B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4507/2016
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend die Ehefrau
B._______ sowie die Kinder C._______, D._______ und
E._______;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
E-4507/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Eritrea gemäss Akten im
(…) 2013 und stellte nach der Einreise in die Schweiz am 24. April 2014
ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 wurde er vom SEM als
Flüchtling anerkannt und wurde ihm Asyl gewährt.
II.
B.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. April 2016 beim SEM
ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau
B._______ sowie seiner Kinder C._______ (Jahrgang […]), D._______
(…) und E._______ (…) ein.
C.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 28. Juni 2016 das Familiennachzugs-
gesuch ab.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie das SEM anzuweisen, sei-
ner Ehefrau und seinen drei Kindern zur Durchführung des Asylverfahrens
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. Zur Beschaffung originaler
Beweismittel aus dem Heimatstaat beantragte er ausserdem eine Nach-
frist.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses, während er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
E-4507/2016
Seite 3
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies. Gleichzeitig verzich-
tete er unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG auf das Setzen einer Nach-
frist und lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.
F.
Die Vernehmlassung des SEM vom 10. August 2016, in welcher es die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte, wurde dem Beschwerdeführer am
16. August 2016 zur Kenntnis gebracht.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. August 2016 eine Hono-
rarnote seiner Rechtsvertreterin ins Recht legen.
Mit Eingabe vom 30. August 2016 liess er die originalen Taufscheine seiner
drei Kinder sowie ein Schreiben der Gemeindeverwaltung F._______ vom
(…) August 2016 samt Übersetzung und Zustellcouvert einreichen. Er liess
zudem erneut um Setzen einer Nachfrist zur Einreichung weiterer origina-
ler Beweismittel ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4507/2016
Seite 4
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die
Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit
einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eige-
nen Asylgründe (im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können,
sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen.
3.2 Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus
der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings
einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, weil im Grundsatz davon
auszugehen ist, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfol-
gung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines El-
ternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Ver-
folgung ausgesetzt waren (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff.,
insbesondere S. 68).
3.3 In diesem Sinn bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu
E-4507/2016
Seite 5
bewilligen ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfami-
lie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimat-
staat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im
Sinn eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familien-
zusammenführung – die Einreise in die Schweiz dann zu bewilligen, wenn
eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist
eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht
eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestim-
mung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung von vorbe-
standenen Familiengemeinschaften (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29
E. 3.1 und 3.2, 2012/32 E. 5.1).
4.
4.1 Das SEM warf dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vor, er habe lediglich Kopien von Geburtsurkunden und Fotos seiner Fami-
lie eingereicht, bislang aber weder Identitätspapiere oder eine Heirats-
urkunde noch Originale der Taufscheine seiner Kinder zu den Akten gege-
ben. Auch habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente ins Recht gelegt,
die sein Sorgerecht für den Sohn C._______ bestätigen würden, der nicht
der leibliche Sohn seiner Ehefrau sei. Den Befragungsprotokollen könne
zudem entnommen werden, dass es sich nicht um eine Familiengemein-
schaft handle, die im Zeitpunkt der Flucht gelebt worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe seine Ehefrau im (…) 2007 nach Brauch geheiratet,
sei vom (…) 2008 bis (…) 2013 im Militärdienst gewesen und anschlies-
send direkt nach Äthiopien ausgereist. Während seiner Militärurlaube sei
er jeweils zu seinen Eltern gegangen und insgesamt höchstens sechsmal
in seinem Dorf gewesen. Das fehlende Zusammenleben mit der Familie
sei zwar auch auf die Militärdienstpflicht zurückzuführen, ändere aber
nichts an der Einschätzung der nicht tatsächlich gelebten dauerhaften Fa-
milienbande. Vielmehr bestätige seine Ausreise – (…) Monate vor Geburt
seines jüngsten Kindes – gerade die nicht enge persönliche Verbindung zu
seiner Familie. Schliesslich erstaune auch, dass er das Familiennachzugs-
gesuch erst neun Monate nach seiner Asylgewährung gestellt habe. Es
müsse als Schutzbehauptung gewertet werden, dass er das Gesuch erst
jetzt eingereicht habe, weil er angeblich versucht habe, eine Kopie der
Identitätskarte seiner Ehefrau zu organisieren.
E-4507/2016
Seite 6
4.2
4.2.1 Zur Begründung der Beschwerdeanträge machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe vor seiner Zwangsrekrutierung während 14 Mona-
ten mit seiner Ehefrau in Eritrea zusammengelebt. Seine sechs Militär-
urlaube habe er ebenfalls mit seiner Familie verbracht und der Ehe seien
zudem zwei Kinder entsprungen, was die tatsächlich gelebte Familienge-
meinschaft beweise. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4585/2011 vom 5. Februar 2013 könne zudem nicht im Sinn des Asyl-
gesetzes sein, eine Trennung infolge asylrelevanter politischer Repressa-
lien zu sanktionieren. Das Gericht habe auch in einem aktuellen Urteil
E-3154/2016 vom 31. Mai 2016 festgestellt, dass für die Anwendbarkeit
von Art. 51 Abs.1 AsylG nicht auf die Dauer der vorbestandenen Familien-
gemeinschaft abzustellen sei. Die Argumentation der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer habe die Flucht nicht mit seiner Ehefrau abgesprochen
und vor der tatsächlichen Ausreise auch nicht bei seiner Familie vorbeige-
schaut, erweise sich zudem als überaus realitätsfremd, zumal er auf der
Flucht und nicht etwa im Urlaub gewesen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs, er
habe das Gesuch spät eingereicht, sei anzumerken, dass die Verspätung
in der Beschaffung der Identitätskarte seiner Ehefrau gründe und es dies-
bezüglich auch zu Missverständnissen zwischen ihm und seiner Sozialar-
beiterin gekommen sei, was diese bestätigen könne. Jedenfalls sehe
Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht vor, dass ein entsprechendes Gesuch innert Frist
gestellt werden müsse.
4.2.2 Bezüglich seines Sohnes C._______ sei anzumerken, dass sich des-
sen Mutter ein Jahr nach der Geburt nicht mehr bei ihm gemeldet habe und
auch nicht mehr aufgetaucht sei, weshalb C._______ seit 2008 ununter-
brochen bei seiner Familie lebe. Es bestehe zwar kein offizieller Sorge-
rechtsentscheid, er habe C._______ aber als seinen Sohn anerkannt, wes-
halb er auf dem Taufschein als Vater eingetragen sei; die Mutter habe ihr
Sorgerecht aufgegeben, indem sie das Kind zu ihm gebracht und es dann
verlassen habe.
4.2.3 Der Beschwerdeführer stellte die Einreichung der originalen Taufur-
kunden seiner Kinder, eine Erklärung der Familie der Mutter des Sohnes
C._______ sowie eine Bestätigung der Gemeindeverwaltung, dass der
Sohn C._______ seit 2008 bei seiner Familie lebe, in Aussicht. Zur Be-
schaffung dieser Dokumente ersuchte er um eine Nachfrist.
E-4507/2016
Seite 7
4.3 In der Vernehmlassung vom 10. August 2016 stellte sich das SEM auf
den Standpunkt, der mit der Beschwerde nachgereichten Kopie der Identi-
tätskarte der Ehefrau des Beschwerdeführers komme kein erhöhter Be-
weiswert zu. Dieses Beweismittel ändere auch nichts an der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer keine tatsächlich gelebte dauerhafte Familien-
beziehung habe glaubhaft machen können.
4.4 Der Beschwerdeführer informierte in der Eingabe vom 30. August 2016
darüber, dass seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen die Flucht aus Eritrea
gelungen sei und sie sich nun im Flüchtlingslager G._______ in Äthiopien
aufhalten würden. Im Übrigen verdeutliche die gemeinsame Ausreise, dass
der aussereheliche Sohn C._______ als vollwertiges Familienmitglied be-
handelt werde.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten kann sich das Gericht der Auffassung der
Vorinstanz nicht anschliessen, es habe im Zeitpunkt der Flucht des Be-
schwerdeführers keine eheähnliche respektive familiäre Gemeinschaft mit
seiner Ehefrau und seinen drei Söhnen bestanden.
5.1.1 Das SEM scheint ausser Acht gelassen zu haben, dass der Be-
schwerdeführer bereits an der Befragung zur Person vom 20. Mai 2014 im
Rahmen seines Asylverfahrens darauf hingewiesen hatte, er habe im (…)
2007 nach Brauch geheiratet und zudem drei Söhne in seinem Heimat-
staat. Als letzte offizielle Adresse im Heimatstaat gab er die Wohn-
adresse seiner Ehefrau an (vgl. SEM-Akten, A4, S. 3 f.). Ebenfalls unbe-
rücksichtigt liess das SEM die Aussage des Beschwerdeführers, dass er
bis zu seinem Militärdienstantritt immerhin während 14 Monaten mit seiner
Ehefrau zusammengelebt habe und diese im Zeitpunkt seiner Rekrutierung
bereits schwanger gewesen sei (vgl. SEM-Akten, A4, S. 4 f.; der Beschwer-
deführer gab an, […] 2008 in den Militärdienst eingezogen worden zu sein
und sein mittlerer Sohn sei […] geboren worden).
5.1.2 Dem Anhörungsprotokoll können weitere Angaben des Beschwerde-
führers zu seiner Familie entnommen werden, die viele Realitätskennzei-
chen aufweisen und insgesamt einen stimmigen und glaubhaften Eindruck
hinterlassen (vgl. etwa SEM-Akten, A12, ad F52: "Wir haben nicht kirchlich
geheiratet, sondern sie ist ja meine Freundin gewesen und dann kann es
ja nicht so weiter gehen. Und deswegen mussten wir das Ganze eben le-
galisieren. […]; F65 ff., ad F68: "Der Mittlere ist im Jahre (…) geboren wor-
den. Der heisst D._______. Aber wir nennen ihn zuhause H._______.
E-4507/2016
Seite 8
D._______ ist sein Taufname"). Die bei den Akten liegenden Familienfotos
und die nachgereichte Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung
unterstützen den Eindruck einer gelebten familiären Einheit.
5.1.3 Das Argument des SEM, der Beschwerdeführer sei bei seinen Urlau-
ben vom Militärdienst jeweils zu seinen Eltern – unausgesprochen: und
nicht zu seiner eigenen Familie – gegangen (vgl. angefochtene Verfügung
S. 2), ist nicht überzeugend: Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass
damals seine Eltern und seine Kernfamilie im Heimatdorf gelebt hätten (vgl.
SEM-Akten, A12, F33); er sei in seinen Urlauben an diesen Ort zurückge-
kehrt (vgl. a.a.O. F38 ff.). Aus der Aussage, er habe dann jeweils auch den
betagten Eltern in deren Landwirtschaftsbetrieb geholfen (vgl. a.a.O. F40),
lässt sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer während dieser Ur-
laube in deren Haus – und nicht in demjenigen seiner Kernfamilie – ge-
wohnt hätte.
Möglicherweise beruht die Haltung des SEM auch darauf, dass er auf die
Frage "Mit wem lebten Sie in I._______ zusammen?" nur die Eltern und
seine Geschwister erwähnte (vgl. a.a.O. F42); aus dem Kontext seiner fol-
genden Aussagen und der einleitenden Gegenfrage des Beschwerdefüh-
rers ("Von Anfang an, als wir noch klein waren?!"; vgl. a.a.O.) wird jedoch
deutlich, dass sich diese Angaben offensichtlich nicht auf die Urlaube vom
Militärdienst, sondern auf seine Kindheit bezogen.
5.1.4 Nach dem Gesagten ergibt sich bereits aus den Asylverfahrensakten
des Beschwerdeführers, dass er in seinem Heimatstaat über eine Familie
verfügt und er die Beziehung zu dieser auch während des Militärdienstes
nicht abgebrochen hatte (vgl. auch SEM-Akten, A4, S.3 und 5; A12,
F173 f., insbes. F175: "Sie hatte keine Informationen darüber, sondern die
hatten sich alle Sorgen gemacht, weil sie von mir nicht gehört haben").
5.2 Zur Auffassung des SEM, es ändere nichts an der Einschätzung der
nicht tatsächlich gelebten dauerhaften Familienbande, dass das fehlende
Zusammenleben unter anderem auf die Militärdienstpflicht und damit auf
äussere Umstände zurückzuführen sei, ist Folgendes festzustellen: Ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist massgebend, ob die Fa-
milienangehörigen während der durch die heimatlichen Behörden erzwun-
genen Trennung an ihrer Beziehung festhielten und die Umstände im Hei-
matland sowie die spätere Flucht die Fortsetzung ihres Familienlebens ver-
eitelten; die Gründe für die vorübergehende Auflösung der gelegten famili-
ären Beziehung sind mithin zu berücksichtigen, und das Kriterium der
E-4507/2016
Seite 9
Dauer der Beziehung ist zu relativieren (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-250/2016 vom 11. Juli 2016 E. 6.3, E-3154/2016 vom
31. Mai 2016 E. 7 sowie E-4585/2011 vom 5. Februar 2013 E. 6.2).
5.3 Die beiden in der angefochtenen Verfügung zitierten Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts betreffen bei genauer Betrachtung Sachverhalte,
die vom vorliegend zu beurteilenden erheblich abweichen. So machte die
Gesuchstellerin des ersten Verfahrens nicht geltend, nach der Ausreise ih-
res Ehemannes mit diesem in Kontakt gestanden zu haben, und hatte aus-
serdem nach ihrer eigenen Einreise in die Schweiz mehr als zwei Jahre
zugewartet, bevor sie ihren Ehemann kontaktiert hatte (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht E-1401/2015 vom 20. März 2015 E. 6.2); im ande-
ren vom SEM erwähnten Verfahren hatten die beiden Partner in der Heimat
– letztlich aus finanziellen Gründen – gar nie einen gemeinsamen Wohnsitz
gehabt (vgl. Urteil E-4848/2014 vom 18. September 2014 S. 4 f.).
5.4 An der Einschätzung, es habe im Zeitpunkt der Flucht des Beschwer-
deführers eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden, ver-
mag auch der Vorhalt des SEM nichts zu ändern, der Beschwerdeführer
habe erst neun Monate nach Asylgewährung in der Schweiz ein Gesuch
um Familiennachzug gestellt. Wie der Beschwerdebeilage 4 zu entnehmen
ist, beabsichtigte er die Gesuchseinreichung bereits im September 2015
und ging nach Rücksprache mit der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin
irrtümlicherweise davon aus, diese habe die Eingabe für ihn bereits ein-
gereicht. Zu diesem Vorbringen hat das SEM in seiner Vernehmlassung
keine Stellung genommen. Im Übrigen enthält Art. 51 AsylG in der Tat keine
Frist zur Einreichung eines Familienzusammenführungsgesuchs.
5.5 Dem Beschwerdeführer kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht
entgegengehalten werden, er habe seinen Heimatstaat (…) Monate vor der
Geburt seines dritten Sohnes verlassen (vgl. angefochtene Verfügung
S. 2), zumal er aus einer Verfolgungssituation heraus geflohen ist, auf-
grund welcher er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl ge-
währt wurde.
5.6 In Bezug auf den vorehelichen Sohn des Beschwerdeführers ist darauf
hinzuweisen, dass sich zumindest der Beschwerdeführer selbst, als aner-
kannter Flüchtling, nicht an seine heimatlichen Behörden wenden kann, um
eine offizielle Bestätigung seines Sorgerechts für C._______ erhältlich zu
machen – sofern solche im vorliegenden Länderkontext überhaupt ausge-
E-4507/2016
Seite 10
stellt würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch das Original der Taufur-
kunde dieses Kindes eingereicht, auf welcher er als Vater eingetragen ist.
Zudem hatte er bereits in seinem Asylverfahren dargelegt, dass C._______
bei seiner Familie lebe und dessen Mutter kaum je zu Besuch gekommen
sei (vgl. SEM-Akten, A5, F72 ff.). Bei der heutigen Aktenlage kann ein miss-
bräuchlicher Einbezug eines fremden Kindes in das Familiennachzugs-
gesuch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Hinzu
kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen offenbar mit
allen drei Söhnen des Beschwerdeführers nach Äthiopien gereist ist.
Für das Gericht besteht kein Grund, am Sorgerecht des Beschwerdefüh-
rers für seinen Sohn C._______ zu zweifeln. Der Sachverhalt ist erstellt,
und weitere Abklärungen erübrigen sich. Mit dem vorliegenden Urteil wird
auch der in der letzten Eingabe des Beschwerdeführers gestellte Beweis-
antrag gegenstandslos.
5.7 Nach dem Gesagten liegt in vorliegendem Fall der Grund dafür, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im gleichen
Haushalt mit seiner Familie gelebt hat, in der Tatsache, dass er Militär-
dienst leisten musste, er dort inhaftiert wurde und direkt aus der Haft aus
seinem Heimatstaat fliehen musste. Damit haben nachvollziehbarerweise
äussere Umstände dem Beschwerdeführer das Zusammenleben mit sei-
ner Familie verunmöglicht. Die Familie wurde schliesslich durch seine
Flucht getrennt (Art. 51 Abs. 4 AsylG) und der Beschwerdeführer hat mit
seinem Gesuch hinreichend zum Ausdruck gebracht, die getrennte Famili-
engemeinschaft wiederherstellen zu wollen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom
28. Juni 2016 aufzuheben.
Das Staatssekretariat ist anzuweisen, B._______, C._______, D._______
und E._______ zwecks Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers und in dessen Asylstatus (nach Durchführung des Asyl-
verfahrens in der Schweiz, vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) die Einreise in die Schweiz gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu bewilligen.
E-4507/2016
Seite 11
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Dem Bun-
desverwaltungsgericht kommt bei der Festsetzung der Parteientschädi-
gung ein Ermessensspielraum zu. Die Kosten sind als notwendig zu be-
trachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung unerlässlich sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auf-
lage 2013, N 1180, S. 411 mit Hinweisen). Wurde eine detaillierte Kosten-
note eingereicht, so basiert die Festsetzung der Parteientschädigung
grundsätzlich auf dieser. Allerdings sind die ausgewiesenen Kosten nicht
unbesehen zu ersetzen, vielmehr hat eine Überprüfung zu erfolgen, in wel-
chem Umfang diese für die Vertretung als notwendig anerkannt werden
können (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 64 N 17
mit Hinweisen). Vorliegend wurden ein Vertretungsaufwand von 9 Stunden
und bei einem Stundenansatz von 180 Franken – und unter Berücksichti-
gung der nach der Kostennote zu den Akten gereichten Eingabe – mithin
Gesamtkosten von rund 2000 Franken geltend gemacht, was den Umstän-
den des Verfahrens nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren setzt das Gericht eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 1400.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag) fest.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4507/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers sowie seiner drei Söhne zwecks Gewährung des Familienasyls (res-
pektive Durchführung der Asylverfahren in der Schweiz) zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: