B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4507/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Mitte Juni 2013
in die Schweiz gelangten, wo sie am 5. Juli 2013 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 11. Juli 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel sowie der Anhörungen vom 23. Juli 2013
zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass der Beschwerdeführer ethnischer Serbe und die Beschwerdeführe-
rin ethnische Roma sei, sie sich um den 20. November 2012 kennenge-
lernt und am 23. November 2012 heimlich religiös geheiratet hätten, wel-
ches Ereignis Hauptgrund ihrer Verfolgung sei,
dass die Beschwerdeführerin nämlich zuvor schon zweimal zwecks Heirat
von ihrer Familie an Männer verkauft worden sei – diese hätten sie miss-
handelt – und ihr Verkauf an einen dritten Mann von ihren Brüdern eben-
falls schon in die Wege geleitet worden sei, wobei der als Ehemann aus-
erkorene, ihr unbekannte Mann aus Italien das Heiratsgeld bereits an die
Familie bezahlt habe,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre gemischtethnische und von ih-
ren Familien – vor allem jener der Beschwerdeführerin – nicht akzeptierte
Heirat deren Unmut auf sich gezogen und sich deshalb mittels Wohnsitz-
verlegungen während Monaten an verschiedenen Orten in ihrer Stadt
versteckt gehalten hätten, zumal sie von ihren Familien beschimpft und
mit dem Tod bedroht worden seien,
dass Wohnsitzverlegungen in andere Landesteile nicht in Betracht gefal-
len seien, weil der Beschwerdeführer in der Stadt Arbeit gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer zudem im April 2011 als Tatverdächtiger ei-
nes nicht von ihm begangenen Raubüberfalles festgenommen und sein
Haus durchsucht worden sei, wobei Schusswaffenpatronen sichergestellt
worden seien, die aber seinem verstorbenen Bruder gehört hätten,
dass das Verfahren betreffend Raubes zwar aufgrund seines stichfesten
Alibis nach zwei Tagen wieder eingestellt worden sei, indessen ein sol-
ches betreffend illegalen Verkaufs von Waffen und Explosionsmitteln noch
hängig sei,
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dass er seinerseits ein Verfahren gegen die betreffenden Behörden we-
gen der ungerechtfertigten Untersuchungshaft und wegen der dabei so-
wie im Rahmen eines einjährigen Gefängnisaufenthaltes (wegen Doku-
mentenfälschungen) erlittenen Schläge anhängig gemacht habe, zumal
sich dadurch sein Gesundheitszustand verschlechtert habe,
dass er auf ein inoffizielles, behördliches Angebot der Einstellung der
Strafuntersuchung wegen illegalen Waffenverkaufs gegen Rückzug sei-
ner gegen die Behörden gerichteten Anzeige zuzüglich einer Geldleistung
nicht eingegangen sei,
dass er zudem Medien wegen Rufschädigung im Zusammenhang mit
dem Raubüberfall angezeigt habe, welches Verfahren aber eingestellt
worden sei,
dass er für die verschiedenen Verfahren die Dienste eines Anwaltsbüros
in Anspruch genommen und zur Deckung der dadurch entstandenen Kos-
ten Kredite aufgenommen habe, was wiederum Belästigungen seitens
der Gläubiger gegen ihn und gegen seine Mutter ausgelöst habe,
dass die Beschwerdeführenden aus den genannten Gründen ihren Hei-
matstaat Anfang/Mitte Mai 2013 verlassen, sich in der Folge in Italien und
Frankreich erfolglos um Arbeit bemüht und schliesslich nach Aufbrauchen
ihrer Ersparnisse legal beziehungsweise illegal in die Schweiz weiterge-
reist seien, um hier Asylgesuche zu stellen,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auf ihre drei in Deutschland le-
benden Kinder und ein Asylverfahren in Dänemark im Jahre 2009 und der
Beschwerdeführer auf seinen psychisch und körperlich angeschlagenen
Gesundheitszustand und seine Behandlungen in Serbien aufmerksam
machte,
dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel ihre Identitätskarten,
den Führerausweis des Beschwerdeführers, verschiedene Unterlagen
betreffend das Verfahren wegen Raubs (Gerichts- und Polizeidokumente,
Internet- und Zeitungsberichte) sowie ärztliche Unterlagen hinsichtlich
