B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4505/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokatur Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 19. Ja-
nuar 2016 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug. Eine gegen den Vollzug der Wegweisung erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2593/2016
vom 3. Mai 2016 ab. Das Gericht befand, der Beschwerdeführer habe
durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die
ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und es sei nicht Sache der Be-
hörden, bei fehlenden oder gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälli-
gen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen. Vermutungsweise sei in solchen Fällen von der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
B.
Das am 1. Februar 2017 durchgeführte LINGUA-Gespräch mit dem Be-
schwerdeführer ergab hinsichtlich seiner Herkunft kein eindeutiges Resul-
tat. Er spreche zwar Somali als Muttersprache, verfüge jedoch über keiner-
lei Wissen über seine angebliche Heimat. Sein Somali weise zudem Ele-
mente aus dem Norden Somalias und nicht aus Mogadischu, seinem an-
geglichen Herkunftsort, auf. Die Analyse habe weiter ergeben, dass das
gesprochene Arabisch des Beschwerdeführers mit ziemlicher Sicherheit
nicht wie von ihm behauptet aus der Koranschule stamme, sondern dass
er dies wohl in einem syrischen Umfeld erlernt habe.
C.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wie-
dererwägungsgesuch ein und beantragte die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: ein Schreiben
des WUMA B._______ vom 12. September 2017, einen Bericht der
C._______ vom 11. August 2017, einen Artikel der Pharmazeutischen Zei-
tung online (Ausgabe 27/2008), einen Lern- und Integrationsbericht der
Weiterbildungsschule D._______ vom 22. Juni 2017, eine E-Mail des
Schulleiters der Weiterbildungsschule D._______ vom 30. September
2017, eine Bestätigung von terre des hommes Schweiz und des Internati-
onalen Sozialdienstes Schweiz vom 28. Juni 2017, einen Referenzbericht
des Theaterprojekts E._______, Theater B._______, vom 25. Juni 2017,
Referenzschreiben von F._______ und G._______ sowie von H._______
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vom 30. September 2017, Bestätigungen von Schnupperlehren vom 9. De-
zember 2017 und Januar/Februar 2018, ein Referenzschreiben des Bei-
standes des Beschwerdeführers vom Kinder- und Jugenddienst vom 12.
Dezember 2017.
D.
Die Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
5. Juli 2018 ab, soweit sie darauf eintrat, und hielt die Rechtskraft und Voll-
streckbarkeit der Verfügung vom 29. März 2016 fest. Sie erhob eine Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. August 2018 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und er sei zufolge der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit seiner Beschwerde reichte er eine Beistandsernennung der KESB
B._______ vom 18. Juli 2017 ein.
F.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. August 2018 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Gleichentags reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht der
I._______ ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2018 gewährte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
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nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen damit, zufolge der eingereichten Beweismittel sei erstellt,
dass er sich in der Schweiz gut integriert habe. Im Juli 2016 habe er nach
Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts einen (...) begangen und
sei vom 19. Juli bis 2. August 2016 in stationärer Spitalpflege in der
J._______ gewesen. Seit dem 10. August 2016 befinde er sich bei der
C._______ in ambulanter Behandlung. Dem Bericht vom 11. August 2017
sei zu entnehmen, dass er an einer (…), an Ein- und Durchschlafschwie-
rigkeiten, nächtlichen Alpträumen sowie an einer ausgeprägten Müdigkeit
leide. Durch das LINGUA-Gutachten sei nun erstellt, dass er aus Somalia
stamme und Somali als Muttersprache spreche. Seine Arabischkenntnisse
hätten sich in der Schweiz verändert, da er vor allem mit Jugendlichen aus
Syrien zusammenlebe. Seine Situation habe sich seit dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 in wesentlicher Weise verändert.
Bei der (...) Behandlung seien Tatsachen zu Tage getreten, die durchaus
geeignet seien, seine Glaubwürdigkeit zu stärken und den Wahrheitsgehalt
der von ihm im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Aussagen zu un-
termauern. Es sei zudem davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach
Somalia sein Kindeswohl gemäss Art. 3 Übereinkommens über die Rechte
des Kindes (SR 0.107; KRK) in massiver Weise verletzen würde.
5.2 Auf die Beweismittel des Beschwerdeführers, von welchen er mehr als
30 Tage vor der Einreichung seines Wiedererwägungsgesuchs Kenntnis
hatte, trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht ein. Die
Beweismittel ab dem 10. September 2017 würdigte sie inhaltlich, befand
jedoch die Verweisungen von verschiedenen Schreiben auf seine Integra-
tionsbemühungen (Schule und Sprache) auf das bisherige Asyl- und Be-
schwerdeverfahren (einschliesslich seiner damaligen Äusserungen) und
auf seine (...) würden keine neuen Gründe darstellen, sondern seien be-
reits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 gewürdigt
worden. Gewisse Schreiben würden sich zudem teilweise auf Beweismittel
beziehen, auf welche – wie erwähnt – nicht einzutreten sei. Auf den Inhalt
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dieser Schreiben sei deshalb ebenfalls nicht einzugehen. Materiell wür-
digte die Vorinstanz die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers
(Schule, Theater, Unterkunft WUMA), welche jedoch nicht zu einem ande-
ren Ergebnis als im Asylentscheid führen würden. Seine Integration nach
zweieinhalb Jahren in der Schweiz ändere nichts daran, dass er die
Schweizer Asylbehörden über seine wahre Herkunft, Familienverhältnisse,
Ausreise und Weiterreise getäuscht habe. Die eingereichten Schreiben
seien als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren.
Er habe seine Herkunft und Familienverhältnisse im Heimat- oder Her-
kunftsstaat verschleiert, weshalb allfällige Vollzugshindernisse, insbeson-
dere hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, nicht geprüft
werden könnten.
5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer den in seinem
Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Sachverhalt. Die Vorinstanz
sei fälschlicherweise auf die vor dem 10. September 2017 datierten Be-
weismittel nicht eingetreten. Die 30-Tage-Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG
könne dann unklar sein, wenn ein Wiedererwägungsgesuch sich nicht auf
ein einzelnes, klar umrissenes Ereignis oder Dokument beziehe, sondern
auf die schrittweise Veränderung eines mehrschichtigen Gesamtbilds. Dies
sei vorliegend der Fall. Seine gesundheitliche Situation und die Integration
in der Schweiz hätten sich seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung
derart verändert, dass eine Neuprüfung der Vollziehbarkeit der Wegwei-
sung gerechtfertigt sei. Gemäss Bundesverwaltungsgericht müsse bei der
Wegweisungsprüfung von Minderjährigen eine gesamtheitliche Beurtei-
lung erfolgen. Auch bei der Auslegung von Art. 111b Abs. 1 AsylG sei bei
Minderjährigen die Kinderrechtskonvention zu beachten, weshalb es mit
Art. 3 Abs. 1 KRK nicht vereinbar erscheine, wichtige und offenkundig re-
levante Arztberichte im Rahmen einer Gesamtwürdigung unbeachtet zu
lassen, nur weil diese mehr als 30 Tage vor Einreichung des Wiedererwä-
gungsgesuchs datieren würden. Die Vorinstanz sei gehalten, bei Minder-
jährigen von Amtes wegen spezifische Abklärungen zur persönlichen Situ-
ation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Dies gelte
auch in Fällen, in welchen sie von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht
durch den minderjährigen Gesuchsteller ausgehe. Gemäss dem LINGUA-
Gutachten sei erstellt, dass er aus Somalia stamme. Die Vorinstanz habe
es weiter unterlassen, bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs die KRK
zu berücksichtigen. Gemäss den Arztberichten habe er an seinem Her-
kunftsort eine schwere (...) erfahren und eine Rückkehr würde zu einer gra-
vierenden (...) führen. Es sei daher auch bei nicht vollständig klaren Infor-
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mationen bezüglich seiner Herkunft davon auszugehen, dass eine Weg-
weisung an seinen Herkunftsort keinesfalls zu einer angemessenen Unter-
bringung führen würde. Er wäre gesundheitlich nochmals stark belastet
und eine Behandlung am Herkunftsort wäre aufgrund des (...) Umfelds un-
möglich. Eine Unterstützung durch ein bestehendes Familiennetz liege
nicht vor, da er von seiner Familie lediglich Misshandlungen und Vernach-
lässigungen erfahren habe. Er verfüge zudem über keinerlei Berufserfah-
rung. In der Schweiz habe er ein enges Beziehungsnetz gefunden, welches
ihn nicht nur bei seiner Integration unterstütze, sondern auch beim schwie-
rigen Umgang mit der Aufarbeitung seiner (...). Angesichts seiner Minder-
jährigkeit und dem Fehlen jeglichen Familiennetzwerkes in seiner Heimat
sei von einer erheblichen Abhängigkeit von seinen Bezugspersonen in der
Schweiz auszugehen. Auch im Hinblick auf seine weit fortgeschrittene In-
tegration und die schulische sowie persönliche Verwurzelung in der
Schweiz sei eine Wegweisung deshalb nicht zumutbar.
5.4 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Ent-
deckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu-
reichen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). Zur Stützung seiner Wiedererwä-
gungsgründe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein.
Sein Wiedererwägungsgesuch an das SEM datiert vom 30. Oktober 2017.
Die Wiedererwägungsgründe, welche sich auf Beweismittel vor dem
30. September 2017 stützen, wurden somit verspätet geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer führt weder im Gesuch selbst noch in seiner Be-
schwerde aus, weshalb er sein Gesuch nicht bereits nach Kenntnis der
neuen Gründe, insbesondere gestützt auf seinen Gesundheitszustand,
eingereicht hat. Zu Recht ist die Vorinstanz auf diese Wiedererwägungs-
gründe nicht eingetreten. Materiell zu beurteilen hatte die Vorinstanz ledig-
lich die Vorbringen der erfolgten Integration des Beschwerdeführers. Diese
Argumente brachte er jedoch bereits in seiner Beschwerde gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 29. März 2016 vor und das Bundesverwaltungs-
gericht setzte sich damit mit Urteil E-2593/2016 vom 3. Mai 2016 ausei-
nander. Es handelt sich somit nicht um nachträglich entstandene Tatsa-
chen, auch wenn der Integrationsprozess durch den illegalen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz weiter fortgeschritten ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asylbe-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Sachverhaltsfeststel-
lung ist dabei unvollständig, wenn die Behörde trotz der geltenden Unter-
suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder
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nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat
(vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 49, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersu-
chungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
Art. 8 AsylG). Da es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige
Person handelt, bedarf es einer intensiveren Sachverhaltsfeststellung. So
sind die Asylbehörden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs insbeson-
dere verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter
dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen und sicherzustellen, dass
diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer
Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes
gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.4). Grundsätzlich müssen alle an-
gebrachten und der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Mittel zur Sach-
verhaltsfeststellung in Anspruch genommen werden, um dieser Untersu-
chungspflicht nachzukommen, und es darf nicht vorschnell auf eine Ver-
schleierung der Herkunft respektive eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
geschlossen werden.
6.2 Die Vorinstanz liess vorliegend eine LINGUA-Analyse erstellen, um
den Herkunft- oder Heimatstaat des Beschwerdeführers abzuklären. Diese
ergab, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Somali sei. Es sei
jedoch davon auszugehen, dass er im Norden Somalias aufgewachsen sei
und nicht – wie von ihm selbst angegeben – in Mogadischu. Seine Ara-
bischkenntnisse würden nicht von sporadisch besuchtem Koranunterricht,
sondern von einem längeren Aufenthalt in einem arabischen Land, vermu-
tungsweise Syrien, stammen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft Unstimmig-
keiten sowie oberflächliche Schilderungen aufweisen und die Erklärung für
Letztere, er sei immer zuhause gewesen (vgl. A13 F66), kaum zu überzeu-
gen vermag. Nach wie vor bleibt sein genauer Herkunftsort damit unklar.
Bei der Durchführung der LINGUA-Analyse war er bereits älter als 16 Jahre
und steht heute kurz vor Erreichen seiner Volljährigkeit. Auch auf Be-
schwerdeebene machte er keine präziseren Angaben zu seiner Herkunft.
Von einem Minderjährigen in diesem Alter dürfen an seine Mitwirkungs-
pflicht im Asylverfahren höhere Anforderungen gestellt werden als bei jün-
geren Gesuchstellern. Die Vorinstanz hat die ihr zumutbaren und mögli-
chen Nachforschungen vorgenommen, um den Herkunftsort des Be-
schwerdeführers ausfindig zu machen. Für die Prüfung, ob einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug Hindernisse zufolge der KRK entgegenstehen,
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muss die Vorinstanz Kenntnis des genauen Herkunftsorts und der familiä-
ren Situation im Heimatort haben. Die Berücksichtigung der Integrations-
bemühungen in der Schweiz reicht nicht aus, um einen Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar zu betrachten. In die Prüfung müsste auch miteinbe-
zogen werden, ob der minderjährige Gesuchsteller zu seiner Familie zu-
rückkehren könnte oder ob im Heimatstaat allfällige Fremdplatzierungs-
möglichkeiten bestehen würden. Mangels Informationen seitens des Be-
schwerdeführers konnte die Vorinstanz diese Voraussetzungen jedoch
nicht prüfen. Es liegt somit keine Verletzung der Prüfungspflicht hinsichtlich
der KRK vor. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer versucht hat beziehungsweise nach wie vor versucht, seine Herkunft zu
verschleiern. Vor diesem Hintergrund war es der Vorinstanz nicht möglich,
allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse umfassend abzuklären. Seine
geltend gemacht Integration ist noch nicht als derart fortgeschritten zu er-
achten, als dass es hinsichtlich seines Heimatstaats zu einer Entwurzelung
gekommen ist.
6.3 Der Beschwerdeführer hat über seine Herkunft wie auch seinen Auf-
enthalt in Somalia somit keine Angaben gemacht, welche mittels weiterer
Untersuchungshandlungen (Botschaftsanfrage respektive Herkunftsabklä-
rung) evaluiert werden könnten. Selbst in Anbetracht der erhöhten Unter-
suchungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen ist auf eine Herkunftsver-
schleierung des Beschwerdeführers zu schliessen. Die Vorinstanz war
deshalb nicht gehalten, nebst der LINGUA-Analyse noch weitere Untersu-
chungshandlungen durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass dem
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers keine Hindernisse entge-
genstehen.
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz somit das Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, soweit sie darauf ein-
getreten ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zufolge der mit Zwischenverfü-
gung vom 17. August 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist
jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast