Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4512/2011
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…), Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 11. Dezember 2010 verliess und am 13. Dezember 2010 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und
Verfahrenszentrum B._______ vom 20. Dezember 2011 sowie der
Anhörung vom 13. Juli 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Tamile aus dem JaffnaDistrikt ([…]),
dass der Beschwerdeführer während des Bürgerkrieges von der Armee
wiederholt belästigt, festgenommen und geschlagen worden sei, weil man
ihm Nähe zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstellt
habe,
dass er von der Eelam's People Democratic Party (EPDP) unter Druck
gesetzt worden sei, sich ihr anzuschliessen, wegen des Krieges habe er
zudem sein ganzes Hab und Gut verloren,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Juli 2011 – eröffnet am 18. Juli 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
da die Schilderungen unsubstanziiert, stereotyp und in wesentlichen
Punkten krass widersprüchlich seien und typischer Realitätskennzeichen
entbehrten,
dass überdies die Erklärung für die durch die Armee erlittene Verfolgung
nicht zu überzeugen vermöge,
dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka, insbesondere auch im Jaffna
Distrikt, zwischenzeitlich soweit entspannt habe, dass die Rückkehr
dorthin wieder zumutbar geworden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
16. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des
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Vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass auf die Begründung der Beschwerde und ihre Beilagen, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
22. August 2011 feststellte, dass sich die Beschwerde auf den
Vollzugspunkt beschränkt, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies
und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) unangefochten geblieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs) praxisgemäss
nur dann aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung
vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage
des Vollzugs der Wegweisung bildet (Art. 44 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat
droht,
dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist zu
substanziieren, inwiefern ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine
konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine individuellen
Vollzugshindernisse gesundheitlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Art
geltend macht, sondern lediglich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka
und die zwischenzeitlich überholte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
hinweist,
dass gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Entscheid BVGE
E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1. die Wegweisung in
denjenigen Teil des JaffnaDistrikts, in dem der Beschwerdeführer bis zu
seiner Ausreise den grössten Teil seines Lebens wohnhaft war, nunmehr
grundsätzlich als zumutbar gilt, sofern keine individuellen
Vollzugshindernisse bestehen bzw. begünstigende Faktoren vorliegen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt, der erst nach Ende des
Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist ist, sich weniger als ein Jahr
ausserhalb seines Heimatstaates befindet, an seinem letzten Wohnort im
JaffnaDistrikt mit seinen Eltern und Geschwistern über ein tragfähiges
familiäres Netz verfügt und keiner besonders gefährdeten
Personengruppe angehört,
dass somit begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten
Grundsatzentscheides vorliegen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren gemäss obigen Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb ungeachtet der dokumentierten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer