B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-451/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______. Gemäss seinen Anga-
ben verliess er Syrien Anfang November 2013 zusammen mit seinem Bru-
der D._______ und dessen Familie in Richtung Türkei. Von dort aus ist er
im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische
Staatsangehörige am 29. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist. Hier
hat er am 16. Januar 2014 ein Asylgesuch eingereicht. Er wurde am 30. Ja-
nuar 2014 summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 10. Novem-
ber 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Akten SEM Pro-
tokoll BzP: A7/9; Anhörungsprotokoll: A29/7).
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen dem
Krieg aus Syrien ausgereist. Er leide ferner seit seinem 7. Lebensjahr an
einem (…), welchen er hier in der Schweiz habe behandeln lassen wollen,
da das Gesundheitssystem in Syrien nicht mehr funktioniere.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine syrische Identitätskarte ein.
Des Weiteren reichte er einen Arztbericht, einige Fotos und seinen Invali-
denausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (eröffnet am 22. Dezember 2014)
wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt und er wurde wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die betreffenden Vor-
bringen seien nicht asylrelevant.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2015
focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, eventu-
aliter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs,
subsubeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs.
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In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm vollständige Ein-
sicht in die Aktenstücke A11/1, A16/1, A30/1 sowie in den internen Antrag
auf vorläufige Aufnahme (A31/2) zu gewähren, zu diesen Akten sei ihm das
rechtliche Gehör zu geben respektive sei ihm eine schriftliche Begründung
betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, ver-
bunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Fer-
ner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswir-
kungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der
allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Be-
gründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab deren Erlass fortbestünden, ab. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder
eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie einen Arztbericht einzu-
reichen.
D.
D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2015 stellte der
Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den nachträg-
lichen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Gleichzeitig reichte er zwei ärztliche Berichte zu den Akten.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 hiess das Gericht das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 wurden weitere Arztberichte nachgereicht.
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Seite 4
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Mai 2015 wurde die Vor-
instanz eingeladen, sich zu den Rügen – auch den formellen – in der Be-
schwerde vom 21. Januar 2015 vernehmen zu lassen.
F.b Die Vorinstanz liess sich am 19. Mai 2015 vernehmen. Diese Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 zur Kenntnis-
nahme zugesandt.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 17.
Juni 2015 die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A30/1 und A31/2, Ge-
währung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begrün-
dung betreffend die Akte A31/2 sowie Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung ab. Kopien der Aktenstücke A11/1 und
A16/1 wurden dem Beschwerdeführer zur Einsicht zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abge-
sehen von dem in nachfolgender Erwägung Ausgeführten – einzutreten.
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1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR
142.20) sind alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf
den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse des Be-
schwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist.
2.
Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Brüder
D._______ (E-446/2015 [N {…}]) und F._______ (E-6421/2014 [N {…}]) in-
sofern koordiniert behandelt, als die Urteile zeitgleich und von demselben
Spruchkörper gesprochen werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzuge-
hen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in ver-
schiedener Hinsicht verletzt worden.
5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
Das SEM hat andererseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend
macht, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Vo-
rinstanz keine vollständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asylver-
fahrens gewährt habe (vgl. Sachverhalt Bst. D), ist auf die Würdigung und
Ablehnung dieser Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entspre-
chende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwi-
schenverfügung vom 17. Juni 2015 durch dieses Gericht zu verweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. I.).
5.3 Weiter rügt er, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erfasst worden sei, da darin
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unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt und gewür-
digt worden seien: dass sich der Beschwerdeführer einerseits bereits seit
über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und dementsprechend gut inte-
griert, und dass er andererseits kurdischer Herkunft sei.
Das Gericht hält dazu fest, dass die erwähnten Sachverhaltselemente für
die vorliegend zu beurteilende Frage der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und der Asylgewährung offenkundig der Wesentlichkeit entbeh-
ren.
5.4 Zudem wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Anhörung des
Beschwerdeführers sehr verkürzt ausgefallen sei. In der Sache selbst sei
er lediglich über eine Seite hinweg befragt worden. Weitere Abklärungen
und Sachverhaltsermittlungen wären deshalb zwingend notwendig gewe-
sen. Auch rügt er, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt
worden, als dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt
habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers F._______ (N […]) in der
Schweiz lebe und diesem Asyl gewährt worden sei. Auch die anderen zwei
Brüder, E._______ und D._______ (und dessen Familie) würden zurzeit in
der Schweiz leben, und diese beiden Dossiers seien zu Unrecht nicht bei-
gezogen worden. Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt seit seinem
6. Lebensjahr auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen und habe
insbesondere deshalb aus Syrien flüchten müssen, weil sein Bruder
D._______, welcher für ihn gesorgt habe und für sein Wohlergehen verant-
wortlich sei, von den Behörden gezielt verfolgt worden sei. Da der Be-
schwerdeführer wegen seines (…) unter der finanziellen und betreueri-
schen Fürsorge des Bruders D._______ stehe, sei seine Beschwerde un-
trennbar mit dessen Verfahren verbunden. In der Beschwerdeschrift wurde
deshalb die im Verfahren E-446/2015 eingereichte Beschwerde als integ-
raler Bestandteil eingefügt. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehm-
lassung vom 19. Mai 2015 zu dieser und den im Verfahren E-446/2016
diesbezüglich gemachten Rügen nicht.
Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer über
äusserst eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfügt (vgl. u.a. A 30/1) und
infolgedessen eine verkürzte Anhörung erfolgte. Schon aufgrund des vom
Beschwerdeführer erwähnten Abhängigkeitsverhältnisses von seinem Bru-
der D._______ und der Tatsache, dass eine Anhörung des Beschwerde-
führers überhaupt nur beschränkt möglich war, ist die Rüge, das Dossier
des ihn in Syrien und in der Schweiz betreuenden Bruders D._______ hätte
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Seite 8
zwingend mitberücksichtigt werden müssen, begründet. Dies führt wiede-
rum dazu, dass die vom Bruder D._______ geltend gemachten Flucht-
gründe, welche sich im Wesentlichen auf eine Reflexverfolgung aufgrund
der Aktivitäten des weiteren Bruders F._______, namentlich dessen Flucht
im Jahr (…) und dessen Beteiligung an der „Stürmung“ der syrischen Bot-
schaft in der Schweiz im Jahr (…) beziehen, nicht unberücksichtigt hätten
bleiben können. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von ver-
folgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen
über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die
Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum
Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht
sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt.
Unter diesem Blickwinkel verletzt die Vorinstanz ihre Pflicht zur Erfassung
des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund dessen dann
erst die materielle Prüfung erfolgen kann. Zwar hat sie offenbar das Dossier
zumindest des Bruders D._______ beigezogen zur Erstellung der Persona-
lien der Geschwister des Beschwerdeführers (vgl. A7/9 3.01). Nirgends wird
jedoch ersichtlich, dass sie dessen geltend gemachte Asylgründe – und da-
mit auch jene, die zur Erteilung des Asyls an den Bruder F._______ geführt
hatten – zur Kenntnis genommen hat, was aber für eine Abschätzung der
Folgen für dessen Familienangehörige, vorab jene, die sich auf ihn bezie-
hen, aber letztlich auch den Beschwerdeführer, nachdem dessen kognitiv
eingeschränkte Fähigkeiten offensichtlich erkannt worden waren, unabding-
bar gewesen wäre. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersu-
chungspflicht festzustellen. Das Gericht stellt sodann von Amtes wegen
fest, dass der Beizug des Dossiers des Bruders E._______, der sich seit
Dezember 2013 in der Schweiz befindet, zur Ermittlung des vollständigen
Sachverhaltes angezeigt erscheint.
Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall mangels
Korrektur auf Vernehmlassungsebene nicht als geheilt betrachtet werden.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und
Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen wäre. Das Gericht hat indes die
Dossiers der Brüder D._______, E._______ (der sich seit Dezember 2013
in der Schweiz befindet), und F._______ nunmehr auf Beschwerdeebene
beigezogen. Die Vorbringen der Brüder E._______ und D._______ zu den
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geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen wegen ihres Bruders
F._______ werden zudem von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubhaft
gemacht erachtet. Festzustellen ist auch, dass sich weder aus dem Dos-
sier des Beschwerdeführers noch aus einem der beigezogen Dossiers
ergibt – solches wird insbesondere auch auf Beschwerdestufe nicht gel-
tend gemacht –, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Brü-
dern E._______ und D._______ – aufgrund des Bruders F._______ in den
Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Vielmehr wird aus sämtlichen
Akten ersichtlich, dass die Flucht des Beschwerdeführers einzig auf die
Flucht seines Bruders D._______, auf dessen Unterstützung er angewie-
sen sei, sowie auf seinen Gesundheitszustand und den Krieg in Syrien zu-
rückzuführen sei. Der Sachverhalt kann ausserdem hinlänglich erstellt wer-
den, wobei die Entscheidreife leicht herstellbar ist (vgl. nachfolgend E. 8.2).
Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM
vom 16. Dezember 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen
mit der mangelnden Asylrelevanz der Fluchtgründe des Beschwerdefüh-
rers. So würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt
erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen,
soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der
in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Vorbringen zu seinem
Gesundheitszustand und der erhofften Heilung in der Schweiz seien nicht
geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Er habe zudem an-
gegeben, weder er noch seine Familie seien von direkten Kampfhandlun-
gen betroffen gewesen, und er selbst habe nie persönlich Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt. Insgesamt würden seine Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht
standhalten, demzufolge der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
6.2 Dem wird – mit Hinweis auf das im Beschwerdeverfahren des Bruders
D._______ (E-446/2016) Vorgebrachten – im Wesentlichen entgegenge-
halten, dass die gesamte Familie (…) unter behördlicher Kontrolle stehe.
Auch der Beschwerdeführer würde deshalb im Fall einer Einreise in Syrien
verhaftet und nicht mehr freigelassen, sondern misshandelt, getötet oder
zum Verschwinden gebracht. Durch die Beihilfe zur Flucht seiner Brüder
F._______ und E._______, habe sich der Bruder D._______, welcher die
Sorge und Obhut über den Beschwerdeführer innegehabt habe, zusätzlich
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exponiert und sei gefährdet. Das SEM habe diese Reflexwirkung der Ver-
folgung nicht erwähnt und gewürdigt, wobei dem Bruder F._______ bereits
Asyl gewährt worden sei. Sämtliche Mitglieder der Familie (…) würden ei-
ner gezielten (Reflex-)Verfolgung unterliegen, was die Verhaftungen der
Gebrüder (…) bestätigten. Die „Botschaftsangriffe“ durch den Bruder
F._______ und den Cousin G._______ würden nur beispielhaft illustrieren,
wie aktiv sich die Familie (…) gegen das syrische Regime auflehne. Der
Beschwerdeführer sei überdies bereits als Angehöriger der kurdischen
Minderheit gefährdet. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syri-
schen Behörden aber auch seitens des sogenannten Islamischen Staates
(IS) wird insbesondere auf die „UNHCR (United Nations High Commissio-
ner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus
der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015 (abbrufbar
unter:
doc=y&docid=56ba17344) und weitere Berichte hingewiesen.
6.3 In der, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten, Vernehmlas-
sung vom 19. Mai 2015 führt das SEM dazu lediglich aus, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen würden.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine Person
nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter
Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen
Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung
vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol-
gung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3
S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem
EMARK 1994 Nr. 17).
E-451/2015
Seite 11
7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
7.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situa-
tion im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3
f., jeweils m.w.H.).
8.
8.1 Vorab ist die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrele-
vanz der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorge-
brachten und beurteilten Vorbringen (seine Krankheit und der Krieg) voll-
umfänglich zu bestätigen. Die hingegen von der Vorinstanz nicht beurteilte
Frage, ob der Beschwerdeführer zum Ausreise- oder jetzigen Zeitpunkt be-
gründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung hatte oder hat,
wird nachfolgend, vor dem Hintergrund des durch das Gericht vollständig
erfassten Sachverhaltes geprüft.
8.2 Zur Erstellung dieses Sachverhaltes hat das Gericht, wie bereits er-
wähnt, die Dossiers der Brüder F._______, E._______ und D._______ bei-
gezogen, wobei die letzteren beiden angesichts der jeweiligen Beschwer-
deverfahren ohnehin vor dem Gericht anhängig waren und gleichzeitig ent-
schieden werden.
Aus ihnen ergibt sich, dass alle Brüder übereinstimmend davon erzählt ha-
ben, dass nach der Flucht des Bruders F._______ (…) zuerst der Bruder
E._______ und dann auch der Bruder D._______ von den syrischen Be-
hörden inhaftiert worden sind. Zudem hatten sie alle übereinstimmend zu
Protokoll gegeben, dass die „Stürmung“ der syrischen Botschaft in Genf
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Seite 12
durch F._______ (gemäss N […] am […]) und somit sein Aufenthalt in der
Schweiz bei den syrischen Behörden bekannt geworden und die Familie
deswegen in Syrien aufgesucht worden ist. Zwei Botschaftsanfragen im
Dossier des Bruders F._______ aus dem Jahr (…) (vgl. N […], A20/2 und
A19/2) kann schliesslich entnommen werden, dass dieser seit dem (…)
von den syrischen Behörden gesucht wird. Zudem wird er des (…) beschul-
digt, eine Person sei verhaftet und gegen ihn bei der „Abteilung 235" oder
„Palästinaabteilung“ eine Klage eingereicht worden. Bei dieser Abteilung
handelt es sich gemäss diverser Berichte um "the core of Syrian military
intelligence" und "the heart of Syrian intelligence". Sie ist auch ein "Verhör-
und Haftzentrum des militärischen Geheimdienstes" (vgl. z.B. UN Human
Rights Council [UNHRC], Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in
the Syrian Arab Republic, [A/HRC/31/CRP], 13. Februar 2016, abbrufbar
unter:
HRC-31-CRP1_en.pdf). Aufgrund dieser Sachlage wurde die Flüchtlings-
eigenschaft F._______ mit Verfügung vom 2. April 2012 anerkannt und ihm
das Asyl gewährt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gericht
auch das Dossier des ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Cousins
G._______ (N […], vgl. oben E. 6.2) beigezogen hat. Dieser wurde mit
Verfügung vom 18. Januar 2005 wegen des Erfüllens subjektiver Nach-
fluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf
am […]) vom damaligen Bundesamt für Migration als Flüchtling vorläufig
aufgenommen.
Demgegenüber wird hinsichtlich des Beschwerdeführers weder von ihm
selbst noch von einem der Brüder, insbesondere auch nicht von
D._______, bei dem er seit Jahren lebte, der ihn betreute und mit dem er
schliesslich Syrien verliess, je vorgebracht, er sei in irgendeiner Weise po-
litisch tätig gewesen oder habe in Opposition zum syrischen Regime ste-
henden Personen zur Flucht verholfen beziehungsweise sei gar ins Visier
der syrischen Behörden geraten oder im Zusammenhang mit seinem Bru-
der F._______, E._______ oder seinem Cousin G._______ von ihnen be-
fragt worden. Solches wird insbesondere auch auf Beschwerdestufe nicht
vorgebracht. Auch ist nirgends ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer
ins Visier der YPG („Yekîneyên Parastina Gelseien“, deutsch: Volksvertei-
digungseinheiten; bewaffneter Arm der „Partei der Demokratischen Union“
[PYD]) oder des IS geraten wäre. Moniert wird einzig, er sei als Mitglied
der Familie (…) gefährdet und darüber hinaus alleine aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zur Ethnie der Kurden.
E-451/2015
Seite 13
8.3 Was den Zeitpunkt der Ausreise betrifft, gelangt das Gericht in Berück-
sichtigung der unter E. 8.2 geschilderten Sachlage zur Ansicht, dass zum
Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Ver-
folgung vorlag.
In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung ist davon auszuge-
hen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer in jenem Zeit-
punkt nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert hatten; auch nicht
im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______. So war er – im Gegen-
satz zu seinen Brüdern E._______ und D._______ – nie als Bruder des
geflüchteten Bruders F._______ ins Visier der syrischen Behörden geraten,
was vermutlich auch damit zu tun hat, dass den syrischen Behörden be-
kannt war, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Krankheit
gar nicht in der Lage wäre die gewünschten Auskünfte zu geben. Für diese
Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über
einen von den syrischen Behörden ausgestellten Invalidenausweis verfügt.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei be-
reits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit gefährdet,
ist festzustellen, dass sich den allgemein zugänglichen Länderberichten
nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien verbliebene Personen und
auch nicht Angehörige der kurdischen Minderheit eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom
30. Juli 2015 E. 5.3). Soweit geltend gemacht wird, die Kurden seien kol-
lektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur An-
nahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2,
2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsange-
höriger, weshalb er grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen
und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der
Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle
Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen
den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Insgesamt ist für den vorlie-
genden Fall festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Gefährdung – wobei weder er noch seine Brüder jemals geltend
machen, er sei konkret in den Fokus der syrischen oder kurdischen Behör-
den oder aber islamistischer Gruppierungen geraten, obwohl sie seit jeher
zusammen oder in nächster Nachbarschaft lebten – aus der allgemeinen
Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getra-
gen wurde.
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8.4 Nachfolgend verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder
subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Objektive Nachfluchtgründe sind
gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjek-
tive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrie-
ges im November 2013. Vorab lässt sich die Feststellung treffen, dass die
Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen
ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethni-
sche, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künf-
tigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehen-
den Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Sy-
rien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetra-
gen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen
hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen.
Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde
durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher
Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2
sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publi-
ziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausge-
führt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regime-
kritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Ver-
haftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten ha-
ben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten,
die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG gleichkommt.
Der Beschwerdeführer ist in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise nicht unter
dem Blickwinkel "Opposition" registriert gewesen, auch nicht im Zusam-
menhang mit seinem Bruder F._______. Viel eher ist davon auszugehen,
E-451/2015
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den syrischen Behörden sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer
– anders als seine Brüder F._______, E._______ und D._______ – in kei-
nerlei oppositionelle Aktivitäten verwickelt gewesen war, alleine schon we-
gen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. Allein das Stellen eines
Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer
hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten. Zwar
ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass
er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatli-
chen Behörden unterzogen würde. Nachdem er aber für den Zeitpunkt sei-
ner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1)
auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer könnte nach seiner (hypothetischen) Rückkehr nun
plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behör-
den geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.4.3). Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nach-
fluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither an-
dauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu ei-
ner drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen
Sinne führen würde.
8.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor-
liegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz, seiner längeren Landesabwesenheit oder geän-
derter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlings-
relevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu
verneinen.
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Seite 16
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschät-
zung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer
eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich
eine (explizite) Auseinandersetzung damit erübrigt. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vo-
rinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
10.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stüt-
zen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das
SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht zwar insofern verletzt, als der rechtserhebliche Sachverhalt
nicht vollständig festgestellt worden ist. Nachdem das Bundesverwaltungs-
gericht dies ohne erheblichen Aufwand nachholen konnte, und die ange-
fochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist, ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung
vom 25. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden
ist und nicht von einer Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen aus-
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zugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
13.2 Dem Beschwerdeführer wäre bei diesem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 7 VGKE e contrario). Allerdings leidet die angefochtene Verfügung
an einem formellen Mangel, der erst durch die Beschwerdeinstanz behoben
worden ist. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) eine Entschädi-
gung in der Höhe von Fr. 500.– für die ihm erwachsenen notwendigen Kos-
ten auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-451/2015
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500. – auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
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