B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4516/2011
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
B._______ – verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben am
1. August 2007 und reiste erstmals am 4. Februar 2009 in die Schweiz
ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 18. Februar
2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
befragt. Er gab dabei an, er habe sich zuvor unter anderem in Tschechien
aufgehalten, wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 trat das BFM mangels Zuständigkeit der
Schweiz (Dublin-Verfahren) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg. Am 20. Juli
2009 ersetzte das BFM diese Verfügung durch eine inhaltlich weitgehend
identische. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 (E-4934/2009) stellte das
Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit beider BFM-Verfügungen, je-
weils bezüglich der Dispositivziffern 1–5, fest. Es wies das BFM an, den
Beschwerdeführer umgehend wieder in die Schweiz einreisen zu lassen
und das Asylverfahren fortzusetzen.
A.b Am 12. November 2009 reiste der Beschwerdeführer wieder in die
Schweiz ein.
Mit Verfügung vom 22. März 2010 trat das BFM erneut mangels Zustän-
digkeit der Schweiz (Dublin-Verfahren) auf sein Asylgesuch nicht ein,
wies ihn aus der Schweiz nach Tschechien weg und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2010 (E-2310/2010)
gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, das
mit dem Asylgesuch vom 5. Februar 2009 eingeleitete Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen.
A.c Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2011 zu seinen Asylgrün-
den befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen der Mit-
gliedschaft seiner (Verwandte) bei den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil
Eelam") am (…) von Armeeangehörigen festgenommen und während vier
Tagen misshandelt worden. Anlässlich der Haft sei er unter Folter ge-
zwungen worden, den Namen eines mutmasslichen LTTE-Mitgliedes zu
nennen. Diese Person sei später ermordet worden. Schliesslich habe er
dem Armeeoffizier eine "Freilassungssumme" zahlen müssen.
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A.d Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – am 14. Juli 20111 eröffnet – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Die Ablehnung des Asylgesuchs begründete das BFM im We-
sentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen. Gleichzeitig
ordnete das BFM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
B.
Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit
Eingabe vom 15. August 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es
sei die vorinstanzliche Verfügung in den Punkten 1–3 wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Ge-
währung der vollständigen Einsicht in sämtliche vorinstanzliche Asyl- und
Vollzugsakten, insbesondere in die vom BFM verwendeten Länderinfor-
mationen, ersucht. Zudem wurde darum beantragt, dem Beschwerdefüh-
rer sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2011 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Verfü-
gung vom 16. September 2011 gewährte das Bundesverwaltungsgericht
die von der Vorinstanz vorgängig verwehrte Einsicht in drei Aktenstücke,
verweigerte aber die Einsichtnahme in das Aktenstück A92/1, dessen In-
halt es indes zusammenfassend wiedergab. Die Anträge um Ansetzung
einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung sowie einer Kos-
tennote wies es ab.
D.
Die Vorinstanz liess sich 17. Oktober 2011 vernehmen. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2011 zur Kenntnis
zugestellt. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 25. Oktober 2011
dazu Stellung nehmen, unter gleichzeitiger Einreichung der Kostennote
des Rechtsvertreters.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG
und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Vorinstanz mit der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 6. Juli 2011 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das
BFM hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl zu Recht negativ ent-
schieden und die Wegweisung verfügt hat.
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4.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Tamilen aus Sri Lankas betreffen,
systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhän-
gen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtli-
che Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und
zwar unbesehen der fallspezifischen Umstände. Das vorinstanzliche Vor-
gehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-
lankischer Rückkehrer zurück, die in der Schweiz jeweils erfolglos ein
Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medien-
mitteilungen des BFM vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behör-
den haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft ge-
nommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden
Vorfälle, eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbe-
sondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären.
Hierfür ersuchte es das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] Online vom 4. Oktober 2013: Uno-Hochkommis-
sariat überprüft die Asyl-Dossiers, besucht am 11. November 2013). Die
Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der
angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist.
Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort
sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auswirken kann. Dies gilt jedenfalls dann auch für die Fragen der Flücht-
lingseigenschaft und der Asylgewährung – die Frage eines Wegwei-
sungsvollzugs stellt sich vorliegend angesichts der vorläufigen Aufnahme
nicht –, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Beziehung zur LTTE (in Sri
Lanka und in der Schweiz) oder Verbindung zu der LTTE nahestehende
Personen bestanden haben dürften.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint, muss aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend
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Seite 6
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen dürften, weshalb sich eine
Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf
diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger ist als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtenen
Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 6. Juli 2011 sind aufzuheben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten
werden zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Pro-
zessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zuge-
stellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist in Anbet-
racht der Rückweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem professionell vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts sei-
nes Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
25. Oktober 2011 ausgewiesenen Zeitaufwand von 19 Stunden für die
Erarbeitung der Rechtschriften – unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass nur die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylver-
weigerung Beschwerdegegenstand bilden – als zu hoch. Zudem weisen
manche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf und habe für das Beschwerdever-
fahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Beschwer-
debegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be-
schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen
ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) hat das BFM
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von total
Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
E-4516/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 6. Juli 2011 werden aufge-
hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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