Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4517/2011
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am (…),
Moldova,
zur Zeit in Haft,
c/o Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen,
Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Österreich (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 9.
August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein moldavischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober
2003 verliess und über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich
gelangte, wo er aussagegemäss etwa nach zwei Wochen in Innsbruck
um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Oktober 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreiste, wo er am 6. Oktober 2010 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein erstes Mal um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 12. Oktober 2010 im EVZ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates befragte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe im
Jahr 2001 beobachtet, wie Polizisten einen seiner Bekannten ermordet
hätten,
dass einer der Polizisten zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei,
dass man ihn jedoch nach einem Jahr entlassen habe und der
Beschwerdeführer als Zeuge gegen ihn habe aussagen sollen, weshalb
er mit der Polizei Probleme bekommen habe und in der Folge im Sommer
2002 15 Tage inhaftiert und dabei geschlagen worden sei,
dass er auch Probleme mit der Familie des Ermordeten bekommen habe,
weshalb er schliesslich ausgereist sei,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODACDatenbank vom
6. Oktober 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den
österreichischen Behörden am 14. Januar 2004 erkennungsdienstlich
erfasst worden ist und am gleichen Tag in Innsbruck ein Asylgesuch
gestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens
am 12. Oktober 2010 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Österreichs oder der Slowakei für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass er hierzu geltend machte, sein Asylgesuch sei in Österreich
abgelehnt worden und überdies möchte er nicht dorthin weggewiesen
werden, weil er dort eine Beziehung zu einem tschetschenischen
Mädchen gehabt und deswegen mit ihrer Verwandtschaft Probleme
bekommen habe,
dass er auch nicht in die Slowakei weggewiesen werden möchte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass das BFM am 1. März 2011 die österreichischen Behörden –
aufgrund des EURODACTreffers vom 14. Januar 2011 in Österreich –
um eine Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) ersuchte und diese am 7. März
2011 dem Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers
zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 auf das erste
Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und ihn
nach Österreich wegwies, und dass das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 8. April 2011 eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vollumfänglich abwies, da Österreich für die Durchführung
seines Asylverfahrens und – falls dieses bereits rechtkräftig
abgeschlossen sei – für die Durchführung eines allfälligen
Wegweisungsvollzuges zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 nach Österreich
rücküberstellt wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge trotz Einreiseverbot am 5. Juni 2011
von Italien her mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Juni
2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein
zweites Mal um Asyl nachsuchte,
dass er seinen Angaben zufolge in Österreich in Ausschaffungshaft
(Schubhaft) gewesen sei, dort einen Hungerstreik gemacht habe und
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dann freigelassen worden sei, worauf er nach Italien gereist sei (vgl.
B34/2),
dass das BFM mit Schreiben vom 18. Juli 2011 erneut die
österreichischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers
ersuchte (vgl. B22/4), und dass diese dem Gesuch mit Schreiben vom 27.
Juli 2011 zustimmten (vgl. B31/1),
dass dem Beschwerdeführer am 9. August 2011 im Hinblick auf eine
Wegweisung nach Österreich das rechtliche Gehör gewährt wurde
(B34/2),
dass er dabei erläuterte, er komme in Österreich wieder in Schubhaft
und er würde daraufhin wieder in den Hungerstreik treten, worauf er
entlassen werden und dann zwei Tage Ruhe haben würde, bevor das
Ganze wieder von Vorne beginnen würde,
dass er aus den gleichen Gründen wie beim ersten Asylgesuch wegen
seiner vergangenen Beziehung zu einem tschetschenischen Mädchen
nicht nach Österreich weggewiesen werden könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 – gleichentags eröffnet
– gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auch auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Österreich wegwies,
ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das BFM sodann zur Sicherstellung des Vollzugs die
Ausschaffungshaft für eine Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sich nach
seiner Ausschaffung aus der Schweiz am 13. April 2011 in Österreich und
Italien aufgehalten und sei dann mit dem Zug erneut in die Schweiz
gereist,
dass es sich wiederum auf das Vorliegen des EURODACTreffers vom
14. Januar 2004 und neu auf den EURODACTreffer vom 14. April 2011
in Österreich stützte,
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dass es anführte, Österreich sei gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens (recte: und
Wegweisungsverfahrens) zuständig,
dass die österreichischen Behörden am 27. Juli 2011 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e DublinIIVO einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 27. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer Gründe geltend mache, die praxisgemäss
einen Vollzug nach Österreich nicht verhindern würden,
dass bezüglich seiner Befürchtung, von den österreichischen Behörden in
sein Heimatland zurückgeschickt zu werden, festzuhalten sei, dass
Österreich seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenden Verpflichtungen
nachkomme und er daher nicht damit rechnen müsse, von dort aus in
einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu werden, wenn er eine
entsprechende Gefährdung geltend mache,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
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dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestehen
würden,
dass zudem weder die in Österreich herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Vollzug nach Österreich innerhalb der nächsten 30 Tage
absehbar sei und die Voraussetzungen für eine Haft zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs gegeben seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2011
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
vorinstanzlichen Entscheid vom 9. August 2011 erhob und sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung und den Verzicht auf den
Wegweisungsvollzug nach Österreich beantragte,
dass gegen die Haftanordnung nicht Beschwerde erhoben wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. August 2011
den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorsorglich bis zum
Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. und 18. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 14. Januar 2004 in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht hat,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Österreich, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl.
vorstehend S. 3), DublinAssoziierungsabkommen sowie DublinIIVO
und der DVODublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO) als
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu
prüfen sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Österreich Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
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wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asyl und Wegweisungsverfahrens in Österreich
aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Notlage versetzt,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass sich der Beschwerdeführer mit den Problemen wegen seiner
ehemaligen tschetschenischen Freundin an die zuständigen
österreichischen Behörden vor Ort zu wenden hat und dieses Vorbringen
keinen Anlass zum Selbsteintritt bietet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend macht,
er habe nie freiwillig in Österreich ein Asylgesuch gestellt und es drohe
ihm dort Lebensgefahr, weil militärische tschetschenische Separatisten
und weitere Islamisten an ihm Blutrache üben wollten,
dass er gleichzeitig um Unterbrechung oder Verlängerung der
Rückführungsfrist vom Januar 2012 ersuchte, da er noch ein wenig Zeit
benötige, "seine Arbeit zu Ende zu bringen, sein Gewand abzuholen und
ausreisen zu können",
dass diese Vorbringen an der obgenannten Einschätzung nichts zu
ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer lediglich wiederholt, was
er schon anlässlich seines ersten Asylgesuches in der Schweiz erwähnt
hatte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
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der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: