Abtei lung V
E-4510/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, dessen Ehefrau
B._______, und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
Syrien,
alle vertreten durch F._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4510/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten von Italien her kommend in die
Schweiz ein, wo sie am 3. Februar 2010 (Beschwerdeführer) respek-
tive am 9. Februar 2010 (Beschwerdeführerin und Kinder) im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten.
A.b Am 12. respektive 19. Februar 2010 erhob das BFM im EVZ Basel
die Personalien und befragte die Beschwerdeführenden zum Reiseweg
und den Ausreisegründen. Gleichzeitig wurde ihnen das rechtliche Ge-
hör zum Umstand gewährt, wonach gestützt auf ihre Angaben und
daktyloskopischen Erfassungen Österreich oder Italien für die Durch-
führung ihres Asylverfahrens zuständig sein dürften, weshalb mutmass-
lich nicht auf die Asylgesuche eingetreten werde und sie aus der
Schweiz nach Österreich oder Italien weggewiesen würden.
A.b.a Der Beschwerdeführer äusserte zu einer allfälligen Überstellung
nach Österreich oder Italien, er selber sei nie in Italien gewesen, son-
dern nur in Österreich. Seine Frau und die Kinder seien hingegen in
Italien gewesen. Er habe mit dem Schlepper vereinbart, dass seine
Frau und die Kinder nach Österreich verbracht würden, wo er sie wie -
der treffen könne. Indessen habe der Schlepper sie in Italien sitzen
lassen. Seine Frau sei von italienischen Polizisten angehalten worden
und habe in Italien unwissentlich ein Asylgesuch gestellt. Er selber
habe seit dem 27. April 2009 in Österreich auf das Eintreffen der
Angehörigen gewartet.
A.b.b Diese Darstellung wird von der Beschwerdeführerin bestätigt,
wobei sie formulierte, sie sei in Italien zur Asylgesuchstellung gezwun-
gen worden. Nach einigen Tagen Aufenthalt in einem Asylheim habe
sie den Schlepper kontaktieren können und von diesem gefordert, sie
mit den Kindern wie vereinbart nach Österreich zu schaffen. Der
Schlepper habe weiteres Geld gefordert. Da sie dies nicht habe zahlen
können, hätten alle das Auto des Schleppers verlassen müssen. Die
Beschwerdeführerin habe sich in dieser Phase unbemerkt dessen Pa-
piere bemächtigt und sei mit den Kindern ausgestiegen. Der Schlepper
habe seine Fahrt fortgesetzt. Der italienischen Polizei habe sie an-
schliessend sämtliche Dokumente (Pass, Autoausweis und andere Do-
kumente des betreffenden Schleppers) übergeben und die Identitäten
der Schlepper und deren Handynummer angegeben. Einige Tage spä-
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ter habe die Beschwerdeführerin ihren Mann telefonisch kontaktiert.
Mit Hilfe eines anderen Schleppers habe der Beschwerdeführer sie
und die Kinder nach Österreich nachkommen lassen. Einige Tage spä-
ter seien sie dort von österreichischen Polizisten angehalten und dak-
tyloskopisch erfasst worden.
A.b.c Auf ihr gemeinsames Asylgesuch in Österreich sei nicht einge-
treten worden. Die Österreicher hätten ihre Rückführung nach Italien
bereits in die Wege geleitet. Weil sich die Familie vor den italienischen
Schleppern gefürchtet habe, sei sie vor der geplanten Abschiebung
nach Italien untergetaucht und in die Schweiz gereist.
A.b.d Nach Italien könne die Beschwerdeführerin wegen der Schlep-
per nicht zurückkehren, und der Beschwerdeführer sei gar nie dort ge-
wesen. Mit einer Überstellung nach Österreich wären sie einverstan-
den, wobei die österreichischen Behörden der Beschwerdeführerin
keine medizinische Versorgung gewährt und nicht einmal dem Sohn
geholfen hätten.
A.c Der Beschwerdeführer beklagte sich am 23. Februar 2010 und die
Beschwerdeführerin am 4. März 2010 über gesundheitliche Be-
schwerden, weshalb sie dem Arzt zugeführt wurden.
A.d Mit Schreiben vom 23. Februar 2010 ersuchten die Beschwerde-
führenden um Einsicht in die Akten. Diese wurde ihnen vom BFM am
18. März 2010 gewährt.
A.e Am 24. Februar 2010 ersuchte das BFM Italien um Rückübernah-
me der Beschwerdeführenden, gestützt auf die Angabe der Beschwer-
deführerin, sich mit den Kindern in Italien aufgehalten zu haben, den
Eurodac-Treffer vom 17. April 2009 in Italien und die einschlägigen
Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen; DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
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Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]).
A.f Am 27. Februar 2010 wurde der Sohn (...) geboren.
A.g Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilten die italienischen Behörden
dem BFM mit, dass eine Rücküberstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien nicht in Frage kommen könne, weil die von Österreich
einzuhaltende Überstellungsfrist der Beschwerdeführenden an Italien
am 13. Februar 2010 abgelaufen sei und es Österreich versäumt habe,
die Überstellungsfrist rechtzeitig zu verlängern. Aus Sicht Italiens sei
Österreich zur Prüfung der Asylgesuche zuständig.
A.h Gestützt auf diese Antwort richtete das BFM sein Ersuchen an
Österreich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden basierend
auf den Eurodac-Treffern vom 5. Mai 2009 in Österreich oder um Klä-
rung der Sachlage zur allfälligen Durchführung eines Remonstrations-
verfahrens mit Italien.
Mit Schreiben vom 8. März 2010 teilten die zuständigen Behörden
Österreichs mit, dass einer Übernahme der Beschwerdeführenden
nicht zugestimmt werde. Die Beschwerdeführenden hätten zwar in
Österreich am 5. Mai 2009 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Aber am 13. August 2009 habe Italien dem österreichischen Übernah-
meersuchen zugestimmt. Da sich die Beschwerdeführenden ihrer
Überstellung entzogen hätten, sei Österreich am 1. Februar 2010 per
Telefaxschreiben an Italien gelangt und habe dieses über die Ver-
längerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss Art. 20 Abs. 2
der Dublin-II-VO in Kenntnis gesetzt. Demzufolge sei Italien für die Be-
handlung der aktuellen Asylgesuche zuständig.
A.i In der Folge ersuchte das BFM am 9. März 2010 Italien um
Überprüfung der Stellungnahme vom 4. März 2010.
A.j Am 24. März 2010 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton
Bern für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen, nachdem ihr da-
maliger Rechtsvertreter am 8. März 2010 den Kantonstransfer gefor-
dert hatte. Am 26. März 2010 legte dieser sein Mandat nieder.
A.k Mit Schreiben vom 8. April 2010 reichten die Beschwerdefüh-
renden diverse Beweismittel in Kopie ein (Arztberichte, Familienbüch-
lein, Ausweis, Führerausweis, Ausreisetermin von [...]).
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A.l Die zuständige italienische Behörde stimmte am 5. Mai 2010 per
Telefax der (Wieder-)Aufnahme der Beschwerdeführenden zu und for-
derte die Überstellung bis zum 25. Oktober 2010.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2010 trat das BFM auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien
weg, verpflichtete sie zum Verlassen der Schweiz am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das BFM beauftragte den
Kanton Bern mit der Eröffnung der Verfügung und ordnete an, dass
den Beschwerdeführerenden die editionspflichtigen Aktenstücke aus-
zuhändigen seien.
Am 15. Juni 2010 wurde die Verfügung den Beschwerdeführenden
eröffnet.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2010 (Eingang Gericht: 23. Juni 2010)
beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 4. Juni 2010. Es sei das BFM anzuweisen, die Zustän-
digkeit der Schweiz zu bejahen, die Behandlung der Asylgesuche fort -
zusetzen und diese materiell zu entscheiden. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, und es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden die Kopie der angefoch-
tenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 18. Juni 2010 und
eine Vollmacht vom 18. Juni 2010 eingereicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 23. Juni 2010 die sofortige
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
E.
Die Akten der Vorinstanz gingen am 25. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben vor dem BFM am Verfahren teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.7 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
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und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung ans BFM zurück.
2.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
2.1 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, die Befragung der Beschwerdeführerin habe er-
geben, dass sie sich in Italien aufgehalten hat und dort registriert wor-
den ist (Eurodac-Treffer vom 17. April 2009). Zu einer allfälligen Rück-
führung nach Italien sei ihr am 19. Februar 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden. Italien habe am 5. Mai 2010 einer Rückübernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf die anzuwendenden gesetzli-
chen Regelungen der Dublin-II-VO zugestimmt. Die von den Be-
schwerdeführenden genannten Gründe gegen eine Rückführung (Ge-
fahr seitens der Schlepper in Italien, sinngemäss keine genügende
medizinische Versorgung oder Zugang zu gesundheitlichen Einrich-
tungen) seien nicht ausschlaggebend für die Frage der Zuständigkeit
zur Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Asylgesuche sei somit
nicht einzutreten.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und
möglich. Betreffend die Zulässigkeit hielt das BFM dafür, dass Italien
seinen asyl- und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der
Dublin-II-VO nachkomme. Es sei den Beschwerdeführenden möglich,
die Behörden in Italien um Schutz nachzusuchen. Der Zugang zu
gesundheitlichen Einrichtungen sei dort gewährleistet.
2.2 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Eingabe gegen eine
Rückführung nach Italien im Wesentlichen folgende Gründe an:
In Italien sei die Beschwerdeführerin nicht über ihre Asylgründe be-
fragt worden. Sie habe auch keine Kenntnis über den aktuellen Stand
ihres Verfahrens in Italien; vielleicht sei dieses schon entschieden. Die
Beschwerdeführerin und die Kinder müssten aufgrund ihres Verhaltens
die Rache der dortigen Schlepperbanden fürchten; da Italien mafiöse
Netzwerke kenne, sei kein effizienter Schutz durch die dortige Polizei
möglich. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 in
ärztlicher Behandlung bei einem Facharzt für Neurologie und Psychi -
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atrie. Weiter sei zu befürchten, dass ihrer Familie eine Kettenab-
schiebung drohe und in die Türkei oder nach Syrien ausgeschafft wer-
de. Den Anhörungen ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführerin in Österreich der Gang zum Arzt verweigert worden sei, ob-
wohl sie krank sei (Akte A1 S. 10, A2 S. 9).
2.3 Die Zuständigkeit zur Durchführung eines in einem Vertragsstaat
des Dubliner-Übereinkommens bestimmt sich nach den in Art. 3 ff. der
Dublin-II-VO dargelegten Grundsätze.
2.3.1 Unbestrittenerweise hat die Beschwerdeführerin für sich und
ihre Kinder in Italien ein Asylgesuch gestellt. Sie wurde dabei in Rom
anlässlich ihres Asylgesuchs am 17. April 2009 daktyloskopisch er -
fasst. Zudem haben die Beschwerdeführenden in Österreich am 5. Mai
2009 ein Asylgesuch gestellt. Am 13. August 2009 hat Italien dem
österreichischen Übernahmeersuchen entsprochen, nachdem Öster-
reich belegen konnte, dass es an Italien am 1. Februar 2009 ein Ersu-
chen um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gemäss
Art. 20 Abs. 2 der Dublin-II-VO gestellt hatte, weil die zu überstellen-
den Personen unauffindbar waren. Bei dieser Sachlage ist Italien
grundsätzlich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerde-
führenden zuständig, namentlich gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO für die Beschwerdeführerin und die Kinder sowie gestützt
auf Art. 14 Dublin-II-VO – wonach derjenige Staat für die Behandlung
des Asylgesuches eines Familienmitglieds zuständig wird, welcher
nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils der Familien-
mitglieder zuständig ist – für den Beschwerdeführer. Die italienischen
Behörden stimmten der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
gestützt auf diese einschlägigen Bestimmungen am 5. Mai 2010 nach-
träglich zu. Ob das Asylverfahren in Italien noch hängig oder bereits
abgeschlossen wurde, ist dabei nicht von Bedeutung.
2.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Italien halte generell
oder jedenfalls im Hinblick auf die Beschwerdeführenden, namentlich
die traumatisierte Beschwerdeführerin, seine aus der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) fliessenden Ver-
pflichtungen nicht ein, weshalb die Schweiz von ihrem Selbsteintritts -
recht Gebrauch machen müsse.
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Generell gesprochen erfüllt Italien entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift die aufgrund der internationalen flüchtlings- und
menschenrechtlich relevanten Abkommen, die jeder "Schengen-Staat"
einzuhalten hat, bestehenden Verpflichtungen. Es bestehen keine Hin-
weise darauf, dass Italien sich im vorliegenden Fall nicht an die mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Re-
foulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK, halten wür-
de. Auch dürfte es nicht ins Gewicht fallen, dass das jüngste Kind im
Anfragezeitpunkt noch nicht geboren war und damit von der Zustim-
mungserklärung Italiens nicht umfasst ist. Die Information bezüglich
der Geburt des Kindes (...) kann den italienischen Behörden im Vorfeld
der Überstellung angekündigt werden; es handelt sich hiebei um eine
blosse Vollzugsmodalität.
2.3.3 In der Rechtsschrift wird weiter vorgebracht, die Situation der
Familie der Beschwerdeführenden in Italien sei besorgniserregend. Es
sei nicht ausgeschlossen, dass eine Rückführung nach Italien mit der
Kettenabschiebung in die Türkei oder Syrien ende. In Syrien erwarte
die Familie nichts Gutes. Eine Ausschaffung nach Italien bringe die
speziell traumatisierte Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Gefahr.
Ein effektiver Schutz vor den mafiösen Strukturen und Schlepper-
banden in Italien gebe es nicht. Italien könne nicht die Einhaltung der
EMRK und das damit zusammenhängende Mindestschutzniveau für
die Familie garantieren.
Diese allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren, insbesondere
das Vorbringen, Italien erfülle die völkerrechtlichen Mindestanforderun-
gen an ein ordentliches Asylverfahren nicht, vermag nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführenden zu bewirken, da diese Aussage den Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Es sind auch kei-
ne Anhaltspunkte für die Gefahr einer Kettenabschiebung in die Türkei
oder nach Syrien ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden nicht
überzeugend darlegen konnten, dass von den italienischen Behörden
diesbezüglich Anstrengungen zu einer Abschiebung unternommen
worden seien, solange sie sich im aktuellen Asylverfahren befinden.
Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraus-
setzungen einer Rückführung nach Italien im Rahmen der Dublin-II-VO
zu prüfen, ist auf die Vorbringen in Bezug auf die den Beschwerdefüh-
renden angeblich in Österreich, Türkei oder Syrien drohenden Widrig-
keiten nicht einzugehen.
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2.4 Die Beschwerdeführenden konnten nicht überzeugend aufzeigen,
dass nach den Kriterien der Dublin-II-VO Italien für die Durchführung
des Asylverfahrens nicht zuständig ist. Italien selbst bestätigte mit sei -
ner Zustimmung vom 5. Mai 2010, dass die Beschwerdeführenden nach
wie vor über einen Aufenthaltstitel im Rahmen des aktuellen Asylver-
fahrens für Italien verfügen. Die Beschwerdeführenden beantragten in-
dessen, das BFM habe gleichwohl auf ihr Asylgesuch einzutreten, mit -
hin das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
auszuüben, da die Sicherheitslage für sie in Italien, wo sie einem Weg-
weisungsentscheid unterliegen könnten, wegen der Schlepper nicht
gewährleistet sei und sie allenfalls die notwendigen medizinischen Un-
terstützungen nicht erhalten würden.
2.4.1 Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Italien
dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung erhalten wie ita-
lienische Staatsangehörige. Selbst wenn die medizinische Versorgung
von Asylsuchenden nicht in jedem Einzelfall in exzessivem Umfang
gewährleistet sein sollte, spräche dies noch nicht gegen ihre Rück-
führung nach Italien. Italien ist ein Staat, der den legalen Aufenthaltern
sowohl in gesundheitlicher Hinsicht die notwendige Fürsorge ange-
deihen lässt, wie auch grundsätzlich bereit und in der Lage ist, sie vor
kriminellen Handlungen anderer – in casu die allenfalls Rache fordern-
den Schlepper – zu schützen vermag. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann zwar der
Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit ge-
sundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Um-
stände vorausgesetzt, wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai
1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen
Lebenserwartung eines an AIDS erkrankten Auszuweisenden die Ge-
fahr der Sterbens unter extremen physischen und psychischen Leiden
hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Diese Situation kann bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Italien ausgeschlossen wer-
den. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich somit auch
in Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation und der Sicher-
heitsbedürfnisse der Beschwerdeführenden als zulässig.
2.4.2 Die Beschwerdeführerin hat während des vorinstanzlichen Ver-
fahrens keine spezielle schwere Erkrankung geltend gemacht. Sie war
im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz hoch-
schwanger und litt auch wegen ihrer (...) unter gewissen Kom-
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plikationen. Später gebar sie ihren Sohn, weshalb eine stete ärztliche
Begleitung durchaus Sinn machte. In der Folge erreichten das BFM
Mitteilungen, wonach die Beschwerdeführerin während sechs Wochen
nach der Geburt nicht reisefähig sein werde. Später folgten Hinweise
wegen Stillschmerzen und einer Wunde an einer Brustwarze. Dabei
handelt es sich um nicht unübliche Leiden stillender Frauen, die weder
als schwerwiegende Erkrankung noch als Wegweisungshindernis in
einem Dublin-Verfahren zu qualifizieren sind. Somit gab es für das
BFM keinen Anlass für weitergehende Abklärungen oder Würdigungen
im Gesundheitsbereich. Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Be-
schwerde in pauschaler Weise vorbringt, "speziell" traumatisiert zu
sein (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 5, 2. Abs.) und seit Juni 2009 in Be-
handlung einer Fachperson der Neurologie und Psychiatrie zu stehen
(vgl. Beschwerde, S. 4), so vermag diese Behauptung für sich allein
kein Wegweisungshindernis zu belegen. Auch können die im einge-
reichten "Kurzbrief" einer österreichischen Landesklinik vom 26. Mai
2009 (Akte A45, sub Beweisstück Nr. 4) beschriebenen leichten
(...)leiden des Sohnes (...) nichts daran ändern. Somit ist in
Übereinstimmung mit dem Hinweis des Spitals nicht von einer aktuell
bestehenden Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kin-
der auszugehen. Das selbe Ergebnis ist auch in Bezug auf den Be-
schwerdeführer festzustellen: Es sind keine aktuellen fachärztlichen
Bestätigungen für eine ernsthafte Fortsetzung der Symptome des Be-
schwerdeführers aktenkundig, die allenfalls belegen könnten, dass er
im heutigen Zeitpunkt – er hatte am 23. Februar 2010 über einen Blut-
auswurf beim Husten geklagt, was den Besuch beim Arzt und in der
Apotheke nötig gemacht hat – aus gesundheitlichen Gründen nicht
reisefähig sei (Akte A16). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
Italien über moderne ärztliche Einrichtungen mit entsprechend ge-
schultem Personal verfügt, um die von den Beschwerdeführenden ge-
nannten gesundheitlichen Beschwerden fachgerecht zu behandeln.
2.5 Schliesslich hat Italien das Rückübernahmeersuchen des BFM
positiv beantwortet. Damit sind allfällige Bedenken bezüglich einer
nicht sicher gestellten Rückübernahme und einer allfälligen gesund-
heitlichen Unterversorgung der Mutter und dem Neugeborenen unbe-
gründet, zumal den italienischen Behörden aktuelle gesundheitliche
Probleme der Beschwerdeführerenden und der Umstand eines mittler-
weile auf die Welt gekommenen dritten Kindes vor der Überstellung der
Familie bekannt zu geben sind.
Seite 11
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2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Grund besteht, wes-
halb die Schweiz zur Übernahme der Zuständigkeit zur Durchführung
des Asylverfahrens verpflichtet wäre oder von ihrem Selbsteintrittsrecht
im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen sollte.
2.7 Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein -
getreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel einzugehen.
Die Anträge, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM
anzuweisen, das Selbsteintrittrecht auszuüben, sind abzuweisen.
3.
3.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20), sondern – ebenfalls vor der Prüfung des
Nichteintretens – im Rahmen der Prüfung des Selbsteintrittsrechts
(vgl. E. 2) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der so genannten
Humanitären Klausel gemäss Art. 15 Dublin-II-VO, welcher allerdings
im vorliegenden Fall mangels Bestehen der Voraussetzungen keine
Bedeutung zukommt.
3.2 Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt
ihrem Vollzug zu bestätigen. Die italienischen Behörden sind in Bezug
auf die Geburt des jüngsten Kindes und die allenfalls noch bestehen-
den Erkrankungen der Beschwerdeführenden vor deren Überstellung
nach Italien angemessen zu informieren.
4.
Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
Seite 12
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chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
Mit dem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der auf -
schiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
6.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens sind die Kosten auf insgesamt Fr. 600.– festzu-
setzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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