B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4507/2018
Ur t e i l vom 3 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Maître Ruth Brandenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. September
2015 seinen Heimatstaat verliess und am 3. Februar 2016 in die Schweiz
einreiste, wo er am 5. Februar 2016 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Februar 2016
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Mai 2018 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Ge-
schäft seines Schwagers (N […]), der (…) verkauft und installiert habe, ge-
arbeitet,
dass Ende 2014 oder anfangs 2015 der Mullah der Moschee seinem
Schwiegervater mitgeteilt habe, er und sein Schwager sollten mit dieser
Tätigkeit aufhören,
dass er und sein Schwager trotzdem weiter gearbeitet hätten, indessen nur
noch in den umliegenden Dörfern und Provinzen,
dass sechs oder sieben Monate später respektive zwanzig Tage vor dem
Fall von Kunduz ein Drohbrief der Taliban an die Tür des Geschäfts seines
Schwagers geklebt worden sei, in dem ihnen mit dem Tod gedroht worden
sei,
dass sie die Behörden darüber informiert hätten, diese ihnen jedoch nicht
geholfen hätten,
dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und seine Kinder zu ihrem
Schutz zur Familie seiner Ehefrau nach B._______ geschickt habe,
dass er sich, nachdem Kunduz gefallen sei, zur Ausreise entschlossen
habe,
dass er zusammen mit seiner Schwester, seinem Schwager und ihren Kin-
dern (N […]) ausgereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
16. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Un-
zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass gleichzeitig eine Sozialhilfebestätigung in Kopie eingereicht wurde,
wobei die unter „Beilagen“ erwähnten verschiedenen Berichte aus dem In-
ternet nicht im vorliegenden, sondern zusammen mit der Beschwerde-
schrift seines Schwagers/seiner Schwester (E-4509/2018), welche von
derselben Rechtsvertreterin eingereicht worden ist, befinden,
dass der Eingang der Beschwerde am 8. August 2018 schriftlich bestätigt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen durch die Taliban wider-
sprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit unglaubhaft seien, als zutref-
fend erweisen,
dass der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz ausgeführt worden ist,
in der BzP angegeben hat, er habe den Drohbrief der Taliban der Polizei
gezeigt, wo man ihm erklärt habe, sie könnten nichts machen (vgl. A5 S. 7),
währenddem er bei der Anhörung geltend gemacht hat, er sei nach Erhalt
des Briefs im Geschäft geblieben; sein Schwager sei mit dem Brief zu den
Beamten gegangen, wobei er nicht mehr genau wisse, zu welcher Stelle
dieser gegangen sei; die Beamten hätten ihm jedenfalls erklärt, sie könnten
ihnen nicht behilflich sein (vgl. A28 F31 und F88),
dass er mit seinem bei der Anhörung gemachten Hinweis, wonach der bei
der BzP übersetzende Dolmetscher ein Iraner gewesen sei und er ihm er-
klärt habe, wegen seiner Tazkara beim Kommandanten gewesen zu sein,
wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, diesen Widerspruch nicht auf-
zulösen vermochte (vgl. A28 F88), ging es doch an der betreffenden Stelle
der Befragung nicht um die Tazkara (A5 S. 7),
dass der Beschwerdeführer auch entgegen der auf Beschwerdeebene ge-
äusserten Auffassung aus der Kürze der Erstbefragung nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten respektive auf eine Unrechtmässigkeit der ihm bei der
späteren Bundesanhörung vorgehaltenen Widersprüche zu schliessen ver-
mag,
dass nämlich den Aussagen der BzP zu den Ausreisegründen angesichts
des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt, indessen Widersprüche für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden können, wenn Aussagen der BzP in
wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung dia-
metral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind,
dass ferner die festgestellten Ungereimtheiten auch nicht mit der Art und
Weise, wie ein Dolmetscher übersetzt, oder der Herkunft des bei der BzP
anwesenden Dolmetschers erklärt werden können,
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dass weiter der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach ein
Afghane niemals etwas in der Ich-Form sondern in der Form „wir“ erzähle,
nicht zu überzeugen vermag, zumal den entsprechenden Protokollstellen
nicht entnommen werden kann, der Beschwerdeführer habe jeweils in der
„wir“-Form gesprochen,
dass selbst wenn dies an der BzP der Fall gewesen wäre, nicht nachvoll-
ziehbar ist, dass der Dolmetscher dann das „wir“ als „ich“ übersetzt haben
soll,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auf konkrete Fragen bei der BzP
das Verständnis mit dem Dolmetscher als gut bezeichnet und im Anschluss
an diese nach einer Rückübersetzung seiner Aussagen mit seiner Unter-
schrift die Richtigkeit derselben bestätigt hat (vgl. A5 S. 2, 8 und 9),
dass er zudem, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden ist,
widersprüchliche Angaben hinsichtlich seiner Weiterarbeit nach Erhalt des
Drohbriefs gemacht hat (vgl. A5 S. 8, A28 F78 und F90), wobei er diesen
Widerspruch nicht aufzulösen vermochte,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, er habe trotz Todesdrohungen seitens
der Taliban mit seiner Ausreise zugewartet und habe sich erst mit dem Fall
von Kunduz dazu entschlossen, machte der Beschwerdeführer mit der gel-
tend gemachten Todesdrohung durch die Taliban doch eine konkrete, ge-
gen ihn gezielte Verfolgung geltend, die er als zentralen Punkt seines Asyl-
gesuches aufgeführt hat,
dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach sich
die Menschen in Afghanistan aufgrund des langjährigen Krieges an das
Leben voller Gefahren gewöhnt hätten, das Zuwarten zwar zu erklären ver-
mag,
dass aufgrund dessen sein Entschluss zur Ausreise indes offensichtlich
nicht auf das angeblich gegen ihn und seinen Schwager gerichtete kon-
krete Drohschreiben der Taliban zurückzuführen ist, sondern mit der dama-
ligen in Kunduz herrschenden schwierigen Situation zusammenhängt, von
der sämtliche Bewohner gleichermassen betroffen gewesen waren, und
welche mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Berücksich-
tigung fand,
dass es somit auch am sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Drohbrief der Taliban und der Ausreise mangelt, mithin an der Asylrelevanz,
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dass auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Berichte aus dem Inter-
net nichts an den vorstehenden Feststellungen zu ändern vermögen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die übrigen Erwägungen der Vor-
instanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe
einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels Zumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt –
als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener