B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4518/2008
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 / N (…).
E-4518/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer aus B._______ (Rahovec) stellte am 6. Juli 1992
erstmals von C._______ aus einreisend in der Schweiz ein Asylgesuch.
Damals brachte er vor, von Kroatien aus Ende Mai 1992 nach C._______
ausgereist zu sein, nachdem ihm die Flucht vor serbischen Freischärlern
gelungen sei und er aus dem Militärdienst desertiert sei. Er habe am 24.
Mai 1992 ein Asylgesuch in C._______ gestellt, da er aber nach
D._______ hätte gehen sollen, sei er am 6. Juli 1992 in die Schweiz ein-
gereist und habe dort am selben Tag ein Asylgesuch gestellt. Am 22. Juli
1992 wurde der Beschwerdeführer vorsorglich nach C._______ wegge-
wiesen. Nach Vollzug der vorsorglichen Wegweisung wurde das Asylge-
such nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses mit Schreiben vom 15.
September 1992 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss am 21. Oktober
2004 über Albanien und Italien wieder aus dem Heimatland aus und am
24. Oktober 2004 erneut in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag in
(…) ein Asylgesuch einreichte. In der summarischen Befragung vom 2.
November 2004 und in der eingehenden Anhörung vom 8. November
2004 brachte er vor, er habe sich von 1992 bis 2001 in C._______ auf-
gehalten, danach sei er am 18. Januar 2001 freiwillig in sein Heimatdorf
zurückgekehrt, habe geheiratet und sei dann erneut nach C._______ ein-
gereist, wo er Ende September 2001 ein erneutes Asylgesuch gestellt
habe. Er habe sich in C._______ unter dem Aufenthaltstitel einer Duldung
aufgehalten und sei am 5. Juni 2003 wieder freiwillig nach Hause zurück-
gereist, da seine inzwischen erstgeborene Tochter schwer erkrankt sei.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte er aus, vor fünfzig Jahren
habe der serbische Staat seiner Familie Land weggenommen mit der Be-
gründung, die Familie besässe zu viel Land. Dieses Land habe später ei-
ne andere Familie aus dem Dorf dem Staat abgekauft. Nach dem Krieg
habe die Familie des Beschwerdeführers ihre Ansprüche auf das Land
geltend gemacht und die Käufer-Familie beschworen, das Land zurück-
zugeben. Die Rechtslage hinsichtlich der Grundstücksverhältnisse sei
unklar gewesen. Im Jahr 2000 habe seine Familie erneut Ansprüche auf
das Land erhoben. Daraufhin sei es zu Schlägereien zwischen den ver-
feindeten Familien gekommen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2001,
als er die Felder ihres ehemaligen Landbesitzes am Bestellen gewesen
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sei, von den neuen Besitzern angegriffen und mit Schlagstöcken ge-
schlagen worden. Daraufhin hätten Mitglieder seiner Familie Angehörige
der anderen Familie geschlagen und es sei eine Familienfehde entstan-
den. Da er diese Probleme nicht ausgehalten habe, sei er im Jahr 2001
nach C._______ zurückgekehrt. Seine Angehörigen hätten ihm übel ge-
nommen, dass er die Familienfehde nicht dem Ehrenkodex gemäss habe
ausstehen wollen und habe daraufhin zur Bestrafung die Ehefrau des
Beschwerdeführers ausgegrenzt. Währenddessen seien seines Wissens
nach Vermittlungsversuche in der Heimat zwischen den verfeindeten Fa-
milien gescheitert. Zwischen Mitte 2001 und dem Angriff auf seinen Bru-
der im Jahr 2004 hätte es Drohungen gegeben, aber keine gewaltsamen
Übergriffe zwischen den verfeindeten Familien. Der Beschwerdeführer
habe bei seiner Rückkehr im Jahr 2003 mit seiner Ehefrau und den ge-
meinsamen Kinder zusammengelebt und als Busfahrer gearbeitet. Im Juli
2004 sei einer seiner Brüder (E._______) von Mitgliedern der anderen
Familie angegriffen worden und habe diese schwer verletzt. Sein Bruder
sei angezeigt und von der Polizei befragt worden. Der Beschwerdeführer
und seine Familie hätten sich nicht an die Polizei gewandt. Er sei aus
Angst vor weiteren Auseinandersetzungen ausgereist.
C.
Mit Schreiben vom 27. November 2006 reichte der ehemalige Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers ein Arztzeugnis des Allgemeinmediziners
F._______ vom 21. November 2006 ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2008 - eröffnet am 27. Juni 2008 - lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 focht der Beschwerdeführer durch seinen
neuen, am 13. September 2007 mandatierten, Rechtsvertreter die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, sinngemäss die Gewährung des Asyls und die
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Aufhebung der Wegweisung sowie sinngemäss die Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 forderte die damalige Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses sowie zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses innert gleicher
Frist auf. Der geforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 21. Juli
2008 eingezahlt.
G.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli-
ches Zeugnis des Allgemeinmediziners F._______ vom 17. Juli 2008 so-
wie zwei ärztliche Schreiben von G._______, (Funktion), Spital (Name),
vom 20. Februar 2008 und 3. März 2008 sowie einen Bericht desselben
Arztes vom 3. März 2008 und eine an den Beschwerdeführer gerichtete
Einladung des Spitals (Name) vom 10. Juli 2008 mit einer Terminbe-
kanntgabe für den 12. August 2008 zu einer fachärztlich rheumatologi-
schen Untersuchung respektive Ultraschall zu den Akten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2008 hielt das BFM fest, ge-
mäss den ihm vorliegenden Erkenntnissen seien die Fussprobleme des
Beschwerdeführers im Heimatland behandelbar. Den Inhalt der Schreiben
sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer spezialisierten
medizinischen Behandlung bedürfe beziehungsweise zwingend auf eine
medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen sei. Gemäss Art. 3
EMRK stelle ein im Vergleich mit der Schweiz schlechterer Standard auch
kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, weshalb der Wegweisungs-
vollzug auch deshalb als zumutbar zu bewerten sei.
I.
In seiner Replik vom 3. Oktober 2008 zweifelte der Beschwerdeführer an
der Richtigkeit der Einschätzung des BFM, wonach seine Behandlung
auch im Heimatland möglich sei. Schliesslich bestehe laut ärztlichen Be-
richten eine spezielle Problematik im Fersenbereich. Die komplexe Be-
handlung könne aber nur in der Schweiz erfolgen, nicht im Kosovo. Zu-
dem befinde sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer, auch medika-
mentöser, Behandlung. Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer Ko-
pien eines vom Allgemeinmediziner F._______ ausgestellten Medika-
mentenrezeptes vom 16. Juli 2008 sowie eines Briefes der (psychiatri-
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sche Einrichtung), vom 11. September 2008 an den Beschwerdeführer
ein, in welchem ihm der Termin für eine Erstkonsultation (6. Oktober
2008) mitgeteilt wurde.
J.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter ein Arztzeugnis des (psychiatrische Einrichtung) vom
6. Oktober 2008 einreichen, wonach sich der Beschwerdeführer dort vom
9. August 2007 bis zum 19. Dezember 2007 in ambulanter Behandlung
befunden habe und am 6. Oktober 2008 zur (psychiatrische Einrichtung)
vorstellig gewesen sei. Zudem gab er ein Medikamentenrezept des (psy-
chiatrische Einrichtung) vom 6. Oktober 2008 sowie einen Beleg für einen
dortigen Arzttermin am 27. Oktober 2010 zu den Akten.
K.
Einem "Kurzbrief" der Sozialversicherung (SVA) H._______, Invaliden-
versicherung (IV)-Stelle, (…) vom 16. Februar 2011 an das Migrationsamt
des Kantons H._______ ist zu entnehmen, dass das Kantonale Versiche-
rungsgericht mit Urteil vom 4. November 2010 eine IV-Rentenprüfung
teilweise gutgeheissen und die IV-Stelle H._______ veranlasst habe, wei-
tere Abklärungen zu tätigen.
L.
Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer am 9. Mai 2012
auf, innert Frist neue aktuelle ärztliche Zeugnisse und Entbindungserklä-
rungen beizubringen, sofern der Beschwerdeführer sich weiterhin in ärzt-
licher Behandlung befinde.
M.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der
(psychiatrische Einrichtung), von I._______ und J._______, vom 25. Juni
2012 zu den Akten sowie eine vom Beschwerdeführer unterschriebene
Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber
dem Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 6
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Seite 7
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte in seinem Entscheid aus, es werde nicht in Abrede
gestellt, dass die damaligen heimatlichen Behörden zu einem früheren
Zeitpunkt Land der Familie des Beschwerdeführers beschlagnahmt hät-
ten. Möglich sei auch, dass es mit einer anderen Familie aus dem Dorf in-
folge des Landkaufs Unstimmigkeiten gegeben habe. Diesen komme
aber keine Asylrelevanz zu, da der vom Beschwerdeführer genannte Aus-
reisegrund, er habe Angst vor erneuten Schlägen durch die Gegenseite
gehabt und sich nicht sicher gefühlt, nicht als konkrete Bedrohung im
flüchtlingsrechtlichen Sinn zu bezeichnen sei. Vielmehr handle es sich
bloss um eine entfernte Möglichkeit zukünftiger Verfolgung, welcher es an
konkreten Indizien für eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor dro-
henden Racheakten mangle. Der Beschwerdeführer habe nur stereotyp
und sehr allgemein über Rache gesprochen, nicht erklären können, wie
sich dieser Streit weiter entwickelt habe und auch nicht den Übergriff aus
dem Jahr 2004 auf seinen Bruder konkret schildern können. Zudem fehle
es den Schilderungen an einer subjektiven Prägung. Insgesamt sei eine
objektiv begründete Furcht vor Übergriffen der Gegenseite zu verneinen.
4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, diese blutige
Familienfehde dauere weiter an, selbst in einer Ruhepause lasse der
Druck nicht nach, da immer mit Vergeltung gerechnet werden müsse.
Staatliche Behörden könnten dabei keinen Schutz vor Übergriffen bieten.
Ein anderer Wohnort im Kosovo sei dem Beschwerdeführer nicht zuzu-
muten, da Kosovo ein kleines Land sei und sein neuer Wohnort somit
schnell ausgemacht würde.
4.3 Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwer-
deführers kann offen bleiben, da selbst bei Unterstellung der Wahrheit der
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Seite 8
geschilderten Auseinandersetzungen und Bedrohungen die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
Wie das BFM zu Recht ausführte, sind Befürchtungen, künftig staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant,
wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor-
kommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise
ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine sol-
che Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage zu Furcht vor Verfolgung und damit zum Entschluss
zur Flucht führen würden. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begrün-
deten Furcht nicht allein massgebend, was ein normal empfindender
Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmass-
nahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Be-
trachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte
und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht
ist diesfalls bereits dann begründet , wenn sie zwar diejenige eines sich in
der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber
trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a
S. 9 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall mangelt es an An-
haltspunkten, um eine objektiv begründete Furcht vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen zu bejahen. Das BFM hat zu Recht ausgeführt, dass
es an konkreten Indizien für eine drohende Rache der gegnerischen Fa-
milie fehlt. Die Angriffe auf den Beschwerdeführer erfolgten mehrere Jah-
re vor der Ausreise, nach seiner Rückkehr im Jahr 2003 hat er persönlich
keine Angriffe erlebt (vgl. auch act. B7, S. 12). Die Argumentation in der
Beschwerde, auch in dieser "Ruhepause" habe ein unerträglicher psychi-
scher Druck bestanden, überzeugt nicht. Die Schilderung der drohenden
Rache der gegnerischen Familie nach der Schlägerei seines Bruders im
Jahr 2004 und mögliche Auswirkungen auf ihn bleiben sehr vage. Bei
Vorliegen konkreter Rachehandlungen der verfeindeten Familie könnte er
zudem in einem anderen Teil des Kosovo Zuflucht suchen, da er selber
zugibt, dass es nach dem Ehrenkodex so sei, dass ihn diese Familie bei
Verlassen des Dorfes in Ruhe lassen würde (vgl. act. B7, S. 14, 15).
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Seite 9
Auch wenn es nach Aussagen des Beschwerdeführers gegen die Bräu-
che seines Landes verstossen würde, zur Familie der Ehefrau zu ziehen,
könnte dies trotzdem eine Alternative darstellen (vgl. act. B7, S. 15).
4.4 Zudem handelt es sich bei der als fluchtauslösend bezeichneten Be-
drohung durch die gegnerische Familie um nichtstaatliche Verfolgungs-
massnahmen. Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Re-
levanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adä-
quaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Dieser Schutz ist als hinrei-
chend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu
einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems indivi-
duell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die
konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu be-
gründen (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
4.5 Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unab-
hängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europä-
ischen Union (EU) den Kosovo als solchen anerkannt. Die Schweiz tat
dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische
sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen,
namentlich in Priština eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem
wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der
am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat ("Safe
Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizeri-
sche Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung
eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass ei-
ne asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich je-
doch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf
Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann.
4.6 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im
Kosovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Inso-
weit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und
konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im
Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, na-
mentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (Uni-
ted Nations Interim Administration Mission in Kosovo; UNMIK), der "Euro-
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pean Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police
Services" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Koso-
vo Force" (KFOR) ausgegangen werden (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6. und E-4139/2009
vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S.
380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21).
4.8. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies, dass ihm die Möglichkeit
offenstand bzw. weiterhin offensteht, von den örtlichen Sicherheitskräften
Schutz vor Bedrohungen und Angriffen seitens der gegnerischen Familie
zu erlangen, auch wenn es sich um einen Ehrenkodex-Fall handelt. Er
hat es jedoch versäumt, den Übergriff auf ihn der Polizei zu melden (vgl.
act. B7, S. 12). Im Ergebnis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
daher nicht geeignet, die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu
entkräften. Das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ist
folglich zu verneinen. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zurecht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 11
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
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fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Weg-
weisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Prob-
lemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür
sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der
Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend können solche ganz ausserge-
wöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der
EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien
feststellte, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. unter BVGE 2011/50
zur Publikation vorgesehenes Urteil D-6827/2010 E. 7.1 ff.; BVGE 2011/9
E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.
7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder
die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Kosovo sprechen wür-
den. Auch gebe es im Kosovo keine Situation allgemeiner Gewalt mehr,
da es dort seit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen
kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. In ihrer Be-
schwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM
nichts entgegen. Diesen ist zuzustimmen; eine konkrete allgemeine Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Kosovo ist nicht ersichtlich.
7.2 Fraglich ist hingegen das Vorliegen von individuellen Gründen, wel-
che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Kosovo
sprechen könnten. Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitszustand des
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Beschwerdeführers angesichts seines Fussknöchel-Bruchs im August
2006 mit nachfolgenden langwierigen Heilungs- und Schmerzproblemen
und der seit August 2007 erfolgenden psychiatrischen Behandlung dar-
stellt und ob die Wegweisung vor diesem Hintergrund zumutbar ist.
7.3 Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer medizini-
schen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allge-
meine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
7.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung durch den Arbeits-
unfall stellt sich die Situation wie folgt dar: Gemäss Arztbericht des All-
gemeinmediziners F._______ vom 21. November 2006 wurde der Be-
schwerdeführer infolge eines Arbeitsunfalles vom 7. August 2006, bei
dem er sich seinen rechten Fussknöchel gebrochen habe, stationär be-
handelt (7. August 2006 bis 14. August 2006). Zum Zeitpunkt des Arztbe-
richtes vom 21. November 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 Pro-
zent arbeitsunfähig gewesen und habe eine Physiotherapie mit dem bis
dahin noch nicht erreichten Ziel der vollständigen Mobilisierung gemacht.
Nach dem Arztzeugnis des Allgemeinmediziners vom 17. Juli 2008 habe
der Beschwerdeführer nach dem Unfall noch lange Heilungsprobleme
und chronische Schmerzen gehabt, die bis dato eine Arbeitsaufnahme
verunmöglicht hätten. Bei spezialärztlichen Abklärungen sei eine beson-
dere Problematik im Fersenbeinbereich festgestellt worden, die einer wei-
teren Behandlung bedürfe. Wegen der bis in den Rücken und Nackenbe-
reich ausdehnenden Fussschmerzen habe der Beschwerdeführer ge-
mäss Arztzeugnis vom 17. Juli 2008 bis dato keine Arbeit aufnehmen
können. Nach dem Arztbericht vom 20. Februar 2008 von G._______,
(Funktion), Spital (Name), ist der Beschwerdeführer, der am 19. Februar
2008 im (…) untersucht worden sei, wegen seiner anhaltenden Fuss-
Schmerzen von der chirurgischen Klinik zur Abklärung an das (…) über-
wiesen worden, um die medizinischen Ursachen der Beschwerden he-
rauszufinden und gegebenenfalls Therapievorschläge zu erhalten. Zur
Beurteilung der genaueren Ursachen der Schmerzen im Fussbereich sei
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eine Ganganalyse notwendig. So könne auch simuliert werden, welche
Massnahmen und Kräfteumverlagerungen ratsam seien, um die Ver-
gleichsspannungen zu reduzieren. Aus einer unvollständigen Kopie des
Berichtes über eine biomechanische Untersuchung im Labor für Bewe-
gungsanalyse vom 25. Februar 2008, welche bezweckte, herauszufinden,
ob eine mechanische Überbelastung im Rückfussbereich vorliegt, geht
hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss dieser Ganganalyse ein "gro-
teskes Gangbild" mit massiver Aussenrotation aufweist. Es scheine eine
erheblich gestörte Mechanik vorzuliegen, nicht bloss ein Ausweichmuster.
Im Arztbericht von G._______ vom 3. März 2008 nach Untersuchung des
Beschwerdeführers am selben Tag wird auf die Untersuchungsergebnisse
der Ganganalyse eingegangen und zusammengefasst, dass trotz starker
Schmerzen im Fersenbereich die Hauptbelastung auf der Ferse liege und
die Abrollung ausserordentlich ungünstig sei. Es werde noch anhand der
durchgeführten Ganganalyse ausgewertet, ob der im Fussskelettknochen
vorhandene Defekt zu erhöhten Spannungen im Knochen führe. Sicher
sei aber aufgrund der Ganganalyse, dass eine völlige Erneuerung der
Schuhversorgung von Nöten sei. Wichtig sei eine Sohlenversteifung mit
Mittelrolle und Pufferabsatz, zur Ruhigstellung des oberen Sprunggelenks
auch schaftübergreifend hohe Schuhe. Diese Versorgung sei eingeleitet
worden, ein Termin zur Nachkontrolle sei vereinbart. Die Fortsetzung der
Physiotherapie mit Gangschulung mit dem Ziel der Entlastung der Ferse
sei wichtig. Gemäss eines an den Beschwerdeführer gerichteten Schrei-
bens des Spitals (Name) vom 10. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer
am 12. August 2008 zu einer fachärztlich rheumatologischen Untersu-
chung respektive zu einem Ultraschall einberufen.
7.5 Da der Beschwerdeführer, trotz der Aufforderung in der Instruktions-
verfügung vom 9. Mai 2012, sofern vorhanden, aktuelle Arztberichte ein-
zureichen, hinsichtlich seines Fussknöchelbruchs aus dem Jahr 2006
keine Berichte mehr eingereicht, sondern sich auf das Einreichen psychi-
atrischer Berichte beschränkt hat, ist davon auszugehen, dass es zu kei-
nen zusätzlichen, als den nach Aktenstand bekannten Behandlungen ge-
kommen ist. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer zumindest im
März 2008 (siehe Arztzeugnis vom 3. März 2008) noch in einer Physio-
therapie mit Gangschulung und es wurde die Beschaffung von orthopädi-
schem Schuhwerk eingeleitet. Für August 2008 (siehe Schreiben an den
Beschwerdeführer vom 10. Juli 2008) wurde zudem eine rheumatologi-
sche Untersuchung angeordnet. Ziel war damit insgesamt die Reduktion
von Schmerzen im Fussbereich des Beschwerdeführers durch physiothe-
rapeutische und orthopädische Massnahmen. Aus den Arztberichten er-
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gibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer die benötige spezialisierte
medizinische Behandlung nur in der Schweiz erhalten kann.
7.6 Gemäss vorhandener Abklärungsergebnisse der damaligen Stelle für
Migrations- und Länderanalysen MILA des BFM sind physiotherapeuti-
sche und orthopädische Massnahmen, sollten diese sechs Jahre nach
dem Fussknöchel-Bruch noch von Nöten sein, auch im Kosovo möglich.
In der Universitätsklinik in Priština, das als bestes Krankenhaus im Koso-
vo gilt und die tertiäre Gesundheitsversorgung bietet, gibt es eine Ortho-
pädie-Abteilung, auch Physiotherapie wird dort angeboten (vgl. auch vgl.
GRÉGOIRE SINGER, Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH, Kosovo: Up-
date, "Zur Lage der medizinischen Versorgung, Bern, 1. September 2010,
S. 16). Allerdings ist das Angebot dort nicht sehr spezialisiert. Teilweise
fehlt es auch an entsprechend ausgebildetem Personal. In privaten, aller-
dings voll kostenpflichtigen Physiotherapie-Strukturen sind mehr Möglich-
keiten vorhanden als in den staatlichen. Private Anbieter befinden sich in
Kllokot/Viti/Vitina und ein Rehabilitationszentrum in Banje e
Pjes/Istog/Istok. Zudem verfügt die seit August 2006 in Fushe Koso-
ves/Priština bestehende, kostenpflichtige Privatklinik EUROMED über ei-
ne orthopädische Abteilung mit europäischen Standards. Dort soll es zu-
dem in zeitlichen Abständen fachliche und wissenschaftliche Unterstüt-
zung von Orthopäden aus Westeuropa geben. Aus diesem Grund sind
keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer seine allfälligen
spezifischen Behandlungen in der Schweiz weiterführen muss.
7.7 Zum psychischen Gesundheitszustand ist Folgendes festzuhalten:
Aus dem Arztzeugnis der (psychiatrische Einrichtung) vom 6. Oktober
2008 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 9. August 2007 bis zum
19. Dezember 2007 dort in ambulanter Behandlung gewesen ist. Er hat
von seinem Hausarzt, Allgemeinmediziner F._______ anscheinend erst-
mals am 16. Juli 2008 Remeron verschrieben bekommen. Remeron ge-
hört zur Arzneimittelgruppe der Antidepressiva, mit denen sich einzelne
und wiederkehrende Episoden einer unipolaren depressiven Erkrankung
behandeln lassen. Der Hausarzt überwies ihn zur weiteren Abklärung an
die (psychiatrische Einrichtung), wo er sich gemäss Arztzeugnis vom 6.
Oktober 2008 am selbigen Tag zur Erstkonsultation einfand und ihm ge-
mäss Rezept-Kopie das Medikament Dipiperon verschrieben wurde. Di-
piperon gehört zur Präparate-Gruppe der sogenannten Neuroleptika und
wird angewendet bei psychischen Krankheiten (sogenannte «chronische
Psychosen»), die sich beispielsweise in Symptomen wie ungewöhnliches
Misstrauen, Wahnvorstellungen, Rückzug in sich selbst oder Fehlen von
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Gefühlen darstellen können. Zudem hatte er bei den (psychiatrische Ein-
richtung) einen weiteren Termin am 27. Oktober 2008. Aus dem letzten,
ausführlichen Arztbericht der (psychiatrische Einrichtung) (I._______ und
J._______) vom 25. Juni 2012 geht hervor, dass sich der Beschwerdefüh-
rer, erstmals im August 2007, und dann immer wieder mit Unterbrechun-
gen, bei den (psychiatrische Einrichtung) in ärztlich-psychiatrischer Be-
handlung befunden habe. Die ersten Jahre sei er von einer albanisch
sprechenden Ärztin behandelt worden, die auch einen IV-Bericht erstellt
habe. Durchgängig sei die Diagnose Anpassungsstörung mit längerer de-
pressiver Reaktion bei anhaltender Schmerzproblematik und multiplen
Belastungsfaktoren gestellt worden (ICD-10: F43.21). Hinweise für eine
schwerwiegendere Erkrankung wie beispielsweise eine Depression habe
es nicht gegeben und gebe es aktuell auch nicht. Die anfangs wenige
Wochen durchgeführten pharmakologischen Interventionen seien vom
Beschwerdeführer ohne Absprache mit den Ärzten abgesetzt worden.
Dieser habe die ambulante psychotherapeutische Behandlung, unter an-
derem aus finanziellen Gründen, mehrfach abgelehnt. Behandlungsver-
suche in der Einrichtung wie eine schmerzspezifische Gruppentherapie
habe er ebenfalls abgelehnt. Dessen Bereitschaft sowohl für eine Phar-
makotherapie als auch für eine psychotherapeutische Behandlung sei ge-
ring. Hauptsächlich habe sich die Einrichtung damit beschäftigt, seine so-
zialen Angelegenheiten zu lösen. Hinsichtlich der sozialen Umstände sei
die Situation aber unverändert, der Beschwerdeführer vermöge seine Si-
tuation nicht selbstkritisch zu sehen und die bestehenden Optionen wie
die Rückkehr zur Familie zu reflektieren. Aus psychiatrischer Sicht zeige
sich ein deutlich gebessertes, fast beschwerdefreies Zustandsbild beim
Patienten, vor allem im Vergleich zu früheren Zuweisungszeitpunkten. Ak-
tuell nehme er das Antidepressivum Surmontil. Das Medikament wirkt
stimmungsaufhellend, mildert Angstzustände, beseitigt Traurigkeit und in-
nere Unruhe und wirkt bei Schlaflosigkeit psychischen Ursprungs. Eine
weitere begleitende ärztliche Konsultation, die nicht zwingend fachärztlich
sein müsse, sowie die Weitereinnnahme des schlaffördernden Medika-
mentes sei angezeigt. Angesichts der ablehnenden Haltung des Be-
schwerdeführers seien aber weitere intensive Behandlung- und Thera-
piemassnahmen mit dem Ziel einer Veränderung abzulehnen.
Hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzu-
stellen, dass im Kosovo den Abklärungen der damaligen Stelle MILA des
BFM zufolge für einfachere psychische Probleme die staatlichen kosovo-
albanischen Strukturen über ein vergleichsweise gutes psychotherapeuti-
sches Angebot verfügen. Für die Durchführung einer speziellen Psycho-
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therapie fehlt es jedoch aufgrund des Personalmangels an Zeit, auch die
Einrichtungen genügen nicht zur Behandlung schwerwiegenderer psychi-
scher Erkrankungen (vgl. auch International Organization for Migration,
IOM: Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011, S. 32). Es gibt ein Sys-
tem von so genannten Community Mental Health Centers (CMHC), Be-
standteil der primären Gesundheitsversorgung, die hauptsächlich Be-
schäftigungs- und Gruppentherapie anbieten, aber auch Einzelgespräche
(nicht aber Psychotherapie). In den meisten Fällen wird dieses Angebot
für Personen mit Angstzuständen und depressive Patienten grundsätzlich
als eine ausreichende Stütze erachtet. Teilweise können auch Hausbesu-
che abgestattet werden. Die Regionalspitäler (als sogenannte sekundäre
Gesundheitsversorgung des dreigliedrigen Gesundheitssystems) verfü-
gen als weitere Behandlungsstufe über neuropsychiatrische Abteilungen,
so beispielsweise das unweit entfernt vom Heimatort des Beschwerdefüh-
rers liegende Regionalspital in der Stadt Gjakove/Dakovica (vgl. IOM:
Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2011, S. 32). Auch die Universitäts-
klinik Priština verfügt über eine neuro-psychiatrische Abteilung, welcher
eine Einrichtung für kurz- und mittelfristige stationäre Aufenthalte ange-
schlossen ist. Das vom Beschwerdeführer laut Arztbericht vom 25. Juni
2012 aktuell genommene schlaffördernde Antidepressivum Surmontil
kann gemäss den Abklärungen der damaligen Stelle MILA des BFM auch
im Kosovo bezogen werden, ist allerdings kostenpflichtig. Da der Be-
schwerdeführer gemäss Arztbericht vom 25. Juni 2012 von sich aus eine
Psychotherapie ablehnt und die behandelnden Ärzte zusätzlich zur
schlaffördernden Medikation lediglich eine ärztliche Konsultation alle ein
bis zwei Monate für angezeigt halten, die aber nicht zwingend fachärzt-
lich/psychiatrisch zu sein brauche, dürften die im Heimatland vorhande-
nen Strukturen der psychiatrischen Versorgung, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass er dort weiterhin seine aktuelle Medikation beziehen
kann, im Falle des Beschwerdeführers als ausreichend erachtet werden,
zumal sein psychiatrischer Zustand von den behandelnden Ärzten im
Arztzeugnis vom 25. Juni 2012 als deutlich gebessert, fast beschwerde-
frei beschrieben wurde. Auch muss er als Angehöriger der albanischen
Mehrheit im Kosovo in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem
nicht mit den Benachteiligungen rechnen, denen Angehörige von Minder-
heiten im Kosovo noch ausgesetzt sein können (vgl. zum Ganzen auch
das unter BVGE 2011/50 zur Publikation vorgesehene Urteil D-6827/2010
E. 8.8.2).
7.8 Zusammenfassend ist sowohl eine physiotherapeutische und ortho-
pädische Behandlung, als auch der Bezug psychiatrischer Medikation bei
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regelmässiger ärztlicher Kontrolle im Heimatland möglich. Grundsätzlich
wird der Beschwerdeführer zwar zumindest einen Teil der Kosten für die
physiotherapeutische Massnahmen, sollten diese noch von Nöten sein,
und/oder den Bezug der psychiatrischen Medikamente sowie die beglei-
tenden ärztlichen Konsultationen selber tragen müssen. In der Theorie
sind zwar bestimmte Gesundheitsdienstleistungen (wie der Besuch eines
Familiengesundheitszentrums nach Überweisung) kostenlos, in der Pra-
xis müssen aber oft Medikamente von den Patienten selbst und auf eige-
ne Kosten in privaten Apotheken besorgt oder private Behandlungsmög-
lichkeiten aufgesucht werden (vgl. GRÉGOIRE SINGER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Kosovo: Update, "Zur Lage der medizinischen Versor-
gung, Bern, 1. September 2010, S. 6).
Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank medizi-
nischer Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und durch
finanzielle Unterstützung seiner Familienangehörigen die benötigten Me-
dikamente sowie die notwendige ärztliche Hilfe auch im Heimatland in
Anspruch nehmen kann.
Somit sind in Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Gefährdung bezie-
hungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hindeuten würden. Zwar
wird der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat wahr-
scheinlich aufgrund der Familienfehde, sollte diese nicht inzwischen
durch Vermittler beendet worden sein, mit gewissen Schwierigkeiten kon-
frontiert werden. Auch hat er sich gemäss eigenen Angaben in den letzten
12 Jahren nur etwa eineinhalb bis zwei Jahre insgesamt im Kosovo auf-
gehalten (vgl. act. B7 S. 15), weshalb er wohl gewisse Eingewöhnungs-
schwierigkeiten im Heimatland haben wird. Allerdings hatte er nach seiner
Rückkehr ins Heimatland im Juni 2003 sogleich Arbeit als Busfahrer ge-
funden (vgl. act. B1, S. 2), weshalb er über gewisse berufliche Kontakte
verfügen dürfte. Auch ist zu berücksichtigen, dass er seine Ehefrau, Kin-
der, Eltern und Geschwister dort vorfinden wird und somit in der Heimat
über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. B1, S. 3). Hingegen ist
im Arztbericht vom 25. Juni 2012 von sozialen Schwierigkeiten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz und sozialer Isolation die Rede. Da die
Familie über eigenes Land verfügt (vgl. act. B7, S. 9), ist davon auszuge-
hen, dass für seine Wohnsituation gesorgt ist. Auch dürfte er finanzielle
Unterstützung von seinen Familienangehörigen bekommen. Sollte er auf-
grund der Fussverletzung wegen anhaltender Schmerzen nicht in seinem
alten Beruf (Busfahrer) oder in seinem anderen gelernten Beruf (Maurer)
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(vgl. act. B1, S. 2) arbeiten können, so wird es ihm aber gewiss gelingen,
sich über seine Kontakte im Heimatland eine andere Verdienstmöglichkeit
zu suchen.
7.9 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation
geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 21. Juli 2008 geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 21. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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