B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4515/2010
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Marokko eigenen Angaben zufolge
am (…) und gelangte über (…) am 21. September 2009 in die Schweiz;
gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
um Asyl nach. Am 29. September 2009 wurde sie im EVZ summarisch
befragt und gleichenorts am 12. Oktober 2009 zu ihren Asylgründen an-
gehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an, sie
sei marokkanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______,
wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie habe Marokko mit Hilfe ihrer
Mutter verlassen, weil sie von einem ihrer Brüder geschlagen und mit
dem Tode bedroht worden sei; dieser habe erfahren, dass sie eine Lie-
besbeziehung mit (…) eingegangen sei und dabei Anfang (…). Ihr Gelieb-
ter habe sich geweigert, sie zu heiraten; er sei untergetaucht, obwohl sie
ihm erzählt habe, dass es grosse familiäre Probleme geben werde, wenn
sie (…), den ihre Brüder als Ehemann für sie vorgesehen hätten, heiraten
müsse.
Auf entsprechende Fragen anlässlich der summarischen Befragung ant-
wortete die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Reisepass und ihre Iden-
titätskarte in Marokko bei ihrer Mutter zurückgelassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.b Mit Schreiben vom 16. März 2010 teilte das Bundesamt der Be-
schwerdeführerin mit, in einem anonymen Brief seien ihm Kopien ihres
bis am (…) gültigen und mit einem Schengen-Visum für eine Erwerbstä-
tigkeit in Italien, gültig vom (…) bis (…), versehenen Reisepasses und ih-
rer Identitätskarte zugegangen. Weiter werde darin ausgeführt, dass sie
sich über einen längeren Zeitraum in Italien bei (…) aufgehalten habe,
bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Das BFM forderte sie unter Hin-
weis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, die Originale ihrer Ausweispapiere
einzureichen und im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis am 26. März
2012 Stellung zu diesem Sachverhalt zu nehmen.
In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 machte die Beschwerdeführe-
rin geltend, sie habe Marokko am 27. August 2007 verlassen und sei zu
(…) nach Italien gereist, bei (…) sie bis am (…) gelebt habe. Ein mit einer
Niederlassungsbewilligung C in Bern wohnhafter Iraker namens
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C._______, den sie im Internet kennengelernt habe, habe ihr eine Auf-
enthaltsbewilligung und Arbeit versprochen, worauf sie mit einem ge-
fälschten italienischen Reisepass zu ihm in die Schweiz gereist sei. Er
habe sie (…) und nach (…) Monaten vor die Türe gestellt. Sie habe sich
nun dazu entschlossen, C._______, der auch andere Frauen (…), anzu-
zeigen, obwohl sie Angst vor ihm habe. Nach dem Rauswurf habe sie ein
paar Tage bei einem Syrer gewohnt, der unter anderem ihren Reisepass
und ihre Identitätskarte zurückbehalten habe. Sie sei deshalb nicht in der
Lage, ihre Ausweispapiere im Original einzureichen.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 27. Mai 2010 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch vom 21. September 2009 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2010 beantragte die Beschwerde-
führerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks
Beurteilung als zweites Asylgesuch, subeventualiter unter Feststellung
der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantrag-
te sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege; ein Nachweis ihrer Bedürftig-
keit werde auf Wunsch nachgereicht.
Für die Begründung der Rechtsbegehren wird auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen.
D.
Am 28. Juni 2010 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin
den Eingang der Beschwerde und verfügte, das Gericht werde nach Prü-
fung der Akten darauf zurückkommen. Die Beschwerdeführerin könne
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verlegte
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
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einen späteren Zeitpunkt, forderte sie auf, umgehend eine Fürsorgebe-
stätigung einzureichen, und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 16. Juli
2010 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2010, die der
Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne
weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 12. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestäti-
gung der (…) vom 9. Juli 2010 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – abschliessend (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standhalten.
So sei festzustellen, dass sie in ihrer Eingabe vom 25. März 2010 zuge-
geben habe, Marokko bereits am 27. August 2007 verlassen zu haben
und im Besitz eines mit einer temporären Arbeitsbewilligung versehenen
Schengen-Visums nach Italien zu (…) gereist zu sein, bei (…) sie sich bis
zum Ablauf der Gültigkeit (…) aufgehalten habe. Angesichts dieser Sach-
lage sei ihren gesuchsbegründenden Vorbringen jegliche Grundlage ent-
zogen.
Die angeblich von einem Iraker in der Schweiz an der Beschwerdeführe-
rin begangenen (…) seien nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sin-
ne des Asylgesetzes darzutun. Es sei ihr unbenommen, diesen Sachver-
halt bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Des Weiteren
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könne erwartet werden, dass sie auch gegen die Person, die angeblich
ihre Identitätspapiere in der Schweiz zurückbehalten habe, strafrechtlich
vorgehe und diese nach Wiederinbesitznahme beim Bundesamt einrei-
che. In diesem Zusammenhang sei überdies festzuhalten, dass sie in
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl bei der Kurzbefragung als
auch anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, ihre Identitätspapiere
würden sich in Marokko bei ihrer Mutter befinden.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, und der Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde nicht bestritten, dass sich die zur
Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Ereignisse in Marokko
im Jahre (…) schon deshalb nicht ereignet haben können, weil die Be-
schwerdeführerin ihr Heimatland bereits am 27. August 2007 verliess.
Zudem können der Beschwerde auch keine Entgegnungen zur stichhalti-
gen Argumentation des Bundesamtes hinsichtlich der geltend gemachten
Vergewaltigungen und bezüglich des Zurückbehaltens ihrer Identitätspa-
piere in der Schweiz entnommen werden. An dieser Stelle ist deshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
Als nachgeschoben und deshalb als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind
die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach
die Beschwerdeführerin seit (…) mit Telefonanrufen bedroht und belästigt
werde. Ein Marokkaner namens (…) habe die Mutter und (…) angerufen
und ihnen gesagt, die Beschwerdeführerin würde umgebracht, wenn sie
respektive ein Iraker nicht aufhörten, ihn und andere zu bedrohen. Aus-
serdem habe er ihnen erzählt, sie führe ein unehrenhaftes Leben in der
Schweiz, es (…) und sie wohne mit fremden Männern zusammen. Die
(…) Brüder hätten der Beschwerdeführerin daraufhin gedroht, sie bei ei-
ner Rückkehr nach Marokko umzubringen. Es wäre der Beschwerdefüh-
rerin ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen, diese Vorbrin-
gen bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 respektive im spä-
teren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen, was
sie indessen in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen hat. Auf
das weitere Vorbringen, sie habe am (…) Anzeige gegen einen Syrer we-
gen Morddrohungen erstattet, ist mangels Relevanz für den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens nicht einzugehen.
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3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten
vermögen. Es erübrigt sich angesichts der vorstehenden Erwägungen,
auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da
diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das
BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 9
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2
5.3.2.1 Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der poli-
tisch-wirtschaftlichen Lage in Marokko ist im heutigen Zeitpunkt nicht von
der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
5.3.2.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen
Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung
nach Marokko als unzumutbar zu qualifizieren. Bei der Beschwerdeführe-
rin handelt es sich um eine – soweit aktenkundig – gesunde junge Frau
mit abgeschlossener Ausbildung als (…) und Berufserfahrung, die im
Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz
verfügt (vgl. Akten BFM A1/10 S. 2, 3 und 4), das ihr beim Wiederaufbau
einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann.
5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Weil indessen aufgrund der Akten nach wie vor von der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und die Beschwerde auf-
grund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeich-
nen ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: