Abtei lung V
E-450/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-450/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Dezem-
ber 2005 ein viertes Asylgesuch einreichte, welches das BFM mit Ver-
fügung vom 16. Januar 2006 ablehnte, wobei es die Wegweisung so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 24. März 2006 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2006 als ver-
schwunden galt,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 ein fünftes Asylge-
such einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 4. November 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 19. November 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitte Oktober
2006 in den Kosovo zurückgekehrt, nachdem sich die dortige Lage
beruhigt habe,
dass er zusammen mit seinem Bruder unter anderem Handel betrie-
ben habe,
dass er am 17. Oktober 2008 nach C._______ gefahren sei, um seinen
Angestellten ihren Lohn auszuzahlen,
dass er, nachdem die Angestellten nicht erschienen seien, von Unbe-
kannten geschlagen und mit dem Auto in einen Wald gefahren worden
sei, wo weitere Personen - darunter eine in Polizeiuniform - auf ihn ge-
wartet hätten,
dass die Unbekannten sein Geld abgenommen und von seinem Bruder
telefonisch die Bezahlung von 10'000 Euro gefordert hätten,
dass der Beschwerdeführer wegen einer Unvorsichtigkeit seiner Ent-
führer habe fliehen können,
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dass er am nächsten Tag von unbekannten Personen zu Hause ge-
sucht worden sei, wobei sie seinem Bruder erklärt hätten, man werde
den Beschwerdeführer umbringen,
dass sich der Beschwerdeführer aus diesen Gründen zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 - eröffnet am
15. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass namentlich
die Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse unsubstanziiert und
widersprüchlich ausgefallen seien, weshalb ausgeschlossen werden
könne, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus den darge-
legten Gründen verlassen habe,
dass er widersprüchliche Angaben auf die Fragen zu den Personen,
die ihn entführt hätten, gemacht habe,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangszentrum angegeben
habe, es hätten vier weitere Personen im Wald auf ihn und seine Ent-
führer gewartet, währenddem er in der Bundesanhörung von zwei ge-
sprochen habe,
dass er zudem im Empfangszentrum erklärt habe, ein Täter sei hinter
ihm hergerannt, als er habe wegrennen wollen, demgegenüber anläss-
lich der Bundesanhörung behauptet habe, er habe wegrennen können,
nachdem er einen der Entführer geschubst habe und ein Schuss auf
dessen Bein losgegangen sei,
dass er im Empfangszentrum auf die Frage, ob er eine Anzeige erstat-
tet habe, angegeben habe, sein Bruder sei daran, diese Angelegenheit
zu klären, währenddem er bei der Bundesanhörung ausgesagt habe,
sein Bruder habe am 25. Oktober 2008 eine Anzeige erstattet, worauf
die Polizei dem Beschwerdeführer habe ausrichten lassen, das Land
zu verlassen,
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dass der Beschwerdeführer somit den polizeilichen Rat, das Land zu
verlassen, im Empfangszentrum mit keinem Wort erwähnt habe, ob-
schon es sich dabei um ein zentrales Sachverhaltselement gehandelt
habe,
dass die Vorinstanz ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers
zur Entführung und Flucht als pauschal und unsubstanziiert
bezeichnete und anführte, diese seien mit der Wirklichkeit nicht zu
vereinbaren,
dass aufgrund erheblicher Zweifel an den geschilderten Verfolgungs-
massnahmen die für den Zeitraum nach dem Abschluss des letzten
Asylverfahrens geltend gemachten Ereignisse nicht glaubhaft seien,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Prüfung des Asylgesuches beantragte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, die unterschied-
lichen Aussagen seien auf die schrecklichen Erlebnisse und die Todes-
angst, die er habe erfahren müssen, zurückzuführen,
dass er zudem anlässlich der ersten Anhörung den Eindruck gehabt
habe, nicht mit Respekt behandelt worden zu sein,
dass ferner die Todesdrohung und die Forderung von 10'000 Euro wei-
terhin bestünden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2009 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Tage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. e AsylG somit
ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis
(fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig er-
füllt sein müssen,
dass im Fall des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis mit dem
vierten erfolglos durchlaufenen Asylverfahren offensichtlich erfüllt ist
(vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5
ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfor-
dernis) festgestellt hat,
dass des Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum glei-
chen Schluss wie das BFM gelangt, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers für die Zeit nach Abschluss seines vierten Asylver-
fahrens widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass die festgestellten Widersprüche entgegen der vom Beschwerde-
führer vertretenen Auffassung nicht damit erklärt werden können, es
sei ihm anlässlich der Befragung im Empfangszentrum kein Respekt
entgegengebracht worden,
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dass es sich dabei nicht, wie vom Beschwerdeführer in pauschaler
Weise dargelegt, um erst bei der zweiten Anhörung erwähnte Details
handelt, sondern um einen widersprüchlich dargelegten Sachverhalt
zu zentralen Punkten seiner Gesuchsbegründung (beispielsweise
Anzahl und Verhalten der angeblichen Entführer, Ablauf der Flucht des
Beschwerdeführer von seinen angeblichen Entführern),
dass er zudem im Anschluss an die Befragung seine Aussagen zu-
rückübersetzt erhielt und diese mit seiner Unterschrift als richtig bestä-
tigt hat (vgl. Akte E1, S. 7),
dass überdies die geschilderte Entführung und die dem Beschwerde-
führer dabei gelungene Flucht unsubstanziiert und unrealistisch er-
scheinen, wobei diesbezüglich in der Beschwerdeschrift keine über-
zeugenden Argumente vorgebracht worden sind, welche zu einer an-
deren Beurteilung führen könnten,
dass im Übrigen ohne zusätzliche Erörterungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und festgehal-
ten werden kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 28. Oktober 2008 nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, zu den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax)
-
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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