B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-451/2016
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 30. Dezember 2015 von B._______
herkommend auf dem Luftweg nach Zürich und stellte gleichentags am
Flughafen ein Asylgesuch. Mit Verfügung ebenfalls vom 30. Dezember
2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise
in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Anlässlich der dort
durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 31. Dezember 2015
und der Anhörung vom 12. Januar 2016 zu den Asylgründen machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile, Hindu und stamme aus C._______, einem Vorort
von Jaffna, wo er stets mit seinem Eltern gelebt habe; eine Schwester lebe
in D._______. Nach dem (…)-Abschluss im Jahre 2008 habe er als ange-
stellter (…) gearbeitet. Er sei nie politisch tätig gewesen und weder jemals
Mitglied noch Unterstützer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ge-
wesen; er wisse auch kaum etwas über die LTTE oder über den Krieg.
Dennoch habe er am 27. November 2015, dem so genannten Heldentag
zu Ehren der LTTE, im Quartier spontan eine kleine und kurze Feier mit
Kollegen organisiert beziehungsweise zelebriert und dabei eine Himmels-
laterne steigen lassen; solche Feiern habe er als Kind mitbekommen und
er verspüre als Tamile ein Zugehörigkeitsgefühl zu den LTTE. Am nächsten
beziehungsweise übernächsten Tag sei er von zwei zivil gekleideten Sin-
ghalesen mündlich zur Befragung am Folgetag im Armeecamp E._______
vorgeladen worden. Der Vorladung habe er in Begleitung seines Vaters
Folge geleistet. Im Camp sei er über eine Stunde festgehalten und wäh-
rend rund zehn Minuten befragt, beschimpft, mit dem Vorwurf der Organi-
sation des Heldentages und der Wiederbelebung der LTTE belastet und
dabei heftig geschlagen worden, wovon er seinem Vater aber zu dessen
Schonung nichts erzählt habe. Die Freilassung sei mit der mündlichen Auf-
forderung erfolgt, sich am 2. Dezember 2015 erneut im Armeecamp zu
melden. Aus Angst vor weiteren Misshandlungen und seiner Tötung habe
er sich aber nicht gemeldet, sondern sich in der Nachbarschaft versteckt
gehalten. Noch am 2. Dezember 2015 seien erneut Männer nach Hause
gekommen, hätten nach ihm gefragt und seinen Vater geschlagen. Auf An-
raten seiner Mutter habe er den Entschluss zur Ausreise getroffen und Sri
Lanka am (…) Dezember 2015 mit einem zuvor erhältlich gemachten und
auf seine Personalien lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo
verlassen. Via F._______ und B._______ sei er mit demselben Pass auf
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dem Luftweg weiter nach Zürich gelangt. Dort sei der Schlepper mitsamt
seinem Reisepass verschwunden, weshalb er sich zur Einreichung eines
Asylgesuchs veranlasst gesehen habe. In der Schweiz lebe bereits ein (…)
beziehungsweise (…) von ihm und in Sri Lanka habe er noch zahlreiche
Verwandte. Der Beschwerdeführer verneinte, jemals zuvor andere Prob-
leme mit Behörden, Armee oder sonstigen staatlichen Stellen gehabt zu
haben, erwähnte jedoch gesundheitliche Beeinträchtigungen in Form von
(…) und (…), die sich gegenseitig bedingten; er sei bereits in seiner Heimat
in Behandlung gewesen und nehme regelmässig Tabletten. Für den weite-
ren Inhalt der Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner zuhause befindlichen
Identitätskarte, trotz entsprechender Aufforderungen jedoch keine origina-
len Identitätsdokumente ein. Einen ersten Reisepass, mit dem er im (…)
2015 als Tourist in G._______ gewesen sei, habe er verloren und sein
zweiter Pass sei beim Schlepper geblieben. Die Identitätskarte und seine
Geburtsurkunde werde er sich schicken lassen. Ferner präsentierte er Fo-
tos, die von der erwähnten Heldentagsfeier gemacht worden seien. Zudem
gab er eine vom (…) Dezember 2015 datierende Quittung seiner Unter-
kunft in Colombo zu den Akten. Die Flughafenpolizei fertigte zudem Kopien
von verschiedenen Visitenkarten und Bankkreditkarten des Beschwerde-
führers an.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am selben Tag – verneinte
das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. und Ergänzung vom 30. Januar 2016 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragt er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie die von Amtes wegen vorzunehmende Übersetzung der
Beschwerdebegründung in eine Amtssprache.
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Seite 4
D.
Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung so-
wohl der tamilischsprachigen Beschwerdegründung als auch eines als Be-
weismittel nachgereichten tamilischsprachigen Briefes in eine schweizeri-
sche Amtssprache anfertigen. Diese gingen am 29. Januar 2016 bezie-
hungsweise am 5. Februar 2016 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und abgesehen von der Sprache formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung ei-
nes Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht genügend. So überzeuge die geschilderte
Teilnahme beziehungsweise Organisation der Heldenfeier in Anbetracht
seines nahezu inexistenten Wissens über die LTTE und über die letzten
Kriegsjahre sowie angesichts der damit auch nicht schlüssig erscheinen-
den Motivation für sein diesbezügliches Engagement (Zugehörigkeitsge-
fühl, Überzeugung und Leidenschaft für die LTTE und das tamilische Volk)
nicht, zumal unter Berücksichtigung des damit verbundenen Risikos und
seines offenkundigen politischen Desinteresses. Die Beschreibung der
Feier und seiner persönlichen Rolle dabei präsentiere sich denn auch all-
gemein, vage, irreführend und nicht schlüssig. Gleichsam erstaune das
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Desinteresse am eigenen weiteren Verfolgungsschicksal und an jenem der
Kollegen. Sodann seien die Schilderungen des Camps, der Peiniger, der
Freilassungsgründe und der Meldepflicht am Folgetag substanz- und de-
tailarm ausgefallen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die behaupteten
Misshandlungen und damit einhergehenden mentalen und körperlichen
Folgen beim ihn begleitenden Vater unbemerkt hätten bleiben können. Im
Weiteren seien die Umstände der nachfolgenden Suche nach ihm sub-
stanzarm und sein eigenes Verhalten in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar; insbesondere befremde die Ausreise als angeblich be-
hördlich gesuchte Person unter seiner wahren Identität über den Flughafen
Colombo. Ferner ergebe sich aus dem bloss kurzen Auslandaufenthalt, der
tamilischen Ethnie, des Alters und der Herkunft des Beschwerdeführers
aus der Nordprovinz praxisgemäss noch keine über einen "Background
Check" hinausgehende begründete Furcht vor Verfolgung im Falle einer
Rückkehr in die Heimat. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung
des Asylgesuchs und der Vollzug der Wegweisung sei völkerrechtlich zu-
lässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug sei
angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers aus der von einer deutlich
verbesserten Sicherheitslage geprägten Nordprovinz, seinem (…) Alter,
seiner Arbeitsfähigkeit und beruflichen Erfahrung, des intakten Bezie-
hungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation sowie der Unterstützungsfä-
higkeit der in D._______ wohnhaften Schwester auch zumutbar.
5.2 In seiner Rechtsmittel- und Ergänzungseingabe wiederholt und bekräf-
tigt der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen und Befürchtungen. Er habe erneut eine Vorladung (vom […] Dezem-
ber 2015) zu einem Verhör am (…) Dezember 2016 erhalten. Weil er dieser
wiederum keine Folge geleistet habe, sei sein Vater schwer attackiert wor-
den. Seine Eltern hätten ihn darüber bislang aus Rücksicht auf seine Ge-
sundheit nicht informiert, diese Haltung aber angesichts des ergangenen
ablehnenden Asylentscheides revidiert. Er weigere sich nach Sri Lanka zu-
rückzukehren, denn dort würde er bereits am Flughafen festgenommen,
dem Militär übergeben und schwer gefoltert. Ebenso repetiert er seine er-
wähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form eines (…) und von
(…), welche seine Belastbarkeit einschränkten und ihn (…) belasten wür-
den.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer die erwähnte Militärvorladung,
ein Arztzeugnis vom (…) Januar 2016 betreffend bei seinem Vater diag-
nostizierte (…), ein Bestätigungsschreiben des (…) der Diözese Jaffna
vom (…) Januar 2016, ein Bestätigungsschreiben seines Vaters vom (…)
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Januar 2016, Handy-Fotos vom 27. November 2015 (abbildend den Be-
schwerdeführer und eine Laterne), ein Röntgenbild vom (…) September
2014 (abbildend ein […]), ein medizinisches Protokoll des "Airport Medical
Center" vom (…) Januar 2016, einen Geburtsschein sowie erneut seine
Identitätskarte (alle Dokumente in Kopie) zu den Akten.
6.
6.1 Das SEM ist mit einlässlicher und überzeugender Begründung zur zu-
treffenden Erkenntnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer geschil-
derte Verfolgungs- und Gefährdungssituation den Anforderungen der Art. 3
und 7 AsylG offensichtlich nicht genügt, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe.
Auf diese Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammen-
fassung oben (E. 5.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen integral
verwiesen werden. Es ist darin kein Beanstandungspotenzial zu erblicken.
Der Inhalt der Beschwerde- und der Ergänzungseingabe lässt offensicht-
lich keine andere Betrachtungsweise zu. Der Beschwerdeführer be-
schränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Vorbringen zu wiederholen
und zu bekräftigen und den Erwägungen des SEM pauschale Gegenbe-
hauptungen entgegenzustellen, ohne diese Erwägungen argumentativ
konkret und substanziell zu bestreiten. Selbst wenn nicht gänzlich auszu-
schliessen wäre, dass er Schläge der vorgebrachten Art selber erlebt hätte,
konnte er einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungshintergrund
aus den erkannten Gründen klarerweise nicht glaubhaft machen. Die Akten
enthalten darüber hinaus zahlreiche weitere Ungereimtheiten, welche die
bisherigen Erkenntnisse zusätzlich stützen, jedoch angesichts des bisher
Erwogenen nicht näher zu erörtern sind. Hervorzuheben ist immerhin ein
nicht unerhebliches persönliches Glaubwürdigkeitsdefizit des Beschwer-
deführers insofern, als er offensichtlich keine zureichend entschuldbaren
Gründe für das Fehlen jeglicher originaler Identitätsdokumente vorzubrin-
gen vermag. Die Akten, vorab seine Erklärungen zur Papierlosigkeit (vgl.
insb. das BzP-Protokoll [Aktenstück A8] Ziffern 4.02-4.07 und das Anhö-
rungsprotokoll [A12] F2-7) und die Reiseumstände (A8 Ziffer 5.02) lassen
auf eine eigentliche Verheimlichung und Verschleierung wichtiger Tatsa-
chen und auf eine Missachtung der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden Mit-
wirkungspflicht schliessen.
Die gewonnenen Erkenntnisse werden durch die auf Beschwerdestufe vor-
gelegten Beweismittel nicht umgestossen sondern vielmehr zusätzlich ge-
festigt: Sämtliche Dokumente liegen nach wie vor nur in Kopieform vor und
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sind schon deshalb in ihrem Beweiswert erheblich eingeschränkt. Das Arzt-
zeugnis und der Geburtsschein betreffen nicht den Beschwerdeführer sel-
ber und lassen – wie im Übrigen auch die Handy-Fotos – offensichtlich kei-
nerlei Rückschluss oder auch nur ein Indiz für eine bei ihm vorliegende
Verfolgungssituation zu. Formal und inhaltlich überaus fragwürdig er-
scheint die Bestätigung des (…) von Jaffna, welcher einen Bericht der Mut-
ter des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungssituation des letzte-
ren wiedergibt und am Schluss die Wahrheit dieses Berichts bestätigt,
ohne dass erkennbar würde, weshalb gerade ein katholischer Würdenträ-
ger – und zudem der (…) höchstpersönlich – eine solche Bestätigung gänz-
lich unreligiösen Inhalts für eine zudem hinduistische Familie ausstellen
sollte. Auffällig ist zudem, dass in diesem Dokument von einer schriftlichen
Vorladung des Beschwerdeführers für den (…) Dezember 2015 die Rede
ist, wogegen dieser selber stets von einer bloss mündlichen Vorladung
sprach. Die ebenso vorgelegte Vorladung vom (…) Dezember 2015 für den
(…) Dezember 2015 weist gleichsam formale Unzulänglichkeiten auf und
besticht durch den Umstand, dass der konkrete Erscheinungsort aus der
Vorladung gar nicht hervorgeht. Dem Schreiben des Vaters vom (…) Ja-
nuar 2016 schliesslich sind einzig und zudem nicht nachvollziehbare Erklä-
rungen für das verspätete Nachreichen der Beweismittel zu entnehmen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die
allgemeine Lage speziell in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers
noch individuelle, insbesondere medizinische Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden sprächen. Auf
die betreffenden Ausführungen – auch betreffend die Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges – kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum
verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde- und der Ergänzungsein-
gabe lässt auch diesbezüglich keine andere Betrachtungsweise zu. Zwar
geht aus dem medizinischen Protokoll vom (…) Januar 2016 hervor, dass
der Beschwerdeführer an einer (…) leidet, zu deren Behandlung das (…)
Medikament (…) verschrieben wurde. Offensichtlich lassen aber weder die
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Diagnose noch die medikamentöse Behandlung auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seine Heimat und
mithin auf ein Vollzugshindernis schliessen, zumal der Beschwerdeführer
auch bereits in seiner Heimat adäquat ärztlich und medikamentös versorgt
werden konnte (vgl. A12 F 120-125). Hinsichtlich des vorgelegten Rönt-
genbildes eines (...) fällt im Übrigen auf, dass das darauf vermerkte Ge-
burtsdatum des Patienten nicht jenes ist, welches der Beschwerdeführer
von sich behauptet.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzu-
gehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der geltend gemachten
Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer ge-
setzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David