B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-451/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Advokatur Brunetti,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016.
E-451/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Beschwerdeführer), äthiopischer Staatsangehöriger, gelangte
am 16. Mai 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Be-
schwerdeführer am 9. Juni 2015 summarisch zu seiner Person und hörte
ihn am 12. Dezember 2016 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei
machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe nach dem
Tod seiner Eltern, seit er zehn Jahre alt gewesen sei, auf der Strasse ge-
lebt. Weil er als uneheliches Kind geboren worden sei, habe er die Familie
seines Vaters nicht gekannt und die Familie seiner Mutter habe nichts mit
ihm zu tun haben wollen, da sein Vater einem anderen Clan angehört habe.
Eines Tages sei ein Onkel mütterlicherseits zu ihm gekommen und habe
ihm mitgeteilt, seine anderen Onkel wollten ihn für die Ogaden National
Liberation Front (ONLF) rekrutieren, deshalb solle er sein Heimatland ver-
lassen. Mitte 2014 habe er Äthiopien verlassen und sei via Sudan, Libyen
und Italien in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (zugestellt am 22. Dezember
2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Die Vorinstanz wies
den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte sie
an, seine Vorbringen seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf ihre Asyl-
relevanz geprüft werden müssten und davon auszugehen sei, dass er in
Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge.
D.
Am 20. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, und er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz
vom 20. Dezember 2016 sei im Wegweisungspunkt beziehungsweise be-
züglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben, und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters.
E-451/2017
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auch
das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung hiess das Ge-
richt gut und setzte den im Rubrum genannten Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein.
F.
Am 8. Februar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, und
sie beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 1. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, in der er
an seinen Rechtsbegehren festhält.
H.
Am 6. September 2017, 21. Juni 2018, 21. März 2019 und 31. Juli 2019
machte der Beschwerdeführer weitere Eingaben, mit denen er unter ande-
rem mehrere Arztberichte einreicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
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1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde berechtigt (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der
Fassung vom 1. Oktober 2016] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend hauptsächlich, ob die Wegweisung
des Beschwerdeführers zu vollziehen ist oder ob der Beschwerdeführer
aufgrund eines Vollzugshindernisses nach Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20)
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Zudem wendet sich der Be-
schwerdeführer auch gegen seine Wegweisung aus der Schweiz. Demge-
genüber richtet sich seine Beschwerde weder gegen die Feststellung, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, noch gegen die Ablehnung seines
Asylgesuchs. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind damit
unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegen-
stand des vorliegenden Verfahrens.
3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als uneheliches Kind zur Welt
gekommen und die Familie seiner Mutter habe seinen Vater nicht akzep-
tiert, da er einem anderen Clan angehört habe. Aus diesem Grund habe
seine Familie mütterlicherseits auch ihn und seine Mutter schlecht behan-
delt. Ein Onkel mütterlicherseits habe sogar einmal auf seinen Vater ge-
schossen. Als er vier Jahre alt gewesen sei, habe es die Mutter bei ihrer
Familie nicht mehr ausgehalten, und sie seien nach B._______ gezogen,
um mit seinem Vater zusammenzuleben. Kurz darauf sei sein Vater gestor-
ben, und seine Mutter habe ihn in einer Wellblechhütte in einem Armen-
quartier alleine aufgezogen. Seine Mutter sei gestorben, als er zehn Jahre
alt gewesen sei. Danach habe er in B._______ auf der Strasse gelebt. Dort
habe er einen mit einem Tuch abgeschirmten Platz gehabt, an dem er nor-
malerweise geschlafen habe. In der Nähe habe eine religiöse Gruppierung
eine Essensausgabe betrieben, bei der er täglich etwas zu essen bekom-
men habe. Daneben habe er gebettelt. Er sei immer wieder von der Polizei
kontrolliert worden. Da er keine Papiere besessen habe, sei er mehrmals
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für einige Tage inhaftiert, jedoch immer wieder freigelassen worden. Bei
der Essensausgabe habe er seinen einzigen Freund kennen gelernt, der
ebenfalls Waise gewesen sei. Dieser sei älter gewesen und habe ein biss-
chen arbeiten können, weshalb er sich ein Zimmer habe leisten können.
Manchmal habe er bei ihm übernachten können. Im Beschwerdeverfahren
bringt der Beschwerdeführer zudem neu vor, als er vierzehn oder fünfzehn
Jahre alt gewesen sei, sei er mehrmals in der Nacht von fremden Männern
vergewaltigt worden. Das erste Mal hätten die Männer ihn mitgenommen
und in ein schönes Haus gebracht, wo er zu Essen und zu trinken bekom-
men habe. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern, da er wahr-
scheinlich Drogen bekommen habe. Aufgewacht sei er später an seinem
Schlafplatz, wo er aufgrund seiner Verletzungen realisiert habe, dass er
vergewaltigt worden sei. Das zweite Mal hätten die Männer ihn aus der
Stadt gefahren, gedroht, ihn zu töten, und ihn vergewaltigt. Anschliessend
hätten sie ihn irgendwo in der Stadt zurückgelassen. Das dritte Mal hätten
ihn die Männer mitsamt dem Tuch mitgenommen, in das er sich gegen die
Kälte eingewickelt habe. Mitte 2014 sei er aus Äthiopien ausgereist, da er
Angst davor gehabt habe, dass ihn seine Onkel mütterlicherseits für die
ONLF rekrutieren würden. Ein anderer Onkel mütterlicherseits habe ihm
die Ausreise finanziert. Dieser Onkel sei unterdessen ebenfalls auf der
Flucht.
Ebenfalls neu im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer vor,
er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) aufgrund
seiner Erlebnisse in Äthiopien und auf der Reise in die Schweiz. Zudem sei
bei ihm eine (…) diagnostiziert worden. Schliesslich leide er unter einer
(…). Seit dem 10. Juli 2019 sei er in stationärer Behandlung in der Klinik
für Psychiatrie und Psychotherapie C._______.
3.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
nem familiären Hintergrund seien unglaubhaft, weshalb davon auszugehen
sei, dass er entgegen seinen Angaben in seinem Heimatland über ein Be-
ziehungsnetz verfüge. Er habe in der Befragung zur Person unterschiedli-
che Aussagen zu seinem Alter gemacht sowie dazu, wann sein Vater ver-
storben sei und wer ihn über sein Alter aufgeklärt habe. Zudem habe er
weder über seine Familie, noch über die ONLF irgendetwas gewusst.
Schliesslich sei unklar, wieso sein Onkel seine Reise nach Europa finan-
ziert habe, obwohl dieser angeblich den Vater des Beschwerdeführers so
gehasst habe, dass er den Beschwerdeführer nicht bei sich habe aufnah-
men wollen. Es mute zudem seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer
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Seite 6
erst nach Erhalt der negativen erstinstanzlichen Verfügung in psychiatri-
sche Behandlung begeben und dort innerhalb kürzester Zeit ausführlich
berichtet habe. Im Heimatland des Beschwerdeführers gebe es verschie-
dene Möglichkeiten sich bei psychischen Erkrankungen behandeln zu las-
sen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen erwachsenen jun-
gen Mann, der immer in Äthiopien gelebt habe und dort sozialisiert worden
sei.
4.
4.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüg-
lich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvoll-
zugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die
Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
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oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbrin-
gen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der
inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E.
2.2 jeweils m.w.H.).
5.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 6 E. 4.2).
5.4 Im vorliegenden Fall erweist sich der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar, womit auf eine Erör-
terung der beiden anderen Kriterien zu verzichten ist.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht
nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen,
die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger
und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der
Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E.
10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
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ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (BVGE 2014/26 E. 7.10).
5.5.2 Vorab ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen (E. 5.5.3 bis 5.5.5).
Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes stützt sich das
Bundesverwaltungsgericht auf die Aussagen des Beschwerdeführers in
der Befragung zur Person vom 9. Juni 2015 und in der Anhörung vom
12. Dezember 2016, die jedoch beide ziemlich kurz ausfielen. Zudem
reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Bericht zu
seinen Lebensumständen in Äthiopien mit Datum vom 15. Januar 2017
(nachfolgend: Lebensbericht) ein, in dem seine damalige Betreuerin, Frau
D._______, festhält, was der Beschwerdeführer ihr in einem vierstündigen
Gespräch auf Englisch mitteilte. Auch dieser Bericht ist als Parteiaussage
– unter dem Vorbehalt der Glaubhaftigkeit der darin enthaltenen Aussagen
– zu berücksichtigen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mehrere
ärztliche Berichte ein.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ist zu berücksichtigen, dass dieser während eines Grossteils der rele-
vanten Ereignisse in Äthiopien minderjährig war, unter einer PTSD leidet
und lediglich über eine (…) verfügt (vgl. E. 5.5.5). Diese Umstände er-
schweren es dem Beschwerdeführer, stringente Aussagen zu machen,
was auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht seines Heilpä-
dagogen und Klassenlehrers vom 19. Januar 2017 bestätigt. Dies ist bei
der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen.
5.5.3 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Lebensbericht Sachverhalts-
elemente vor, die er im vorinstanzlichen Verfahren nicht genannt hatte.
Dies betrifft insbesondere die Vergewaltigungen während der Zeit, in der
er in Äthiopien auf der Strasse lebte. Entgegen den Vorbringen der Vo-
rinstanz erscheint es dem Gericht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer insbesondere über die erlittenen Vergewaltigungen erst nach einer
gewissen Zeit und nur mit einer ihm vertrauten Person zu reden bereit war.
Mehrmals betont der Beschwerdeführer, wie schambehaftet diese Ereig-
nisse für ihn seien und wie wichtig es ihm sei, dass niemand, insbesondere
niemand aus seinem Heimatland, davon erfahre (dies wird im ärztlichen
Bericht vom 31. August 2017 bestätigt). Nach Aussage des Beschwerde-
führers war es ihm gegenüber seiner Betreuerin zum ersten Mal möglich,
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über seine Erlebnisse in seinem Heimatland, insbesondere die Vergewal-
tigungen, zu reden, nachdem er ihr gegenüber ein Vertrauensverhältnis
hatte aufbauen können. Die Schwierigkeiten, über diese Erlebnisse zu re-
den sind insbesondere durch die PTSD bedingt, deren Existenz ärztlich
belegt ist (ärztlicher Bericht vom 31. August 2017). Die Verdrängung der
die PTSD auslösenden Ereignisse und ein Unwille, ja sogar eine Unfähig-
keit, diese in Gesprächen erneut zu durchleben, sind für Personen, die un-
ter einer PTSD leiden, typisch. Dies wird im ärztlichen Berichten vom
31. August 2017 für den Beschwerdeführer bestätigt. Entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz erscheint damit nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer erst im Januar 2017 ausführlich über seine Erlebnisse be-
richten konnte. Dass der Beschwerdeführer diese Aussagen erst machte,
nachdem die angefochtene Verfügung ergangen war, spricht damit nicht
gegen deren Glaubhaftigkeit.
5.5.4 Der Lebensbericht enthält in verschiedener Hinsicht Merkmale, die
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen.
Erstens erzählt der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert über ver-
schiedene Ereignisse: wie er seine Mutter tot aufgefunden habe und mit
Hilfe von zwei Männern habe begraben können (S. 2); wie er seinen (na-
mentlich genannten) Freund kennen gelernt habe und wie ihre Beziehung
gewesen sei (S. 3); und wie er von seinem Freund nach einem Selbstmord-
versuch behandelt worden sei (S. 4 f.). Insbesondere seine zentralen Aus-
sagen bezüglich der Vergewaltigungen sind detailliert und substantiell, so
dass sie als je einzelne Ereignisse nachvollziehbar erscheinen. Bezüglich
des ersten Ereignisses sagt er aus, die Männer hätten ihn gefragt, wieso
er in der Kälte schlafe, und er hält fest, wie er sich nach der Vergewaltigung
geschämt habe; er erinnere sich aber nicht mehr an die Misshandlungen.
Beim zweiten Mal seien die Männer um drei Uhr morgens gekommen, was
er wisse, da die Gebete über den Lautsprecher gekommen seien, und es
nicht das grosse Gebet am Morgen gewesen sei; dieses Mal könne er sich
gut an die Misshandlungen erinnern. Bezüglich des dritten Ereignisses er-
zählt er, dass er Streit mit seinem Freund gehabt habe, weil ihn dieser als
Bastard bezeichnet habe. Deshalb habe er wieder auf der Strasse geschla-
fen. Die Männer hätten ihn mitsamt dem Tuch mitgenommen, in das er sich
wegen der Kälte eingewickelt habe und er sei aufgewacht, als sie ihn mit
dem Tuch ins Auto getragen hätten.
Zweitens erwähnt der Beschwerdeführer verschiedene Details, die auf-
grund ihrer Nebensächlichkeit bezüglich der Hauptereignisse für die
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Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen: So erinnert er sich daran, wie
laut der Knall war, als ein Onkel mütterlicherseits auf seinen Vater schoss
(S. 1 f.); dass seine Mutter keine Süssigkeiten habe essen dürfen (S. 2);
dass er seine tote Mutter nicht allein habe tragen können (S. 2), und dass
er im Gefängnis zu essen bekommen habe (S. 3). Drittens gibt er sein Un-
wissen bezüglich gewisser Ereignisse unumwunden zu: wieso seine Mutter
nach seiner Geburt zu ihrer Familie zurückgekehrt sei (S. 1); woran sein
Vater gestorben sei (S. 2); und wie seine Mutter ihren Lebensunterhalt be-
stritten habe (S. 2). Diese Zugeständnisse des Nichtwissens lassen nicht
den Eindruck aufkommen, der Beschwerdeführer verheimliche etwas, son-
dern sind aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers, seiner
Lebensumstände und der seither erlittenen psychischen Traumata nach-
vollziehbar. Viertens nennt der Beschwerdeführer wiederholt Gefühlszu-
stände und Sinneswahrnehmungen: dass er immer das Gefühl gehabt
habe, sein Vater sei umgebracht worden (S. 2); dass er sich an die Gesich-
ter der Männer erinnere, die ihm bei der Beerdigung seiner Mutter geholfen
hätten (S. 2); und wie er seine tote Mutter geschüttelt und sie nicht reagiert
habe (S. 2). Auch Aussagen über positive Ereignisse, die seinen Interes-
sen eher nicht dienen, verstärken, fünftens, die Glaubhaftigkeit seiner Aus-
führungen, so insbesondere seine Ausführungen zu seiner Zeit in der Ko-
ranschule.
Substantielle Widersprüche zu seinen Aussagen im Verfahren vor der Vo-
rinstanz ergeben sich aus dem Lebensbericht nicht. Die von der Vorinstanz
angeführten Widersprüche bezüglich seines Alters und dem Alter seines
Vaters bei dessen Tod sind aufgrund der vorgebrachten Lebensumstände
(versteckte Geburt, Leben auf der Strasse ohne Bezugspersonen, erlittene
Misshandlungen), seines Alters zur Zeit der Ereignisse und seiner (…)
ohne Weiteres zu rechtfertigen und vermögen deshalb die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen nicht zu mindern. Dass der Beschwerdeführer, wie die
Vorinstanz festhält, nichts über seine Familie wusste, erscheint mit seinen
Vorbringen kongruent, sagt er doch konstant aus, er sei mit seiner Mutter,
als er vier Jahre alt gewesen sei, von ihrer Familie weggezogen und sein
Vater, dessen Familie er nie kennengelernt habe, sei gestorben, als er vier
Jahre alt gewesen sei. Die Aussage, ein Onkel mütterlicherseits habe ihm
die Reise nach Europa bezahlt, ist nur auf den ersten Blick nicht ohne Wei-
teres mit dem Umstand zu vereinbaren, dass der gleiche Onkel nicht bereit
gewesen sein soll, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen. Tatsäch-
lich liegt nämlich ein erheblicher Unterschied darin, Verantwortung für ei-
nen jungen Menschen zu übernehmen, indem man sich um ihn kümmert
gegenüber einer bloss finanziellen Abgeltung dieser Verantwortung. Auch
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die Erklärung des Beschwerdeführers, der Onkel hätte sich damit selber in
Gefahr gebracht, erscheint nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Vo-
rinstanz es als unglaubhaft ansah, dass der Beschwerdeführer aus Angst
vor einer Rekrutierung für die ONLF aus Äthiopien geflüchtet sei, spricht
schliesslich nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen. Die
Aussagen zu seinen Fluchtgründen waren – im Gegensatz zu vielen seiner
weiteren Aussagen – darüber hinaus tatsächlich substanzlos. Auch seine
persönliche Glaubwürdigkeit wird durch die gemäss Vorinstanz unglaub-
haften Fluchtgründe nicht nachhaltig vermindert.
Insgesamt ergeben diese Ausführungen glaubhafte Aussagen des Be-
schwerdeführers, die sich zu einem nachvollziehbaren und stimmigen Bild
seines Lebens in Äthiopien zusammenfügen. Deshalb ist für die Prüfung
der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimat-
land vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn der Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren, insbesondere im von ihm eingereichten Lebensbe-
richt, schildert (vgl. E. 3.2).
5.5.5 Bezüglich seiner psychischen Gesundheit reichte der Beschwerde-
führer mehrere ärztliche Berichte der Klinik für Psychiatrie und Psychothe-
rapie C._______ ein. Gemäss ärztlichem Bericht vom 31. August 2017 lei-
det der Beschwerdeführer unter einer PTBS, die er aufgrund mehrerer
langfristiger Traumata entwickelt habe. Er leide unter (…). Die Ärzte führen
aus, die PTSD könne aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht
mit einer konfrontativen Traumatherapie behandelt werden, da eine unfer-
tige Intervention als für den Beschwerdeführer schädlich eingeschätzt
werde. Gemäss ärztlichem Bericht vom 15. Juni 2018 habe sich die Symp-
tomatik phasenweise gravierend verschlechtert. Es komme zu Zusammen-
brüchen unter massivem (…), dies bei einer bestehenden (…). Eine Trau-
matherapie sei dringend notwendig, jedoch nicht durchführbar, solange der
Aufenthaltsstatus unsicher sei. Selbst die notwendige Stabilisierung sei
schwierig, da der Beschwerdeführer sich schon seit Januar 2017 in dieser
Situation der Unsicherheit befinde. Die notwendige Hilfe werde je länger
desto dringlicher. Gemäss ärztlichem Bericht vom 29. Juli 2019 befindet
sich der Beschwerdeführer seit dem 10. Juli 2019 in stationärer Behand-
lung. Der Beschwerdeführer sei dringend behandlungsbedürftig, da die
PTSD weiterhin vorliege und sich eine (…)abhängigkeit entwickelt habe.
Für das Gericht bestehen keine Zweifel an der Verlässlichkeit der vom Be-
schwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte. Diese zeigen auf, dass
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Seite 12
der Beschwerdeführer unter einer komplexen PTSD (mehrere, länger an-
dauernde Traumata) leidet, die dringend behandlungsbedürftig ist. Auf-
grund der langen Behandlungslosigkeit hat der Beschwerdeführer eine
(…)abhängigkeit entwickelt, was zeigt, dass sich die PTSD je länger desto
gravierender auf sein Leben auswirkt. Es ist davon auszugehen, dass sich
die Situation des Beschwerdeführers weiter verschlechtert, solange er
keine Traumatherapie erhält.
5.5.6 Zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in
sein Heimatland in Anbetracht der genannten Umstände zumutbar ist.
Auch wenn sich das Gesundheitssystem Äthiopiens in den letzten
Jahren verbessert hat, haben weite Teil der ländlichen Regionen
immer noch keine angemessenen Gesundheitseinrichtungen
(International Organization for Migration [IOM], Länderinformationsblatt
Äthiopien, 06.2014,
kehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_aethiopi-
endl_de.pdf?__blob=publicationFile, S. 13; alle Online-Quellen in dieser
Erwägung wurden am 9.8.2019 abgerufen). Die psychiatrische Versorgung
in Äthiopien hat sich nicht wesentlich verbessert und kann immer
noch kaum die Grundbedürfnisse der Bevölkerung abdecken (Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung,
05.09.2013,
rika/athiopien/aethiopien-psychiatrischeversorgung-1.pdf, S. 2). So prak-
tizieren in Äthiopien lediglich ca. 70 Psychiater (University of Toronto,
Transforming health care in Ethiopia: U of T's collaboration with
Addis Ababa University takes centre stage, 19.10.2017,
laboration-addis-ababa-university-takes-centre-stage>). Bei einer Bevöl-
kerung von über 100 Millionen entspricht das ca. 0.07 Psychiater pro
100'000 Einwohner (in der Schweiz über 42 pro 100'000 Einwohner). Diese
sind zudem hauptsächlich in den grossen Städten, vor allem in der Haupt-
stadt, tätig. Probleme stellen neben dem Zugang auch die Bezahlbarkeit
von psychiatrischen Behandlungen dar. Eine allgemeine Gesundheitsver-
sicherung kennt Äthiopien nicht. Theoretisch ist die medizinische Behand-
lung für bedürftige Personen kostenlos, sie können sich dafür bei ihrer
Heimatgemeinde eine Armutsurkunde ausstellen lassen (SFH, a.a.O.
S. 9). Diese ermöglicht jedoch lediglich eine kostenlose Gesundheitsver-
sorgung auf niedrigstem Niveau (Etiopia-Witten e.V., Äthiopien benötigt
Hilfe auf vielen Gebieten, 04.2018,
E-451/2017
Seite 13
wir-es-tun.html>) auf der untersten, lokalen Stufe des öffentlichen Gesund-
heitssystems. Eine psychiatrische Behandlung scheint auf dieser lokalen
Stufe des Gesundheitssystems praktisch nicht angeboten zu werden.
Auf der zweiten Stufe des Gesundheitssystems wird eine psychiatrische
Behandlung nur durch Krankenschwestern angeboten und erst auf der drit-
ten Stufe arbeiten teilweise ausgebildete Psychiater, namentlich in
den Grossstädten (TEKOLA, BETHLEHEM ET AL., Challenges and opportuni-
ties to improve autism services in low-income countries: lessons from
a situational analysis in Ethiopia, in: Global Mental Health, 3,
2016,
4425116000170a.pdf>). Langfristige Psychotherapien gibt es nicht, die
Möglichkeiten für kurzfristige Psychotherapien sind sehr beschränkt und es
werden höchstens Symptome medikamentös behandelt (SFH, a.a.O.,
S. 7). Das in der Hauptstadt gelegene St. Amanuel Mental Hospital, in dem
10 Psychiater arbeiten, ist die einzige staatliche Einrichtung, die stationäre
Behandlungen von psychischen Erkrankungen anbietet (IOM, a.a.O.,
S. 13) und Personen mit PTSD behandelt (SFH, a.a.O., S. 7). Daneben
gibt es lediglich noch ein Mental Health Rehabilitation Center. Eine psychi-
atrische Behandlung in privaten Einrichtungen ist für die wenigsten Perso-
nen bezahlbar.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland keine Verwandten, die in
der Lage und willens wären, ihn zu unterstützen. Er hat keine Eltern, die
Familie seines Vaters kennt er nicht und die Familie seiner Mutter ist ihm
aufgrund seines Vaters nicht wohlgesinnt. Der Onkel, der ihn bei der Aus-
reise unterstützt hatte, ist unterdessen selber mit seiner Familie auf der
Flucht und sein einziger Freund auf der Strasse ist auf dem Weg nach Eu-
ropa in der Wüste gestorben. Es ist damit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf sich allein
gestellt wäre.
Aufgrund der geschilderten Umstände erscheint klar, dass der Beschwer-
deführer in seinem Heimatland aus finanziellen und geographischen Grün-
den nicht in der Lage wäre, eine psychiatrische Behandlung, geschweige
denn eine angemessene Traumatherapie, zu erhalten. So gibt es in der
Region B._______, in der der Beschwerdeführer lebte, gerade mal ein ein-
ziges staatliches Krankenhaus (IOM, a.a.O., S. 12). Ob er sich in seiner
Heimatgemeinde eine Armutsurkunde ausstellen lassen könnte, erscheint
zweifelhaft, da der Beschwerdeführer angibt, er sei nicht registriert und
habe keine Papiere (Akt. A24/2). Ohne eine psychiatrische Behandlung
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wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf-
grund seines psychischen Zustandes, seiner (...)abhängigkeit, seiner (...)
und aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes nicht in der Lage, für sich
zu sorgen. Er würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder auf der
Strasse leben müssen und seine psychische Gesundheit würde sich weiter
verschlechtern. Aufgrund seines in Äthiopien mit Stigmata behafteten psy-
chischen Zustandes, der erlebten Misshandlungen und der (...) wäre er
weiteren physischen und psychischen Misshandlungen auf der Strasse
speziell ausgesetzt. Ohne Hilfe von Verwandten muss davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
gesundheitlich weiter degenerieren würde und eine hohe Gefahr besteht,
dass sich seine Gesundheit stark oder sogar lebensbedrohlich verschlech-
tern würde. Dies gilt für B._______, wo der Beschwerdeführer lebte, wie
auch für den Rest seines Heimatlandes.
5.5.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimat-
land ist unter diesen Umständen insgesamt unzumutbar, weshalb ein Voll-
zugshindernis nach Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG vorliegt. Es liegt kein Grund
für einen Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7
AIG vor. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als voll-
ständig obsiegend, weshalb keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän-
den angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung ist demnach auf insgesamt Fr. 2'875.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzu-
setzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2’875.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf