B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4514/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2016 / N (…).
E-4514/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Dezember 2014 auf dem Flugweg und gelangte nach Malaysia.
Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Malaysia flog er über den Iran
nach Italien, von wo aus er am 19. März 2015 in die Schweiz einreiste.
Gleichentags suchte er hier um Asyl nach. Am 24. März 2015 wurde er im
Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgrün-
den angehört. Am 24. Mai 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung.
B.
Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Vater sei 1998 festgenommen worden, weil man bei ei-
ner Kontrolle einer seiner Warenlieferungen Munition gefunden habe. Bis
2002 sei sein Vater in Haft gewesen, habe aber auch danach noch regel-
mässig in einem Camp Unterschrift leisten müssen. 2008 sei sein Bruder
B._______ auf dem Weg nach Colombo ohne ersichtlichen Grund verhaftet
und erst 2009 freigelassen worden. Danach habe auch sein Bruder
B._______ Unterschrift leisten müssen. Als sein Vater und sein Bruder ir-
gendwann im Jahr 2009 die Unterschriften nicht geleistet hätten, hätten
Vertreter des sri-lankischen Militärs ihn zu Hause aufgesucht, ins (…) mit-
genommen und zwei Tage festgehalten. Bei der Mitnahme habe man ihn
mit einer abgebrochenen Zaunlatte geschlagen; davon habe er die Narbe
am linken Unterarm davongetragen. Während der zwei Tage im (…) habe
man ihn zudem verschiedentlich verhört und geschlagen. Nach seiner Frei-
lassung habe er bis Ende 2010 zu Hause in C._______ gelebt. Als sein
Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die sri-lankische Ar-
mee untergetaucht seien, habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel
D._______ Zuflucht gefunden.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 – eröffnet am 21. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Zudem beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 zeigte der oben rubrizierte Rechtsvertreter
dem SEM seine Mandatierung an und ersuchte um vollständige Aktenein-
sicht. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2016 gewährte das SEM dem
E-4514/2016
Seite 3
Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter Aktenein-
sicht, wobei es keine Einsicht in die Aktenstücke A6/1, A7/1, A8/2, A10/1,
A11/2, A12/1, A13/1 und A18/1 gewährte, weil es sich dabei um interne
Akten handle, die nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Aktenein-
sichtsrecht nicht unterstünden.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 17. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten.
Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Offenlegung
des Spruchkörpers des Beschwerdeverfahrens und um Nachweis der Tat-
sache, dass der Spruchkörper zufällig ausgewählt worden sei. Zudem er-
suchte er um Einsicht in die Akten A8/2, A11/2 und A12/1 und um Anset-
zung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.
Für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen
werde, stellte er folgende Verfahrensanträge: Die im bisherigen Verfahren
eingereichten Beweismittel seien korrekt zu würdigen; er sei erneut anzu-
hören, wobei diese Anhörung durch eine fachlich geeignete Person durch-
zuführen sei; sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären;
und das Asyldossier des Vaters des Beschwerdeführers sei beizuziehen
und ihm offenzulegen, wobei eine angemessene Frist zur Stellungnahme
einzuräumen sei.
Der Beschwerde beigelegt waren ein 78-seitiger, mit zahlreichen Beilagen
versehener Bericht des Rechtsvertreters vom 22. Februar 2016 zur aktuel-
len Lage in Sri Lanka (Beilagen auf CD-Rom), eine Aktennotiz der Schwei-
zer Vertretung in Colombo vom 17. Februar 2016, ein Bericht der Interna-
tional Bar Association über Menschenrechtsverletzungen in sri-lankischen
Rehabilitationscamps vom 24. Februar 2015, Fotografien des Seitenprofils
und einer Narbe des Beschwerdeführers sowie eine Medienmitteilung des
SEM vom 26. Mai 2014 zur Verhaftung zweier Asylsuchender in Sri Lanka.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 teilte der Instruktionsrichter dem
E-4514/2016
Seite 4
Beschwerdeführer antragsgemäss das vorgesehene Spruchgremium mit
und forderte ihn auf, bis zum 10. August 2016 einen Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen.
G.
Am 10. August 2016 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten
Kostenvorschuss fristgerecht ein. Mit Eingabe vom selben Tag reichte er
dem Gericht die folgenden zusätzlichen Beweismittel ein: Drei Fotografien
seines Bruders B._______; eine Kopie seines N-Ausweises; eine Todesur-
kunde seines Grossvaters in tamilischer und englischer Sprache; den am
27. Juli 2016 aktualisierten, nunmehr 86-seitigen, mit neuen Beilagen ver-
sehenen Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka (ein-
schliesslich einer CD-ROM mit den Beilagen); sowie eine Stellungnahme
des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016, wonach die aktuellste Praxisände-
rung des SEM zu Sri Lanka – auch in Anbetracht der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts – auf einem mangelhaften Lagebild beruhe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2016 wies der Instruktionsrichter
das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten A8/2 und A11/2
zu gewähren und wies das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen ab. Zudem
gewährte er dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert 15 Tagen nach
Einsichtnahme in die betreffenden Akten eine Beschwerdeergänzung ein-
zureichen.
I.
Am 25. August 2016 übersandte das SEM dem Beschwerdeführer die Ak-
tenstücke A8/2 und A11/2 in Kopie zur Einsichtnahme.
J.
Mit Eingabe vom 12. September 2016 nahm der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter fristgerecht Stellung zu den Aktenstücken A8/2 und
A11/2. Zudem übersandte er dem Gericht vier anonymisierte Verfügungen
der Vorinstanz vom 28. Juli 2016, 10. August 2016, 17. August 2016 und
30. August 2016 und beantragte, beim SEM eine Vernehmlassung einzu-
holen und es aufzufordern, seine Gefährdung ausgehend von den verfüg-
baren Länderinformationen – beispielsweise enthalten im Länderbericht
des Rechtsvertreters vom 27. Juli 2016 und im Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 – darzulegen.
E-4514/2016
Seite 5
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2016 forderte der Instruktions-
richter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. Das SEM liess
sich am 30. September 2016 zur Beschwerde vernehmen, wobei es an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich festhielt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 30. Sep-
tember 2016 zu und gewährte ihm die Möglichkeit zur Replik.
M.
Am 18. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage der
folgenden zusätzlichen Beweismittel: den am 12. Oktober 2016 aktualisier-
ten, nunmehr 87-seitigen, mit neuen Beilagen versehenen Bericht des
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka (einschliesslich einer CD-
ROM mit den Beilagen) und die Kopie eines von den sri-lankischen Behör-
den im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung bei Rückschaffungen be-
nützten Formulars.
N.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 zeigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an, sein Klient werde derzeit in der (…) in E._______ be-
handelt und es werde demnächst ein entsprechender Arztbericht einge-
reicht. Bis zum Urteilsdatum ist dieser Bericht nicht eingereicht worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-4514/2016
Seite 6
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 26. Juli 2016 den voraussichtlich befassten Spruchkörper
mitgeteilt und bezüglich des Antrags um Bestätigung der Zufälligkeit seiner
Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) verwiesen. Aufgrund seit-
heriger Rechtsprechungsentwicklungen ist zu den entsprechenden Anträ-
gen in der Beschwerdeschrift Folgendes festzuhalten:
3.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe
der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer
2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bun-
desverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG,
BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer
1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von
Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Dem Antrag
wäre daher im heutigen Zeitpunkt keine Folge zu geben (vgl. Ur-
teil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
3.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht
weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers
noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürz-
lich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). Im heutigen Zeitpunkt müsste
dem Rechtsvertreter folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aus-
sichtslos wäre. Auf den Antrag wäre im heutigen Zeitpunkt nicht einzutreten
(vgl. Urteil des BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
4.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
E-4514/2016
Seite 7
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Akteneinsichts-
rechts geltend, indem er vorbringt, das SEM habe ihm auf seine Aufforde-
rung vom 27. Juni 2016 hin zu Unrecht keine Einsicht in die Akten A8, A11
und A12 gegeben. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer erst im vorliegen-
den Verfahren Einsicht in die Akten A8 und A11 nehmen können; die Akte
A12 wurde auch vom Bundesverwaltungsgericht als interne Akte qualifi-
ziert, die dem Einsichtsrecht nicht untersteht (vgl. Zwischenverfügung vom
23. August 2016 [wiedergegeben oben, Bst. H).
Grundsätzlich steht den Parteien das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26
VwVG während eines hängigen Verwaltungsverfahrens vorbehaltlos und
E-4514/2016
Seite 8
ohne Geltendmachung eines besonderen Einsichtsinteresses zu; hängig
ist das Verfahren zwischen Verfahrenseinleitung und (formeller) Rechts-
kraft der Entscheidung (vgl. BRUNNER, Rn. 16 zu Art. 26 VwVG, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2008; WALD-
MANN/OESCHGER, Rn. 49 zu Art. 26 VwVG [beachte auch Fn. 123], in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016).
Der Antrag auf Aktenedition vom 27. Juni 2016 wurde vorliegend noch
während der laufenden Rechtsmittelfrist und damit während des hängigen
Verfahrens eingereicht, womit Art. 26 VwVG zur Anwendung gelangt. Ob
durch die Nichtherausgabe der editionspflichtigen Vollzugsakten das Ak-
teneinsichtsrecht des Beschwerdeführers verletzt wurde, kann jedoch letzt-
lich offen bleiben. Einerseits wäre die Gehörsverletzung zum vornherein
nicht geeignet, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken,
zumal sie erst nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung stattgefunden
hätte. Zum anderen wäre eine allfällige Gehörsverletzung durch die Edition
der Vollzugsakten im vorliegenden Verfahren und die danach gewährte Ge-
legenheit zur Beschwerdeergänzung ohnehin als geheilt zu betrachten. Im
Übrigen ist dem Beschwerdeführer durch die Aktenedition erst im vorlie-
genden Verfahren kein Rechtsnachteil entstanden.
4.1.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung der Begründungs-
pflicht im Umstand, dass mehrere Beweismittel, welche die Verfolgung sei-
nes Vaters und seines Bruders – und damit zusammenhängend seine ei-
gene Reflexverfolgung – beweisen könnten, in der angefochtenen Verfü-
gung ungewürdigt geblieben seien.
Auch das Gericht ist der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer er-
wähnten Beweismittel (die Kopie einer Anzeige an das Institute for Human
Rights vom 10. Oktober 2008, die Kopie einer Besuchsbestätigung des
IKRK beim inhaftierten Vater des Beschwerdeführers vom 1. April 2002, die
Kopie eines Entlassungsschreibens für den Bruder vom 16. Juli 2009, die
Kopie des Entlassungsscheins des Vaters, die Kopie eines ärztlichen At-
tests des Vaters vom 21. September 2005 sowie die Kopie eines Briefs der
Schwester an die Schweizer Botschaft vom 18. November 1998) in der an-
gefochtenen Verfügung äusserst knapp gewürdigt werden. Entscheidend
für die Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist jedoch we-
niger die Frage, ob sein Vater und sein Bruder verfolgt worden sind. Zu
klären ist vielmehr, ob er selbst wegen ihnen solchen Nachteilen ausge-
setzt war (Reflexverfolgung). Diesbezüglich hat die Vorinstanz ihre Auffas-
sung unter Verweis auf die Befragungsprotokolle hinreichend begründet
E-4514/2016
Seite 9
(vgl. namentlich Ziff. II, 1.2 der angefochtenen Verfügung; vgl. auch Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vom 30. September 2016, S. 2). Sie ist damit
den Anforderungen von Art. 29 VwVG gerecht geworden. Ob ihre Würdi-
gung auch inhaltlich zutrifft, ist eine Frage, die mit Blick auf die in der Be-
schwerde ebenfalls vorgetragene Rüge einer unrichtigen Tatsachenfest-
stellung nachfolgend ebenfalls zu prüfen ist.
4.1.3 Das Gericht teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die an-
gefochtene Verfügung in einem fragwürdigen Sprachstil verfasst ist. Wün-
schenswert wäre, dass Verfügungen des SEM inhaltlich zielgerichtet und
juristisch präzise formuliert wären; alles andere erschwert die inhaltliche
Prüfung dieser Verfügungen auf Beschwerdeebene, vor allem aber die
Nachvollziehbarkeit für die Verfügungsadressaten. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs läge jedoch erst vor, wenn der gewählte Sprachstil es
verunmöglichen würde, die wesentlichen Überlegungen, auf denen eine
Verfügung fusst, nachzuvollziehen. Solches ist vorliegend nicht anzuneh-
men, wie sich auch aus der Beschwerde selbst ergibt.
4.1.4 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, indem sie seine Aussagen in den Befragungen
fälschlicherweise als widersprüchlich, unsubstanziiert und daher unglaub-
haft gewürdigt habe. Damit wirft er jedoch eine Frage auf, welche das
rechtliche Gehör nicht betrifft, sondern die Beweiswürdigung. Auf die Rüge
ist am entsprechenden Ort einzugehen.
4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, das heisst, sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde – und nochmals in
der Replik vom 18. Oktober 2016 (S. 3) geltend, die Vorinstanz habe seinen
Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Seine Aussagen
während der Anhörung hätten Anzeichen für psychische und physische
E-4514/2016
Seite 10
Probleme erkennen lassen. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlas-
sen, seinen Gesundheitszustand anhand ärztlicher Zeugnisse abzuklären.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Auf die Frage nach
seinem Befinden hat der Beschwerdeführer in der BzP geantwortet, er sei
gesund (A5, F 8.02). In der ausführlichen Anhörung sagte er, er habe nach
seiner Einreise Probleme mit dem Arm gehabt und an der Schulter Schmer-
zen verspürt; nun sei jedoch alles in Ordnung (A16, F33). Die Befragungs-
protokolle lassen auch sonst nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt
der Anhörung psychische und physische Probleme bestanden hätten, wel-
che das Aussageverhalten des Beschwerdeführers massgeblich beein-
flusst haben könnten. Zudem ist nicht ersichtlich, wie ein medizinisches
Gutachten die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung belegen
könnte, zumal die Narbe an seinem Unterarm keine Rückschlüsse da-
rauf zulässt, sondern auch anders als vom Beschwerdeführer behauptet
entstanden sein könnte (vgl. auch E. 5.3.2).
Auch in Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die
Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht verpflichtet, die gesundheitlichen
Beschwerden von sich aus weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2.2).
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Seine Ausführungen zur Ländersituation
und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend
zusammengefasst werden, dass der Vorinstanz vorgeworfen wird, sich bei
der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung
auf eine unzutreffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben.
Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung
der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer
gefordert (vgl. dazu den als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form einge-
reichten Bericht des Rechtsvertreters vom 22. Februar 2016 [Beschwerde-
beilage 2], den mit der Beschwerdeergänzung vom 10. August 2016 ein-
gereichten Bericht des Rechtsvertreters vom 27. Juli 2016 [Beschwerde-
beilage 10] sowie den mit der Beschwerdeergänzung vom 18. Oktober
E-4514/2016
Seite 11
2016 eingereichten Bericht des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2016
[Beschwerdebeilage 16]), spricht nicht für eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre
Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen an-
ders würdigt als der Beschwerdeführer.
4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege
ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Im Folgenden ist dabei lediglich die mit der Beschwerde aufgeworfene
Frage zu beantworten, ob es zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochte-
nen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweisregeln mit Bezug auf
den Beschwerdeführer einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zu-
grunde gelegt hat. Wie seine Asylvorbringen vor dem Hintergrund der Si-
tuation in Sri Lanka rechtlich zu würdigen sind, ist in den nachfolgenden
Erwägungen zu thematisieren. Aufzugreifen sind darüber hinaus verschie-
dene auf Beschwerdeebene gestellte Beweisanträge.
5.2 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1).
5.3 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund geltend gemachten
Behelligungen durch sri-lankische Militärs erschienen als unglaubhaft. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung im Ergebnis
ohne Vorbehalte an. Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens
sprechen vor allem folgende beiden Überlegungen:
E-4514/2016
Seite 12
5.3.1 Der Vorinstanz kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden, wenn sie in
der angefochtenen Verfügung pauschal in Frage stellt, dass die LTTE-Un-
terstützung des Vaters des Beschwerdeführers unglaubhaft sei.
Bezüglich des Vaters brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung vor,
dieser habe die LTTE nie wissentlich unterstützt (vgl. Akten der Vorinstanz,
A16, F 40–41); in der BzP war hingegen von einer Beteiligung des Vaters
an Waffentransporten in den Jahren 1996 und 1997 die Rede (vgl. Akten
der Vorinstanz, A5, F 7.01), was dann auch zu seiner Inhaftierung im Jahr
1998 geführt habe. Damit besteht ein eindeutiger Widerspruch, der sich
angesichts der vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigten Rück-
übersetzung der Protokolle entgegen der in der Beschwerde geäusserten
Auffassung nicht mit einer „übersetzungsbedingten Abweichung“ erklä-
ren lässt. Dass der Vater des Beschwerdeführer allerdings einige Jahre im
Gefängnis verbracht hat, ist angesichts der eingereichten Dokumente (vgl.
Akten der Vorinstanz, A1 [insbesondere aufgrund des IKRK-Berichts und
des Schreibens der Schweizerischen Botschaft]) rechtsgenüglich nachge-
wiesen. Daran ändert auch nichts, dass er die Verhaftung des Vaters in der
Anhörung realitätsfremd geschildert hat (vgl. Akten der Vorinstanz, A16,
F 43). Insoweit ist zumindest davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden dem Vater des Beschwerdeführers gewisse Verbindungen zur
LTTE unterstellten und ihn deshalb in Haft genommen haben.
Anders liegt der Fall bezüglich des Bruders B._______. Der Beschwerde-
führer machte geltend, sein Bruder sei 2008 wegen der schwierigen Situa-
tion des Vaters nach Colombo gegangen, inhaftiert worden und erst 2009
wieder freigekommen (vgl. Akten der Vorinstanz, A16, F 36-37). Er vermag
jedoch nicht, einen plausiblen Grund für dessen Verhaftung zu benennen
(vgl. Akten der Vorinstanz, A16, F 45). Zudem hat B._______ (…) von der
Botschaft F._______ ein Studentenvisum ausgestellt erhalten (vgl. Akten
der Vorinstanz, A8) und ist mit diesem aus Sri Lanka ausgereist und nach
F._______ gelangt. Dort hat er ein Asylgesuch gestellt, das gemäss den
Aussagen des Beschwerdeführers jedoch abgelehnt worden ist (vgl. Akten
der Vorinstanz, A5, F 7.01). Der Beschwerdeführer machte weder vor der
Vorinstanz noch im vorliegenden Verfahren geltend, dass der Rekurs ge-
gen diesen Entscheid gutgeheissen worden sei. Insofern kann der Behaup-
tung in der Beschwerdeergänzung vom 10. August 2016 (S. 2), es bestehe
seitens der sri-lankischen Behörden ein „absolut aktuelles Verfolgungsin-
teresse an B._______“, nicht gefolgt werden.
E-4514/2016
Seite 13
5.3.2 Zutreffend ist die Einschätzung der Vorinstanz, was die vom Be-
schwerdeführer angeblich selbst erlittenen Nachteile betrifft. Dem Be-
schwerdeführer gelingt es nicht plausibel zu begründen, warum er nach
der Verhaftung seines Bruders im (...) Unterschrift leisten musste (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz, A5, F 7.01), zumal kein Familienmitglied die LTTE je
unterstützt haben soll (vgl. Akten der Vorinstanz, A16, F 41–42). Zudem
vermag er das Datum seiner angeblichen Inhaftierung und Misshandlung
nicht einmal ansatzweise zu verorten (vgl. Akten der Vorinstanz, A5,
F 7.02). Die Schilderung der Vorkommnisse im (...) bleibt oberflächlich (vgl.
A16, F 49-53) und weist entgegen den Darlegungen in der Beschwerde
keinerlei Realkennzeichen auf; so vermag der Beschwerdeführer den an-
geblich gewalttätigen Befrager äusserlich nicht einmal ansatzweise zu be-
schreiben (vgl. A16, F 94). In dieses Bild passt auch, dass der Beschwer-
deführer die räumliche Situation im (...) nicht darzulegen vermag (vgl. Ak-
ten der Vorinstanz, A16, F 58-70), sondern nur eine unbrauch-
bare Skizze zu den Akten gegeben hat.
Massgebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers entstehen durch den Umstand, dass er 2011 unter Vorlage sei-
nes Passes ein Studentenvisum auf der Botschaft F._______ beantragte
(vgl. Akten der Vorinstanz, A8), eine entsprechende Frage in den Befra-
gungen hingegen ausdrücklich verneinte (vgl. Akten der Vorinstanz, A5, F
2.05; A16, F 12–13, F 126). Seine Aussage, den Pass 2010 in C._______
zurückgelassen zu haben, weil er zu seinem Onkel nach G._______ ge-
gangen sei, muss vor diesem Hintergrund ebenso als unwahr bezeichnet
werden, wie seine Behauptung, der Pass sei von Männern in einem
weissen Van aus dem Haus entfernt worden (vgl. Akten der Vo-
rinstanz, A5, F 4.02 und 4.07). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in
der Beschwerdeergänzung vom 12. September 2016 (namentlich S. 1-2)
laufen vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Verfolgungsgeschichte ins Leere.
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den, dass er vor seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden in ir-
gendeiner Art behelligt worden ist. Die Narbe an seinem linken Unterarm
(vgl. Beschwerdebeilage 4), die angeblich von der Folter im (...) stammt
(vgl. Akten der Vorinstanz, A5, F 7.01 und 8.02 sowie A16, F 33), kann er
sich auch anderweitig zugezogen haben. Sie stellt daher keinen Beweis für
die von ihm behauptete Verfolgungsgeschichte dar.
E-4514/2016
Seite 14
5.4 Zusammengefasst spricht die Würdigung der vorliegenden Beweismit-
tel (einschliesslich der Aussagen des Beschwerdeführers während der An-
hörungen) – wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festgestellt hat – ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen (vgl. dazu oben, Bst. A).
Zwar ist wie dargelegt davon auszugehen, dass der Vater des Beschwer-
deführers aufgrund unterstellter LTTE-Verbindungen inhaftiert war; nicht
erstellt ist jedoch dass der Beschwerdeführer selbst deswegen oder wegen
seines Bruders B._______ eine Reflexverfolgung erlitten hätte.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich somit um einen jungen Tamilen,
der im Falle des Wegweisungsvollzugs nach einem knapp vierjährigen
Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würde, jedoch keine Vor-
verfolgung erlitten hat. Durch seinen seit 2010 verschwundenen Vater hat
er zwar eine untergeordnete – gemäss den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nur unterstellte – Verbindung zur LTTE; im Übrigen unterstützt jedoch
seine Familie die LTTE nicht. Der Beschwerdeführer weist kein prägnantes
exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lankischen Behörden ihm
ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus
zuschreiben könnten. Daran ändert auch nichts, dass sein Bruder
B._______ in F._______ offenbar regelmässig an tamilischen Demonstra-
tionen und Cricketturnieren teilnimmt.
5.5 Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist das Folgende aus-
zuführen; nicht als eigenständiger Beweisantrag entgegenzunehmen ist
mit Blick auf das Legalitätsprinzip der Antrag, die vorliegenden Beweismit-
tel korrekt zu würdigen.
5.5.1 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann auf die Durch-
führung einer weiteren Anhörung verzichtet werden. Es bestehen keine
Hinweise darauf, dass die Anhörung wichtige Fragen offengelassen hätte.
Der Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung vielmehr selbst bestä-
tigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich er-
achtete (vgl. A16, F 136 – 137).
5.5.2 In Bezug auf den Antrag, von Amtes wegen den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers abzuklären, ist auf die obige Erwägung 4.2.1 zu
verweisen. Aus denselben Überlegungen ist der Antrag abzuweisen.
5.5.3 Eine Beiziehung des Asyldossiers des Vaters des Beschwerdefüh-
rers erübrigt sich, nachdem seine Inhaftierung im vorliegenden Verfahren
anerkannt ist. Zudem würden die Akten, die rund 20 Jahre alt sind, nichts
E-4514/2016
Seite 15
dazu beitragen, die Verfolgung des Beschwerdeführers, die 2008 einge-
setzt haben soll, zu erhellen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers (vgl. zusammenfassend vorstehend E. 5.4) fehlt die Grundlage zur
Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
E-4514/2016
Seite 16
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Der Beschwerdeführer ist keiner der genannten Risikogruppen zuzurech-
nen. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, unterstützte zwar
sein Vater unwissentlich die LTTE. Nachdem kein anderes Familienmitglied
des Beschwerdeführers selbst je mit den LTTE in Verbindung stand (vgl.
Akten der Vorinstanz, F 41–42) und sich seine Asylvorbringen als unglaub-
haft erwiesen haben, sind jedoch keine massgeblichen Hinweise dafür er-
sichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsin-
teresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
dass er befürchten müsste, die sri-lankischen Behörden könnten ihm per-
sönlich eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen
weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exil-
politisches Engagement schliessen lassen.
6.4 Aufgrund der zahlreichen Eingaben des Rechtsvertreters des Be-
schwerdeführers aus neuerer Zeit ist diesen Erwägungen Folgendes bei-
zufügen.
Aus dem vom Rechtsvertreter nunmehr immer wieder ins Feld geführten
Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 könnte der Beschwerdefüh-
rer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der dort beurteilte Fall eines ehe-
maligen LTTE-Mitglieds, das vom High Court Vavuniya wegen der Zwangs-
rekrutierung einer jungen Frau für die LTTE trotz Durchlaufens des Reha-
bilitationscamps verurteilt worden ist, ist nicht ansatzweise mit der Situation
des Beschwerdeführers vergleichbar. Auch der Fall HC/5186/2010 vor dem
E-4514/2016
Seite 17
High Court Colombo, in welchem den Beschuldigten der Vorwurf der Fi-
nanzierung der LTTE gemacht wird, weist keinerlei Ähnlichkeiten zur Situ-
ation des Beschwerdeführers auf.
Hinsichtlich einer allfälligen zukünftigen Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatz-
reisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und ge-
setzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung
der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der
Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat wäre bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist schliesslich der
Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 für die Gefährdung
nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen unerheblich. Es wird in der Be-
schwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik
im Umgang mit Rückkehrern aus der tamilischen Diaspora deshalb geän-
dert hätte. Auch insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu
Recht sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht
zuerkannt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-4514/2016
Seite 18
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-4514/2016
Seite 19
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.1.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische
Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zu-
E-4514/2016
Seite 20
mutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskrite-
rien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015,
a.a.O., E. 13.2).
8.1.2 Der bald 30-jährige Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in
C._______, wo auch eine ganze Reihe seiner Angehörigen nach wie vor
leben (namentlich seine Grossmutter und eine Tante mütterlicherseits so-
wie ein Onkel väterlicherseits; vgl. Akten der Vorinstanz, A5, F 3.01). Seine
Mutter lebt mit der älteren Schwester bei Verwandten in H._______ (vgl.
Akten der Vorinstanz, A 5, F 3.01). Auch wenn es der Wahrheit entsprechen
sollte, dass er keinen Kontakt zu seiner Mutter und seiner Schwester ge-
halten hat (vgl. Akten der Vorinstanz, A16, F 21–22, 24–25), kann ihm die
Wiederherstellung desselben zugemutet werden, zumal er mit seinem in
G._______ lebenden Onkel mütterlicherseits weiterhin Kontakt pflegt (vgl.
Akten der Vorinstanz, A16, F 27–28). Es kann somit davon ausgegangen
werden, ihm käme bei einer Rückkehr Unterstützung zu, wo nötig auch fi-
nanzieller Natur. Selbst nach einer knapp vierjährigen Landesabwesenheit
ist ihm die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zu-
zumuten, zumal er über einen A-Level-Abschluss verfügt (vgl. Akten der
Vorinstanz, A16, F 16). Durch seine Arbeitseinsätze in der Schweiz als Kü-
chenhilfe im Restaurant (…) I._______ beziehungsweise Casserolier im
(…)-Hotel J._______ (vgl. zentrales Migrationsregister) hat er ausserdem
unter Beweis gestellt, zu einer Arbeit befähigt zu sein. Auch in gesundheit-
licher Hinsicht liegt nichts vor, das einer Rückkehr entgegenstehen würde.
Die Eingabe vom 14. September 2018 legt nicht einmal ansatzweise dar,
dass und wie sich der rechtserhebliche Sachverhalt geändert haben
könnte; insofern ist der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung
eines Arztberichts abzuweisen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-4514/2016
Seite 21
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des grossen
Umfangs der Beschwerdeeingabe sowie der zahlreichen eingereichten Be-
weismittel auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4514/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet, womit ein Betrag von Fr. 900.– zur Nach-
zahlung verbleibt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner