B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4502/2014
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).
E-4502/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein Asylgesuch stellen. Am 3. Juli 2014 bekräftigte er sein
Gesuch persönlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______. Mit
Zwischenverfügung vom gleichen Tag eröffnete das BFM dem Beschwer-
deführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfah-
renszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt wer-
de.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Juli 2014 und der Anhörung
zu den Asylgründen vom 25. Juli 2014 gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll, er stamme aus C._______, sei Kurde alevitischen Glaubens und
von Beruf Taxifahrer.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, als
Fahrer für die Maoistische Kommunistische Partei (MKP) verschiedene
Kuriertätigkeiten ausgeübt zu haben. Diese habe ihm ein Jugendfreund
– welcher sich seit dem Jahre 2000 in den Bergen von C._______ aufhal-
te und direkt an der Front für die Ziele der Partei kämpfe – vermittelt. Aus
Loyalität zu seinem Freund und aus Sympathie für die Sache, habe er ab
Ende 2003 Transporte für die MKP ausgeführt. Ende 2006, nach seinem
Militärdienst, habe ihn sein Jugendfreund mit zwei älteren Personen mit
den Decknamen "(…)" und "(…)" bekannt gemacht. Der Auftrag an den
Beschwerdeführer habe gelautet, diese als gewöhnliche Fahrgäste an ei-
ner bestimmten Adresse abzuholen und mit ihrer Ware an den gewünsch-
ten Ort zu fahren. Die Kuriertätigkeiten habe er jeweils zweimal die Wo-
che beziehungsweise ein- bis zweimal im Monat ausgeführt. Daneben
habe er zweimal – einmal (…) und einmal (…) – (…) transportiert. Dabei
sei er einmal erwischt und gebüsst worden.
B.b Mitte (…) 2014 sei er telefonisch zum Gendarmerieposten (…) von
C._______ geheissen worden. Dort hätten ihn drei zivil gekleidete Män-
ner des Geheimdienstes ausgefragt. Man habe ihm vorgeworfen für die
MKP zu arbeiten und ihn aufgefordert, allgemeine Informationen über die
Aktivitäten der MKP, ihre Organisation sowie die Namen ihrer Mitglieder
zu liefern, ansonsten riskiere er sein Leben. Als er sich geweigert habe,
sei er mit der Faust geschlagen und mit einer Pistole bedroht worden.
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Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer im (…) 2014 noch einen
letzten Auftrag ausgeführt. Seine Überzeugung, die Kuriertätigkeiten aus
Sicherheitsgründen zu beenden, sei in dieser Zeit bestärkt worden; so
hätten die Zivilpolizisten mehrmals seinen Taxistandplatz aufgesucht und
sich mit Handzeichen in Szene gesetzt. Damit habe man ihn bei der MKP
als Kollaborateur diskreditieren und erreichen wollen, dass seine Tötung
– statt den Sicherheitsbehörden – der MKP angelastet werden könnte. Er
habe sich nichts anmerken lassen und versucht seinem Beruf normal
nachzugehen.
B.c Am (…) 2014 seien zwei Fahrgäste in sein Taxi eingestiegen, welche
sich als Agenten des Geheimdienstes entpuppt hätten. Sie hätten ihm ei-
ne Pistole in die Hüfte gedrückt und befohlen in Richtung D._______ zu
fahren. Dort habe man ihn an einem Waldrand vor die Wahl gestellt, ent-
weder mit ihnen gegen die MKP zu kooperieren oder die Konsequenzen
zu tragen. Er habe die Kooperation abgelehnt, weshalb man auf ihn ein-
geschlagen und ihn erneut mit der Pistole bedroht habe. Dabei sei er am
Kopf, am Rücken und an der linken Schulter verletzt worden. Daraufhin
seien die Geheimdienstler weggefahren. Völlig verängstigt habe er am
nächsten Tag die Flucht nach E._______ ergriffen, wo er sich während
eines Monats bei Verwandten und Freunden aufgehalten habe. Da er an-
gesichts der Bedrohungen durch den Geheimdienst in der Türkei keine
Sicherheit mehr erwarten könne, sei er aus E._______ in die Schweiz ge-
flohen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 (eröffnet am 31. Juli 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz ging in
ihrem Entscheid im Wesentlichen aufgrund unsubstanziierter Aussagen
von der Unglaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgung aus. Das BFM ord-
nete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. August 2014 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft verbunden mit der Asylgewährung; eventualiter sei er als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Mit der Beschwerde wurde
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unter anderem ein Referenzschreiben von F._______ vom 8. August
2014 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2014 räumte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer ein Recht zur Replik ein, welches dieser
– trotz eines gutgeheissenen Gesuchs um Erstreckung der Frist – nicht
wahrnahm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
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schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur
Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 TestV; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM stellte sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Seine Aus-
führungen seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert ausgefallen.
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Seite 6
So habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, welche politischen
Ziele die MKP verfolge und wie sie organisiert sei, obschon er während
zehn Jahren für diese Partei tätig gewesen sei und sich zudem unter er-
heblichen Risiken engagiert und exponiert habe. Er könne auch seine
persönliche Motivation, für die MKP tätig zu sein, nicht nachvollziehbar
machen. Die Schilderungen betreffend die Kuriertätigkeit seien insgesamt
äussert vage und teilweise wirr ausgefallen. Der Beschwerdeführer könne
nicht detailliert erklären, wie und von wem er jeweils die Aufträge erhalten
habe. Im Weiteren habe er sich bezüglich der Frage widersprochen, wann
er die beiden älteren Personen, welche ihm unter anderem auch Aufträge
erteilt hätten, zum ersten Mal getroffen habe. Schliesslich sei es erstaun-
lich, dass er die Selbstbezeichnung der Guerilla der MPK nicht kenne,
obschon er angeblich genau diese mit Waren versorgt habe.
Insgesamt seien somit die vorgebrachten Tätigkeiten zugunsten der MKP
sowie die daraus resultierende Bedrohung durch den Geheimdienst als
nicht glaubhaft einzustufen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde zunächst, die an-
gefochtene Verfügung verletzte die Pflicht zur vollständigen Abklärung
und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zudem
seien in Bezug auf die Glaubhaftmachung sachlich nicht angemessene
Massstäbe angewandt worden, indem die üblichen aussagepsychologi-
schen Kriterien herangezogen worden seien, anstatt die Besonderheiten
des vorliegenden Einzelfalles angemessen zu berücksichtigen. So habe
er deshalb keine vertieften Kenntnisse über die MKP, weil er von der im
Untergrund operierenden Partei in einer Art und Weise geführt wurde,
dass er so wenig wie nur möglich über diese erfahren habe. Seine Un-
kenntnis sei angesichts der staatlichen Repression notwendig gewesen,
weil die MKP auf ein Umfeld angewiesen sei, welches sie zwar unterstüt-
ze, ihr jedoch im Falle einer Festnahme nicht schaden könne. Aus diesem
Grund sei der Beschwerdeführer als politisch unbelasteter Mann, welcher
aufgrund seines familiären Umfelds und seiner Herkunft den türkischen
Behörden von vornherein ablehnend gesinnt und der MKP in Sympathie
zugewandt sei, als ideale Zielperson durch die Partei angeworben wor-
den. Zudem verfüge er über ein Taxi und habe sich deshalb für die Tätig-
keit als Kurier besonders gut geeignet. Insgesamt sei seine Unwissenheit
somit durch die typische Vorgehensweise einer der im Untergrund operie-
renden illegalen Organisation erklärbar. Ferner verkenne die Vorinstanz,
dass er kein Aktivist, sondern viel eher ein Sympathisant der MKP sei. Als
solcher besitze er mehr eine emotionale als eine ideologische Sympathie
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für die Anliegen der MKP und könne daher nicht über die Ziele und die
Organisation der Partei Bescheid wissen.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass auch in Be-
rücksichtigung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer von der MKP
bewusst in Unwissenheit gelassen worden sei, erwartet werden könne,
dass er zumindest seine persönliche Motivation, für die illegale Organisa-
tion tätig zu werden, substanziiert darzulegen vermöge.
Sodann handle es sich beim eingereichten Referenzschreiben von
F._______ um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kein hoher Beweis-
wert zukomme.
4.4 Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist keine Replik ein.
5.
Vorab ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge,
die Verfügung verletze die Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehler-
freien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes, unbegründet ist:
Dem Befragungsprotokoll kann entnommen werden, dass dem Be-
schwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe
umfassend und frei darzulegen. Die ihm vom Befrager hierzu gestellten
Fragen waren sachdienlich. Der Sachverhalt wurde vom BFM fehlerfrei
und vollständig festgestellt. Die angefochtene Verfügung ergibt sodann
insgesamt in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen
Gründen die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies.
6.
6.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das BFM bei
den zentralen Asylgründen des Beschwerdeführers zu Recht Unglaubhaf-
tigkeitsindizien festgestellt.
6.1.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
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Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
6.1.2 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Kurier
zugunsten der MKP sind in der Tat wenig substanziiert ausgefallen. So
vermochte er – auch auf wiederholte Frage hin (vgl. A22/18 S. 9 f., F96,
F97, F98, F100, F101: "[…], wie haben Sie die Aufträge erhalten?"; "Wie
konnte er Sie da kontaktieren und Ihnen die Aufträge erteilen?"; "Von
wem genau und wie?"; "Versuchen Sie, sich zu konzentrieren und meine
Frage zu beantworten: Vor 2006, wie hat G._______ sie kontaktiert um
Ihnen die Aufträge zu erteilen?" usw.) – nicht plausibel darstellen, wie er
jeweils die Aufträge erhalten habe, obschon er während zehn Jahren Auf-
träge in regelmässigen Abständen entgegengenommen haben will. Es
ergeben sich weitere Ungereimtheiten im Bezug auf seine Motivation die
MKP zu unterstützen. So antwortete er auf die Frage, wieso er der Orga-
nisation beigetreten sei, mit: "Wegen ihm" (Jugendfreund; Anmerkung
BVGer); "Er fragte mich an und ich stellte mich zur Verfügung. Er vertrau-
te mir eben" (vgl. A22/18, S. 6 F61 und F62). Aus seinen Aussagen wird
nach Auffassung des Gerichts eben gerade nicht "emotionale Sympathie"
für die MKP (vgl. Beschwerde S. 7) spürbar. Realitätsfremd erscheint im
Weiteren das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner angeb-
lichen Enttarnung im (…) 2014 und den darauffolgenden Behelligungen
und Bedrohungen durch den Geheimdienst im (…) 2014 noch einen letz-
ten Auftrag ausgeführt haben will. Auch den übrigen Argumenten des
BFM vermag der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel offenkundig
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.1.3 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Referenzschreiben von
F._______ vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Dieser lebt
gemäss den Angaben im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) seit dem
Jahre 2010 in der Schweiz, und kann die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme bestenfalls aus zweiter Hand bestätigen. Die Quali-
fikation des Dokuments als Gefälligkeitsschreiben ist bei der vorliegenden
Aktenlage nicht zu beanstanden.
6.2 Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit des Kerns der Asylbe-
gründung indessen gar nicht abschliessend beurteilt zu werden:
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Seite 9
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht kurzzeitige Schwierigkeiten mit loka-
len Behördenmitgliedern geltend, die ihn der Unterstützung der MKP ver-
dächtigt hätten, ohne dass er solches ihnen gegenüber je zugegeben hät-
te (vgl. etwa A22/18 S. 13, 140: "Sie forderten mich zur Zusammenarbeit
auf, was ich ablehnte. Ich glaube sie wollten mich einfach einschüchtern.
Danach liessen sie mich wieder gehen"). Für die Einleitung eines konkre-
ten Verfahrens gegen ihn ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Der Be-
schwerdeführer macht solches auch nicht geltend. Nachdem somit nicht
von landesweiten Problemen auszugehen ist, wäre es ihm jedenfalls
möglich – und, wie nachfolgend ausgeführt wird, auch zuzumuten – sol-
chen lokalen Behelligungen durch die Rückkehr in eine andere Region
der Türkei zu entgehen, beispielsweise nach E._______, wo er sich be-
reits vor der Ausreise bei verschiedenen Verwandten und Freunden auf-
gehalten habe.
6.2.2 Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme we-
gen des Transports (…) im Jahr (…) flüchtlingsrechtlich nicht relevant
sind, wird in der Beschwerde zu Recht anerkannt (vgl. Rechtsmittel S. 8).
6.2.3 Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante
Nachteile zu erleiden hätte.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, mit weiteren Hinweisen).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG).
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
daraufhin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FOK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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Seite 11
würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl - als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – mit Ausnahme zweier Pro-
vinzen im Grenzgebiet zum Nordirak (vgl. BVGE 2013/2) – davon aus,
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg
oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, auf-
grund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist unter
diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
8.3.2 Den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen individueller
Vollzugshindernissen zu entnehmen.
8.3.3 Der Beschwerdeführer könnte sich angesichts seiner Schulausbil-
dung (Abschluss des Gymnasiums) und seiner Berufserfahrung als
selbstständiger Taxifahrer bei Bedarf zweifellos auch im Westen der Tür-
kei niederlassen, beispielsweise in E._______, wo er bereits vorüberge-
hend bei Schwestern und Freunden gelebt hat (vgl. Protokoll BzP S. 5).
8.3.4 Nachdem somit nicht von einer existenzbedrohenden Gefährdung
des Beschwerdeführers auszugehen ist, erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: