B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-450/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Kadima Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte die Schweiz am 25. Oktober 2014 um
Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab,
dass sie am 4. Oktober 2014 bereits in Italien Asyl beantragt hatte. Das
SEM stellte mit Verfügung vom 8. Januar 2015 fest, dass für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Italien zuständig ist, trat auf
das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an.
B.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerde-
führerin in Beilage eines ärztlichen Kontrollblatts dagegen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung des
SEM vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklä-
rung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen. Des Weiteren sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten.
C.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 23. Januar 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurde die angefochtene
Verfügung frühestens am 15. Januar 2015 eröffnet. Die Beschwerde ist da-
her auf jeden Fall fristgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG); sie ist auch formge-
recht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Abgleich
mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass die Beschwerdeführerin am 4.
Oktober 2014 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die Zuständigkeit
sei am 19. Dezember 2014 an Italien übergegangen. Sodann sei ihr zur
Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Wunsch
auf den Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit
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für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es lägen keine konkreten An-
haltspunkte vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten würde. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens würden unter den
Begriff "Familienangehörige" Ehegatten und nicht verheiratete Partner fal-
len, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden. Im Lichte des Art. 8
EMRK sei unter anderem die Bindung der Partner aneinander und die Sta-
bilität und Dauer einer Beziehung zu berücksichtigen. Diesen Anforderun-
gen würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht standhalten,
weil weder genaue Angaben zum Alter des jeweiligen Partners gemacht
worden seien, noch seien die Angaben zum gemeinsamen Aufenthaltsort
und zur Dauer der Beziehung sowie zum letzten Kontakt übereinstimmend.
Es sei nicht von einer stabilen, gelebten Partnerschaft auszugehen. Somit
könne die geltend gemachte Beziehung nicht im Sinne von Art. 2 Bst. g
VO-III-Dublin erachtet werden, die Zuständigkeit Italiens sei nicht zu bean-
standen. Der Vollzug nach Italien sei zumutbar und durchführbar.
3.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens einwendet, geht fehl. Es kann offen bleiben, ob die nicht belegte
Ehe im Ausland gültig geschlossen und in der Schweiz überhaupt aner-
kannt werden könnte (Art. 45 IPRG), da diese gemäss Angaben der Be-
schwerdeführerin ohnehin nicht im Heimatland vor deren Flucht geschlos-
sen wurde. In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt,
weshalb von einem gelebten Familienverhältnis mit dem angeblichen Ehe-
mann jedenfalls keine Rede sein kann. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. Der Argu-
mentation der Beschwerdeführerin ist damit die Grundlage entzogen, so-
weit sie sich auf Art. 10 Dublin-III-VO stützt. Nicht zur Anwendung kommen
auch andere angerufenen Bestimmungen: Art. 16 Dublin-III-VO ist nicht
einschlägig, weil die taxative Aufzählung Ehegatten nicht erfasst (siehe
hierzu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asyl-
zuständigkeitssystem, 2014, Art. 16, K1, S. 151) und – entgegen des miss-
verständlichen Wortlauts – in der Konstellation, dass sich beide Ehegatten
im selben Mitgliedstaat befinden, nicht anwendbar ist (FILZWIE-
SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeits-
system, 2014, Art. 16, K11, S. 154). Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO findet eben-
falls keine Anwendung, weil die Bestimmung ein Abhängigkeitsverhältnis
voraussetzt, das die humanitäre Klausel zur Geltung bringen könnte
(hierzu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asyl-
zuständigkeitssystem, 2014, Art. 17, K14 f.). Ein solches wird in keiner
Weise belegt. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der grundsätzlichen
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Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens ausgegangen, zumal die italienischen Behörden das Übernahme-
ersuchen innert der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet liessen und damit ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (vgl.
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Nachfolgend bleibt das sog. Selbsteintritts-
recht zu prüfen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.
4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO kann die Schweiz ein Asyl-
gesuch materiell prüfen, auch wenn nach den einschlägigen Kriterien der
Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig ist (Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeord-
netes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des
Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin be-
ruft sich auf das Selbsteintrittsrecht in Verbindung mit Art. 3 EMRK, wonach
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden darf.
4.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (nachfolgend EGMR) begründet die allgemeine Situation in
Italien kein Vollzugs- bzw. Überstellungshindernis. Im kürzlich ergangenen
Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) stellte der EGMR hinsichtlich der Lebensbedin-
gungen der Antragsteller in den verfügbaren Unterkünften fest, die Situa-
tion in Italien könne in keiner Weise verglichen werden mit der Situation in
Griechenland, wie sie im Urteil EGMR vom 21. Januar 2011 in Sachen
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Beschwerde Nr. 30696/09) fest-
gestellt wurde. Die Strukturen und die allgemeinen Lebensbedingungen in
den Unterkünften schliessen Überstellungen nach Italien nicht schon aus
(Urteil, a.a.O., §§ 106-115). Der EGMR stellte im konkreten Fall allerdings
fest, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, müsse darauf ge-
achtet werde, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien;
andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaf-
tigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen könnte
(vgl. Urteil, a.a.O., §§ 116-122). Deshalb müssten die Schweizer Behörden
in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen
einholen, dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem
Alter der Kinder angemessen sei. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt
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in Fällen mit minderjährigen Kindern sowie bei anderen besonders verletz-
lichen Personengruppen – bis auf Weiteres – nicht nur eine sorgfältige Ab-
klärung möglicher Vollzugshindernisse (vgl. z.B. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-97/2015 vom 13. Januar 2015; E-7075/2013 vom 20. März
2014 E. 6.4; E-258/2014 vom 21. Mai 2014 E. 6.3-6.4), sondern unter den
gegebenen Umständen auch eine vorgängige Zusicherung durch die itali-
enische Behörde.
4.3 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keine Zusicherung eingeholt.
Sie erwähnt in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine hochschwangere Frau handelt, ob-
wohl diese gerade die Schwangerschaft als Wegweisungsvollzugshinder-
nis zu Protokoll gegeben hatte (SEM-Akten, A4/14 S. 10). Mittlerweile ist
sie im achten Monat schwanger, was sie durch den Beleg einer ärztlichen
Kontrolluntersuchung nachweist (Gerichtsakten, act. 1 Beilage 3). Unter
diesen Umständen besteht ohne Zusicherung eine ernsthafte Gefahr, dass
bei einem Wegweisungsvollzug Art. 3 EMRK verletzt würde, auch wenn
Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und die Beschwerdeführerin in grundrechtskonformer Art unterge-
bracht werden könnte. Dadurch, dass die Vorinstanz die Schwangerschaft
gänzlich ausser Acht lässt, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt un-
vollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Es ist nicht Sa-
che des Bundesverwaltungsgerichts, den Sachverhalt wie eine erstinstanz-
liche Verwaltungsbehörde festzustellen und daraus Rechtsfolgen abzulei-
ten, zumal die Partei dadurch eine Instanz verlöre. Bei dieser Sachlage hat
das Gericht nicht weiter zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen
Vollzugsmodalitäten im vorliegenden Fall eine Überstellung nach Italien zu-
lässig wäre, oder sogar selbst eine Zusicherung einzuholen. Die angefoch-
tene Verfügung ist vielmehr aufzuheben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung wird
diese, gestützt auf den vollständig festgestellten Sachverhalt, eine dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts
erneut zu prüfen haben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufzuhe-
ben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos geworden.
Gleiches gilt für die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel