B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4506/2017
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am
(…) 2016. Am 22. Dezember 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte
am gleichen Tag um Asyl nach. Am 12. Januar 2017 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 vertieft zu
seinen Asylgründen an. Auf Wunsch des Beschwerdeführers wurde die An-
hörung unterbrochen und am 7. März 2017 fortgesetzt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und
stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er mit seinen Eltern und
seinen Geschwistern gelebt habe. Er habe die (…)schule sowie eine An-
lehre als (…) abgeschlossen und seinen Lebensunterhalt mit (…) verdient.
Im Zuge der Ereignisse in der (…)syrischen Stadt D._______ habe er sich
im Jahre 2014 in E._______ zusammen mit seinen Kollegen dazu ent-
schlossen, dem Kampf gegen die Miliz Islamischer Staat (IS) beizutreten.
Als sie im (…) 2014 die Grenze hätten überqueren wollen, seien sie von
den türkischen Behörden verhaftet worden. Man habe sie verdächtigt, sich
der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) anschliessen zu wollen. Während der
(…) Haft seien sie misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Einer
seiner Kameraden sei im Zuge der Haft spurlos verschwunden. Nachdem
er, der Beschwerdeführer, sowie zwei weitere Kameraden freigelassen
worden seien, hätten sie in der nahegelegenen Stadt F._______ an Kund-
gebungen für die Stadt D._______ teilgenommen. Danach seien sie nach
E._______ zurückgekehrt, wo er, der Beschwerdeführer, an ähnlichen Ma-
nifestationen teilgenommen habe. Im (…) 2015 habe er erfahren, dass
seine Kameraden in der Stadt G._______ verhaftet worden seien. Er habe
bis heute nichts mehr von ihnen gehört. Aufgrund dieser Nachricht habe er
die Türkei so schnell wie möglich verlassen wollen. Nachdem seine (…)
Visumsanträge in den von ihm ersuchten Ländern abgewiesen worden
seien, sei er am (…) 2016 in den H._______ ausgereist. Zehn Tage vor
seiner Ausreise habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt, die Behörden
hätten im (…) sowie (…) 2016 im Elternhaus nach ihm gesucht.
Sodann hätten bereits sein Vater sowie dessen Bruder, der Onkel des Be-
schwerdeführers, aufgrund ihrer politischen Gesinnung Probleme bekom-
men. Sein Vater sei im Jahre 2014 drei Tage festgehalten, mit einem (…)
belegt sowie dem Entzug seiner (…) bestraft worden.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei
unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei festzu-
stellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar
erscheine. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
D.
Aufgrund einer Meldung des Amtes für Migration und Zivilrecht Graubün-
den vom 7. September 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwer-
deführer mit Zwischenverfügung vom 18. September 2017 dazu auf, innert
Frist seine aktuelle Adresse sowie sein Interesse an der Fortführung des
Beschwerdeverfahrens mitzuteilen.
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Gericht mit Schrei-
ben vom 3. Oktober 2017 innert angesetzter Frist den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers sowie dessen Interesse an der Fortführung des Be-
schwerdeverfahrens mit. Ferner ersuchte er um Bekanntgabe der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, teilte dem Beschwerdefüh-
rer die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und ersuchte die
Vorinstanz, sich innert Frist vernehmen zu lassen oder die angefochtene
Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
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G.
Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 beim Gericht
innert Frist ihre Vernehmlassung ein und ersucht sinngemäss um Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Razzien im Elternhaus würden
seine zeitlichen Angaben anlässlich der BzP von denjenigen bei der Anhö-
rung abweichen. Das Gleiche treffe auf seine Schilderungen bezüglich sei-
ner Aufenthalte nach der Haftentlassung im (…) 2014 zu. Soweit der Be-
schwerdeführer diese Abweichungen auf sprachliche Probleme zurück-
führe, sei festzuhalten, dass es anlässlich der Befragungen in türkischer
Sprache keine Hinweise auf Verständigungsprobleme gegeben habe und
er im Rahmen der Anhörung ausdrücklich gewünscht habe, dass diese auf
Türkisch geführt werde. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass er während
seines Untertauchens mehrere Male Pässe beantragt habe, obwohl er sich
gleichzeitig von den Behörden bedroht gefühlt haben soll. Es sei insgesamt
nicht glaubhaft, dass er nach seiner Haftentlassung (…) 2014 noch Prob-
leme mit den Behörden gehabt haben soll. Zudem sei er erst zirka zwei
Jahre nach seiner Verhaftung aus dem Land ausgereist, weshalb der für
die Flüchtlingseigenschaft notwendige sachliche und zeitliche Kausalzu-
sammenhang nicht gegeben sei.
Aufgrund der im Jahre 2001 eingeleiteten Reformen und der seither spür-
baren Verbesserung der Menschenrechtslage im Land seien Angehörige
von politischen Aktivisten sodann in aller Regel keiner Gefahr vor Re-
flexverfolgung ausgesetzt. Die Probleme des Vaters und des Onkels des
Beschwerdeführers hätten sich zudem im Jahre 2014 ereignet und der On-
kel sei in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden.
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In Ermangelung entsprechender Hinweise sei auch für den Fall seiner
Rückkehr ins Heimatland nicht von begründeter Furcht vor Verfolgung aus-
zugehen.
6.
Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, die zeitlichen Unstimmig-
keiten im Zusammenhang mit den Angaben zu den Razzien seien gering-
fügig und höchstwahrscheinlich auf die erwiesene Vergesslichkeit des Be-
schwerdeführers zurückzuführen. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei eine
Fahndung nach ihm jedoch sehr wahrscheinlich. In Bezug auf seine Auf-
enthalte nach der Haftentlassung im (…) 2014 habe er lediglich im Zusam-
menhang mit seinem Heimatdorf versehentlich eine falsche zeitliche An-
gabe gemacht. Die festgestellten Unstimmigkeiten seien insgesamt nicht
geeignet, die Schilderungen in ihrer Gesamtheit anzuzweifeln. Ferner habe
die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beschaffung der Pässe nicht be-
rücksichtigt, dass er dabei auf die Hilfe von Gesinnungsgenossen mit Kon-
takten zu Schleppern zurückgegriffen habe. Sodann sei angesichts des
Umstandes, dass er noch im (…) 2016 behördlich gesucht worden sei, das
Vorliegen eines zeitlichen sowie sachlichen Kausalzusammenhanges und
damit die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Die politischen Aktivitäten sei-
ner Angehörigen und die daraus resultierenden Probleme mit den Behör-
den liessen zudem darauf schliessen, dass eine erhöhte Wahrscheinlich-
keit bestehe, in deren Fokus zu geraten. Seine Familie sei in der Heimat-
region für ihr Engagement für die kurdische Sache bekannt und deshalb
immer wieder Ziel von Angriffen.
Schliesslich müsse sich das SEM den Vorwurf gefallen lassen, dass es die
Situation des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund der sich in den
letzten Jahren verschlimmernden Menschenrechtslage in der Türkei ge-
würdigt und dadurch seine Abklärungspflicht verletzt habe.
7.
7.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Lage in
der Türkei sinngemäss gerügt wird, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur
sorgfältigen und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt, ist
diese Rüge vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachver-
halt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchsta-
ben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet
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seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG). Unter anderem beinhaltet die Pflicht zur Sachverhaltsab-
klärung, dass alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
Der angefochtenen Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz
die Entwicklungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016
bei ihrer Beurteilung berücksichtigte und dem von ihr zu würdigen Sach-
verhalt somit zugrunde legte (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). In-
sofern erweist sich die Rüge als unbegründet. Soweit der Beschwerdefüh-
rer die Auffassung vertritt, die Vorinstanz gelange aufgrund ihrer Sachver-
haltswürdigung zu einem falschen Ergebnis, ist dies unter den nachfolgen-
den Erwägungen zu behandeln.
7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung insbe-
sondere mit dem von ihm geschilderten Engagement für die Stadt
D._______ und der damit zusammenhängenden Verhaftung. Die heimatli-
chen Behörden würden davon ausgehen, er setze sich für die PKK ein (vgl.
SEM-Akten A12/11 F15 und F57).
Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussa-
gen nach (…) Haft wieder entlassen wurde. Auch wenn er laut seinen Schil-
derungen Misshandlungen habe erdulden müssen, spricht die Freilassung
nach nur kurzer Haftdauer gegen die Annahme, der Beschwerdeführer
werde aufgrund seines Engagements von den Behörden als eine der PKK
nahestehende Person betrachtet. Dass seine Kollegen wegen dieses Er-
eignisses nur zirka (…) Monate später, im (…) 2015, im (…) des Landes
wieder in Haft versetzt worden sein sollen, erscheint nicht plausibel. So-
dann ist es schwer nachvollziehbar, dass erst im (…) 2016 nach dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimatdorf gefahndet worden sein soll, wenn
seine Kameraden in derselben Angelegenheit bereits im (…) 2015 wieder
in Haft genommen wurden. Zudem ist erstellt, dass zwischen dem Be-
schwerdeführer und den Sicherheitskräften nach der (…) Haft im (…) 2014
kein weiterer Kontakt mehr stattfand. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar,
dass der Beschwerdeführer nach der Freilassung bis zu seiner Ausreise im
(…) 2016 nicht im Fokus der heimatlichen Behörden stand. Dass er sich
bis zu seiner Ausreise ohne behördliche Behelligung (…) Pässe auf seine
Identität hat ausstellen lassen (vgl. A11/11 F21), verstärkt diesen Eindruck.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zu-
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sammenhang vorbringt, er habe bei der Passbeschaffung Hilfe von Gesin-
nungsgenossen erhalten, erhellt nicht, was er daraus konkret zu seinen
Gunsten abzuleiten sucht. Schliesslich ist aus dem bereits Ausgeführten
zu folgern, dass auch die geltend gemachten Probleme seines Vaters und
seines Onkels nicht dazu beitragen vermochten, den Beschwerdeführer in
den Fokus der Behörden zu rücken.
Es ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass die von der
Vorinstanz vorgebrachten Unstimmigkeiten bezüglich seiner Aufenthalte
sowie der Zeitpunkte der Razzien für sich genommen nicht geeignet wären,
seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Feststellung ver-
mag jedoch nichts an den vorstehend dargelegten Inkonsistenzen seiner
Schilderungen – welche im Übrigen auch nicht durch seine vorgebrachte
Vergesslichkeit erklärbar wären – zu ändern.
Allein aus dem Umstand, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in der Türkei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive No-
vember 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkon-
flikts verschlechtert hat, sowie den Entwicklungen seit dem gescheiterten
Putschversuch vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des
Ausnahmezustands, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts für sich
ableiten. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt zugespitzt, die Massnahmen
richten sich aber vor allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien und
dabei primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer
Partei oder ein politisches Amt innehaben (vgl. Urteil des BVGer
D-1645/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.4 m.w.H.). Da der Beschwerdefüh-
rer nicht über ein entsprechendes politisches Profil verfügt, ist nicht davon
auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in der Türkei für
ihn unmittelbar nachteilige Folgen nach sich ziehen wird.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine be-
gründete Furch vor Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
7.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
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eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
9.
9.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
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der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Das SEM erwog zutreffend, dass weder die allgemeine Lage noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen. Namentlich herrscht in der der Türkei auch nach der Niederschla-
gung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 keine landesweite
Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu auch das Referenzurteil des BVGer
E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1. f.).
Soweit der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges vorbringt, er könne bei einer Rückkehr an einen anderen Ort als in der
Provinz C._______ seine Herkunft aus dem Osten nicht verschweigen und
müsse mit erheblichen Erschwernissen bei der Niederlassung und der Ar-
beitssuche rechnen, legt er diese Schlussfolgerung nicht in substantiierter
und nachvollziehbarer Weise dar. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wes-
halb ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz C._______, welche im (…)
des Landes liegt, nicht zumutbar sein sollte. Im Übrigen werden zur indivi-
duellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf Beschwerdeebene
keine weiteren Einwände erhoben und es kann diesbezüglich auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz, unter anderem auch im Zusam-
menhang mit der Möglichkeit der Behandlung von allfälligen psychischen
Leiden, verwiesen werden.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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Seite 11
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit der Be-
schwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung wurden jedoch mit Zwi-
schenverfügung vom 10. Januar 2018 gutgeheissen.
11.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 1. November
2017 eine Kostennote ein. Insgesamt weist er einen zeitlichen Aufwand
von 7.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Spesen in
der Höhe von Fr. 125.– aus. Der geltend gemachte Stundenansatz ist pra-
xisgemäss auf Fr. 220.– zu reduzieren. Im Übrigen erscheint der deklarierte
Aufwand als angemessen. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt
Fr. 1'875.– (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amt-
lichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1'875.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Olivier Gloor