des Beschwerdeführers zu den Akten gaben, wogegen ihre Reisepässe
nach der Einreise in Genf abhanden gekommen seien,
dass für den weiteren Inhalt der Schilderungen und Beweismittel auf die
Akten zu verweisen ist,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 2. August 2013 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden weder den An-
forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beacht-
lichkeit genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über die Umstände der von
ihrer Familie arrangierten dritten Heirat und den auserkorenen Bräutigam
sowie betreffend die Druckausübung durch ihre Brüder substanzarm bis
substanzlos geblieben seien, und sie nicht überzeugend habe darlegen
können, weshalb sie nicht behördlichen oder anderweitigen institutionel-
len Schutz beansprucht habe, zumal sie mit den vorangegangenen zwei
Trennungen von ihren vormaligen Ehemännern bereits Selbstbewusst-
sein bewiesen habe,
dass ferner in ihren Aussagen erhebliche Widersprüche betreffend den
Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom dritten Heiratsarrangement aufgetre-
ten seien,
dass zudem sowohl die Hintergründe der Wohnsitzverlegungen und der
auf die Stadt begrenzte Umzugsradius nicht logisch nachvollziehbar sei-
en, was gleichsam auf die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffe,
ihre Brüder hätten zwar die Telefonnummer des Beschwerdeführers, nicht
aber den Wohnort ausfindig machen können,
dass auch das Verhalten der Beschwerdeführenden nach der Ausreise
(zunächst Arbeitssuche in Italien und Frankreich und erst anschliessend
Asylgesuchstellung) nicht auf eine tatsächliche Verfolgungssituation hin-
deute,
dass darauf verzichtet werden könne, weitere Unstimmigkeiten und die
Frage der Asylrelevanz zu erörtern,
dass jedoch – auch unter Berücksichtigung der eigereichten Beweisdo-
kumente – festzustellen sei, dass die gegen den Beschwerdeführer ge-
richteten Strafverfolgungsmassnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken
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dienten und ihnen kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG genanntes Verfolgungsmotiv
zugrunde liege,
dass zudem die Übergriffe durch Polizisten (Schläge, Aufforderung zum
Anzeigerückzug) als strafrechtlich relevante Übergriffe durch private Dritte
ohne staatlichen Auftrag zu werten seien, denen gegenüber der Be-
schwerdeführer sich auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könne und dies
durch seinen Anwalt offenbar auch tue,
dass die Rufschädigung durch Medien zwar bedauerlich sei, aber keine
Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes darstelle, was im Üb-
rigen auch für die angeblichen Probleme mit Gläubigern zutreffe, zumal
der Beschwerdeführer diese selber als nicht erheblich bezeichnet habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien,
dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere, insbe-
sondere individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise bereits
als Handwerker erwerbstätig und wirtschaftlich unabhängig gewesen sei
und keine zureichenden, in Serbien nicht behandelbare medizinische
Wegweisungshindernisse oder anderweitige Anhaltspunkte für eine Exis-
tenzbedrohung bestünden,
dass der Vollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Serbien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 9. August 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben
haben und darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft sowie in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfah-
renskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragen,
dass sie in der Begründung geltend machen, die bei der Beschwerdefüh-
rerin erkannte Substanzarmut betreffend das dritte Heiratsarrangement
sei nachvollziehbar, weil es über ihren Kopf hinweg geschehen sei und
sie keinerlei Interesse an einer weiteren unfreiwilligen Heirat mit nachfol-
genden Demütigungen und Misshandlungen gehabt habe,
dass auch das mehrwöchige Zuwarten mit der Asylgesuchstellung und
die Arbeitssuche in dieser Zeit dadurch erklärbar sei, dass sie dem Sozi-
alstaat Schweiz nicht hätten zur Last fallen wollen, die Roma-
Communities in Frankreich und Italien sich als sehr gross erwiesen hätten
und die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Verwandten habe,
weshalb sie nur hier in Sicherheit seien,
dass die hinsichtlich der von den Verwandten ausgehende Verfolgung un-
terlassene Schutzsuche bei staatlichen Behörden mit der Milosevic-
feindlichen politischen Einstellung des Beschwerdeführers, seiner damit
einhergehenden Unliebsamkeit bei der Polizei, seiner gegen den Staat
anhängig gemachten Anzeige sowie der ethnischen Zugehörigkeit der
Beschwerdeführerin zu erklären sei,
dass eine Wohnsitzalternative ausserhalb der Heimatstadt schliesslich
nicht viel gebracht hätte, da sie im ganzen Land Verwandte und Bekannte
hätten und deshalb letztlich nur die Ausreise in Betracht gefallen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2013 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
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entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
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sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Schilderungen der Beschwerdeführenden wür-
den weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines Asyl begründenden Sachverhalts noch jenen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit genügen,
dass einzig die Erkenntnis des BFM, wonach die von Polizisten verab-
reichten Schläge und Aufforderungen zum Anzeigerückzug nicht staatlich
zurechenbar, sondern privater Urheberschaft seien, in dieser Form nicht
haltbar ist, da diese Handlungen – deren Glaubhaftigkeit einmal hypothe-
tisch vorausgesetzt – gerade in der Eigenschaft als Polizisten und mithin
als Träger staatlicher Machtbefugnisse und nicht als Privatpersonen aus-
geübt wurden,
dass dennoch die vorinstanzliche Einschätzung zu stützen ist, wonach
ein staatlicher Auftrag zu solchen Handlungen nicht auszumachen sei
und der Beschwerdeführer sich gegen die Verfehlungen der Polizisten auf
dem Rechtsweg wirksam zur Wehr setzen könne und dies durch seinen
Anwalt offenbar auch tue, womit die festgestellte fehlende flüchtlings-
rechtliche Beachtlichkeit dieser Vorbringen bestehen bleibt,
dass auf die übrigen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken
ist und die in der Beschwerde vorgelegte Gegenargumentation (insb.
Desinteresse am dritten Heiratsarrangement; Absicht zur wirtschaftlichen
Eigenständigkeit in der Schweiz; kleine Roma-Community und Verwandt-
schaft in der Schweiz; Milosevic-feindliche politische Einstellung; Ver-
wandtschaft und daher Verfolgungsfurcht im gesamten Heimatland) of-
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fensichtlich unbehelflich ist, zumal sie die vorinstanzlichen Erwägungen
nur partiell beschlägt und letztere im Übrigen unbestritten lässt,
dass sich weitere Erörterungen erübrigen und sich die vorinstanzlich er-
kannte Unglaubhaftigkeit der mit der arrangierten Zwangsheirat in Zu-
sammenhang stehenden Verfolgungsvorbringen zudem durch zahlreiche
weitere Elemente (vorab unstimmige Ereignischronologie) stützen liesse,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen des Beschwerdeführers in Serbien aus den betreffenden Be-
weisdokumenten und Protokollen klar hervorgeht und dieser zudem über
zahlreiche handwerksberufliche Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515) und insbesondere ihre
Reisepässe abzugeben, zumal der behauptete Verlust dieser Dokumente
ebenfalls nicht glaubhaft erscheint,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und in der Beschwerde substanziell auch
nicht bestritten wird,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es sich aufgrund des Erwogenen und der gesamten Akten und Um-
stände erübrigt, auf die Beschwerde näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten, jedoch
nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden abzuwei-
sen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: