Abtei lung V
E-4507/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______ und ihr Kind C._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. März 2005 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4507/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Karahmanmaras) verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 11. August 2004 und gelangte am 12.
August 2004 in die Schweiz, wo sie am 13. August 2004 um Asyl
nachsuchte.
In seiner Eingabe vom 12. August 2004 hielt der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin fest, ein Onkel seiner Mandantin sei im Zu-
sammenhang mit der PKK zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt
worden. In der Folge sei ihre gesamte Familie unter Druck gesetzt wor-
den. Die Beschwerdeführerin selber habe zudem Kurierdienste geleis-
tet und sei deshalb vom Schulunterricht ausgeschlossen worden.
Am 19. August 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) D._______ befragt
und am 17. November 2004 durch die zuständige kantonale Behörde
zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründete ihr Asylgesuch im
Wesentlichen damit, sie sei wegen ihrer kurdischen Herkunft
unterdrückt worden. Man habe sie wegen ihres Onkels E._______, der
wegen PKK-Mitgliedschaft zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden
sei und sich seit (...) in Haft befinde, zwischen dem (...) zu Hause
festgenommen und auf den Posten mitgenommen, wo man ihr
vorgeworfen habe, als Kurier tätig gewesen zu sein, da sie ihren Onkel
oft im Gefängnis besucht habe. Im Anschluss an diese Festnahme
habe sie ihren Onkel weiterhin bis wenige Monate vor ihrer Ausreise
zusammen mit ihrem Vater im Gefängnis besucht. Im Weiteren sei sie
am Gymnasium von ihrem Lehrer mehrmals sexuell belästigt worden.
Sie habe dies dem Rektor gemeldet, der jedoch nichts unternommen
habe. Schliesslich sei sie im Jahre 2003, nachdem man von ihren
angeblichen Kurierdiensten erfahren habe, von der Schule ausge-
schlossen worden. Sie sei zwischen dem 20. und 30. August 2003 ein
zweites Mal festgenommen worden. Dabei habe man sie, um sie zum
Sprechen zu bringen, an einen Stuhl gefesselt und eine Schlange ne-
ben ihre Füsse gelegt, welche eine Minute auf ihrem Körper gewesen
sei. Sie habe grosse Angst gehabt. Zudem seien ihr Vater und ihr On-
kel F._______ abgeführt worden. Dieser Onkel sei wegen den
Unterdrückungen schliesslich ausgereist und habe in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt ((...); E-3735/2006). Aus Angst wie ihr Onkel
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E._______ inhaftiert zu werden, habe sich die Beschwerdeführerin
ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Sie habe mit dieser vorerst
zugewartet, da sie zusammen mit ihrer Familie habe ausreisen wollen.
Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil der Schlepper nur eine
Person habe mitnehmen können.
Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Beweismittel (Gerichts-
unterlagen betreffend ihren Onkel E._______ und Zeitungsaus-
schnitte) in Kopie ein.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. März 2005, eröffnet am
16. März 2005, fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vor-
instanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand-
halten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2005 an die vormals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung
des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurtei-
lung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Im Weiteren sei
das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ih-
res Onkels F._______ (E-3735/2006) zu koordinieren. Auf die
Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung der damals zuständigen Instrukti-
onsrichterin der ARK vom 11. Mai 2005 wurde die Beschwerdeführerin
dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
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einzuzahlen. Zudem habe sie innert derselben Frist allfällige
Beweismittel und ärztliche Berichte einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 ersuchte die Beschwerdeführerin um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter sei die Frist zur Einrei-
chung eines ärztlichen Berichts um sechs Wochen zu erstrecken.
Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben des G._______ vom 22. April
2005 betreffend Zuweisung an einen Facharzt, eine
Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2005 sowie ein ärztliches Schreiben
von Dr. med. H._______ vom 25. Mai 2005 ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 wurde auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwiesen. Der
Arztbericht sei innert 14 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung ein-
zureichen.
G.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2005 teilte der Rechtsvertreter mit, es habe
bisher kein spezialärztlicher Bericht verfasst werden können, da die
universitären psychiatrischen Dienste die Beschwerdeführerin noch
nicht zu einer Untersuchung hätten einladen können. Die Frist sei des-
halb bis Ende Juli 2005 zu erstrecken.
Das Fristerstreckungsgesuch wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2005
abgewiesen.
H.
Am 4. Juli 2005 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Schrei-
bens von Dr. med. H._______ vom 1. Juli 2005 (Telefax) mit, dass die
Untersuchung der Beschwerdeführerin erst im August 2005 stattfinden
könne.
I.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober
2005 die Abweisung der Beschwerde.
J.
In ihrer Replik vom 18. November 2005 nahm die Beschwerdeführerin
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dazu Stellung und verwies auf die im Beschwerdeverfahren ihres On-
kels (E-3735/2006) eingereichten umfangreichen Beweismittel.
K.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die bei
der ARK hängigen Verfahren.
L.
Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts ersuchte die Schweizerische Botschaft in Ankara am 19. Februar
2009 um Abklärung verschiedener Fragen betreffend die Beschwerde-
führerin und ihren Onkel sowie dessen Familie. Mit Eingabe vom
18. März 2009 teilte die Schweizerische Botschaft dem Bundesverwal-
tungsgericht das Ergebnis ihrer Abklärungen mit.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 wurde der Beschwerdefüh-
rerin Einsicht in die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Februar 2009 sowie in das Antwortschreiben der Schweizerischen
Botschaft in Ankara vom 18. März 2009 gegeben und das rechtliche
Gehör dazu gewährt.
