B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4502/2017
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
12. Juli 2017.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Eth-
nie, reiste eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 in die Schweiz
ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. September 2015 sowie
der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Dezember 2016 trug die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Sie stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt […], Nordprovinz) und habe
die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Ihr Vater sei Mitglied bei den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe für deren Geheim-
dienst gearbeitet. Er habe unter anderem Waffen besorgt und Leute rekru-
tiert. Im Jahr 2007 sei er beim einem Angriff ums Leben gekommen. Neben
dem Vater seien auch zwei Cousinen, welche derzeit in London leben wür-
den, bei den LTTE gewesen. Nach dem Tod des Vaters sei sie zusammen
mit ihrer Mutter und Schwester während eines Tages inhaftiert worden. Die
Mutter habe danach mehrere Gerichtstermine gehabt. Drei Tage nach dem
Tod des Vaters seien «Bewegungsleute» zu ihnen nach Hause gekommen
und hätten die Waffen, welche der Vater auf ihrem Hof versteckt hätte, mit-
genommen. Nach Ausbruch des Krieges sei sie mit ihrer Mutter, ihrer
Grossmutter und ihren zwei Geschwistern im April 2009 durch verschie-
dene Orte ins Flüchtlingslager (…) in (…) im Distrikt Vavunya gelangt.
Im Jahr 2010 sei ihre jüngere Schwester im Flüchtlingslager erkrankt. Sie
(die Schwester) und ihre Mutter hätten die Erlaubnis erhalten, das Lager
zu verlassen, um ein Krankenhaus aufzusuchen. Da im Flüchtlingslager
bekannt geworden sei, dass ihr Vater für die LTTE tätig gewesen sei, habe
die Mutter die Gelegenheit ergriffen, mit ihrer jüngsten Tochter aus Sri
Lanka zu fliehen. Nach deren Flucht aus dem Lager seien die Beschwer-
deführerin und ihr Bruder wiederholt befragt und geschlagen worden. Man
habe von ihr wissen wollen, was der Vater für die LTTE gemacht habe, ob
er noch am Leben sei und ob die Mutter ebenfalls Verbindungen zu den
LTTE habe. Im Jahr 2011 habe sie das Flüchtlingslager verlassen dürfen
und sei gemeinsam mit der Grossmutter und ihrem Bruder in ihr Heimatdorf
B._______ zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise gemeinsam mit einer
Tante im Haus der Grossmutter gelebt hätten.
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Kurz nach der Rückkehr ins Heimatdorf seien sie von Personen des Crimi-
nal Investigation Department (CID) aufgesucht worden und man habe sie
aufgefordert, sich beim Armee-Camp im Dorf registrieren zu lassen. Seit-
her hätten sie und ihr Bruder sich einmal pro Monat im Armee-Camp für
Befragungen melden müssen. Sie hätten jeweils in einem Zimmer warten
müssen und hätten Schreie gehört, was sie verängstigt habe. Ihr Bruder
sei mehrfach vor ihren Augen geschlagen worden. Man habe jeweils viele
Fragen über Verbringungen der Familie zu den LTTE gestellt. Sie seien
auch immer wieder über den Aufenthaltsort der Mutter und jüngeren
Schwester und über deren Verbindungen zu den LTTE befragt worden.
Man habe den Geschwistern mitgeteilt, ihre Mutter müsse zum Camp kom-
men, ansonsten sie Probleme erhalten würde. Man habe ihr gedroht, sie in
einen Brunnen zu werfen und die Grossmutter umzubringen. Sie seien
auch immer wieder von der sri-lankischen Armee (SLA) und Personen in
zivil zu Hause aufgesucht worden.
Im Jahr 2013 habe die sri-lankische Armee Leute rekrutiert und man habe
sie gefragt, ob sie sich anschliessen wolle. Sie habe verneint, habe aber
um Probleme zu vermeiden angegeben, sie würde nach ihrem 18. Geburts-
tag der Armee beitreten.
Im Jahr 2015 habe man sie bei einer dieser Befragungen im Armee-Camp
angefasst und ihr ein Tuch auf die Nase gedrückt. Sie sei ohnmächtig ge-
worden und als sie zu sich gekommen sei, habe sie starke Schmerzen ge-
habt und aus dem Unterleib geblutet. Ihre Tante habe sie daraufhin in ein
Krankenhaus in C._______ gebracht, wo sie sich für drei Tage aufgehalten
habe. Sie habe Medikamente und eine Spritze erhalten, habe aber wäh-
rend eines Monats noch aus dem Unterleib geblutet. Sie wisse nicht genau,
was ihr gefehlt habe.
Daraufhin habe die Tante für sie die Ausreise organisiert. Am 31. August
2015 sei sie mit einem gefälschten Pass von Colombo über Dubai nach
Italien geflogen. Mit einem Zug sei sie am 1. September 2015 in die
Schweiz gefahren.
Nach ihrer Ausreise sei bei ihrer Grossmutter nach ihr gesucht und ihr Bru-
der für eine Befragung mitgenommen worden. Ihr Bruder müsse noch im-
mer regelmässig Unterschrift leisten und werde nach Verbindungen der Fa-
milie zu den LTTE befragt.
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Die Beschwerdeführerin reichte einen Todesschein und eine Todesurkunde
des Vaters in Kopie, ein am Heldengedenktag aufgestelltes Foto des Va-
ters, einen Zeitungsartikel über den Tod des Vaters sowie ein Foto (mut-
masslich von seinem Grabstein) zu den Akten.
C.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung
im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Über-
griffs und der ohnehin fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen.
D.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 11. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 sei in
den Dispositivpunkten 1 bis 5 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit der Rechtsmitteleingabe wurden ein Versicherungsausweis der Kran-
kenkasse, Lohnabrechnungen der Mutter sowie eine Kopie des Mietver-
trags der Mutter zum Nachweis der Bedürftigkeit eingereicht.
E.
Am 14. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen,
ein Arbeitszeugnis und einen Arbeitsvertrag zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 und vom 28. August 2017
hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgelt-
liche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
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Seite 5
G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2017 hielt das SEM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
H.
Am 18. September 2017 replizierte die Beschwerdeführerin.
I.
Am 2. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument mit
dem Titel «Ayurveda Medical Certificate» sowie ein Schreiben des
«Northern Provincial Council» aus Sri Lanka in Kopie zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 ersuchte die Instruktionsrichterin
um Klärung offener Fragen bezüglich der am 2. November 2017 einge-
reichten Beweismittel.
K.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu
den Fragen unter Beilegung der Originale der am 2. November 2017 ein-
gereichten Dokumente. Sie führte aus, es handle sich bei den Dokumenten
um eine Bestätigung der Behandlung der Beschwerdeführerin im Kranken-
hauses in C._______ und um ein Schreiben einer offiziellen Behörde
(«Northern Provincial Council»), welches aufzeige, was die Beschwerde-
führerin und ihre Familie in Sri Lanka erlebt hätten.
Zudem legte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH),
Sri Lanka: virginité et relations sexuelles prénuptiales, Schnellrecherche
der Länderanalyse vom 16. Juli 2018 zu den Akten.
L.
Am 10. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin Übersetzungen der ob-
genannten Beweismittel (Bst. K) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten der Mutter und der
jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin (Akten der Vorinstanz N […],
Akten des Bundesverwaltungsgerichts D-3432/2011), welche sich in der
Schweiz befinden, beigezogen. Der Beschwerdeführerin wurde bis anhin
keine Akteneinsicht gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensaus-
gangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige
Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe sie angege-
ben, sie habe nie einen Pass erhalten oder beantragt. In der Anhörung
habe sie hingegen ausgesagt, sie habe in Colombo einen Pass beantragt
und erhalten. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie gesagt, sie
habe einen Pass beantragt, diesen aber nie benutzt. Hinzukommend habe
sie sich auch bezüglich des gefälschten malaysischen Reisepasses, mit
welchem sie ausgereist sei, widersprochen. Sie habe in der BzP gesagt er
habe auf den Namen «Midulla» gelautet, während sie in der Anhörung an-
gegeben habe, es sei der Name «Sangeerthana» im Pass aufgeführt ge-
wesen. Da sie überdies keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den
Akten gereicht habe, obwohl sie in der BzP abgegeben habe, sie könne
ihre sri-lankische Identitätskarte beschaffen, würden diese widersprüchli-
chen Angaben schwer wiegen. Solche Angaben seien häufig bei Asylsu-
chenden zu finden, welche ihre Identität und / oder ihren Reiseweg ver-
schleiern wollten.
Des Weiteren habe sie anlässlich der Anhörung von einem körperlichen
Übergriff im Jahr 2015, bei dem sie angefasst worden sei, gesprochen. Sie
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habe gesagt, man habe sie angefasst und ihr ein Tuch auf die Nase ge-
drückt, danach sei sie bewusstlos geworden. Zu einem späteren Zeitpunkt
in der Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie habe nicht mitbekommen,
wie sie angefasst worden sei, da sie ohnmächtig geworden sei. Nach ihrer
Ohnmacht habe sie starke Blutungen gehabt. Es habe sich dabei um einen
einmaligen Vorfall gehandelt. In der BzP habe sie hingegen erwähnt, sie
sei in letzter Zeit mehrfach angefasst worden. Den besagten Vorfall habe
sie dabei nicht genannt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum
zentralen Asylvorbringen sei der Wahrheitsgehalt der Aussagen anzuzwei-
feln. Ausserdem habe sie die in Aussicht gestellten Unterlagen über den
Krankenhausaufenthalt nicht eingereicht. Aufgrund der aufgezeigten Wi-
dersprüche könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unstimmigkeiten
einzugehen.
Hinzukommend halte der vorgebrachte sexuelle Übergriff auch aufgrund
der vagen und detailarmen Schilderung der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht
stand. Sie habe sich auf vage und knappe Antworten beschränkt, obwohl
sie in Anwesenheit von einem Frauenteam ausreichend Gelegenheit ge-
habt habe, in einem geschützten Rahmen über ihre Erlebnisse zu berich-
ten. Aber selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit sei festzustellen, dass das
Handeln von einzelnen fehlbaren Soldaten nicht dem sri-lankischen Staat
zugerechnet werden könne. Sie habe es unterlassen, die Behörden über
die erlittenen Misshandlungen zu informieren, obschon die Schutzwilligkeit
und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden in der Regel gegeben sei.
Abschliessend sei festzustellen, dass sie erst (…) Jahre alt gewesen sei,
als ihr Vater umgekommen sei. Sie habe noch zwei Cousinen, die für die
LTTE tätig gewesen seien, habe derentwegen jedoch keine Probleme gel-
tend gemacht. Sie selbst habe nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Be-
trachte man ihr Alter, ihren Werdegang und ihr soziales Umfeld, sei kein
plausibles Verfolgungsinteresse der Behörden an ihr auszumachen. Ihre
Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand-
halten. An dieser Einschätzung vermöge auch das durch einen Priester
verfasste Schreiben nichts zu ändern, da es den Charakter eines Gefällig-
keitsschreibens aufweise. Es sei auch keine begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung – im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht umschrie-
benen Risikofaktoren – zu bejahen. Vor ihrer Ausreise sei die Beschwer-
deführerin keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen; allfällige im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nun nach einer Rückkehr in
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den Fokus der Behörden geraten sollte. Zusammenfassend würden die
Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG, noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand-
halten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asyl-
gesuch sei abzulehnen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestritt in der Rechtsmitteleingabe den Vorhalt
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und führte aus, dass gemäss Art. 7
AsylG die Glaubhaftmachung einem reduzierten Beweismass unterliege.
Es sei im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden und auf eine ob-
jektive Sichtweise abzustellen. Eine selektive Konzentration auf einzelne
Elemente beziehungsweise Aussagen sei unzulässig. Ein Sachverhalt sei
dann glaubhaft, wenn er als überwiegend wahrscheinlich erscheine.
Bei den in der Verfügung des SEM genannten Widersprüchen in Bezug auf
ihre Identitätspapiere handle es sich um kleinere Unstimmigkeiten, welche
irrelevant seien, da sie sekundäre Vorbringen betreffen würden. Die Mutter
und die Schwester, welche sich in der Schweiz befinden würden, könnten
ihre Identität bestätigen. Sie hätten keine Vorteile davon, die Identität der
Beschwerdeführerin vorzutäuschen.
Zu dem vom SEM aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich der Übergriffe auf
die Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass der Begriff «angefasst zu
werden» breit sei. Das SEM habe in der BzP nicht weiter eruiert, was sie
mit der Aussage, sie sei in der letzten Zeit mehrfach angefasst worden,
gemeint habe. Man hätte ihr mehr Fragen dazu stellen müssen. Das SEM
habe seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör dadurch verletzt.
Man könne ihr nicht vorwerfen, dass sie den Vorfall, bei dem sie ohnmäch-
tig geworden sei, nicht schon in der BzP genannt habe. Es könne nicht
erwartet werden, dass sie in der BzP detailliert – und in Anwesenheit von
Männern – den Vorfall erwähnt hätte. Sie habe in der BzP darauf hingewie-
sen, dass eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben sei. Es handle
sich somit nicht um einen Widerspruch. Hinsichtlich der in Aussicht gestell-
ten medizinischen Unterlagen müsse erwähnt werden, dass die Tante die
Arztberichte aus Angst, selber befragt und bedroht zu werden, weggewor-
fen habe. Der damals behandelnde Arzt sei nicht mehr in dem Kranken-
haus tätig, weshalb es ihr nicht gelungen sei, einen Ersatzbericht zu be-
schaffen.
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In der Rechtsmitteleingabe wird ferner auf einen Bericht der SFH vom 18.
Dezember 2016 zur Situation im Vanni-Gebiet hingewiesen, gemäss wel-
chem alleinstehende Frauen in der Nordprovinz mit Überwachung und se-
xueller Ausbeutung konfrontiert seien, wenn sie sich in einem Armee-Camp
melden müssten. Die Beschwerdeführerin sei unverheiratet, ihr Vater ver-
storben und ihr Bruder (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) erst 16
Jahre alt. Aufgrund des Vaters und der beiden Cousinen seien klare Ver-
bindungen zu den LTTE ersichtlich. Sie gehöre deshalb als alleinstehende
Frau, mit Verbindungen zu den LTTE, in der Nordprovinz zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe und sei – bei einer Rückkehr – noch immer gefährdet.
In der Beschwerde wird mit Verweis auf den Bericht der SFH ferner darauf
hingewiesen, dass gemäss Angaben des UN Committee Against Torture
(CAT) die meisten Fälle von Folter durch staatliche Organe straflos bleiben
würden. Der Staat biete kein wirksames Schutzsystem und unter diesen
Umständen sei die Suche nach (staatlichem) Schutz für Opfer nicht zumut-
bar. Die Beschwerdeführerin habe ausserhalb des Vanni-Gebietes zudem
keine Familienangehörigen, weshalb ihr keine innerstaatliche Fluchtalter-
native bleibe. Sie sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu
gewähren.
5.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz in Bezug auf die in
der Beschwerde aufgezeigten deutlichen Verbindung zu den LTTE, dass
der Vater der Beschwerdeführerin, welcher angeblich für den Geheim-
dienst der LTTE und als Waffenhändler gearbeitet habe, verstorben sei, als
diese erst (…) Jahre alt gewesen sei. Bei den im Ausland lebenden Cousi-
nen handle es sich nicht um nahe Verwandte. Überdies gehe aus dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als
Referenzurteil publiziert) hervor, dass nicht alle tamilischen Rückkehren-
den, die eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE auf-
weisen würden, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung
ausgesetzt seien, sondern nur jene, die aus Sicht der Regierung bestrebt
seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Da-
bei habe die asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten
Umstände glaubhaft zu machen, was der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen sei. Zudem erschliesse sich dem SEM nicht, inwiefern sie aufgrund
ihres Geschlechts zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören solle, die
per se Gefahr liefe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Ausserdem
sei nicht plausibel, dass die Tante die Arztberichte weggeworfen habe, da
sie befürchtet habe, bedroht und befragt zu werden. Ebenfalls sei nicht
plausibel, dass die Ausstellung eines medizinischen Krankenhausberichts
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von der Erreichbarkeit eines behandelnden Arztes abhänge. Im Übrigen
verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen ihrer Verfügung, an denen sie
vollumfänglich festhielt.
5.4 Die Replikeingabe wurde dahingehend begründet, dass das SEM in
seiner Vernehmlassung die Tätigkeiten des Vaters für die LTTE plötzlich in
Frage stelle, was es jedoch in seiner Verfügung nicht getan habe. Damals
sei die direkte Verbindung des Vaters zu den LTTE nicht verneint worden.
Diesbezüglich sei auch auf das Asylverfahren der Mutter in der Schweiz zu
verweisen. Das SEM habe überdies nicht begründet, weshalb die Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts nicht zu einer sozialen
Gruppe gehören sollte. Es habe den in der Beschwerde zitierten Bericht
von «Fokus Women» von April 2016 nicht berücksichtigt.
6.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vorbringen zu
Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zwei-
fel an der Identität der Beschwerdeführerin hat. Die Vorinstanz bringt in
ihrer Verfügung die Vermutung an, die Beschwerdeführerin habe ihre Iden-
tität verschleiern wollen, da sie hinsichtlich ihrer Identitätspapiere unter-
schiedliche Angaben gemacht habe. Dieser Vorwurf des SEM ist in keiner
Weise nachvollziehbar. Das SEM ist während des Asylverfahrens nicht von
einer Identitätsverschleierung ausgegangen, sondern hat die Beschwerde-
führerin demselben Kanton wie ihre Mutter und Schwester (N […]) zuge-
wiesen. Hätte die Vorinstanz Zweifel an der Identität der Beschwerdefüh-
rerin und somit an der Verwandtschaft mit den Personen des Dossiers N
[…] gehabt, hätte sie sie wohl kaum demselben Wohnort zugewiesen. Die
Beschwerdeführerin lebt sei Ankunft in der Schweiz mit ihrer Mutter und
Schwester an derselben Adresse. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat
ausserdem bereits bei ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr (…) angege-
ben, sie habe eine Tochter mit den Personalien der Beschwerdeführerin,
welche sich noch in Sri Lanka befinde (N […], A1, F11). Ein pauschaler
Hinweis in der Verfügung, ihr Verhalten sei oft bei Personen, welche ihre
Identität verschleiern wollten, zu finden, und trage nicht dazu bei, die
Glaubwürdigkeit der Aussagen zu stützen, ist somit unangemessen.
6.2 Des Weiteren zeigt ein Vergleich der Aussagen der Mutter der Be-
schwerdeführerin während ihrem Asylverfahren in der Schweiz mit den
Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie hinsichtlich ihrer Wohnorte
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und der familiären Umstände weitgehend übereinstimmende Angaben ge-
macht haben. Aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter
ergibt sich insgesamt ein stimmiges Bild, und die Sachverhaltsdarstellung
der Beschwerdeführerin über ihre Biographie und ihre Lebensumstände
erweisen sich insgesamt als glaubhaft. Im Verfahren der Mutter wurde zu-
dem als glaubhaft befunden, dass ihr Ehemann (der Vater der Beschwer-
deführerin) Mitglied der LTTE gewesen sei und eines gewaltsamen Todes
durch die singhalesischen Behörden gestorben sei (vgl. Urteil des BVGer
D-3432/2011 vom 22. Januar 2013, E. 4.1). In der Replikeingabe hat die
Beschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die
LTTE-Verbindung des Vaters in der erstinstanzlichen Verfügung nicht an-
gezweifelt hat. Demnach ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz
auf Vernehmlassungsstufe diese Verbindung in Zweifel zieht. Es bleibt fest-
zuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Vater der Beschwer-
deführerin für die LTTE tätig gewesen und gewaltsam umgekommen ist.
6.3 Auch in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdefüh-
rerin habe sich widersprüchlich und vage zu den Übergriffen durch die Sol-
daten geäussert, ist festzuhalten, dass die Argumentation des SEM nicht
überzeugt.
6.3.1 Die Vorinstanz hat in den Aussagen der Beschwerdeführerin zum
Übergriff durch die Soldaten einen wesentlichen Widerspruch ausgemacht,
da sie in der BzP von mehreren, in der Anhörung hingegen von einem kör-
perlichen Übergriff gesprochen habe.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BzP hinsichtlich
der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summari-
schen Charakter aufweist, in einem engen zeitlichen Rahmen und zudem
ohne Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung stattfindet, weshalb gemäss
ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur
ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvor-
bringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumin-
dest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und aus
der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-4295/2017 vom
9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H.).
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Die Beschwerdeführerin hat in der BzP ausgesagt, sie sei in letzter Zeit
einige Male angefasst worden. Auf Nachfrage präzisiert sie, sie sei in letz-
ter Zeit geschlagen und angefasst worden und man habe ihr gedroht, sie
in einen Brunnen zu werfen. In dieser Art sei sie seit 2013 belästigt worden
(A5, F7.01). Weitere konkrete Nachfragen seitens der Vorinstanz folgten
diesbezüglich anlässlich der BzP nicht. Vor diesem Hintergrund kann kein
wesentlicher Widerspruch zwischen der BzP und der Anhörung ausge-
macht werden. Die zentralen Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführe-
rin bereits in der BzP vor. Die vom SEM geltend gemachte Diskrepanz, ob
sie mehrere Male oder nur einmal angefasst worden sei, kann vielmehr auf
den summarischen Charakter der BzP zurückgeführt werden. Sodann ist
nicht nachvollziehbar, dass sich das SEM in seiner Verfügung lediglich auf
diesen seiner Ansicht nach wesentlichen Widerspruch stützt und dabei
ausser Acht lässt, dass sich im Übrigen die Aussagen der BzP mit den An-
gaben in der Anhörung decken.
6.3.2 Weiter hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, ihre Schilde-
rungen hinsichtlich des körperlichen Übergriffs seien knapp und vage aus-
gefallen, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Die Vorinstanz hat pauschal
auf drei Seiten des Anhörungsprotokolls verwiesen und nicht weiter ausge-
führt, inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin vage gewesen
seien.
Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden in
erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten
Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aus-
sagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere
Logik der Aussagen). Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden
Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst
objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzu-
wenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen
auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen
werden. Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses ge-
wisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichti-
gen. Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Ge-
samtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
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Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
fällt auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin erkennbare Realkenn-
zeichen aufweisen. Sie schildert beispielsweise erlebnisgeprägt das Zim-
mer, in dem der Übergriff stattfand und die ihr in Erinnerung gebliebenen
Gerüche (A13, F93, F99-F101). Ferner beschreibt sie den Moment, als sie
aus der Ohnmacht erwacht ist, Schmerzen verspürt hat und sich kaum be-
wegen konnte, mit während dem Ereignis aufgetreten Befindlichkeiten
(F13, F85, F102f). Ebenso geht ihre Gefühlslage, wenn sie sich an den
Angriff zurückerinnert, aus dem Protokoll eindrücklich hervor (A13, F84,
F104). Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Be-
schwerdeführerin fällt zudem auf, dass ihre Antworten insgesamt eher
knapp ausgefallen sind und dies nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal ge-
wertet werden kann. So zeigt ein Strukturvergleich, dass kein Bruch in ih-
rem Erzählstil erfolgte. Beispielsweise berichtet sie über die Flucht der Mut-
ter aus dem Flüchtlingscamp (A13, F47) – welche die Mutter in ihrem Ver-
fahren gleich beschrieben hat und welche nicht anzuzweifeln ist – in einer
ähnlichen Erzähldichte, wie auch über die erste Befragung im Armee-
Camp nach ihrer Rückkehr ins Heimatdorf (A13, F78). Die eingereichte Be-
scheinigung des Krankenhauses in C._______, aus welcher hervorgeht,
dass die Beschwerdeführerin sich im Juli 2015 aufgrund Unterleibsschmer-
zen während dreier Tage hat behandeln lassen müssen, stützt ferner ihre
Aussagen.
Ausserdem äussert die Beschwerdeführerin an mehreren Stellen, dass sie
über die körperlichen Übergriffe nicht sprechen möchte, Angst habe und
sich schäme (A13, F84, F104-F108). An anderer Stelle gibt sie an, sie fühle
sich dreckig (A13, F123). Der Ansicht der Vorinstanz, sie hätte während
der Anhörung die Gelegenheit gehabt, in einem geschützten Rahmen ein-
gehend über ihre Erlebnisse zu berichten, da es sich um ein Frauenteam
gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Obschon eine Befragung wäh-
rend eines Asylverfahrens in einem Frauenteam stattgefunden hat, kann
dies nicht als geschützter Rahmen, wie es beispielsweise eine Therapie-
sitzung sein könnte, bezeichnet werden. Personen, welche sexuelle Ge-
walt erlitten haben, haben in der Regel Mühe, umfassend über das Erlebte
zu sprechen, worauf auch die Beschwerdeführerin mehrmals im Laufe der
Anhörung verweist. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermei-
dungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Be-
zug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hin-
weis auf EMARK 2003 Nr. 17, E. 4a-c).
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Vor diesem Hintergrund ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten,
dass das Gericht die Aussagen der Beschwerdeführerin zum sexuellen
Übergriff als ausreichend substantiiert und glaubhaft wertet.
6.3.3 Weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in Sri Lanka, namentlich betreffend die zahlreichen Be-
fragungen, welche sie teilweise auch mit ihrem Bruder gemeinsam erlebt
habe, unterblieben durch die Vorinstanz. Pauschal wies das SEM darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin keinen asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen vor ihrer Ausreise ausgesetzt gewesen sei. Dabei wird nicht deut-
lich, ob es die Vorbringen insgesamt, das heisst die seit 2011 geltend ge-
machten Befragungen im Armee-Camp, als unglaubhaft einstuft, oder ob
es von deren fehlenden Asylrelevanz ausgeht. Die Behörden sind indes
verpflichtet, die Vorbringen einer Partei ernsthaft und sorgfältig zu prüfen
und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen
hängt naturgemäss auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be-
gründen (Art. 35 VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen
erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat,
lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen, was im vorliegenden
Fall nicht deutlich wird. In ihren Erwägungen führt die Vorinstanz lediglich
auf, dass aufgrund des Alters, des Werdegangs und des sozialen Umfelds
der Beschwerdeführerin kein plausibles Verfolgungsinteresse der Behör-
den ersichtlich sei. Es bleibt festzustellen, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der seit 2011 erlittenen Behelligungen, ins-
besondere auch unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts
und der LTTE-Verbindung des Vaters, keine Zweifel an ihrer Darstellung
aufkommen lassen.
6.4 Das SEM hält in der ablehnenden Verfügung ferner fest, dass die Be-
schwerdeführerin aus dem durch einen Priester verfassten Schreiben
nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da es den Charakter eines Gefäl-
ligkeitsschreibens aufweise. Dieses vermöge somit nichts an der Einschät-
zung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. Dem Gericht
erschliesst sich indes nicht, auf welches Schreiben die Vorinstanz sich be-
zieht, da sie dieses weder unter den eingereichten Beweismitteln aufführt,
noch sich ein entsprechendes Dokument in den vorinstanzlichen Akten be-
findet.
6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erwägungen
der Vorinstanz nicht überzeugen und die Verfügung Mängel aufweist. Das
Bundesverwaltungsgericht geht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
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aus. Die Anhörung der Beschwerdeführerin ist zwar eher knapp ausgefal-
len. Nach den obigen Erwägungen ist jedoch unter Gesamtwürdigung aller
Elemente als glaubhaft zu erachten, dass sie immer wieder von der sri-
lankischen Armee behelligt wurde und dass sie sexuelle Gewalt erlitten hat.
7.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen,
namentlich der sexuelle Übergriff durch die Soldaten und die weiteren Be-
helligungen, flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht-
lichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser-
dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus-
reichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12
E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flücht-
lingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vorhandensein eines adä-
quaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als
hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang
zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individu-
ell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka Op-
fer sexueller Gewalt seitens sri-lankischer Soldaten. Die Vorinstanz vertritt
in ihrer Verfügung die Ansicht, dass das Handeln einzelner fehlbarer Sol-
daten nicht dem sri-lankischen Staat anzulasten sei. Die Beschwerdefüh-
rerin habe es überdies unterlassen, die Behörden über die Misshandlun-
gen zu informieren, obschon diese in der Regel schutzfähig und schutzwil-
lig seien. Somit impliziert die Vorinstanz, dass es auch bei unterstellter
Glaubhaftigkeit der Vorbringen an der Asylrelevanz fehlen würde.
7.2.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf einen Bericht der SFH und
einen dort zitierten Bericht von Fokus Women darauf hingewiesen, dass in
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der Nordprovinz von Sri Lanka alleinstehende Frauen mit Überwachung
und sexueller Ausbeutung konfrontiert seien, wenn sie sich in einem Ar-
mee-Camp melden müssten. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch
würden zu den gängigen Foltermethoden in Sri Lanka gehören. Gemäss
Angaben des UN Commitee Against Torture (CAT) vom 30. November
2016 würden die meisten Fälle von Folter durch staatliche Akteure straflos
bleiben und würden nicht untersucht. Der Staat biete kein wirksames
Schutzsystem, weshalb die Suche nach Schutz nicht zumutbar sei.
7.2.3 Wie in der Beschwerde unter Nennung verschiedener Berichte zu Sri
Lanka treffend dargelegt wird, sind insbesondere alleinstehende tamilische
Frauen sexuellen Übergriffen von Sicherheitskräften in der Nordprovinz
ausgesetzt (siehe dazu: SFH, Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet, The-
menpapier der SFH-Länderanalyse, 18. Dezember 2016, Ziff. 3.1,
lanka/161218-lka-vanni.pdf; mit Verweis auf: Fokus Women, Shadow Re-
port to the United Nationas Committee on the Elimination of Discrimination
Against Women [CEDAW], April 2016, S. 12-16, 18, 20,
ngo-lka-23894-e.pdf, alle abgerufen am 4. September 2019).
Darüber hinaus geht aus der Beschwerde und den vorliegenden Berichten
hervor, dass der Staat nicht willens erscheint, tamilische Frauen vor sexu-
eller Gewalt zu schützen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4170/2016
vom 29. April 2019, E 8.4 m.w.H.). Ein Bericht der International Crisis
Group von 2017 führt aus, dass es bei sexuellen Übergriffen nur in sehr
wenigen Fällen zu Strafverfahren komme, insbesondere wenn die mut-
masslichen Täter Angehörige der Sicherheitsbehörden seien (vgl. Interna-
tional Crisis Group [ICG], Sri Lanka’s Conflict-Affected Women: Dealing
with the Legacy of War, Asia Report Nr 289, 28. Juli 2017, S. 11,
men-dealing-with-the-legacy-of-war.pdf, abgerufen am 4. September
2019). Auch das SEM hält in einem Bericht von 2016 fest, dass es aufgrund
mangelnder Strafverfolgung, und weil die Polizeibeamten im Norden noch
immer fast ausschliesslich Singhalesen seien, nur in wenigen Fällen von
sexueller Gewalt zu Anzeigen durch die Opfer komme. Bis zu einem Urteil
würden oft Jahre vergehen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Lagebild, 5. Juli
2016, Version 16. August 2016, S. 34,
/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/lka-
/LKA-lagebild-2016-d.pdf, abgerufen am 4. September 2019). Verschie-
dene UN-Berichte weisen ebenfalls auf die Problematik von fehlenden
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Strafverfahren bei Fällen von sexueller Gewalt hin (vgl. beispielsweise Hu-
man Rights Council, A/HRC/40/23, Promoting reconciliation, accountability
and human rights in Sri Lanka, Report of the Office of the United Nations
High Commissioner for Human Rights, 8. Februar 2019, Ziff. 56,
1902925.pdf?OpenElement, abgerufen am 4. September 2019).
7.2.4 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass man nicht le-
diglich von einem fehlbaren Verhalten einzelner Soldaten sprechen kann.
Nachdem die Täter in casu Soldaten waren, und diese mit hoher Wahr-
scheinlichkeit straffrei ausgehen, kann nicht von einer sexuellen Belästi-
gung durch Privatpersonen ausgegangen werden. Vielmehr handelt es
sich um gezielt gegen tamilische Frauen gerichtete Verfolgungsmassnah-
men, die staatlichen Organen zuzurechnen sind und gegen die kein staat-
licher Schutzwille festgestellt werden kann (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 16
E. 4c/aa-cc).
In ihrer Verfügung unterlässt es die Vorinstanz zudem zu prüfen, ob es für
ein (damals noch minderjähriges) tamilisches Mädchen im Vanni-Gebiet
zumutbar gewesen wäre, sexuelle Misshandlungen durch Soldaten anzu-
zeigen, sondern hält der Beschwerdeführerin vor, sie habe die Behörden
nicht darüber informiert. Angesichts der bereits zahlreichen erfolgten Be-
fragungen durch staatliche Organe, bei welchen sie sexueller Gewalt und
weiteren Misshandlungen (Schläge) ausgesetzt gewesen war, ist im Falle
der Beschwerdeführerin – neben dem fehlenden Schutzwillen – die Zumut-
barkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verneinen (vgl.
a.a.O. E. 4c/bb-ee).
Ferner weisen die erlittenen Benachteiligungen ein asylrelevantes Motiv
auf. Die Übergriffe waren politisch motiviert und hatten zum Zweck, Infor-
mationen über den Verbleib der Mutter und Schwester der Beschwerdefüh-
rerin sowie zur LTTE-Zugehörigkeit des Vaters zu erlangen. Man hat der
Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihre Familie habe Verbindungen zu den
LTTE, und wollte jeweils von ihr wissen, wo sich die Mutter aufhalte (A13,
F56f, F60, F74). Hinzukommend waren sie gegen die Beschwerdeführerin
als alleinstehende tamilische Frau gerichtet und damit frauenspezifisch im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8). Die
geltend gemachten Behelligungen erweisen sich somit als asylrechtlich re-
levant.
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7.3 Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr nach Sri-Lanka erneut sexueller Gewalt durch Soldaten ausgesetzt
wäre, ist als erheblich einzustufen. Zu berücksichtigen sind dabei die seit
2011 bis zu ihrer Ausreise andauernden regelmässigen Befragungen in ei-
nem Armee-Camp und der im Jahr 2015 erfolgte sexuelle Übergriff. Ihr in
Sri-Lanka zurückgebliebener jüngerer Bruder muss sich zudem nach wie
vor zur Unterschrift und für Befragungen beim Armee-Camp melden. Dabei
wurde er auch schon auf den Verbleib der Beschwerdeführerin angespro-
chen (A13, F120f). Vor diesem Hintergrund und den obigen Ausführungen
zu alleinstehenden tamilischen Frauen im Vanni-Gebiet besteht für die Be-
schwerdeführerin eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr erneut er-
heblichen Nachteilen ausgesetzt zu werden, gegen welche sie keine wirk-
samen Schutzmöglichkeiten hat. Von einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive ist ausserdem nicht auszugehen.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7
AsylG glaubhaft sind und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzu-
heissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung
vom 12. Juli 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 18. Au-
gust 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegen-
standslos.
9.
9.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die bei den Akten liegenden Kostennoten vom 11. August 2017, 19. Juni
2019 und 24. Juni 2019 und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von ins-
gesamt 14 Stunden erscheint den Verfahrensumständen als angemessen.
Der verlangte Stundenansatz von Fr. 150.- ist reglementskonform (vgl. Art.
10 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist
demnach auf insgesamt Fr. 2100.- festzusetzen.
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Seite 20
9.2 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin
im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Juli 20217 wird aufgehoben. Die Beschwerdefüh-
rerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2100.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: