B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4515/2014
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
(Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung);
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der tamilische Gesuchsteller ein erstes Mal am 23. November 2004
bei der schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl in der Schweiz
ersuchte,
dass das Bundesamt nach der Befragung vom 16. Februar 2005 durch
die schweizerische Botschaft das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. März
2006 ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 11. Mai
2006 abgewiesen wurde,
dass der Gesuchsteller am 25. April 2010 ein zweites Mal bei der schwei-
zerischen Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, welches er damit
begründete, er werde seit seiner Teilnahme als Kandidat der B._______-
Partei ([…]) an den letzten Parlamentswahlen (vom April 2010) ständig
von bewaffneten Gruppierungen bedroht,
dass er mittels weiteren Eingaben an die schweizerische Vertretung in
Colombo von ununterbrochenen Belästigungen – z.B. sei er am (…) 2009
von einer speziellen Einheit entführt, für drei Tage festgehalten und gefol-
tert worden; seither bekomme er immer wieder telefonische Nachrichten,
dass man ihn umbringen wolle oder er werde von Unbekannten aus dem
Haus gerufen oder Armee-Angehörige würden das ganze Haus nach ihm
aushorchen – berichtete, da man ihn von einer weiteren Teilnahme an
künftigen Wahlen abhalten wolle,
dass der aus C._______ (Ost-Distrikt […]) stammende Gesuchsteller am
26. Februar 2014 durch Mitarbeiter der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo befragt wurde und dabei zu Protokoll gab, dass er insbesondere
von der Karuna-Gruppe (bzw. Tamil Makkal Viduthalai Pulikal/TMVP) und
von der sri-lankischen Armee behelligt, bedroht und geschlagen werde;
so habe er nach einem Angriff vom (…) 2014 hospitalisiert werden müs-
sen,
dass er am (…) 2014 von der Karuna-Gruppe erpresst worden sei, er das
Schweigegeld indes nicht habe bezahlen können,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers mit Verfügung vom
9. April 2014 ablehnte und die Einreise in die Schweiz verweigerte, insbe-
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sondere da die Möglichkeit bestehe, sich hinsichtlich der geltend gemach-
ten Bedrohungen durch ein Mitglied der TMVP an die sri-lankischen Be-
hörden zu wenden, um diese um Schutz zu ersuchen,
dass diese Verfügung von der schweizerischen Vertretung in Colombo
am 24. April 2014 in eingeschriebener Form dem Gesuchsteller zugestellt
wurde,
dass indes keine Eröffnungsbestätigung in den Akten liegt,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 29. Juli 2014 der Schweizer
Botschaft in Colombo mitteilte, er hätte gegen die Verfügung vom 9. April
2014 nicht innert Frist Beschwerde erheben können, da sein Onkel am
30. Mai 2014 gestorben ("expired") und er persönlich gesucht worden sei,
weshalb er bis heute Probleme habe und nicht zur Verfügung gestanden
sei ("I was not available"),
dass er implizit die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2014 des BFM
und Gewährung von Asyl beantragte,
dass diese Anträge damit begründet wurden, er habe in Sri Lanka weiter-
hin Probleme ("I still having problems"),
dass die schweizerische Botschaft dieses Schreiben am 5. August 2014
dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte (Eingang: 14. August 2014),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass die Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wieder-
herstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche in Zu-
sammenhang mit solchen Beschwerden stehen, umfasst (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6749/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.1),
dass die Eingabe des Gesuchstellers als Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist entgegen genommen wird,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist-
versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2008, N. 1 zu Art. 24 VwVG),
dass auf ein Fristwiederherstellungsgesuch formell eingetreten wird,
wenn der Gesuchsteller unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und zugleich die versäumte
Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 587),
dass die materielle Behandlung eines Fristwiederherstellungsgesuchs
verlangt, dass das Säumnis auf ein unverschuldetes Hindernis, mithin ei-
ne – objektive oder subjektive – Unmöglichkeit, rechtzeitig zu handeln,
zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass objektive Unmöglichkeit anzunehmen ist, wenn der Gesuchsteller
bzw. sein Rechtsvertreter wegen eines von seinem Willen unabhängigen
Umstandes am fristgerechten Handeln verhindert war; während subjekti-
ve Unmöglichkeit vorliegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung ob-
jektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch be-
sondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehin-
dert war (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass der Gesuchsteller den Nachweis, dass die Frist wegen eines unver-
schuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, zu erbringen hat,
wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses
Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: URSINA BEER-
LI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtpflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff. m.w.H.),
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dass vorliegend in Anbetracht nachfolgender Erwägungen offen bleiben
kann, ob das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist binnen
Frist eingereicht wurde,
dass die verpasste Prozesshandlung – die Einreichung einer Beschwerde
gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG – indes als genüglich anerkannt wird, da die
Begehren und deren Begründung in der Laieneingabe implizit erkennbar
sind; auch enthält die Beschwerdeschrift die Unterschrift des Beschwer-
deführers (bzw. Gesuchstellers),
dass indes der Grund, weshalb der Gesuchsteller nicht innert Frist eine
Beschwerde habe einreichen können, nicht ausreichend dargelegt, son-
dern nur erklärt wurde, der Gesuchsteller habe nicht zur Verfügung ge-
standen, weil er gesucht worden und sein Onkel gestorben sei,
dass daraus nicht ergeht, weshalb er innert der Frist von 30 Tagen, keine
Beschwerde einreichten konnte,
dass folglich das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab-
zulehnen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Gesuchsteller aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf
die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeeinreichung
wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
schweizerische Vertretung.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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