Abtei lung V
E-4503/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. Februar 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4503/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren
Heimatstaat am 10. August 2004 und gelangte am 12. August 2004
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2004 fand die summarische
Befragung in der Empfangsstelle (seit dem 1. Januar 2005: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) A._______ statt und am 8. September 2004
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde (B._______). Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin dabei geltend, sie stamme aus Addis Abeba, wo
sie zusammen mit ihrem Vater – einem äthiopischen
Staatsangehörigen – und ihrer Mutter – einer eritreischen
Staatsangehörigen – als Einzelkind aufgewachsen sei. Ihr Vater sei
(...) gewesen. Daneben sei er Mitglied der Oromo Liberation Front
(OLF/ONEG) gewesen und habe diese mit Waffen und Medikamenten
versorgt. Während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei ihre
Mutter von den Sicherheitskräften zu Hause abgeholt worden. Seither
habe sie nichts mehr von ihr vernommen. Dieser Vorfall habe sie sehr
verängstigt, und es gelinge ihr bis heute nicht, die Abwesenheit ihrer
Mutter zu verarbeiten. Seit diesem Ereignis habe sie zusammen mit
ihrem Vater und mit ihren drei Bediensteten im Elternhaus gelebt und
den Schulunterricht besucht. Als sie am 10. Juli 2004 nach Hause
gekommen sei, habe sie von einer Nachbarin erfahren, dass ihr Vater
sowie ihre drei Bediensteten, wahrscheinlich aufgrund des vermuteten
Waffen- und Medikamentenhandels, von den Sicherheitsbehörden
festgenommen und abgeführt worden seien. Aus Angst, ebenfalls
verhaftet zu werden, sei sie zu Y._______ gegangen und habe sich mit
dieser zusammen bis am 11. Juli 2004 bei einer Freundin versteckt.
Zwischenzeitlich habe der Ehemann von Y._______ ihre Ausreise
organisiert. Am 12. August 2004 habe sie Äthiopien verlassen und sei
auf dem Luft- und Landweg via C._______ in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 – eröffnet am 28. Februar 2005 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
würden den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Zudem sei der Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2005 (vorab per Fax am 30. März 2005) liess
die Beschwerdeführerin bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragte in
materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2005 sei
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2005 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter dem Vorbehalt einer allfälligen Veränderung der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2005 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an seinen
Erwägungen fest.
F.
Zufolge Reisens ohne gültigen Fahrausweis erging gegen die
Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 ein Strafmandat, demzufolge ihr
eine Busse von Fr. 100.-- (und zusätzliche Verfahrenskosten von
Fr. 50.--) auferlegt wurde.
G.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 (Eingang beim Gericht) liess die
Beschwerdeführerin ein Mitteilungsschreiben der Psychiatrischen
Dienste D._______ vom 21. November 2007 zu den Akten reichen.
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Daraus geht hervor, dass sie aufgrund einer mittelschweren Depres-
sion mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und
einer kontinuierlich latent vorhandenen Suizidialität seit dem 2. Okto-
ber 2006 im Psychiatriezentrum D._______ in Behandlung sei.
H.
Auf entsprechende Aufforderung vom 18. Juli 2008 und nach gewähr-
ter Fristverlängerung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August
2008 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. August 2008
einen aktuellen Arztbericht ihrer Hausärztin vom 31. Juli 2008 sowie
mit Eingabe vom 30. August 2008 einen Bericht der Psychiatrischen
Dienste D._______ vom 28. August 2008 einreichen. Zusammen-
fassend wird darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter
einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und intermittieren-
den depressiven Störungen mit latenter Suizidalität sowie an einer
gegenwärtigen mittelgradigen Episode mit einzelnen Wahngedanken,
die auf den angegebenen traumatischen Ereignissen in ihrem Heimat-
land sowie in der Schweiz, wo sie zweimal vergewaltigt und deshalb
einmal schwanger geworden sei, basiere. Seit dem 2. Oktober 2006
und bis auf weiteres seien bei der Beschwerdeführerin eine eng-
maschige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und medi-
kamentöse Therapie sowie stützende Gespräche unter Anwendung
stabilisierender Techniken im Bereich der Traumatherapie angezeigt.
Im Verlaufe der Behandlungen sei es bereits gelungen, die Span-
nungszustände sowie die Tendenzen zur Selbstverletzung zu redu-
zieren respektive teilweise ganz aufzuheben. Eine traumaspezifische,
psychiatrisch-psychologische Behandlung könne erwiesenermassen
jedoch erst vollumfänglich beginnen, wenn die Patientin über eine
äussere Sicherheit verfüge, die sie ausserhalb ihres Heimatlandes,
das heisse in einem Land finden würde, welches ihr Sicherheit vor Ver-
folgung biete.
I.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. September 2008 nahm die
Vorinstanz zu den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin Stellung. Dabei
führte es aus, dass die insgesamt drei eingerichten Arztzeugnisse be-
züglich der Ereignisse, welche die diagnostizierte PTBS verursacht
hätten, wesentlich voneinander divergieren würden. So sei die Be-
schwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 21. November
2007 im Alter von (...) Jahren auf dem Schulweg von einer Gruppe Mit-
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schülern vergewaltigt worden, wogegen die Vergewaltigung gemäss
Arztbericht vom 28. August 2008 in der Schweiz stattgefunden habe.
Angesichts der ausführlicheren Differenzialdiagnose, die dem Arzt-
bericht vom 28. August 2008 zu entnehmen sei, würden eher die in
diesem Bericht zugrunde liegenden Ergebnisse als plausibel erschei-
nen. Zudem verfüge Addis Abeba über eine genügend eingerichtete
medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Probleme, und
auch Psychopharmaka seien grundsätzlich erhältlich. Aufgrund ihrer
wirtschaftlichen Situation sei die Beschwerdeführerin zudem durchaus
in der Lage, diese medizinischen Leistungen zu finanzieren. Die Frage,
ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf die
Hilfe von Y._______, mit welcher sie den Kontakt verloren habe, zählen
könne oder nicht, müsse offen gelassen werden, zumal die Beschwer-
deführerin dem BFM keine Unterlagen zu den angeblichen Nachfor-
schungsergebnissen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes
(IKRK) eingereicht habe. Im Übrigen hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die erneute Abweisung der
Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 12. März 2009 replizierte die Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
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übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein
(vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspruchende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, EMARK
1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer
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Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im
Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich
hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asyl-
verfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung
einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität,
hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet
(vgl. EMARK 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen,
gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung
der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände
gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
3.
3.1 Im Ergebnis hält die Vorinstanz zur Begründung ihres ablehnen-
den Asylentscheids fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelun-
gen, ihre Asylgründe im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darzulegen.
Zudem hielten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
So habe die Beschwerdeführerin bis dato und trotz mehrmaliger Auf-
forderungen weder rechtsgenügliche Ausweispapiere noch Reise-
papiere zu den Akten gereicht. Zudem seien ihre diesbezüglichen Vor-
bringen besonders stereotyp ausgefallen, zumal sie zu Protokoll gege-
ben habe, nie in Besitz von Identitätsdokumenten gewesen zu sein.
Des Weiteren habe sie sich in Widersprüche verstrickt, indem sie
anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben habe,
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der Schlepper habe bereits einen Reisepass ohne ihr Bild gehabt,
wofür sie ihm lediglich eine Fotographie habe abgegeben müssen. In
der kantonalen Anhörung hingegen habe sie behauptet, während der
Reise weder ein Identitätsdokument gehabt noch ein solches jemals
gesehen zu haben (vgl. A1 S. 5, A7 S. 11). Mangels Einreichung eines
Identitätsdokuments sei die Identität der Beschwerdeführerin nicht
erstellt, womit von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwer-
deführerin ausgegangen werden könne. Zudem bestehe kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein
werde, zumal sie selbst weder Probleme mit den heimatlichen Behör-
den gehabt habe, noch – im Gegensatz zu ihrem Vater – politisch aktiv
gewesen sei. So bleibe es eine reine Annahme, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der Verhaftung ihres Vaters von den staatlichen Be-
hörden gesucht werde, zumal sie zu keinem Zeitpunkt von ihnen
behelligt worden sei. Überdies habe sie nur von einer Nachbarin erfah-
ren, dass ihr Vater verhaftet worden sei. Schliesslich sei daran zu erin-
nern, dass es einer asylsuchenden Person obliege, im Verfahren kon-
krete Elemente basierend auf Indizien oder Beweisen einzubringen,
welche eine Furcht vor einer Verfolgung im Heimatland als begründet
erscheinen liessen, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Übrigen sei
auf die Subsidiarität des internationalen Schutzes hinzuweisen. Die
Mutter der Beschwerdeführerin sei eine eritreische Staatsangehörige,
womit ihr die Möglichkeit offen stehe, in Eritrea um Schutz zu
ersuchen. Gemäss eritreischem Nationalitätengesetz erfülle jede in
Eritrea oder im Ausland geborene Person, deren einer Elternteil aus
Eritrea stamme, die Voraussetzung zur Erlangung der eritreischen
Staatsbürgerschaft.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Rechtsmitteleingabe vor,
das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
und auf fehlende Asylrelevanz geschlossen und damit in zweifacher
Hinsicht Bundesrecht verletzt. Dazu macht sie geltend, dass ihre Auto-
biographie sowie ihre protokollierten Aussagen frei von nennenswerten
Widersprüchen und innerlich insgesamt stimmig seien. Insbesondere
seien ihre Aussagen betreffend der Beschaffung ihrer Reisepapiere
überhaupt nicht widersprüchlich ausgefallen. Zudem gebe sie glaub-
würdig wieder, wie der Kontakt zwischen dem Schlepper und ihr statt-
gefunden habe und welche Modalitäten zur Beschaffung der Reisepa-
piere nötig gewesen seien. Im Weiteren treffe es zu, dass sie über die
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politischen Aktivitäten ihres Vaters nichts gewusst habe, zumal er sie
bewusst davor habe fernhalten wollen. So habe er ihr lediglich einmal
sein Waffenversteck gezeigt. Dennoch sei sie von den Massnahmen
der äthiopischen Behörden gleichermassen betroffen wie ihr Vater. Da
sie zum Zeitpunkt der Verhaftung ihres Vaters nicht zu Hause gewesen
sei und so einer Festnahme habe entgehen können, werde sie nun
sicherlich von den Sicherheitsbehörden gesucht. Demzufolge wäre sie
bei einem weiteren Verbleib in Äthiopien früher oder später aufgegrif-
fen und mit Sicherheit ohne ordentliches Gerichtsverfahren inhaftiert
worden, wo sie Folter und Vergewaltigung zu gewärtigen gehabt hätte.
3.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin in den
über vier Jahren seit ihrer Ausreise aus Äthiopien bis heute unter-
lassen hat, Dokumente zu den Akten zu geben, welche ihre behaup-
tete Identität belegen könnten, weshalb diese nicht feststeht. Auch
unterliess sie es, mindestens entsprechende Bemühungen zur Be-
schaffung von irgendwelchen, ihre angegebene Identität mindestens
glaubhaft machenden Dokumenten zu unternehmen (A7 S. 2), obwohl
sie bei der kantonalen Anhörung immerhin selbst angab, sie habe
einen Geburtsschein besessen, den ihr Vater aufbewahrt habe (A7
S. 3), und zudem eigenen Angaben zufolge Y._______ im Heimatland
lebe, die ihr geholfen habe (A7 S. 16 f.). Mit der Vorinstanz ist daher
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin damit ihre Mitwirkungs-
pflicht im Sinne von Art. 8 AsylG verletzt hat. Schliesslich vermag auch
der vom BFM zu Recht aufgezeigte Widerspruch in Bezug auf die
Ausreisemodalitäten durch den blossen Verweis auf die ent-
sprechenden Stellen in den Befragungsprotokollen und das Beharren
auf der Kongruenz der diesbezüglichen Aussagen nicht geklärt zu
werden.
Sodann macht die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerde-
ebene geltend, sie sei vergewaltigt worden. Diesbezüglich ist jedoch
festzustellen, dass sich die eingereichten ärztlichen Berichte zu den
die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung verursachen-
den Ereignissen wesentlich unterscheiden, worauf das BFM in seiner
zweiten Vernehmlassung vom 5. September 2008 zu Recht hinwies.
So wird im ersten eingereichten Arztbericht vom 21. November 2007
ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Land als (...)-
Jährige eine Vergewaltigung durch mehrere Mitschüler auf dem
Heimweg von der Schule erlebt. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom
28. August 2008 hingegen sei sie (...)-jährig gewesen, als sie von
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ihrem damaligen Schulfreund schwanger geworden sei. Sie habe das
Kind in der Folge auf Geheiss ihres Vaters abtreiben lassen. Zudem
sei sie in der Schweiz zweimal vergewaltigt und schwanger geworden,
wobei sie ein weiteres Mal abgetrieben habe (vgl. Arztbericht vom 28.
August 2008, S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 12. März 2009 macht
die Beschwerdeführerin demgegenüber neu geltend, weder in ihrem
Heimatland noch in der Schweiz vergewaltigt, sondern von einem
Schulkameraden, mit welchem sie eine Beziehung gehabt habe,
schwanger geworden zu sein und in der Folge abgetrieben zu haben.
Diese divergierenden Angaben machen die anfänglich behaupteten
Vergewaltigungen unglaubhaft. Durch ihr diesbezügliches
Aussageverhalten und ihre Mitwirkungspflichtverletzung wird die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig erschüttert.
Dadurch und aufgrund von fehlenden diesbezüglichen Belegen
bestehen auch grosse Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin
(eine respektive zwei) Abtreibungen hinter sich haben soll und deshalb
– wie in der Eingabe vom 12. März 2009 behauptet – von der
äthiopischen Gesellschaft ausgestossen werde und dort keinen Mann
mehr heiraten könne. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser
Vorbringen werden durch die Tatsache verstärkt, dass die
Beschwerdeführerin dies erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
vorbringt. Wenn sie wirklich aufgrund einer Schwangerschaft mit
anschliessender Abtreibung eine gesellschaftliche Ächtung in
Äthiopien befürchten würde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies
nicht bereits auf vorinstanzlicher Ebene vorgebracht hat. Ebensowenig
nachvollziehbar ist, dass sie nach der angeblichen Abtreibung im
Jahre 2000 noch vier Jahre zugewartet haben will, bis sie ihr
Heimatland verlassen hat. Zudem bleibt unverständlich, weshalb sie
nicht bereits nach der angeblichen Abtreibung medizinische oder
psychologische Unterstützung in Anspruch genommen hat, sondern
erst Jahre später, als sie bereits in der Schweiz um Asyl nachgesucht
hatte. Aber auch unter der Annahme, dass die Abtreibung in Äthiopien
stattgefunden hat, zeigt das Verhalten der Beschwerdeführerin, indem
sie noch Jahre im Land verblieben ist, dass sie selbst deswegen nichts
zu befürchten hatte und auch heute nichts zu befürchten hat.
Vor diesem Hintergrund entstehen denn auch erhebliche Zweifel an
der angeblichen Festnahme ihres Vaters und dessen Bediensteten,
zumal diesbezüglich bis heute noch keine entsprechenden Dokumente
eingereicht wurden. Zudem ergibt sich entgegen anderer Auffassung
nicht, weshalb die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Fest-
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nahme ihres Vaters und dessen Bediensteten selbst gesucht werden
sollte. Allein deshalb ist mithin nicht auf begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin vor einer asylrelevanten Verfolgung zu schliessen.
Es ist nicht ersichtlich, welches Verfolgungsinteresse das Militär an der
Beschwerdeführerin haben sollten, zumal sie selbst politisch nicht
aktiv gewesen sei und nie irgendwelche Probleme mit den Behörden
gehabt habe (vgl. A1 S. 4). Schliesslich ist zu erwähnen, dass sie nur
vom 'Hören sagen' erfahren habe, dass ihr Vater verhaftet worden sei,
weshalb sie sich nun fürchte, selbst gesucht und bei einer Rückkehr
nach Addis Abeba ebenfalls verhaftet zu werden. Konkrete Indizien,
dass die Beschwerdeführerin befürchten müsste, in absehbarer Zeit
und mit grosser Wahrscheinlichkeit Opfer asylrelevanter Verfolgungs-
massnahmen zu werden, ergeben sich aus den Akten nicht.
Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene noch näher einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu
einer anderen Beurteilung zu führen. Die erhobene Rüge der Verlet-
zung von Bundesrecht erweist sich nach den obenstehenden Erwä-
gungen und mit Verweis auf die entsprechenden, als zutreffend er-
kannten Erwägungen der Vorinstanz als unbegründet. Bei dieser
Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerde-
führerin eine Fluchtalternative in Eritrea offen steht, wie dies vom BFM
gemacht wurde.
3.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art 83 Abs. 1 AuG), welches seit dem
1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten
des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang
zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung
nichts geändert. Indes ist die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44
Abs. 3 aAsylG (schwerwiegende persönliche Notlage) im Rahmen der
genannten Gesetzesänderung aufgehoben worden.
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
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nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E. 6.2.1
hienach).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konven-
tionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR aus-
nahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent-
fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006
lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im
Jahre 1997 festgestellt (vgl. F. HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf M. Caroni, Die Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Auslän-
der- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, M. CARONI, A. EPINEY, W. KÄLIN,
M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern
2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrechtes, in:
A. ACHERMANN, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für
Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197). Kein anderer Fall
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danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit einer asyl- oder
ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme zusammenhängende
medizinische Gründe oder eine fehlende beziehungsweise nur auf
einem tieferen Niveau erhältliche medizinische Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsland geltend gemacht worden war, vermochte die hohe
Hürde von Art. 3 EMRK zu überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK
nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus
Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems
im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufent-
haltsstaat zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar
2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde
Nr. 44599/98; Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004
i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 [englische
Version]; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7, E.
S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B.
gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt
in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004
i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et
Tribunal cantonal du canton de Vaud [6A.87/2003], E. 4.2 angeführt in:
SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bilden auch die geltend
gemachten und durch die Arztberichte dokumentierten psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. hienach) kein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis.
5.4 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin zum
heutigen Zeitpunkt als zulässig.
6.
6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahren-
momente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber nicht durchführ-
baren medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Bot-
schaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
1990, BBl 1990 II 668).
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6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung sowie in
ihrer zweiten Vernehmlassung vom 5. September 2008 aus, dass
weder die politische Lage in Äthiopien noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Insbeson-
dere sei die Behandlung der von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten gesundheitlichen Probleme in Äthiopien grundsätzlich gewähr-
leistet. Bei einer Rückkehr würde die Beschwerdeführerin die entspre-
chende medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch
nehmen können. im Übrigen stamme sie – eigenen Angaben gemäss
– aus wohlhabenden Verhältnissen, so dass es ihr möglich und zumut-
bar sein werde, diese medizinischen Leistungen auch zu bezahlen.
6.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Äthiopien wurde dort
gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts keine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt, weshalb in kon-
stanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E-113/2008 vom
26. Mai 2008, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die
neuere Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass
seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien
und Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten United
Nations Mission in Ethiopia and Eritrea (UNMEE)-Mandat betraute
UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern kontrolliert
haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat beendet und die
die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten abgezogen, wie in der
Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt wurde. Es ist damit in der
Tat fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser Allgemeinheit weiterhin
uneingeschränkte Gültigkeit für sich beanspruchen kann. Indessen
haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und
äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das
Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die
Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der
Grenze weit entfernt liegenden Hauptstadt Addis Abeba, welche vom
Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist. Zu prüfen bleibt, ob
persönliche Gründe der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug
als nicht zumutbar erscheinen lassen.
6.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die über (...)-jährige und damit
noch junge Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt in Addis Abeba
gelebt hat (vgl. A 1 S. 1). Auch wenn – wie das BFM in seiner zweiten
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Vernehmlassung zu Recht schreibt – schliesslich offen gelassen
werden muss, ob sie zu Y._______ noch in Kontakt steht oder ihn
wirklich verloren hat, wie sie behauptet, ist vor dem Hintergrund der
Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vorbringen sowie
der grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdeführerin nicht völlig auszuschliessen, dass sie mit
Y._______ noch in Kontakt steht. Belege für die gegenteilige Annahme
sind jedenfalls nicht aktenkundig. Abgesehen davon ist aufgrund ihres
langjährigen Aufenthalts in Addis Abeba und ihres dortigen
Schulbesuchs anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr auch Freunde und (Schul-)Kollegen, mithin ein soziales
Netz, vorfinden wird, welches ihr die Reintegration in ihrer Heimat
erleichtern dürfte. Nicht zuletzt ist sie auch mit den dortigen Gepflo-
genheiten und Mentalitäten bestens vertraut. Zu erwähnen bleibt, dass
auch aufgrund der sehr guten finanziellen Verhältnisse ihres Vaters
davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Im Übrigen stellen
allfällige ökonomische Schwierigkeiten, von denen die Beschwerde-
führerin nach einer Rückkehr betroffen sein könnte, keine existenz-
bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.
S. 215).
6.2.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein der Vollzug noch nicht
unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 S. 157 f. E. 5b, EMARK 2004
Nr. 7 E. 5d).
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Die Beschwerdeführerin brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor,
sie leide an psychischen Problemen und sei deshalb in Behandlung.
Gemäss den ärztlichen Berichten vom 31. Juli 2008 und 28. August
2008 ist sie wegen rezidivierenden depressiven Störungen mit latenter
Suizidalität (F 33.1) und einer PTBS (F 43.1) von ihrer Hausärztin zur
weiterführenden Behandlung an die ambulanten Psychiatrischen
Dienste D._______ überwiesen worden und wird dort ambulant
psychiatrisch-psychologisch betreut. Trotz der psychischen Fragilität,
wodurch sie schnell auf Unsicherheit und Druck reagiere, sei es –
gemäss dem ärztlichem Bericht vom 28. August 2008 – im Verlauf der
Behandlungen gelungen, die Spannungszustände sowie das
nächtliche Schlagen des Kopfes gegen die Wand zu reduzieren
respektive teilweise ganz aufzuheben. Ebenso hätten die Alpträume
mit Inhalt der Traumata mit medikamentöser Therapie vermindert
werden können. Hingegen habe die weitgreifende Hoffnungslosigkeit,
die sich in Form von wiederholten Todeswünschen zeige, nur begrenzt
angegangen werden können. Allgemein sei die Beschwerdeführerin
sehr motiviert und versuche, trotz der durch die PTBS bestehenden
Defizite sich für eine Verbesserung ihrer psychischen Beschwerden
einzusetzen. Somit könnten immer wieder kleine Fortschritte erzielt
werden, wobei diese allerdings bei geringsten zusätzlich auftretenden
Schwierigkeiten wieder durch Rückfälle aufgehoben werden könnten.
Demzufolge sei die Beschwerdeführerin weiterhin längerfristig auf eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen.
Eine Behandlung der psychischen Probleme ist nach den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch grundsätzlich auch in
Äthiopien möglich, Insbesondere gibt es in Addis Abeba, wo die Be-
schwerdeführerin ihr ganzes Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht hat,
vier Krankenhäuser, drei Apotheken und 11 Stationen des IKRK, womit
eine medizinische Betreuung gewährleistet erscheint. (vgl.
beispielsweise /botschaft/addis-beba/).
Darüber hinaus steht es der Beschwerdeführerin offen, beim BFM ein
Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG,
Art. 75 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungs-
fragen (AsylV 2, ST 142.312) zu stellen. Schliesslich können allfällige
Risiken mit der sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise, der Wahl geeig-
neter Vollzugsmodalitäten und mit dem Versuch des Aufbaus einer
inneren Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Rückkehr vorgebeugt
werden, was die medizinische Rückkehrhilfe unter anderem bezweckt.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass – wie aus dem
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ärztlichen Bericht vom 28. August 2008 zu entnehmen ist – die
sozialpsychiatrische, psychotherapeutische Behandlung einmal pro
Woche stattfindet und anfänglich nur mit einer Übersetzerin möglich
war, bis die Beschwerdeführerin genügend gut Deutsch verstand
respektive sprach. Damit kann davon ausgegangen werden, dass sich
aufgrund der nur einmal wöchentlich stattfindenden Therapie keine
engmaschige Behandlung aufdrängt und die allfällig notwendige
Behandlung in ihrer Heimat und damit in ihrer Muttersprache auch in
sprachlicher Hinsicht positiv und stabilisierend auf ihre Psyche wirken
wird. Von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin, indem
sie in Addis Abeba die absolut notwendige medizinische Versorgung
nicht erhalten könnte oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod
ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, EMARK 1994
Nr. 18 S. 139 ff., EMARK Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten
nicht auszugehen.
6.2.4 Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin nach Äthiopien zum heutigen Zeitpunkt auch als
zumutbar zu bezeichnen.
6.2.5 Bei dieser Sachlage kann eine Prüfung der allfälligen Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea unterbleiben.
7.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische beschwerdeführende Personen
seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer. Infolgedessen
ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 18
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Nachdem die ehemals zuständige ARK das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. April
2005 gutgeheissen hat und weiterhin von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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