B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4505/2017
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (...).
E-4505/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihr ältestes Kind suchten am 25. Oktober
1996 um Asyl nach.
B.
Mit Verfügungen vom 10. April 1997 (Eltern und ältestes Kind), 19. August
2003 (zweites Kind), 21. Mai 2008 (drittes Kind) und vom 18. Dezember
2008 (viertes Kind) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl.
Grundlage für die Gewährung des Asyls bildete der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer als aktives Mitglied der Patriotischen Union Kurdistans
(PUK) eine Verfolgung durch irakische Sicherheitsorgane befürchtet hatte.
Seit (...) war er als (...) bei der (...) der PUK in G._______ tätig. Da die
irakische Armee die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) bei deren Er-
oberungen unterstützt hatte, sah sich der Beschwerdeführer auf Grund der
unmittelbar bevorstehenden Eroberung von G._______ gezwungen, zu-
sammen mit seiner Familie das Heimatland zu verlassen.
C.
Im Rahmen der Erneuerung der Reisedokumente ([…]) stellte das SEM
fest, dass die abgelaufenen Reisedokumente der Beschwerdeführenden
diverse Einreise- und Ausreisestempelungen für den Irak (Kurdistan) ent-
hielten. Demnach hielt sich der Beschwerdeführer vom (…) bis (...), die
Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern C._______, E._______
und D._______ vom (...) bis (...) und erneut vom (...) bis (...) ohne Kinder
im Irak auf.
D.
Im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
einen Widerruf des Asyls gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführen-
den mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2016 das rechtliche Gehör
und setzte ihnen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
E.
Mit Stellungnahme vom 17. März 2016 führten die Beschwerdeführenden
aus, die kurzen Aufenthalte im Autonomiegebiet Nordiraks seien aus-
schliesslich zum Besuch der kranken Eltern beziehungsweise Grosseltern
erfolgt. Die besuchten Angehörigen hätten nur (...) Minuten vom (...) ent-
fernt gelebt. Die Einreisen seien ohne Visum erfolgt und die Aufenthalte
E-4505/2017
Seite 3
seien jeweils sehr kurz gewesen. Es habe einzig Kontakte zu Beamten der
kurdischen autonomen Behörde beim Flughafen in G._______ gegeben,
welche die Reisedokumente gestempelt hätten. Der Beschwerdeführer
habe sich während des Aufenthalts nicht ausser Haus begeben. Es sei nie
ihre Absicht gewesen, sich unter den Schutz des irakischen Staates zu
stellen. Der Nordirak werde nicht von der irakischen Zentralregierung re-
giert, sondern von einer autonomen Behörde. Selbst mit diesen Behörden
hätten sie jedoch keinen Kontakt aufgenommen. Es sei ihnen zu keinem
Zeitpunkt effektiver Schutz gewährt worden.
F.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 aberkannte das SEM den Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte
Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 12. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden da-
gegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragen
die Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2017.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2017 erhob die Instruktionsrichte-
rin einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–. Dieser wurde am 22.
August 2017 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-4505/2017
Seite 4
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aber-
kannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1‒6 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Art. 1 C FK nennt verschiedene Beendigungs-
klauseln betreffend den Flüchtlingsstatus. Unter anderem fällt eine Person
nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und endet ihr Flüchtlingsstatus,
wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus und den
Asylwiderruf seien erfüllt.
Zum Kriterium der Freiwilligkeit hielt sie fest, die Rückreisen in den Heimat-
staat seien freiwillig erfolgt. Zwar erscheine die angebliche Krankheit der
Eltern des Beschwerdeführers als mögliches moralisch bindendes Element
in der Motivation der Beschwerdeführenden. Jedoch stelle der Gesund-
heitszustand der Eltern auch die Begründung für die vorangegangenen
Reisen für die Kinder und die Beschwerdeführerin dar. Da sich die Krank-
heit von (...) bis (...) hingezogen habe, sei nicht ersichtlich, inwiefern diese
im Jahr (...) für den Beschwerdeführer zu einer bindenden Verpflichtung zu
einer Reise geworden sei, der er sich nicht zu entziehen imstande gewesen
sein soll. Ferner sei nicht erkennbar, weshalb aufgrund der Krankheit meh-
rere Reisen der übrigen Beschwerdeführenden notwendig geworden
seien. Somit erscheine die Krankheit der Eltern als eine vorgeschobene
Begründung für die mehrfachen Reisen. Die Qualität einer moralisch bin-
denden Verpflichtung sei nicht überzeugend nachgewiesen.
Für das Kriterium der beabsichtigten Unterschutzstellung genüge in der
Regel die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Heimatstadt. Die
Stempel in den Reispässen würden belegen, dass die Ein- wie Ausreisen
kontrolliert unter Offenlegung der Identität erfolgt seien. Ferner sei aus der
Wahl der Direktflüge zu folgern, dass die Beschwerdeführenden die stren-
gen Kontrollen am internationalen Flughafen in G._______ bewusst in Kauf
genommen hätten. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich die
E-4505/2017
Seite 5
Wohnung der Eltern nur gerade in einer Entfernung von (...) Minuten vom
Flughafen befinde.
Hinsichtlich des Kriteriums der erfolgten Schutzgewährung führte die Vor-
instanz weiter aus, die Beschwerdeführenden stammten aus G._______,
welches zur Autonomen Region Kurdistans (ARK) gehöre und nach wie vor
Teil der irakischen Gesamtrepublik sei. Entsprechendes ergebe sich auch
aus den Einreisestempeln (Republik of Iraq – Kurdistan Region). Die Be-
schwerdeführenden seien demnach in ihren Heimatstaat gereist, wenn-
gleich sich die dortigen Machtverhältnisse seit der Flucht geändert hätten.
Dem Beschwerdeführer sei seinerzeit Asyl gewährt worden, weil er be-
fürchtet habe, als Angehöriger der PUK von der damals durch die irakische
Zentralregierung unterstützten KDP verfolgt zu werden. Die KDP stelle
heute den Präsidenten der ARK, womit sich die Beschwerdeführenden
nicht nur zurück in ihren Heimatstaat, sondern vielmehr direkt unter den
Schutz jener Partei begeben hätten, von der sie sich zur Zeit ihres Asylge-
suchs bedroht gesehen hätten.
Ferner mache angesichts des Unterziehens unter die regulären Grenzfor-
malitäten ein Verstecken im Heimatland keinen Sinn. Der Beschwerdefüh-
rer habe von den Reisen der Angehörigen Kenntnis gehabt, mithin sei er
davon ausgegangen, dass die zuvor erfahrene Schutzgewährung erneut
gewährleistet würde.
Ein Widerruf dürfe schliesslich nur erfolgen, wenn objektive Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefähr-
det sei. Die Behörden der drei nordirakischen Provinzen seien seit länge-
rem in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu
gewähren. Die Beschwerdeführenden würden bestreiten, dass eine effek-
tive Schutzgewährung stattgefunden habe, da die kurdischen Beamten le-
diglich die Reisepässe gestempelt hätten. Damit hätten sie aber den Be-
schwerdeführenden die ersuchte Einreise gestattet. Probleme mit staatli-
chen Behörden oder Drittpersonen während der Aufenthalte seien den Ak-
ten nicht zu entnehmen. Dass die Beschwerdeführerenden auch für die
Ausreise jeweils das ordentliche Grenzprozedere hätten durchführen las-
sen können, spreche für den erhaltenen Schutz. Schliesslich weise die Auf-
enthaltsdauer und die Rückkehr der Beschwerdeführerin im Jahr (…) da-
rauf hin, dass die Beschwerdeführenden sich während ihres Aufenthalts
E-4505/2017
Seite 6
von den nordirakischen Behörden keineswegs bedroht oder gefährdet ge-
sehen hätten. Ihnen sei durch den irakischen Staat effektiver Schutz ge-
währt worden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie ihnen unterstellt habe, dass
sie sich freiwillig unter den Schutz der irakischen Behörden gestellt hätten
und ihnen dieser Schutz auch effektiv gewährt worden sei.
Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
nicht um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sondern die recht-
liche Würdigung desselben. Unter dem Aspekt einer unrichtigen Feststel-
lung des Sachverhalts ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen.
Die Frage, ob der Landweg oder eine heimliche Einreise mit geringeren
Risiken für die Beschwerdeführenden verbunden gewesen wären, kann of-
fen gelassen werden. Angesichts der unbestrittenen und wiederholten le-
galen Ein- und Ausreise der Beschwerdeführenden über den internationa-
len Flughafen in G._______ ist letztere Frage nicht (mehr) von entschei-
dender Bedeutung.
6.2 Für eine nicht korrekte Feststellung des Sachverhalts durch die Vor-
instanz bestehen keine Anhaltspunkte. Die Rüge erweist sich als unzutref-
fend.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung von Bundes-
recht.
7.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden mit ihren
Reisen in den Irak freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt haben,
deren Staatsangehörigkeit sie besitzen (Art. 1 C Ziff. 1 FK). Eine Heimat-
reise bedeutet grundsätzlich eine freiwillige Unterschutzstellung im Sinne
dieser Bestimmung. Für den Widerruf des Asyls muss der Flüchtling aber
erstens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, zweitens
beabsichtigt haben, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, und drittens
muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein (BVGE
2017 VI/11 E. 4.1–4.3; 2010/17 E. 5.1.1 f., je m.w.H.).
7.3 Der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flüchtlingsstatus
gewährt, ist subsidiär, weshalb Heimatreisen von Flüchtlingen restriktiv zu
E-4505/2017
Seite 7
beurteilen sind. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück
in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere
Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen
und der subsidiäre Schutz nicht mehr benötigt wird, weshalb der entspre-
chende Status, bei gegebenen Voraussetzungen, zu entziehen ist. Trotz-
dem stellt nicht jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch
nicht jede Heimatreise einen Aberkennungsgrund dar. Eine Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls sind erst dann aus-
zusprechen, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine der drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2 m.w.H.).
7.4 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des BVGer E-7605/2007
vom 10. August 2009, E. 5.2.5).
7.5 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
7.6
7.6.1 Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings,
welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang, we-
der durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des Heimat-
staates, geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der Freiwilligkeit des
Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf
Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der Vertretung seines Heimat-
staates die Ausstellung oder Erneuerung seines Reisepasses beantragt
(BVGE 2010/17 E. 5.2.1 m.w.H.).
7.6.2 Im Jahr 2002 hielt die Asylrekurskommission noch fest, aufgrund der
speziellen politischen Situation im Nordirak stelle eine Reise dorthin keine
Kontaktnahme mit dem Heimatstaat dar. Nach dem endgültigen Sturz des
Regimes von Saddam Hussein (2003) stellt sich jedoch die Situation er-
heblich verändert dar, als im Rahmen der Bildung einer neuen irakischen
E-4505/2017
Seite 8
Regierung den kurdischen Nordprovinzen unter dem Dach des irakischen
Gesamtstaates weitgehend Autonomie zugestanden wurde (vgl. dazu
BVGE 2010/17 E. 5.2.2). Die zwischen (...) und (...) erfolgten, unbestritte-
nen Reisen der Beschwerdeführenden in den Nordirak sind demnach als
Reisen in den Heimatstaat zu beurteilen, auch wenn die Beschwerdefüh-
renden lediglich in Kontakt mit den Behörden der ARK gekommen sind.
Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
Asylgewährung befürchtete, von der KDP verfolgt zu werden. Diese stellte
zum Zeitpunkt der Heimatreisen der Beschwerdeführenden mit Masud
Barzani den Präsidenten der ARK, womit sich der Beschwerdeführer sogar
direkt in das Gebiet jener Partei begeben hat, von welcher er sich zur Zeit
seines Asylgesuches bedroht gesehen hatte.
7.6.3 Die Beschwerdeführenden wurden weder durch eine Aufforderung
des Asyllandes noch durch die hiesigen Umstände veranlasst, ins Heimat-
land zu reisen. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es ge-
wiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre ge-
trennt von nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu
haben, diese in der Heimat zu besuchen. Dennoch erweist sich das Vor-
bringen, alte und kranke Eltern und Grosseltern besuchen zu wollen, nicht
als schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seelischen und mo-
ralischen Druck bei den Beschwerdeführenden schliessen zu können, dass
hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede zu stellen ist. Die Be-
schwerdeführenden haben die geltend gemachten gesundheitlichen Ein-
schränkungen ihrer Verwandten nicht nachgewiesen und aufgrund der in
der Beschwerde angeführten Altersgebresten ([…], […] und […]) lässt sich
offensichtlich weder auf akute noch auf schwerwiegende Erkrankungen der
Angehörigen schliessen. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwer-
deführenden die Angehörigen mehrmals, in unterschiedlichen Jahren (Be-
schwerdeführerin mit Kindern […]: 17 Tage; Beschwerdeführer […]: 16
Tage; Beschwerdeführerin ohne Kinder […]: 9 Tage) im Heimatland be-
sucht haben, spricht gegen das Vorliegen eines zwingenden moralischen
Drucks. Das Gericht gelangt demnach mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass das Kriterium der Freiwilligkeit erfüllt ist.
7.7
7.7.1 Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Hei-
matstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung
durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung
als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich
eine Reise in das Heimatland – unter Umgehung der Grenzkontrollen und
E-4505/2017
Seite 9
hält sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt – zeigt er durch
dieses Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des
Staates vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine
Unterschutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen
wird.
7.7.2 Die Beschwerdeführenden sind bei ihren wiederholten Reisen unbe-
strittenermassen über den internationalen Flughafen G._______ in den
Heimatstaat eingereist und haben sich damit den regulären Grenzformali-
täten sowohl bei den Ein- als auch den Ausreisen unterzogen. Damit haben
sie eine Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden bewusst in
Kauf genommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der
Beschwerdeführer nie ausser Haus aufgehalten haben will. Es kann nicht
von einer heimlichen Reise in den Nordirak gesprochen werden.
7.8 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates bezie-
hungsweise von dessen Organen gesehen werden. Gestützt auf die Stem-
pel in den Reiseausweisen ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden
mehrmals legal in den Nordirak ein- und ausgereist sind. Aufgrund der Tat-
sache, dass insbesondere der Beschwerdeführer problemlos in den Irak
hat einreisen, sich dort aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus
dem Land hat ausreisen können, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür,
dass er im Irak nicht (mehr) gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt
ist.
7.9 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, es gehe nicht an, den
minderjährigen Kindern die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das
Asyl zu widerrufen, da sie lediglich den Anweisungen der Eltern gefolgt
seien. Nachdem die Kinder die Flüchtlingseigenschaft derivativ vom Be-
schwerdeführer erhalten haben (Art. 51 Abs. 1 AsylG), besteht keine Ver-
anlassung, sie anders als den Beschwerdeführer zu behandeln.
7.10 Zusammenfassend sind vorliegend alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für eine Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbundenen Widerruf des
Asyls erfüllt. Die von der Vorinstanz verfügte Aberkennung der Flüchtlings-
E-4505/2017
Seite 10
eigenschaft und der Widerruf des Asyls erfolgten zu Recht und sind ver-
hältnismässig. Der Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist
schliesslich nicht beeinträchtigt, da sie über (...)bewilligungen verfügen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. August 2017 in gleicher Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4505/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: