B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4509/2018
Ur t e i l vom 3 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Maître Ruth Brandenberger,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2018 / N (…).
E-4509/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 28. September 2016 verliessen und am 3. Februar 2016 in die
Schweiz einreisten, wo sie am 5. Februar 2016 um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 12. Februar
2016 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. Mai 2018 zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Be-
schwerdeführer habe in Kunduz ein Familiengeschäft geführt, in dem (…)
hergestellt und installiert worden seien,
dass der Beschwerdeführer wegen seines Geschäfts Schwierigkeiten mit
den Taliban bekommen habe,
dass ihm und seinem Schwager (N […]), der in seinem Betrieb mitgearbei-
tet habe, mitgeteilt worden sei, sie sollten mit dem Vertrieb von (…) aufhö-
ren, da dies der Bevölkerung den Zugang zu (…) erlaube, welche sich ge-
gen ihre Religion richten würden,
dass sie deshalb damit begonnen hätten, ihre Arbeit vorsichtiger auszufüh-
ren,
dass sie später, zirka zwanzig Tage nach dem Abzug der ISAF-Truppen
respektive 20 Tage bevor Kunduz von den Taliban eingenommen worden
sei (A5 S. 8; A37 F26), beziehungsweise 20 Tage nach dem Sturz von
Kunduz (A6 S. 7), einen Drohbrief erhalten hätten, in dem die Taliban ihn
wegen dieser Arbeit zur Höchststrafe – zum Tod – verurteilt hätten,
dass der Beschwerdeführer diesen Brief den für die Sicherheit zuständigen
Behörden gezeigt habe, diese ihm jedoch nicht geholfen hätten,
dass die Beschwerdeführenden vorerst nicht gewusst hätten, was sie tun
sollten,
dass sie sich, nachdem Kunduz an die Taliban gefallen sei, schliesslich zur
Ausreise entschlossen hätten und zusammen mit ihren Kindern und dem
Bruder der Beschwerdeführerin ausgereist seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
E-4509/2018
Seite 3
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 16. Juli 2018 – eröffnet am 17. Juli 2018 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. August 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass gleichzeitig eine Sozialhilfebestätigung und verschiedene Berichte
aus dem Internet in Kopie eingereicht wurden,
dass der Eingang der Beschwerde am 8. August 2018 schriftlich bestätigt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-4509/2018
Seite 4
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
E-4509/2018
Seite 5
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen der
Beschwerdeführenden hinsichtlich der Drohungen durch die Taliban wider-
sprüchlich, unsubstanziiert, nachgeschoben und damit unglaubhaft seien,
als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, in dem er einen Drohbrief der
Taliban wegen seines Geschäfts mit (...) erhalten habe, widersprüchlich
dargelegt hat,
dass er bei der BzP angab, er habe diesen Drohbrief, der vom kandidie-
renden Taliban-Bezirkspräsidenten stamme, 20 Tage nach dem Abzug der
ISAF-Truppen erhalten (vgl. A5 S. 8), währenddem er anlässlich der Anhö-
rung geltend machte, dies sei zwanzig Tage vor dem Sturz von Kunduz
gewesen (vgl. A37 F26 und F38),
dass dem Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich
dabei um ein Missverständnis handle – der Beschwerdeführer habe den
Brief zwanzig Tage vor dem Sturz von Kunduz erhalten – , als Schutzbe-
hauptung zu qualifizieren ist und damit nicht gefolgt werden kann,
dass der Beschwerdeführer nämlich auf die ihm gestellte Frage bei der BzP
nach der Verständigung mit dem Dolmetscher diese wiederholt als gut be-
zeichnet und im Anschluss an die BzP nach einer Rückübersetzung seiner
Aussagen mit seiner Unterschrift die Richtigkeit derselben bestätigt hat
(vgl. A5 S. 2, 9 und 10),
dass die Vorinstanz zudem zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer
habe auf die Fragen, was er nach Erhalt des Drohbriefs unternommen
habe und weshalb er noch in Kunduz geblieben sei, ausweichende und
unsubstanziierte Angaben gemacht hat (vgl. A37 F44 ff. und F52 ff.),
dass weiter sein Verhalten – das Zuwarten mit der Ausreise nach dem an-
geblichen Erhalt der Todesdrohungen durch die Taliban, die die Beschwer-
deführenden in Todesangst versetzt hätten – zudem nicht dem Verhalten
einer Person entspricht, gegen die seitens der Taliban derartige Drohungen
ausgesprochen worden sind,
dass deshalb nicht von einem sachlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Erhalt der angeblichen Drohbriefe und der Ausreise, mithin der Asyl-
relevanz dieses Vorbringens ausgegangen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer für sich und seine Familie erst nach dem Sturz von Kunduz
beschlossen haben will, auszureisen,
E-4509/2018
Seite 6
dass die Beschwerdeführenden ferner mit dem Hinweis auf verschiedene
Artikel aus dem Internet, in denen über die damalige Situation in Kunduz
sowie das Vorgehen der Taliban gegen unliebsame Personen (Drohbriefe)
berichtet wird, nichts zur Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz
der von ihnen geltend gemachten Verfolgungssituation ableiten können,
dass aufgrund des Gesagten der Entschluss der Beschwerdeführenden
zur Ausreise offensichtlich nicht auf die angeblich gegen den Beschwerde-
führer und seinen Schwager gerichtete Bedrohungslage seitens der Tali-
ban zurückzuführen ist, sondern mit der damaligen in Kunduz herrschen-
den schwierigen Situation zusammenhängt, von der sämtliche Bewohner
gleichermassen betroffen gewesen waren, und welcher bereits durch die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen wurde,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die übrigen Erwägungen der Vor-
instanz sowie auf die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe
einzugehen, da sie nichts an den vorstehenden Feststellungen zu ändern
vermögen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels Zumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
E-4509/2018
Seite 7
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie vorstehend aufgezeigt –
als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4509/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener