Abtei lung V
E-4508/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...)
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4508/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger aus
B._______ (C._______, Nigeria) und der Ethnie der D._______
zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im August 2008
von Lagos aus auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land verliess
und von dort aus mit Hilfe eines Schleppers per Auto in Umgehung der
Grenzkontrolle am 4. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ befragt und am 23. Juni 2009 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31])
durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, seine (...) seien im Mai 2008 wegen familiären
Streitigkeiten von den Halbgeschwistern seines Vaters umgebracht
worden,
dass er mit ihnen nicht unterwegs gewesen sei, weshalb man ihn nicht
getötet habe,
dass er nach der Beerdigung nicht mehr ins Geschäft gegangen sei,
sondern zusammen mit einem Freund zu Hause geblieben sei,
dass zwei Wochen später sein Freund getötet worden sei, und der
Beschwerdeführer angenommen habe, dass er das Opfer hätte sein
sollen, weshalb er dies sofort der Polizei gemeldet habe,
dass diese sofort einen Augenschein bei ihm zu Hause vorgenommen
und ihn verhaftet habe,
dass die Polizei unterdessen von den Halbgeschwistern seines Vater
bestochen worden sei und der Beschwerdeführer in der Folge des
Mordes an seinem Freund angeschuldigt worden sei,
dass die Polizei im Juli 2008 in seine Zelle gekommen sei, ihm die
Augen verbunden und ihn in den Kofferraum eines Autos gesteckt
habe,
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dass er, als das Auto angehalten habe, habe aussteigen, die
Augenbinde entfernen und den Freund seines verstorbenen Vaters
sehen können, womit er erkannt habe, dass er frei sei,
dass dieser Freund anschliessend alles für die Ausreise organisiert
habe,
dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz am (...) festgenommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass er am 4. August 2008 schriftlich aufgefordert worden sei, innert
48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise
Reisepapiere beizubringen,
dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz offensichtlich nicht
darum bemüht habe, Ausweispapiere zu beschaffen, obschon er in
seinem Heimatland über ausreichend Kontakte, wie den Freund seines
verstorbenen Vaters, den er hätte kontaktieren können, verfüge,
dass zudem der Beschwerdeführer - obschon er sein ganzes Leben in
B._______ verbracht und dort mehrere Jahre die Schule besucht habe
- nicht in der Lage gewesen sei, seine Umgebung zu beschreiben und
Angaben zu seiner Reiseroute und die von ihm verwendeten
Reisepapiere zu machen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe,
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dass er sich insbesondere zu seinem Ausreisedatum widersprüchlich
geäussert habe und seine Angaben dazu um mehrere Wochen
abweichen würden,
dass sein Verhalten, indem er sich im öffentlichen Raum bewegt habe,
wo er schutzlos den Auftragskillern ausgesetzt gewesen sei, nicht
demjenigen einer verfolgten Person entspreche,
dass es ausserdem an den Ausführungen des Beschwerdeführers in
weiten Bereichen an Substanz fehle,
dass er die Geschehnisse auf dem Polizeiposten nur sehr vage habe
schildern können und die Beschreibung der dreiwöchigen Haft ohne
jede Substanz geblieben sei,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit einer nicht rechtsgenüglichen Eingabe
vom 13. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM vom
3. Juli 2009 sei aufzuheben und ihm sei die Rekursfrist bis zum 31.
August 2009 zu erstrecken,
dass er mit einer weiteren, am 15. Juli 2009 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht) eingereichten, in englischer Sprache
abgefassten Eingabe das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss
ersuchte, eine Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen
Beurteilung durch dieses vorzunehmen,
dass sein Leben in Nigeria nicht sicher sei,
dass er sich für die Widersprüche bei den Befragungen entschuldige,
weil er durch die Bedingungen im Gefängnis verwirrt gewesen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in ei-
ner Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch
– abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV, [SR 101] und Art.
33a Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2009 nicht in
einer der erwähnten Sprache verfasst ist, das Bundesverwaltungsge-
richt indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entge-
genzunehmen, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zu den Eintragungen im grünen
Reisepass, der ihm von einem ihm unbekannten weissen Mann für die
Reise gegeben worden sei, keine Angaben machen konnte,
dass er zudem explizit angab, nichts unternommen zu haben und
niemanden zu kennen, der ihm dabei behilflich sein könnte, Papiere zu
beschaffen,
dass jedoch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer
nicht in der Lage sein sollte, den Freund seines Vaters zu kontaktieren
und ihn zu bitten, ihm einen Pass oder eine Identitätskarte zu
beschaffen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbe-
züglichen Erwägungen nichts entgegenbringt, weshalb es ihm nicht
gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der
erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen,
dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2008/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
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Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und
zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise
derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht
erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom
4. September 2008 und der Anhörung vom 23. Juni 2009 darstellt,
unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der
eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem
Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive
realitätsfremd,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz grundsätzlich
entbehrlich ist, jedoch ergänzend anzumerken ist, dass Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein,
nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht
nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass eine Tötung grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der
nigerianischen Behörden auslöst, so dass von der Möglichkeit
strafrechtlicher Schutzgewährung auszugehen ist,
dass die geltend gemachte behördliche Verfolgung nicht asylrelevant
wäre, zumal eine allfällige Strafuntersuchung seitens der
nigerianischen Behörden durch den gemeinstrafrechtlichen Verdacht
des Mordes an seinem Freund legitimiert wäre,
dass damit selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten
Fluchtgründe deren Asylrelevanz zu verneinen wäre,
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dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle angesichts des dürftigen Beschwerde-
inhalts in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss ge-
langt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offen-
sichtlich nicht besteht und ohne besonderen Begründungsaufwand
ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine Erlebnisse
vage, weitgehend substanzlose sowie lebensfremde Angaben gemacht
hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und
Realitätskennzeichen beinhalten,
dass realitätsfremd erscheint, wenn es dem Beschwerdeführer
wiederholt durch einen Zufall gelungen sein soll, den Auftragskillern
der Halbgeschwister seines Vaters zu entwischen,
dass insbesondere unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer, der
sich angeblich mit seinem Freund vor seinen Verfolgern die ganze Zeit
zu Hause versteckt haben will, ausgerechnet dann, als der Freund
umgebracht worden sein soll, nicht zu Hause gewesen sei,
dass es sich vielmehr bei den Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handelt,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, keine neuen
Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen
könnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen und – soweit aus
den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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