht dem Gesuchstel-
ler das rechtliche Gehör zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 20. Juli 2007.
d) In seiner Eingabe vom 2. August 2007 beharrte der Gesuchsteller auf seinen bis-
herigen Angaben. Im Übrigen liess er eine Hausordnung der Empfangs- und Ver-
fahrenszentren einreichen und übte allgemeine Kritik an ihr sowie am schlechten
Verhalten und der Vorgehensweise der im EVZ Basel angestellten Personen ge-
genüber den Asylbewerbern, welches nicht zum ersten Mal bemängelt werde.
F. Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte das EVZ dem Gericht mit, dass sich der
Gesuchsteller seit dem 1. August 2007 nicht mehr im Zentrum aufhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Als
allgemeine Beschwerdeinstanz auf dem Gebiet des Bundesverwaltungsrechts ist
das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
aufnahme eines von ihm abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zuständig. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. In der Eingabe vom 29. Juni 2007 wird das Bundesverwaltungsgericht darum er-
sucht, seinen verfahrensabschliessenden Entscheid vom 15. Juni 2007 in Wieder-
erwägung zu ziehen. Dazu gilt es festzuhalten, dass gemäss der diesbezüglich
nach wie vor zutreffenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Abschreibungsentscheide der Beschwerdeinstanz weder in Wieder-
erwägung gezogen werden können, noch revisionsfähig sind (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 33 E.
1a mit Hinweisen).
Demgegenüber geht inhaltlich aus dem Gesuch hervor, dass es dem Betreffenden
vielmehr um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens geht, weil die
Rückzugserklärung vom 14. Juni 2007 mit einem Willensmangel behaftet sei. Die
Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung eines Asylverfahrens unter Beru-
fung darauf, dass die Erklärung, mit der eine asylsuchende Person ihr Asylgesuch
5zurückgezogen hat, mit einem Willensmangel behaftet sei, ist grundsätzlich nicht
ausgeschlossen. Vorausgesetzt ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Wil-
lensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und
andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt
wird (so gemäss der sich diesbezüglich als nach wie vor zutreffend erweisenden
Rechtsprechung in EMARK 1993 Nr. 5 E. 3a, Nr. 33 E. 1b). Bei der Prüfung der
materiellen Begründetheit des Gesuches um Wiederaufnahme des Asylverfahrens
wegen Willensmängeln sind die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des
Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden (so die auch heute
noch zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2002 Nr. 5; 1996 Nr. 33;
1993 Nrn. 5, 33, 34).
3. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe aus Angst, man nehme ihn
andernfalls in Haft und er werde zwangsweise in sein Heimatland zurückgeschafft,
die Rückzugserklärung unterzeichnet. Zudem sei er im Moment der Unterzeich-
nung krank gewesen und sich deshalb der Tragweite seines Handelns nicht be-
wusst gewesen.
Der Gesuchsteller hat den von ihm behaupteten Willensmangel nach allgemeinen
Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen.
Dies gelingt ihm vorliegend nicht. So widerspricht er sich zunächst selbst, wenn er
zu den Umständen seiner Rückzugserklärung in der Erklärung vom 21. Juni 2007
zunächst ausführt, die Mitarbeiter des EVZ hätten ihm Angst gemacht und ihm ge-
droht, wenn er nicht in sein Heimatland zurückkehre, werde man ihn ins Gefängnis
stecken, und in seiner Eingabe vom 28. Juni 2007 lediglich noch geltend macht,
das Verhalten und die Äusserungen der Behörden hätten ihn so tief verletzt, dass
er seine Beschwerde zurückgezogen habe. Damit ist eine gegründete Furcht im
Sinne von Art. 29 und 30 OR offensichtlich nicht dargetan (vgl. dazu die diesbe-
züglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 1996 Nr. 33
E. 4) und es erübrigt sich, näher auf die Vorbringen des Gesuchstellers einzuge-
hen. Was die Tragweite seines Entschlusses zum Beschwerdeverzicht betrifft,
kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er sich in einem (we-
sentlichen) Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden
habe. Diesbezüglich ist vorab auf die zutreffende Erwägung des EVZ zu verwei-
sen, wonach der Gesuchsteller kaum sämtliche Schritte zur Organisation der
Rückkehr - insbesondere die Unterzeichnung des Antragsformulares zur Ausstel-
lung eines Laissez-Passer und eine Voluntary Return Declaration Form - im Irrtum
über deren Bedeutung getan haben kann. Hinzu kommt, dass dem Gesuchsteller
nicht geglaubt werden kann, dass er derart schwer erkrankt sei, dass er sich über
die Konsequenzen der Unterzeichnung der Rückzugserklärung nicht im Klaren ge-
wesen sei. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer Ende Mai
2007 an Grippe erkrankt war, einen Arztbesuch anfangs Juni 2007 jedoch abge-
lehnt hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ihm eine Behandlung ein paar Tage
später plötzlich verweigert worden sein soll, und seine diesbezüglichen Äusserun-
gen stossen ins Leere. Demgegenüber ist ebenfalls aktenkundig, dass der Be-
schwerdeführer anfangs Juni 2007 im EVZ um Ausgang vom 8. bis am 14. Juni
2007 nachgesucht hatte, welcher ihm offensichtlich auch gewährt worden war.
Laut einer Aktennotiz wurde der Gesuchsteller aber offenbar noch am 8. Juni 2007
im Kanton C._______ bei einem Diebstahl gefasst und ins EVZ zurückgeführt.
6Dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Rückzugserklärung, am 14. Juni 2007, an
über möglicherweise grippebedingten Beeinträchtigungen seiner Gesundheit
hinausgehenden Beschwerden litt, ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen. Die
ausführlichen Erläuterungen des EVZ in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2007
zu den Abläufen im EVZ erscheinen plausibel und es bestehen angesichts der
Umstände im vorliegenden Falle keine Gründe anzunehmen, diese seien in Bezug
auf den Gesuchsteller anders verlaufen. Die Stellungnahme des Gesuchstellers
vom 2. August 2007, worin er sich im Wesentlichen damit begnügt, auf seinen
Behauptungen zu beharren, vermag nichts zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit zu
bewirken. Vielmehr scheint sich das mangelnde Interesse des Gesuchstellers am
weiteren Asylverfahren in der jüngst eingegangenen Meldung des EVZ, wonach
der Beschwerdeführer aus dem Zentrum verschwunden sei, zu bestätigen.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzu-
tun, dass seine Erklärung zum Rückzug der Beschwerde an Willensmängeln im
Sinne von Art. 23 ff. OR leide.
4. Auf die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen zu seinen Asylgründen
und die eingereichten Unterlagen braucht an dieser Stelle nicht näher eingegan-
gen zu werden. Sie wären erst bei einer Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens - und nicht bereits für die Frage, ob das Beschwerdeverfahren überhaupt wie-
der aufzunehmen ist - allenfalls von Bedeutung.
5. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah-
rens wegen Willensmängeln abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Vorab gilt es je-
doch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Vorliegend hat es der Beschwerdeführer unterlassen, seine
Bedürftigkeit zu belegen, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt; das entspre-
chende Gesuch ist demzufolge abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem
Gesuchsteller aufzuerlegen. Sie sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- Fremdenpolizeibehörde des Kantons D._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Esther Karpathakis
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