N.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 8. April 2009 Stellung. Gleich-
zeitig wies sie darauf hin, dass ihr Beschwerdeverfahren getrennt von
demjenigen ihres Onkels F._______ zu behandeln sei, da sie
schwanger geworden sei, was ihre Familie nicht erfahren dürfe. Gleich-
zeitig wurde die im Beschwerdeverfahren ihres Onkels eingereichte
Stellungnahme vom 8. April 2009 beigelegt.
Am 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeug-
nis von Dr. I._______ vom 6. März 2009 ein.
O.
Am (...) wurde das Kind C._______ geboren.
P.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2009 wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, Angaben zu ihrer familiären Situa-
tion, ihrer Beziehung zum Kindsvater sowie ihrer aktuellen Wohn-
situation zu machen und entsprechende Beweismittel beizubringen.
Zudem habe sie eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das ausge-
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füllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ einzureichen.
Der Rechtsvertreter wurde zur Einreichung einer Kostennote aufge-
fordert.
Q.
In der Eingabe vom 30. Oktober 2009 wurden Angaben zur Geburt des
Kindes, zum Kindsvater und zur Wohn- sowie zur finanziellen Situation
der Beschwerdeführerin gemacht und entsprechende Beweismittel ein-
gereicht. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.4 Das am (...) geborene Kind C._______ wird in das Beschwer-
deverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien un-
substanziiert und erfahrungswidrig und damit unglaubhaft ausgefallen.
So habe sie zu den Ausreiseumständen (Ausweispapiere, Flugziel)
keine Aussagen machen können, obwohl sie eine fundierte Schulbil-
dung genossen habe. Im Weiteren habe sie nur vage Angaben zum
Zeitpunkt der Festnahmen und zur Häufigkeit der sexuellen Belästi-
gungen durch ihren Lehrer gemacht. Zudem sei sie nicht in der Lage
gewesen, die Festnahmen und sexuellen Belästigungen in eine zeitli-
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che Abfolge zu setzen und habe diesbezüglich unterschiedliche Aus-
sagen gemacht. Ferner habe sie auch die Umstände der sexuellen Be-
lästigungen nicht überzeugend und nicht nachvollziehbar geschildert.
Dies erstaune um so mehr, als die genannten Ereignisse für die Be-
schwerdeführerin besonders eindrücklich ausgefallen sein sollen.
Schliesslich sei aus den oberflächlichen und unsubstanziierten Anga-
ben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb die türki-
schen Behörden an ihrer Person ein gesteigertes Interesse hätten ha-
ben sollen. Es leuchte auch nicht ein, weshalb sie, welche bei der Ver-
haftung ihres Onkels erst sieben oder acht Jahre alt und - im Gegen-
satz zu den Angaben im Anwaltsschreiben vom 12. August 2004 -
nicht politisch tätig gewesen sein soll, wegen ihrer Gefängnisbesuche
zum heutigen Zeitpunkt einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein sollte.
Sie wäre für die türkischen Behörden viel zu unbedeutend, als dass
diese bei ihr aufwändige und illegale Verhörmethoden anwenden wür-
den. Es sei auch nicht plausibel, was diese mit dem ungewohnten Ein-
satz einer Schlange hätten bezwecken wollen. Daher seien die Be-
fürchtungen der Beschwerdeführerin, jederzeit ins Gefängnis zu kom-
men, als übersteigert und lebensfremd zu qualifizieren. Gegen eine
Verfolgung der Beschwerdeführerin spreche auch der Umstand, dass
sie sich nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis noch ein Jahr
zu Hause aufgehalten und in dieser Zeit ihren Onkel weiterhin besucht
habe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu den Umständen
der geltend gemachten Inhaftierungen (Dauer, Inhalt der polizeilichen
Befragungen) widersprüchliche Angaben gemacht. Ferner habe sie
auch die sexuellen Belästigungen unterschiedlich dargestellt. Deshalb
seien diese Ereignisse nicht glaubhaft. Schliesslich könne die Be-
schwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihr Onkel E._______ in der
Türkei zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, für
ihre Person keine Asylrelevanz herleiten. Eine Reflexverfolgung, wie
sie vorkommen könne, wenn die Behörden einer gesuchten, politisch
unbequemen Person habhaft werden wollten, liege nicht vor. Als
Nichte eines langjährigen Häftlings gelte sie zudem als weit entfernte
Verwandte mit beschränktem Einfluss. Zudem hätten auch ihre Eltern
und Geschwister den Onkel besucht. Es sei daher nicht einzusehen,
weshalb gerade die Beschwerdeführerin das Verfolgungsinteresse des
türkischen Staates auf sich gezogen haben solle. Ausserdem seien die
Festnahmen nicht glaubhaft ausgefallen. Seit Sommer 2003 habe sie
zudem keine Probleme mit den Behörden gehabt, obwohl sie den On-
kel angeblich weiterhin besucht habe, was wiederum gegen eine Re-
flexverfolgung spreche. Im Übrigen hielten sich ihre Eltern und Ge-
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schwister weiterhin in der Türkei auf, weshalb diese ihren Aufenthalt in
der Türkei nicht als problematisch einschätzen würden. Insgesamt
müsse eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung beziehungs-
weise Reflexverfolgung verneint werden. Aus den eingereichten Be-
weismitteln könnten ebenfalls keine Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung entnommen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, ein Onkel der
Beschwerdeführerin habe in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch ein-
gereicht und dabei die gleichen Gründe - Reflexverfolgung wegen des-
sen Bruder (Onkel der Beschwerdeführerin) - vorgebracht. Deshalb
seien die zwei Beschwerdeverfahren zu koordinieren. Die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig
festgestellt. Die europäischen Staaten würden die Situation in der Tür-
kei vorsichtiger einschätzen, nachdem die türkischen Sicherheitskräfte
am 8. März 2005 gegen eine Demonstration von Frauen vorgegangen
seien. Es sei zudem zu erneuten militärischen Auseinandersetzungen
gekommen. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen brauche es für
eine Reflexverfolgung in der Türkei kein eigenes politisches Engage-
ment. Zudem bedürfe eine junge und unverheiratete Frau aus der Sicht
ihrer Familie einen besonderen Schutz, da sie am leichtesten entehrt
werden könne und dies auf die Familie zurückfalle. Die Familie der Be-
schwerdeführerin habe die Situation als derart gefährlich eingeschätzt,
dass der Beschwerdeführerin als einziger Ausweg die Flucht aus der
Türkei geblieben sei. Zudem sei aufgrund der langen Haftstrafe, die
gegen ihren Onkel E._______ verhängt worden sei, von dessen
Wichtigkeit innerhalb der PKK auszugehen. Dadurch stelle die
gesamte Familie ein intensives Feindbild dar. Die Geschwister des
besagten Onkels J._______, K._______, L._______, M._______ und
F._______ würden im Ausland leben. Ausser deren Schwester
V._______ (Tante der Beschwerdeführerin), welche wegen ihrer
Gefängnisbesuche massiv schikaniert werde, würde lediglich noch der
Bruder N._______ - der Vater der Beschwerdeführerin - in der Türkei
leben, dem die Flucht ins Ausland bisher nicht gelungen sei. Es sei
eine Frage der Zeit, bis auch die Geschwister der Beschwerdeführerin
ins Visier der Sicherheitskräfte geraten würden. Somit seien die
Beschwerdeführerin, ihre Eltern N._______ und ihre Tante V._______
die einzigen noch greifbaren nahen Verwandten von E._______
gewesen. Schliesslich müsse aufgrund der Emotionen, die die Be-
schwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen gezeigt habe, davon
ausgegangen werden, dass diese an einer posttraumatischen Be-
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lastungsstörung leide. Dies hätte die Vorinstanz abklären müssen.
Entgegen der Feststellungen in der vorinstanzlichen Verfügung würden
die Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht auf
deren Unglaubwürdigkeit schliessen lassen. Vielmehr würde diese auf
eine Traumatisierung hindeuten. Die Beschwerdeinstanz habe den
psychischen Gesundheitszustand durch einen medizinischen Sachver-
ständigen abklären zu lassen oder zumindest eine Frist für die Ein-
reichung eines Gutachtens anzusetzen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt
fest und führte weiter aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien
massiv unglaubhaft ausgefallen. Der Umstand, dass sie die erlittenen
Benachteiligungen wiederholt widersprüchlich geschildert habe, lasse
erkennen, dass sie diese nicht erlebt habe. Die massiven Unstimmig-
keiten hätten sich zudem nicht auf die geltend gemachte Verfolgung
beschränkt.
4.4 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin demgegenüber gel-
tend, es seien auch die umfangreichen Beweismittel betreffend der
Reflexverfolgungssituation von F._______ (E-3735/2006) zu
berücksichtigen. Zudem weist sie weiterhin auf ihre gesundheitliche Si-
tuation hin, wobei bisher noch keine psychiatrische Behandlung habe
durchgeführt werden können. Ferner wird auf die angespannte Situati-
on in der Türkei hingewiesen.
4.5 Eine vom Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Ankara in Auftrag gegebene Abklärung verschiedener Fragen
betreffend die Beschwerdeführerin ergab, dass über diese keine Da-
tenblätter bei der Polizei und auch kein Passverbot bestünde. Sie sei
weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht. Die ein-
gereichten Dokumente betreffend den Onkel E._______ (Ge-
richtsakten, Haftbestätigung) seien authentisch. Dieser sei am (...) zu
einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden und befinde sich
gegenwärtig im O._______. Eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung
wäre frühestens ab (...) möglich. Andernfalls müsse er bis am (...)
einsitzen. Am 24. Juni 2004 habe sich E._______ im P._______
befunden. Im Weiteren sei die (...) von F._______ nach einem Konkurs
von ihm verkauft worden. Danach habe er sich ins Ausland abgesetzt.
Zur Zeit stehe die Fabrik leer. Laut Angaben der Handelskammer
Kahramanmaras sei die Mitgliedschaft wegen ausstehender
Mitgliederbeiträge suspendiert. Zudem habe F._______ im Jahre 2003
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offenbar vorgehabt, sein Land und seine Autos zu verkaufen. Ferner
würden die Eltern der Beschwerdeführerin – N._______ und
Q._______ - in B._______ leben. Ihre Tochter A._______, die
Beschwerdeführerin, sei vor vier oder fünf Jahren in die Schweiz
gereist, um ihre kranke Tante zu pflegen, was sie bis heute tue. Der
Onkel R._______ lebe unterdessen in S._______.
4.6 Die Beschwerdeführerin nahm zu den Abklärungsergebnissen
Stellung. Dabei wies sie vorerst darauf hin, ihr Beschwerdeverfahren
sei getrennt von demjenigen ihres Onkels F._______ (E-3735/2006) zu
behandeln. Sie sei aus einer vorehelichen Beziehung schwanger
geworden, was in ihrer Familie eine schwere Schande darstelle. Ihre
Familie dürfe nichts davon erfahren. Hinsichtlich der
Botschaftsabklärung wies der Rechtsvertreter auf seine Stellungnah-
me im Verfahren E-3735/2006 hin.
In der Stellungnahme in jenem Verfahren wurde die Beschwerdeführe-
rin betreffend festgehalten, das Fehlen eines Datenblattes sei nicht er-
staunlich, zumal dieses Register die Funktion eines Strafregisters er-
fülle. Auf die Register der übrigen Sicherheitskräfte habe die Schwei-
zerische Botschaft nur beschränkten Zugriff. Leider enthalte die Bot-
schaftsantwort keine Angaben zur politischen Tätigkeit der Familien
T._______ und U._______ (die Familie der Tante der
Beschwerdeführerin) in der Türkei. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt
werden, dass eine Verurteilung zu (...) Jahren Haft aus politischen
Gründen zu einer Reflexverfolgung der Familienangehörigen führen
könne. Entgegen der Angaben in der Botschaftsantwort lebe in der
Schweiz keine Tante von A._______ - der Beschwerdeführerin -,
weshalb es unrichtig sei, A._______ sei zu deren Pflege in die
Schweiz gereist. Die Mutter von A._______ habe beim Telefonge-
spräch mit der Kontaktperson der Botschaft nicht frei sprechen kön-
nen. Daher habe sie zu den Ausreisegründen ihrer Tochter falsche An-
gaben gemacht.
5.
5.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass das vorliegende
Beschwerdeverfahren gemäss dem Ersuchen in der Eingabe vom
8. April 2009 getrennt von demjenigen von F._______ und dessen
Familie (E-3735/2006) behandelt wird. Deren Verfahren ist zwi-
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schenzeitlich mit Urteil vom 5. August 2009 abgeschlossen worden.
Hingegen werden deren Asylverfahrensakten beigezogen.
5.2 Im Weiteren ist auf die Rüge einzugehen, wonach die Vorinstanz
den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt habe, in-
dem sie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Reflexverfol-
gung sowie ihren psychischen Gesundheitszustand weder abgeklärt
noch in ihrer Verfügung gewürdigt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hält diesem Einwand entgegen, dass
die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Be-
nachteiligungen wegen ihren Verwandten - insbesondere wegen ihres
Onkels E._______, der sich in Haft befinde - in ihrer angefochtenen
Verfügung aufgenommen und auch gewürdigt hat. Dabei kam sie zum
Schluss, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten - zwei kurze
Festnahmen - wegen ihrer Gefängnisbesuche einerseits unglaubhaft
ausgefallen seien. Andererseits spreche gegen eine Reflexverfolgung
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
nie politisch tätig gewesen sei und nach den geltend gemachten Fest-
nahmen ihren Onkel weiterhin im Gefängnis besucht habe. Zudem gel-
te sie als Nichte eines im Jahre (...) rechtskräftig verurteilten, lang-
jährigen Häftlings als weit entfernte Verwandte mit beschränktem Ein-
fluss. Im Übrigen hätten auch ihre Eltern und Geschwister ihren Onkel
besucht. Diese würden indessen weiterhin in der Türkei wohnen. Hin-
sichtlich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel
betreffend ihren Onkel E._______ hielt die Vorinstanz fest, dass sich
daraus keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung der
Beschwerdeführerin ergeben würden. Hinsichtlich des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sah die Vorinstanz
aufgrund deren Asylvorbringen keinen Anlass, diesen näher zu
untersuchen. Auch die anlässlich der kantonalen Befragung
anwesende Hilfswerksvertreterin machte hiezu keine entsprechenden
Bemerkungen und sah offenbar auch keinen Anlass für weitere
Abklärungen. Schliesslich wies auch der bereits zu Beginn des
Asylverfahrens mandatierte Rechtsvertreter, der im Übrigen weder an
der summarischen Befragung noch an der kantonalen Anhörung
teilgenommen hat, im vorinstanzlichen Verfahren darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erlebnisse einer ärztlichen
Behandlung bedürfe. Er beantragte ausschliesslich, es sei die Be-
schwerdeführerin durch eine Frau zu befragen, da in ihren
Schilderungen Hinweise auf sexuelle Belästigungen vorhanden seien
Seite 12
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(vgl. Akte A6). Gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin
wurden im Übrigen erstmals in der Rechtsmitteleingabe erwähnt,
wobei trotz wiederholter Ankündigung entsprechender ärztlicher
Zeugnisse nie solche Eingang in die Akten gefunden haben. Somit
kann der Vorinstanz weder die Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes vorgeworfen werden.
6.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die
Vorinstanz hat, wie hievor erwähnt, den Sachverhalt genügend abge-
klärt und in ihrem Entscheid die Gründe aufgeführt, welche auf die
fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die fehlende
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin schliessen lassen.
6.1 Soweit auf Beschwerdeebene ausgeführt wird, die Beschwerde-
führerin habe wegen der früheren politischen Tätigkeit ihrer Verwand-
ten respektive wegen ihrer Gefängnisbesuche bei ihrem Onkel
E._______ Benachteiligungen erlebt und müsste bei einer Rückkehr in
die Türkei mit einer Reflexverfolgung rechnen, wird Folgendes
festgestellt:
6.1.1 In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon aus-
gegangen, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen
Familienangehörige von politischen Aktivisten nicht ausgeschlossen
sind, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheb-
lich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Praxis der ARK,
welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat, vor
allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-
fahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrschein-
lichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzukommt oder ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10
S. 195 ff. und dort zitierte Urteile). Dabei hängen die Wahrscheinlich-
keit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkre-
ten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit besonders diejeni-
Seite 13
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gen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen
für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer Ge-
fangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Indessen
kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die
gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder
sie einzuschüchtern, damit sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fernhalten.
6.2 Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin, der einge-
reichten Beweismittel, der weiteren Abklärungen sowie der beigezoge-
nen Akten im Asylverfahren E-3735/2006 inklusive Beweismittel (Ge-
richtsakten betreffend E._______, Botschaftsabklärung, Ver-
wandtenlisten, Unterlagen betreffend Flüchtlingsanerkennungen) steht
fest, dass E._______ im Jahre (...) inhaftiert und am (...) wegen
Unterstützung der PKK angeklagt und zu (...) Jahren Haft verurteilt
worden ist. Gemäss Botschaftsauskunft vom 18. März 2009 hält er
sich zur Zeit im O._______ auf. Zudem haben verschiedene Mitglieder
der Familie der Beschwerdeführerin - so auch ihre Onkel J._______,
K.________ und M._______ - vorwiegend in den 90er Jahren die
Türkei aus politischen Gründen verlassen und wurden in verschiede-
nen europäischen Ländern als Flüchtlinge anerkannt (letztmals 1996
Onkel J._______) oder erhielten eine Aufenthaltsbewilligung. Ferner
wohnen ihre Eltern – N._______ und Q._______ - nach wie vor in
B._______.
6.2.1 Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer Re-
flexverfolgung liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor. Einer-
seits ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach die
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Ge-
fängnisbesuchen widersprüchlich und damit unglaubhaft ausgefallen
sind. Eine Durchsicht der diesbezüglichen Protokollstellen ergibt, dass
die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle angegeben hat, sie sei
zweimal festgenommen worden. Die erste Festnahme habe drei Stun-
den gedauert, die zweite zwei Stunden (A2, S. 4 f.). Demgegenüber
machte sie anlässlich der kantonalen Befragung geltend, die erste
habe 24 und die zweite 20 Stunden gedauert (vgl. A8, S. 9 und 11).
Zudem gab sie in der Empfangsstelle auf entsprechende Fragen hin
an, ihre erste Festnahme sei wegen ihres Onkels E._______, der im
Gefängnis sei, und die zweite wegen ihres in Belgien lebenden
Onkels, der für einen TV-Sender arbeite, erfolgt. Gleich anschliessend
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E-4507/2006
führte sie aus, sie habe persönlich keine anderen Probleme gehabt,
sondern sei wegen dieser beiden Onkeln festgenommen und verhört
worden (vgl. a.a.O., S. 5). Demgegenüber gab sie anlässlich der
kantonalen Befragung an, sie sei wegen ihres engen Kontaktes zu
ihrem Onkel, den sie mehrmals im Gefängnis besucht habe, unter dem
Verdacht Kurierdienste zu leisten, zweimal in Untersuchungshaft
genommen worden (vgl. Akte A8, S. 7). Auf Vorhalt dieses
Widerspruchs anlässlich der kantonalen Befragung vermochte die
Beschwerdeführerin diese unterschiedlichen Angaben nicht zu
erklären. Vielmehr wies sie darauf hin, sie habe in der Empfangsstelle
das Gleiche vorgebracht (vgl. a.a.O., S. 13). Im Weiteren machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe keine Kurierdienste ausgeführt,
und verneinte, politisch tätig gewesen zu sein, wobei sie anfügte, man
habe ihr dies lediglich vorgeworfen (vgl. S. 5). Im Gegensatz dazu hielt
ihr Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 12. August 2004 fest, die
Beschwerdeführerin habe persönlich Kurierdienste geleistet und sich
damit politisch betätigt (vgl. Akte A6). Im Übrigen soll sich die
Beschwerdeführerin nach der angeblichen Festnahme im August 2003
noch ein Jahr an ihrem Wohnort aufgehalten und ihren inhaftierten
Onkel E._______ weiterhin, letztmals im April oder Mai 2004, im
Gefängnis besucht haben (vgl. Akte A8, S. 10 und 17), woraus der
Schluss gezogen werden kann, sie hätte seitens der türkischen
Behörden nichts zu befürchten gehabt.
6.2.2 Schliesslich machte die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin
nie geltend, sie hätte zu ihren politisch engagierten Verwandten, die
vorwiegend bereits in den 90er Jahren und somit über zehn Jahre vor
den angeblichen Behelligungen der Beschwerdeführerin ins Ausland
geflüchtet sind, einen besonders engen Kontakt gepflegt oder würde
dies im heutigen Zeitpunkt tun. Jedenfalls lassen die zahlreichen Be-
weismittel, die die Beschwerdeführerin einerseits und ihr Onkel
F._______ in dessen Beschwerdeverfahren (E-3735/2006) ande-
rerseits eingereicht haben, nicht darauf schliessen. Zudem vermochte
sie wie hievor ausgeführt, keine Behelligungen wegen ihrer Verwand-
ten glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen kann nicht geglaubt
werden, die Beschwerdeführerin habe sich wegen Behelligungen im
Zusammenhang mit ihren Besuchen bei E._______ im Gefängnis zur
Ausreise entschlossen. Schliesslich hat die Botschaftsanfrage
ergeben, dass die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in
B._______ wohnhaft sind. Ein weiterer Onkel – R._______ - lebt in
S._______. Ferner machte die Beschwerdeführerin auch nicht geltend,
Seite 15
E-4507/2006
ihre Geschwister hätten wegen ihrer Verwandtschaft zum Onkel
E._______ behördliche Probleme gehabt. Dies lässt den Schluss zu,
dass die in der Türkei verbliebenen Angehörigen der
Beschwerdeführerin wegen ihrer Verwandten nichts zu befürchten ha-
ben. Insgesamt ist nicht ersichtlich, weshalb die Behörden im heutigen
Zeitpunkt ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben sollten.
6.2.3 Soweit auf Beschwerdeebene auf die Stellungnahme im Be-
schwerdeverfahren E-3735/2006 und damit auf die dort kritisierten Ab-
klärungen durch die Schweizerische Botschaft in Ankara hingewiesen
wird, welche nicht korrekt verlaufen sein sollen, kann diesen Einwän-
den nicht zugestimmt werden. Entgegen der dort vertretenen Ansicht
ist gegen die telefonische Anfrage durch die Schweizerische Botschaft
bei der Mutter der Beschwerdeführerin Q._______ nichts einzu-
wenden. So war der Anruf durch die Botschaft offenbar spontan und
Q._______ unvorbereitet. Dass sie dabei aus Angst vor Abhörungen
spontan eine falsche Aussage gemacht habe, ist daher mehr als frag-
lich. Schliesslich hat sie bei diesem Anruf erwähnt, ihr Ehemann - der
Vater der Beschwerdeführerin - sei unterwegs (Abholen der Wahl-
papiere), was sie kaum erwähnt hätte, wenn dieser bereits zirka Mitte
2006 wegen behördlichen Behelligungen ausgereist gewesen wäre.
Zudem kann auch nicht geglaubt werden, die Abklärungen der Schwei-
zerischen Botschaft seien Gesprächsstoff in den Kaffeehäusern von
B._______ gewesen, wobei ein Quartiervorsteher darüber berichtet
habe, er habe als Kontaktperson der Botschaft erzählt, dass
F._______ immer wieder Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden
gehabt habe. So können der Botschaftsantwort nämlich keine
Hinweise oder Aussagen eines Quartiervorstehers als Kontaktperson
entnommen werden.
6.3 Schliesslich wurde auch im Beschwerdeverfahren E-3735/2006
eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation und eine begründete
Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen verneint und die Be-
schwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August
2009 abgewiesen.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin ferner geltend gemacht hat, sie sei
während ihrer Schulzeit im Gymnasium von einem Lehrer sexuell be-
lästigt worden, muss auch dies wegen widersprüchlicher Angaben als
unglaubhaft bezeichnet werden. So erwähnte sie zu Beginn der sum-
marischen Befragung in der Empfangsstelle, sie sei vor dem Übertritt
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E-4507/2006
in die zweite Klasse im Sommer 2002 von der Schule weggewiesen
worden (vgl. Akte A2, S. 2). Später führte sie dazu weiter aus, sie sei
im Sommer 2002 vom Gymnasium verwiesen worden, da man sie der
Kuriertätigkeit verdächtigt habe. Vor dem Ausschluss im Jahre 2002
sei sie von einem Lehrer sexuell belästigt worden (vgl. Akte A2, S. 5
und 6). Demgegenüber gab sie anlässlich der kantonalen Befragung
zu Protokoll, sie sei dreimal im Jahre 2003, noch bevor sie aus der
Schule weggewiesen worden sei, von einem Lehrer sexuell belästigt
worden. Im Verlaufe der Befragung gab sie dafür wiederum das Jahre
2003 an. Sie sei erst nach diesen Belästigungen von der Schule
rausgeworfen worden (vgl. Akte A8, S. 8 und 14). Auf Vorhalt der
unterschiedlichen zeitlichen Angaben betreffend ihres Schulaus-
schlusses vermochte die Beschwerdeführerin diese nicht zu erklären
und gab an, sie habe immer das Jahr 2003 angegeben (a.a.O., S. 14).
Diese festgestellten Widersprüche können auch nicht mit psychischen
Problemen der Beschwerdeführerin erklärt werden.
6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin oder auf die Beweis-
mittel weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt. Es besteht demnach auch
keine Veranlassung, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Auch eine
begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu ver-
neinen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
demnach zu Recht abgelehnt.
6.6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.7 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
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E-4507/2006
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämt-
liche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der
durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in
die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die
Seite 18
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Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (Provinz Kahramanmaras)
lässt sich nicht zureichend abstützen.
7.3.2 Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Be-
schwerdeführerin nach der Rückkehr betroffen sein könnte, stellen
grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erschei-
nen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist vorliegend
Folgendes zu berücksichtigen: Die ledige Beschwerdeführerin wies in
ihrer Eingabe vom 8. April 2009 darauf hin, sie habe sich vollständig
von der Familie ihres in der Schweiz wohnhaften Onkels (E-
3735/2006) abgewandt, da sie aufgrund eines sexuellen Verhältnisses
schwanger geworden sei. Diese Schwangerschaft aus einer vor-
ehelichen Beziehung stelle in ihrer Familie eine schwere Schande dar,
und es bestehe die reelle Gefahr, dass dies zu einem Ehrenmord an
ihr und dem Kindsvater von Seiten ihrer Familie führen könnte. Aus
diesem Grund lebe sie nun an einem für ihre Familienangehörige un-
bekannten Ort in der Schweiz. Daher werde dringend um eine getrenn-
te Behandlung ihres Beschwerdeverfahrens und demjenigen ihres On-
kels (E-3735/2006) ersucht. Auch ihre übrigen Verwandten in der Tür-
kei wüssten nichts von der Schwangerschaft. Die Behörden und ihr
Arzt seien über diese Umstände informiert. Sie fürchte sich vor einer
Tötung entsprechend der patriarchalischen Tradition ihrer Sippe. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei komme wegen des
drohenden Ehrenmordes, dem sie dort schutzlos ausgeliefert wäre,
nicht in Frage. Am (...) wurde der Sohn C._______ geboren. Es stellt
sich somit die Frage, ob die Befürchtungen der Beschwerdeführerin,
bei einer Rückkehr in der Türkei Opfer eines Ehrenmordes zu sein, als
realistisch einzustufen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu Folgendes fest: Ehrenmorde
- sogenannte innerfamiliäre Gewalt - müssen in der Türkei als ge-
sellschaftliches Phänomen betrachtet werden. Die Gründe dafür sind
ausser- oder voreheliche sexuelle Beziehungen von Frauen und
anderer Ungehorsam, wie beispielsweise die Weigerung, die von der
Familie bestimmte Person zu heiraten oder Geschlechtsverkehr mit
einem Schwager oder dem Vater zu haben, etc. Die meisten Ehren-
morde werden innerhalb konservativer kurdischer Familien im Süd-
osten oder unter Migranten und Migrantinnen aus dem Südosten, die
in grossen Städten wohnen, verübt. Über einen Ehrenmord ent-
scheidet laut einer Studie der Inonu-Universität in Malatya üblicher-
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weise ein Familienrat. Über das Ausmass von Ehrenmorden in der
Türkei liegen unterschiedliche Statistiken vor. Einem Bericht der
türkischen Menschenrechtspräsidentschaft des Premierministers (IHB)
vom Juni 2008 zufolge sollen jährlich mehr als 200 Personen Ehren-
morden zum Opfer fallen, wobei die Zahl in den vergangenen Jahren
gestiegen sei. Zwar bestehen in der Türkei eine Schutzinfrastruktur
(NGO's, staatliche Frauenhäuser, Polizei) und ein rechtlicher Rahmen,
der solche Handlungen strafbar macht. So versucht der türkische Staat
zunehmend, Ehrenmorde hart zu bestrafen, und ergreift Massnahmen
gegen solche Praktiken. Der Strafrahmen für Ehrenmorde ist in Art. 82
des neuen türkischen Strafgesetzes geregelt, wobei der Ehrenmord
als erschwerender Umstand bei Mord behandelt wird. Eine bedrohte
Person kann sich in der Türkei grundsätzlich auch an die Polizei bzw.
die Behörden wenden. Die Behörden greifen jedoch erfahrungsgemäss
selten präventiv ein. Trotz dem erhöhten Strafmass für Ehrenmord,
findet dieser in der vornehmlich aus dem Südosten stammenden kur-
dischen Bevölkerung nach wie vor hohen Zuspruch (vgl. Accord, Juni
2009, mit Hinweis auf Bericht des US-Aussenministeriums [USDOS]
vom Februar 2009 und „UK Home office“, 23. Juli 2008, S. 27).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, sie könne
im Falle einer Rückkehr in die Türkei in keiner Weise mit der Unter-
stützung ihrer Familie rechnen. Vielmehr müsse sie wegen der Schan-
de, die sie ihrer Familie zugefügt habe, damit rechnen, entsprechend
der patriarchalischen Tradition ihrer Sippe umgebracht zu werden.
Deshalb habe sie sich auch von der Familie ihres Onkels in der
Schweiz abgewandt und wohne an einem für diese unbekannten Ort
(vgl. auch Eingabe vom 30. Oktober 2009). Der Vater ihres Kindes sei
seit Bekanntwerden der Schwangerschaft spurlos verschwunden.
Auch wenn die Beschwerdeführerin die behauptete Ausstossung aus
ihrer Familie und den drohenden Ehrenmord nicht beweisen kann, sind
ihre Lage als alleinstehende Mutter eines unehelichen Kindes in der
Türkei und die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen ernst zu
nehmen. So ist ihr aufgrund des Gesagten eine Rückkehr zu ihrer ei-
genen Familie respektive in die Herkunftsprovinz Kahramanmaras
nicht zuzumuten. Es ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
in einer anderen Region in der Türkei Fuss fassen kann.
Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin verfügt über eine mehr-
jährige Schulbildung; jedoch hat sie das Gymnasium im zweiten Jahr
abgebrochen. Auch hat sie weder einen Beruf erlernt noch hat sie
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berufliche Erfahrungen gesammelt, die es ihr allenfalls erlauben wür-
den, für sich und ihr Kind eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. In
der Türkei sind zwar staatliche Hilfeleistungen für alleinstehende türki-
sche Frauen mit Kindern vorgesehen. Es wäre daher durchaus denk-
bar, dass sie sich in einer Grossstadt einigermassen integrieren könn-
te, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass sie dort über ein sozia-
les Netz von Verwandten verfügt, auf das sie sich stützen könnte. Ein
solches Beziehungsnetz ist im vorliegenden Fall jedoch zu verneinen,
womit sie bei einer Rückkehr in die Türkei zusammen mit ihrem weni-
ge Monate alten Kind völlig alleine dastehen würde.
Im Weiteren kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin, welche mit ihrer vorehelichen sexuellen Be-
ziehung die Ehre ihrer Familie befleckt hat, damit rechnen muss, des-
wegen von ihren Verwandten landesweit gesucht und verfolgt zu
werden (vgl. Amnesty International, Koordinationsgruppe Türkei
Deutschland, Länderkurzinfo Türkei, 1. August 2004). Zwar sind in den
meisten Provinzen des Südostens die Frauenberatungs- und Solidari-
tätsorganisation KAMER präsent, welche auf die Hilfe für von Ehren-
delikten gefährdete Frauen spezialisiert sind. In Einzelfällen von akut
bedrohten Frauen, die sich an diese Organisationen gewendet haben,
soll es dabei schon gelungen sein, für sich beziehungsweise ihre
Familien eine Lösung zu finden. Jedoch fehlen KAMER grundsätzlich
die notwendigen Einrichtungen, um bedrohte Frauen nicht nur kurz-
fristig zu schützen. Gefährdete Frauen würden meistens in eines der
44 Frauenhäuser, die es in der Türkei gibt, geschickt, wo Frauen
maximal für sechs Monate Unterschlupf finden können. Dabei ist je-
doch festzuhalten, dass die Kapazitäten der existierenden Frauenhäu-
ser sehr beschränkt sind. Beispielsweise in einer Millionenstadt wie
Istanbul gab es im Jahre 2005 gerade einmal drei Frauenhäuser mit
insgesamt 30 Plätzen (vgl. REGULA KIENHOLZ, Türkei: Rückkehr einer
alleinstehenden kurdischen, des unehrenhaften Verhaltens be-
schuldigten Frau mit schwerst mehrfachbehindertem Kind, Gutachten
der SFH Länderanalyse, Bern, 31. August 2005, S. 14 f.), wobei deren
Anzahl im heutigen Zeitpunkt nicht stark gestiegen sein dürfte.
Schliesslich sollen gemäss einem Bericht der NGO „Kurdisch Human
rights Project (KHRP)“ die bestehenden Frauenhäuser qualitativ unzu-
reichend sein, und Frauenorganisationen, die derartige Dienstleistun-
gen bereitstellen, würden von Schikanen durch Regierungs- und Exe-
kutivbeamte berichten (vgl. Accord, Juni 2009, mit Hinweis auf „UK
Home office“, 23. Juli 2008, S. 27; KHRP, 13. Oktober 2008, S. 26).
Seite 21
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin mit
ihrem Kleinkind eine inländische Aufenthaltsalternative nicht zuzumu-
ten ist.
7.4 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung
im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispo-
sitivs der Verfügung des Bundesamtes vom 8. März 2005 sind dem-
nach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführe-
rin und ihr Kind in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und
Art. 83 Abs. 4 AuG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl und Wegweisungspunkt - wären der Beschwerdeführerin die hälf-
tigen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Die Be-
schwerdeführerin ersuchte indessen um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführerin ge-
mäss Aktenlage aktuell bedürftig ist. Das Gesuch um Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten ist daher gutzuheissen und auf
die hälftigen Verfahrenskosten zu verzichten.
Seite 22
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9.2 Nachdem die vertretene Beschwerdeführerin teilweise - hinsicht-
lich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am
30. Oktober 2009 eine Honorarnote ein, wobei er einen zeitlichen
Aufwand von 20.93 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 230.- und
Auslagen im Umfang von Fr. 85.70 ausweist. Dies ergibt ein Total von
Fr. 4'813.90. Die Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Unter
Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist der Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung von total Fr. 2'636.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten
ist, zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutgehei-
ssen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 8. März 2005
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'636.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und W._______.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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