B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4502/2013
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), sowie deren Kinder C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), Russland,
alle vertreten durch Maître Jean-Pierre Bloch, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 26. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Russischen Föde-
ration tschetschenischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in E._______, eige-
nen Angaben zufolge Ende Juni 2013 aus ihrem Heimatland ausreisten
und über Weissrussland, Polen und andere Länder am 1. Juli 2013 in die
Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juli 2013 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am 30. März 2006 hätten
ihn fünf bis sechs Maskierten festgenommen, ihn nach seinem bei einer
Zeitung tätigen Bruder befragt und ihm den Hals respektive die Wirbel-
säule gebrochen, weshalb er heute kaum mehr gehen könne,
dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juli 2013 zur Begründung ihres Asyl-
gesuchs im Wesentlichen sich auf die Verfolgungsgründe ihres Eheman-
nes berief und ergänzte, zwischen Februar und Mai 2013 seien die
Schläger nochmals drei- bis viermal zum Familienhaus zurückgekehrt
und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt,
dass die selbständig befragte Tochter Heda bei der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juli 2013 zur Begrün-
dung ihres Asylgesuchs auf die Verfolgungsgründe der Eltern verwies,
dass die Beschwerdeführenden in Polen ein Asylgesuch gestellt, von den
dortigen Behörden jedoch nie einen Entscheid erhalten hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2013 – eröffnet am 6. August
2013 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, ihre
Wegweisung nach Polen verfügte, sie aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
Bern zum Vollzug der Wegweisung verpflichtete, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. August 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. August 2013
den Vollzug ausgesetzt hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM, basierend auf einem EURODAC-Treffer und der Zustim-
mung Polens vom 26. Juli 2013 zum Übernahmegesuch des BFM vom
24. Juli 2013, Polen zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig erachtete (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Polen sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs be-
züglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach
Polen einerseits vorbrachten, die polnischen Behörden würden sie in ihre
Heimat überstellen, und anderseits, die russischen Behörden seien auch
in Polen aktiv, weshalb sie in Polen keinen Verfolgungsschutz geniessen
würden,
dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsge-
nügenden Gründe gegen eine Überstellung nach Polen darstellen,
dass auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden nie in Polen
um Asyl nachsuchten, sondern sich vielmehr stets in ein in ihren Augen
sicheres Land begeben haben wollten, keine rechtliche Bedeutung zu-
kommt, da das für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Land
nicht durch den Wunsch der Betroffenen bestimmt wird,
dass weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, Polen könnte seinen aus dem
Völkerrecht, namentlich der EMRK und der FK, fliessenden Pflichten nicht
nachkommen, noch Grund für die Annahme humanitärer Gründe i.S. von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden, besteht,
dass namentlich das vom Rechtsvertreter geltend gemachte, von einer im
Garten des Wohnhauses der Familie explodierten Bombe herrührende
Handicap von "Magomed" selbst dann keinen humanitären Grund darstel-
len würde, wenn mit "Magomed" ein Kind der Beschwerdeführenden ge-
meint sein und die Bombe Narben hinterlassen haben sollte, wobei
festzustellen ist, dass der Rechtsvertreter die Fotos, die er der Be-
schwerde beilegen wollte, nicht beigelegt hat,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu
Recht angeordnet hat,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Polen
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist aufzuzei-
gen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit vorlie-
gendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: