B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4511/2011
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile, verliess eige-
nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) September 2008, reiste
über Dubai und Mailand am 21. September 2008 illegal in die Schweiz
ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom
25. September 2008 und der Anhörung vom 23. Oktober 2008 erhielt er
die Gelegenheit, sich zu seiner Ausreise und zu den Gesuchsgründen zu
äussern. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
im (…) 2008 wegen Verdachts, die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zu unterstützen, von sri-lankischen Soldaten festgenommen und
während eines Monats inhaftiert und dabei misshandelt worden. Der Be-
schwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweis-
mittel in Kopie zu den Akten: Registrierung seiner (…) vom (…) Septem-
ber 2005, Englisch-Übersetzungen seiner Geburtsurkunde und Identitäts-
karte.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 beziehungsweise mit inhaltlich gleicher
Verfügung vom 6. Juli 2011 – dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2011
eröffnet – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Das BFM begründete
seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asyl-
rechtlichen Relevanz (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31].
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. August 2011 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache ans BFM zur neuen Beurteilung,
subeventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, subsubeventualiter die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der
Rechtsvertreter verschiedene Anträge (Akteneinsichtsrecht, Äusserungs-
recht, Mitteilung Spruchgremium, Frist für Einreichung einer Kostennote).
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2011 wies der Instruktionsrichter
mehrere Prozessanträge des Beschwerdeführers ab und erhob einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, den der Beschwerdeführer
innert der ihm gesetzten Frist leistete.
E.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 9. September
2011 eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel zu den Akten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2012 nahm der Instruktionsrichter
einen Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und eine
diesbezügliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdefüh-
rers aus dem Verfahren D-3437/2011 zu den Akten.
G.
Der Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 2. April 2012 um Anset-
zung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme des Dienstreisebe-
richts des BFM, was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. April
2012 ablehnte. Mit Schreiben vom 5. April 2012 ersuchte der Rechtvertre-
ter erneut um eine Frist, damit er eine Stellungnahme zum Dienstreise-
bericht zu den Akten reichen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu
behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist
(Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
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Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 6. Juli 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt
oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Fehlende Entscheidungsreife kann zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint
(vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügen-
den Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen
eine Instanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Ak-
tenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist
bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); der vom Beschwerdeführer geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist ihm rückzuerstatten.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines faktischen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
die notwendigen Parteikosten (unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13 VGKE) aufgrund der Akten auf
insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
sind (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt; Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer durch das Bundesver-
waltungsgericht rückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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