B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4504/2012
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das erste Asylgesuch in der Schweiz des Beschwerdeführers vom
9. September 2003 mit Entscheid des BFM vom (…) 2004 wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt wurde; gleichzeitig wurden die
Wegweisung und deren Vollzug angeordnet; auf die dagegen erhobene
Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom (…) 2004 nicht ein, womit die ursprüngliche
Verfügung in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) 2007 auf ein Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2007 mangels Bezahlung des
Gebührenvorschusses nicht eintrat; auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezahlung des
eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil vom (…) 2007 nicht ein,
dass der Beschwerdeführer mit am 5. Februar 2008 beim BFM einge-
reichten, als "Wiedererwägung" betiteltes Gesuch unter Beilage von di-
versen Beweismitteln geltend machte, er sei als Mitglied der (Organisati-
on) in nicht unerheblicher Weise exilpolitisch aktiv; er sei Mitverfasser ei-
nes auf der Webseite (…) am (…) 2007 veröffentlichten Appellschreibens
an die internationale Gemeinschaft, in dem eine Intervention gegen das
herrschende Regime, das täglich Menschenrechtsverletzungen begehe,
verlangt werde,
dass das BFM dieses Gesuch als zweites Asylgesuch entgegennahm und
mit Verfügung vom 21. Februar 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) darauf nicht eintrat;
dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung eines dritten Asylgesuchs vom
25. Juni 2008 beim BFM diverse Beweismittel (Bestätigungsschreiben
[Organisation] vom […] 2007, zwei von der in der Schweiz aktiven […]
verfassten und im Internet veröffentlichten Communiqués vom […] 2007
und […] 2008 samt Übersetzung, Fotos, einen ärztlichen Bericht des […]
vom […] 2007) einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2008 auf dieses Gesuch
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
vom 27. August 2008 mit Urteil vom (…) 2008 (…) abwies mit der Be-
gründung, die in diesem Verfahren eingereichten Beweismittel hätten
teilweise bereits in früheren Verfahren vorgelegen – das Bestätigungs-
schreiben der (Organisation) vom (…) 2007 sei als Gefälligkeitsschreiben
qualifiziert worden – und die Aufführung des Namens in einem im Internet
publizierten Artikel liesse noch nicht darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer von den (…) Behörden registriert worden sei, zumal in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen sei, dass er seine Identität
bis zum (damals) aktuellen Zeitpunkt noch nicht belegt habe und er Ver-
wandte habe, die eine enge Beziehung zu den (…) Behörden hätten,
dass seine gesundheitlichen und psychischen Probleme kein Wegwei-
sungshindernis seien, und im (Land) medizinische Strukturen vorhanden
seien, die ihm eine adäquate Behandlung ermöglichen würden,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter (im Jahr) 2008
beim Committee Against Torture (CAT) eine Beschwerde gegen die
Schweiz einreichte, welche bis heute hängig ist,
II.
