B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4504/2015
Ur t e i l vom 2 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Somalia,
vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung
betreffend den Ehemann, B._______, und die gemeinsamen
Kinder, C._______, D._______ und E._______;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 anerkannte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
B.
Am 16. Januar 2015 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Fami-
lienzusammenführung und Bewilligung der Einreise betreffend ihren Ehe-
mann und die gemeinsamen Kinder.
C.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 und vom 2. Juni 2015 forderte die Vor-
instanz die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Fragen zu beantworten.
Am 28. Mai 2015 beziehungsweise am 11. Juni 2015 kam diese den Auf-
forderungen fristgerecht nach.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Famili-
enzusammenführung ab und verweigerte dem Ehemann und den Kindern
die Einreise in die Schweiz.
E.
Am 21. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin – unter Beilage einer Für-
sorgebestätigung – gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch
um Familienzusammenführung gutzuheissen, eventualiter sei die Sache
für weitere Abklärungen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der vormaligen
Rechtsvertreterin ersucht. Am 24. Juli 2015 ging die Originalvollmacht
beim Gericht ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2015 stellte die Instruktions-
richterin fest, obwohl die damalige Rechtsvertreterin nicht explizit um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht habe, sei aufgrund
der eingereichten Fürsorgebestätigung von einem impliziten Gesuch aus-
zugehen. Gleichzeitig wurde dieses Gesuch sowie jenes um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
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und nicht wie beantragt gestützt auf Art. 110a AsylG [SR 142.31]) abgewie-
sen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses angesetzt. Dieser wurde am 7. Oktober 2015 fristgerecht einbezahlt.
G.
Am 4. November 2015 informierte der neue Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht über die
Übernahme des Mandats und reichte ein Marriage Certificate (inkl. engli-
scher Übersetzung) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzen seiner Person als unent-
geltlicher Rechtsvertreter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zu deren Einreichung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Nachdem die vormalige Rechtsvertreterin die Rechtsberatungsstelle
im Herbst 2015 verlassen hat, ist, obschon keine Mandatsniederlegung
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vorliegt, vom Erlöschen dieses Mandats auszugehen und der mit Vollmacht
vom 29. Oktober 2015 bezeichnete neue Rechtsvertreter als aktueller Ver-
treter zu betrachten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die
Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften
beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft al-
leine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde.
Es dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor nicht geleb-
ten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von abgebroche-
nen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
5.
5.1 Im Rahmen ihres Asylverfahrens hatte die Beschwerdeführerin bezüg-
lich ihrer familiären Situation im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe
ihren ersten Ehemann im Jahr 2001, mit 15 Jahren, geheiratet und mit die-
sem und seiner Familie in F._______ gelebt. Da es zwischen ihr und der
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Familie des Ehemannes immer Spannungen gegeben habe, sei die Ehe
schliesslich geschieden worden. Nach der Scheidung sei sie mit ihrer Toch-
ter zu ihrer Familie in G._______ gezogen, ihre Söhne seien bei der Gross-
mutter väterlicherseits geblieben. Drei Monate später habe ihr Vater sie mit
einem anderen Mann verheiratet. Nach der Hochzeit sei es zu Streitigkei-
ten gekommen, weil dieser Ehemann sie aufgefordert habe, schwere Klei-
dung zu tragen und ihr Gesicht zu verschleiern. Die Beschwerdeführerin
habe dies verweigert, woraufhin es zu einer verbalen Auseinandersetzung
zwischen ihrem Vater und dem Ehemann gekommen sei. Dabei habe Letz-
terer sowohl ihren Vater als auch sie mit dem Tod bedroht. Nach diesem
Streit habe sie sich scheiden lassen. Daraufhin sei ihr Vater vom (zweiten)
Ex-Ehemann erschossen worden. Etwa einen Monat später habe dieser
beim Versuch, sie (Beschwerdeführerin) zu töten, deren Tochter erschos-
sen. Kurze Zeit danach habe die Beschwerdeführerin ihren ersten Ehe-
mann wieder geheiratet. Aus Angst vor ihrem zweiten Ehemann habe sie
Somalia verlassen.
5.2 Bei der Vorinstanz legte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Fa-
miliennachzugsgesuchs dar, sie habe ihren ersten Ehemann im Sommer
oder Herbst 2013 wieder geheiratet, das genaue Datum könne sie aber
nicht nennen. Unmittelbar vor der Flucht aus Somalia habe sie während
ungefähr eines Jahres mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in
G._______ gelebt. Ihr Ehemann sei nach der Scheidung der zweiten Ehe
für die erneute Heirat zu ihr nach G._______ gezogen, die Kinder seien
unterdessen in F._______ geblieben. Ihr Ehemann und die Kinder würden
sich nun in der somalisch/äthiopischen Grenzstadt H._______ aufhalten.
5.3 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, die Be-
schwerdeführerin habe widersprüchliche Angaben gemacht bezüglich ihrer
dritten Ehe. Sie habe überdies keine Dokumente zur Bestätigung dieses
Eheschlusses eingereicht, weshalb deren Bestehen zweifelhaft sei. Im
Weiteren sei aufgrund der Aktenlage zu schliessen, dass sie vor ihrer
Flucht nicht mit ihrem ersten Ehemann wieder zusammengelebt habe. Es
habe somit keine Familiengemeinschaft bestanden, welche durch die
Flucht getrennt worden sei. Die asylrechtlichen Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung seien deshalb nicht erfüllt und das Gesuch sei
abzulehnen.
5.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, ihre
Aussagen seien nicht widersprüchlich ausgefallen. Sie habe im Zeitpunkt
der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann die Absicht gehabt, den Vater
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ihrer Kinder wieder zu heiraten, und dies in der Folge auch getan. So habe
sie bereits in der Befragung zur Person explizit von ihrem Ehemann ge-
sprochen. Sie habe mit diesem vor der Scheidung 11 Jahre zusammenge-
lebt. Nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann habe sie den ersten,
erneut geheiratet, diesen jedoch jeweils nur heimlich in G._______ treffen
können. Die Angst vor ihrem (zweiten) Ex-Mann sei zu gross gewesen,
weshalb sie bis zur Ausreise nicht mehr mit ihrer ursprünglichen Familie
zusammengewohnt habe. Ferner legt sie dar, selbst wenn ihr eine tatsäch-
lich gelebte Beziehung mit ihrem Ehemann nicht geglaubt werden sollte,
müsse zumindest der Familiennachzug ihrer Kinder geprüft werden.
5.5 Mit Eingabe vom 4. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin
einen Eheschein zu den Akten, welcher die dritte Eheschliessung belegen
solle. Gleichzeitig hält sie fest, dass ihr das Zusammenleben mit ihrem ers-
ten Ehemann nach der erneuten Eheschliessung durch das bedrohliche
Verhalten des zweiten Ehemannes verunmöglicht worden und somit das
Getrenntleben unfreiwillig gewesen sei. Die Beschwerde sei nicht aus-
sichtslos, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechts-
verbeiständung zu gewähren.
6.
6.1
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, Art. 51 Abs.
4 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar, da die Beziehung der Beschwer-
deführerin zu ihrem (ersten und später erneuten) Ehemann und ihren Kin-
dern nicht durch die Flucht getrennt wurde. Die Beschwerdeführerin hat
geltend gemacht, einige Monate nach der Scheidung von ihrem zweiten
Ehemann, habe sie ihren ersten Ehemann wieder geheiratet. Gemäss dem
von ihr eingereichten Eheschein soll diese Hochzeit am 4. November 2013
stattgefunden haben. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerde-
führerin G._______ am 2. Januar 2014 und ihr Heimatland ungefähr 20
Tage später (vgl. vorinstanzliche Akten A14 S. 7). Sie war vor ihrer Ausreise
somit wenig mehr als zwei Monate verheiratet. Vor dem Verlassen von
G._______ habe sie aus Angst vor dem zweiten (Ex-)Ehemann nicht mit
ihrem Ehemann und / oder ihren Kindern zusammengelebt. Die Beschwer-
deführerin sagte im Rahmen ihres Asylverfahrens bei der Vorinstanz aus,
nach dem Tod ihrer Tochter sei sie während einer Woche nicht ansprechbar
gewesen. Nachdem es ihr etwas besser gegangen sei, habe sie sich ent-
schieden, wegzugehen (vgl. A17 F83). Daraus lässt sich schliessen, dass
sie zum Zeitpunkt der erneuten Heirat des ersten Mannes offenbar bereits
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plante, auszureisen. Ein wirkliches Zusammenleben mit diesem war somit
nicht beabsichtigt. Wie bereits festgestellt hat das Familienasyl nicht zum
Zweck, eine zuvor abgebrochene Beziehung wieder aufzunehmen; zusam-
menfassend liegt somit keine Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51
Abs. 4 AsylG vor.
Zur eingereichten Heiratsurkunde bleibt festzuhalten, dass dieses Doku-
ment bereits aufgrund seiner Form (Original und englische Übersetzung
auf demselben Dokument) nur über einen geringen Beweiswert verfügt.
Zudem vermag es das tatsächliche Zusammenleben der Beschwerdefüh-
rerin im ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern nicht zu belegen,
weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
6.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine Anwendung. Diese Bestim-
mung wäre allenfalls vom Kanton zu prüfen bei einem Verfahren gemäss
AuG (SR 142.20).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Fami-
lienzusammenführung zu Recht abgelehnt und dem im Ausland wohnhaf-
ten Ehemann sowie den Kindern der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz verweigert hat. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundes-
recht nicht und stellt den Sachverhalt richtig und vollständig fest. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, und es erübrigt sich, auf die Be-
schwerde weiter einzugehen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden.
Das sinngemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung vom 4. November 2015 ist aufgrund der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
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8.2 Soweit der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Wie-
dererwägung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung ersucht (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist auch dieses Begehren zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den am 7. Oktober 2015 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und werden zu deren Bezahlung verwen-
det.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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