dass der Beschwerdeführer während dieses hängigen Verfahrens am
6. April 2010 durch seinen Rechtsvertreter unter Einreichung zahlreicher
Beweismittel (insbesondere von ihm verfasste Artikel und Schreiben, teil-
weise mit Fotos, sowie Compact Discs [CD] und Fotos über Kundgebun-
gen, an welchen er teilgenommen habe) ein viertes Asylgesuch beim
BFM anhängig machte,
dass er im Verlaufe des Verfahrens weiteres Beweismaterial seiner Tätig-
keiten zu den Akten reichte (Eingaben vom […] 2010, […] 2010, […]
2011, […] 2011, […] 2011, […] 2011, […] 2011, […] 2012 und […] 2012),
wobei insbesondere aus seiner Eingabe vom (…) 2010 hervorgeht, dass
er (Funktion) (der Organisation) an Kundgebungen teilgenommen und
Berichte verfasst habe, die mit Bildern im Internet veröffentlicht worden
seien,
dass er hauptsächlich anführte, angesichts der Tatsache, dass im Exil le-
bende Oppositionelle vom (…) Staat aktiv beobachtet würden (vgl. dazu
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts […]) müsse davon ausgegangen
werden, er sei ins Blickfeld der (…) Behörden gerückt und seine exilpoliti-
schen Aktivitäten hätten ein Ausmass erreicht, das geeignet sei, ein
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ernsthaftes Vorgehen der heimatlichen Behörden zu bewirken, bzw. dass
er im Falle einer Rückkehr nach (Land) eine konkrete asylrelevante Ge-
fährdung zu befürchten habe,
dass er gleichzeitig auf die massiv verschlechterte Situation im (Land)
hinwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2012 – eröffnet am 23. Au-
gust 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz aufschob,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer verfüge über kein herausragendes exilpolitisches Profil, welches
ihn als konkrete Bedrohung für (…) Regime erscheinen lasse,
dass sein Engagement mit einer Vielzahl von (…) in der Schweiz ver-
gleichbar sei,
dass auch durch seine Arbeit als (Funktion der Organisation) keine in der
Öffentlichkeit exponierte Funktion ersichtlich sei, und er es überdies un-
terlassen habe, den innehabenden Posten in irgend einer Form zu bele-
gen,
dass somit dem Asylgesuch keine Hinweise entnommen werden könnten,
wonach ab rechtskräftigem Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen liess, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie
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der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wur-
den,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Vorin-
stanz habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem
sie ihm zu den neuen Beweismitteln kein Recht auf Stellungnahme ge-
währt habe und nur marginal auf die neuen erheblichen Tatsachen einge-
gangen sei, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
begründen würden,
dass er seit neun Jahren exilpolitisch tätig sei und sich exilpolitisch in
ausserordentlicher Weise exponiert habe,
dass er an der Generalversammlung vom (…) 2010 (Funktion der Orga-
nisation) gewählt worden sei,
dass die Vorinstanz verkenne, dass seine diesbezügliche Aufgabe ihn in
die Öffentlichkeit rücke und er deswegen in asylrelevanter Weise gefähr-
det sei, da er viele regimekritische Artikel über diverse Medienkanäle ver-
breite, weshalb er Netzwerke aufgebaut habe, einen auf seinen Namen
laufenden Blog (…) mit regimekritischen Artikeln speise, seit (…) 2012 ei-
nen eigenen Channel auf der Internetseite (…) unter seinem Namen
betreibe und dort regimekritische Videos veröffentlicht habe, in welchen
er zu erkennen sei, sowie ein auf seinen Namen lautendes Profil in Face-
book bewirtschafte,
dass er mit Namen erwähnter Mitverfasser der Klage der (Organisation)
gegen den (Präsidenten) sei, die im (…) 2010 beim Internationalen Straf-
gerichtshof eingereicht worden sei,
dass darüber auf der Internetseite (…) berichtet worden sei und er auf-
grund eines Fotos klar zu erkennen sei,
dass er – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – eine politisch wichti-
ge Funktion der (Organisation) bekleide, über wichtige Kontakte verfüge
und infolgedessen einen Bekanntheitsgrad erreicht habe, der ihn ange-
sichts der Überwachung von exilpolitisch aktiven Personen (vgl. dazu Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts […] vom […]) ins Visier der (…) Be-
hörden gerückt habe, weshalb er bei einer Rückkehr nach (Land) in asyl-
relevanter Weise gefährdet wäre,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Ausdrucke seiner im
Internet veröffentlichten regimekritischen Artikel zu den Akten gab sowie
weitere Beweismittel (Fotos und DVD betreffend die Demonstration vom
(…) 2012 […]) betreffend sein exilpolitisches Wirken (vgl. dazu Be-
schwerdeschrift vom 29. August 2012),
dass die Instruktionsrichterin mit verfahrensleitender Verfügung vom
19. September 2012 – nach vorab ergangener Bestätigung des Eingangs
der Beschwerde – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung guthiess, dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abwies und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Oktober 2012 an seinen
Erwägungen vollumfänglich festhielt und beantragte, es sei die Be-
schwerde abzuweisen,
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz dem Beschwerdeführer am
10. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich der Grundsatzentscheid EMARK 1998 Nr. 1 zur Abgrenzung
zwischen Wiedererwägung und neuem Asylgesuch äussert,
dass darin vorab zwischen zwei Arten von Wiedererwägungsgesuchen
unterschieden wird, nämlich zwischen dem qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch, mit dem die Beseitigung einer formell rechtskräftigen, aber
ursprünglich fehlerhaften Verfügung angestrebt wird, und dem (einfachen)
Wiedererwägungsgesuch, mit dem eine Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage bezweckt wird (vgl. BVGE 2010/27 E.2),
dass sodann die Unterscheidung zwischen einem Wiedererwägungsge-
such (im letzteren Sinn) und einem neuen Asylgesuch gemacht wird, wo-
bei bei beiden Gesuchen in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse gel-
tend gemacht werden, und damit eine Anpassung einer ursprünglich rich-
tig ergangenen Verfügung verlangt wird,
dass dabei die Bezeichnung des Gesuches nicht entscheidend sei, son-
dern dessen Inhalt die Qualifikation des Gesuchs bestimme (EMARK
1998 Nr. 1, E.6 S. 10),
dass vielmehr determinierend sei, ob sich die vorgebrachten Ereignisse
auf den Wegweisungsvollzug oder auf die Flüchtlingseigenschaft bezie-
hen,
dass ein Gesuch, mit welchem geltend gemacht werde, es seien seit der
letzten Verfügung Ereignisse eingetreten, die die Flüchtlingseigenschaft
betreffen würden, womit der Staat erneut um Schutz vor Verfolgung er-
sucht werde, von den Behörden als neues Asylgesuch gemäss a Art. 16
Abs. 1 d AsylG (Korrelat zum heutigen Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG) zu be-
handeln sei (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6),
dass vorliegend der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 6. April
2010 geltend macht, er habe sich seit Erlass des letzten formell rechts-
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kräftigen Entscheids vom (…) 2008 exilpolitisch in erheblich gesteigertem
Ausmass betätigt, weshalb er um Schutz durch die Schweiz nachsuche,
dass mit den im Gesuch vorgebrachten Gründen eindeutig eine Anpas-
sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine neue Situation
verlangt wird und die dargelegten Ereignisse die Flüchtlingseigenschaft
betreffen (und nicht den Wegweisungsvollzug), weshalb die Vorinstanz zu
Recht das Gesuch als (viertes) Asylgesuch und nicht als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegennahm und es als neues Asylgesuch im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG prüfte,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung ei-
nes Schriftenwechsels verzichtet hat (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Prüfung, ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3
AsylG zugrunde zu legen ist, wobei in dieser Hinsicht nur Hinweise auf
Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen,
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dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Ele-
mente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllt ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S.
18),
dass auf ein Asylgesuch auch nicht schon einzutreten ist, weil ein exilpoli-
tisches Engagement umfassend dargelegt ist, sondern erst, wenn sich
aufgrund der Prüfung des länderspezifischen und personenbezogenen
Kontextes Hinweise ergeben, die geeignet erscheinen, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6),
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweis-
massstab anzusetzen ist und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn
sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erge-
ben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass, sofern sich solche Hinweise ergeben, das BFM auf das Asylgesuch
einzutreten und im ordentlichen Verfahren eine Anhörung zu den Asyl-
gründen nach Art. 29 und Art. 30 AsylG durchzuführen hat (vgl. BVGE
2009/53 E. 7),
dass vor diesem Hintergrund vorliegend bei einer gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse bezie-
hungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seit
Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom (…) 2008 zu berücksichtigen ge-
wesen wären, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen seiner
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E.
5 b S. 9),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung neue exilpolitische Tätigkei-
ten geltend macht, aus denen sich – aufgrund einer Prüfung des länder-
spezifischen und personenbezogenen Kontextes – wie nachfolgend
summarisch aufzuzeigen sein wird, Hinweise ergeben, die geeignet er-
scheinen, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass sich der Beschwerdeführer nämlich seit Abschluss des Verfahrens
vom (…) 2008 weiterhin exilpolitisch und in gesteigertem Ausmass für die
(Organisation) betätigte,
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dass er namentlich im (…) 2010 bei der Einreichung der Klage der (Or-
ganisation) beim Internationalen Strafgerichtshof gegen den (Präsiden-
ten) mitbeteiligt gewesen ist,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung selbst ausführt,
dass der (…) Staat Oppositionelle im Exil beobachte (unter Hinweis auf
[…]),
dass aus den zahlreichen neu zu den Akten gereichten Beweismitteln
Anhaltspunkte hervorgehen, die auf ein klar erkennbar – seit Abschluss
des letzten rechtskräftigen Entscheides vom (…) 2008 – gesteigertes re-
gimekritisches Profil des Beschwerdeführers hindeuten,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in casu der rechtlichen Ein-
schätzung des BFM nicht anschliessen kann, beim Beschwerdeführer sei
offenkundig zu verneinen, dass die (…) Behörden ein Interesse an des-
sen Identifizierung haben könnten, da dessen Aktivitäten nicht über den
Rahmen der massentypischen niedrig profilierten Erscheinungsformen
hinausgehen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss geltender Rechtsprechung
davon ausgeht, dass exilpolitisch aktive Mitglieder (Organisation) von den
(…) Behörden überwacht werden, wobei zusätzlich konkrete Anhalts-
punkte vorliegen müssen, um das Interesse der (…) Behörden auf sich zu
ziehen, bzw. den Beschwerdeführer als regimefeindliches Element zu re-
gistrieren (vgl. statt vieler Urteile […] und […]),
dass wie vorgängig dargelegt, genügend Hinweise vorliegen, insbesonde-
re ein hoher Grad von Beteiligung an öffentlichen Aktivitäten, vor allem als
(Funktion der Organisation) und als Mitunterzeichner der Klage beim In-
ternationalen Strafgerichtshof, die im Lichte der Praxis besehen, nicht von
vornherein als haltlos zu qualifizieren sind,
dass überdies festzustellen ist, dass die Vorinstanz beinahe zweieinhalb
Jahre gebraucht hat, um einen Entscheid in dieser Sache zu erlassen,
womit anzunehmen sein dürfte, dass sie selbst das Verfahren auch nicht
als offensichtlich haltlos erachtet haben dürfte,
dass ferner festzustellen ist, dass das BFM im vorliegenden Verfahren
den tief anzusetzenden Prüfungsmassstab sprengt, innerhalb dessen ei-
ne potenzielle flüchtlingsrechtliche Relevanz auf den ersten Blick als nicht
gegeben erachtet werden könnte,
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dass damit die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG einen Nichteintretensentscheid zu treffen, ausser Betracht fällt
und Hinweise auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erblicken sind, die zumindest geeignet
erscheinen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
begründen, weshalb eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer
materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren
erfolgen kann,
dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassen und damit Bundesrecht
verletzt hat (Art. 106 AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die weiteren Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht mehr näher einzugehen ist,
dass die Beschwerde folglich gutzuheissen ist, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 22. August 2012 aufzuheben ist, und das BFM anzu-
weisen ist, das Asylgesuch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im
(Land) materiell zu prüfen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Verfügung vom 19. September 2012 guthiess,
dass dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerde-
verfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist (Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter mit der Beschwerde keine Kostennote einge-
reicht hat, sich der erforderliche prozessuale Aufwand jedoch hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf das Nachfordern einer Kos-
tennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 – 13 VGKE) das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe Fr. 750.- (inkl. Auslagen und MWSt)
auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. August 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 750.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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