B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4518/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Yanick Felley,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau B._______, geboren (…),
die gemeinsamen Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N (…).
E-4518/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Januar 2012 zusammen mit
den Kindern C._______, F._______ (geboren […], gestorben […]) und
E._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. Januar 2012 fand
ihre Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/12)
und am 20. Mai 2014 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört (An-
hörung; Protokoll in den SEM-Akten B39/10).
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei kurdische Syrerin yezidischen Glaubens und stamme aus (…). Nach
ihrer Heirat sei sie zu ihrem Ehemann nach (…) gezogen und als Hausfrau
tätig gewesen. Gemäss ihren Aussagen in der BzP habe sie Syrien wegen
des dort herrschenden Krieges, weil sie bei den Eltern ihres Mannes habe
leben müssen und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe nie
Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Anlässlich der An-
hörung gab sie zudem an, sie habe Syrien verlassen müssen, weil ihr Mann
von den Behörden gesucht worden sei. Sie selbst habe weder mit den sy-
rischen Behörden noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt. Anfang
Dezember 2011 habe sie Syrien mit ihrem Reisepass, den sie zu diesem
Zweck habe ausstellen lassen, legal verlassen. In der Türkei sei sie von
ihrem Mann getrennt worden. Mit dem Schiff und später in einem Lastwa-
gen versteckt sei sie mit den Kindern nach Italien gelangt, von wo aus sie
am 12. Januar 2012 im Zug illegal in die Schweiz eingereist seien.
A.b Am 5. Februar 2012 reiste die Tochter D._______ selbstständig in die
Schweiz ein und wurde per 9. Februar 2012 in das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin eingeschlossen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2012 am Flughafen Zürich
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung desselben Tages wurde ihm die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 2. Juni 2012 fand am Flughafen
Zürich die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den
SEM-Akten B11/25). Am 4. Juni 2012 wurde seine Einreise in die Schweiz
bewilligt. Am 20. Mai 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen
angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten B38/22).
Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie und ye-
zidischen Glaubens. Er stamme aus (…), wo er seit Geburt bis zur Ausreise
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gelebt habe und als (…) tätig gewesen sei. (…) habe er seine erste Ehe-
frau, die Beschwerdeführerin, offiziell geheiratet. Mit ihr habe er vier Kinder.
Mit seiner zweiten Frau (G._______, N […]) habe er drei weitere Kinder;
das jüngste sei in der Schweiz geboren. Die Ehe mit seiner Zweitfrau habe
er in Syrien nicht registrieren lassen können. Er sei Mitglied der Baath-
Partei gewesen, habe jedoch nie Aktivitäten für die Partei ausgeübt.
B.b Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP geltend, im Jahr 2010 habe er drei (…) verkauft und sei auf dem Trans-
port von den Behörden bei (…) angehalten worden. Diese verlangten je-
weils Schmiergeld. Er sei verhaftet und ihm sei vorgeworfen worden, er
hätte diese (…) nicht verkaufen dürfen. Man habe ihn aufs Kriminalamt ge-
bracht, wo er misshandelt worden sei. Der Untersuchungsrichter habe ihn
dann freigelassen und aufgefordert, künftig jeweils die Behörden zu infor-
mieren, wenn er (...) verkaufen wolle. Ungefähr fünf Monate später habe er
für seinen Vater (...) transportiert, und es sei dasselbe vorgefallen. Als er
demselben Untersuchungsrichter vorgeführt worden sei, habe er ihm die
Folterspuren gezeigt, worauf dieser die Entlassung eines der fehlbareren
Beamten veranlasst habe. Weitere drei seien versetzt oder allenfalls auch
entlassen worden. Der Richter habe ihn nochmals aufgefordert, die Behör-
den zu informieren, wenn er (...) verkaufen wolle. Am (…) 2011 habe er
sich geweigert, einen weiteren Transport durchzuführen. Jedoch sei be-
kannt geworden, dass er die fraglichen (...) verkauft habe. Der Dorfvorste-
her habe ihn informiert, dass er sich beim Untersuchungsrichter bezie-
hungsweise beim Chef des Kriminalamtes melden müsse. Sein Anwalt
habe ihm geraten, sich nicht zu melden, sondern auszureisen. Man habe
seinem Anwalt mitgeteilt, man werde ihn foltern.
In der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Syrien aus
drei Gründen verlassen: Wegen seiner Religion, eines Suchbefehls gegen
ihn, und weil er auch vom militärischen Sicherheitsdienst gesucht worden
sei. Er habe Syrien schon seit jeher verlassen wollen, weil er als Yezide
immer schon schlecht behandelt worden sei. Zudem habe es einen Such-
befehl der Kriminalpolizei gegen ihn gegeben, da er beschuldigt worden
sei mit (…) zusammenzuarbeiten. Deswegen sei er auch in Haft gewesen.
Einen Leutnant, (…), der die Yeziden hasse, habe ihn dort auf Befehl von
Major (…). hin immer geschlagen. Als er dem Richter vorgeführt worden
sei, habe er ihm die Folterspuren gezeigt und dieser habe ihn entlassen
und ihm die konfiszierten Sachen zurückgegeben. Später sei ein Suchbe-
fehl gegen ihn ergangen, der überall verteilt worden sei. Ein Exemplar da-
von habe seine Schwester auf sich gehabt, die auf der Flucht ertrunken
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sei. Im Juli 2011 sei er von den Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei der Baath-Partei aufgefordert worden, zusammen mit Militär- und Si-
cherheitsbehörden in seinem Dorf Wachdienst zu leisten. Ein Schwager
und ein Cousin seien bei einem solchen Wachdienst angeschossen wor-
den, weshalb er diesen nicht geleistet habe. Deswegen sei er von den Leu-
ten des militärischen Sicherheitsdienstes gesucht worden. Er habe die
Grenze zur Türkei Mitte November 2011 illegal zu Fuss überquert. Seine
beiden Frauen habe er in der Türkei wieder getroffen, nachdem diese legal
dort eingereist seien. Für die Schilderung des Reiseweges der gesamten
Familie bis in die Schweiz wird auf die Akten verwiesen.
Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer folgende Beweis-
mittel (alle im Original) ein:
- Zwei Vorladungsschreiben des Zollgerichts von (…).
- Eine Busse über 45‘000 syrische Lira ausgestellt durch den syrischen
Zoll.
- Zwei Quittungen über die Bezahlung des Parteibeitrages an die Baath-
Partei für die Jahre 2009, 2010 und 2011.
- Die Kopie eines Polizeirapports vom 06. September 2010, Nr. (…), aus-
gestellt in (…) betreffend einen Vorfall mit Verdacht auf (…).
- Die Ergänzung zu diesem Rapport vom 19. September 2010, Protokoll-
nummer (…), mit seiner Einvernahme zu diesem Ereignis.
C.
Am 20. Mai 2014 wurde die damals (…)jährige Tochter C._______ zu ihren
Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten B40/5). Sie
machte im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien verlassen, weil dort Krieg
herrsche und weil die Polizei wegen ihres Vaters immer wieder gekommen
sei. Ihr selber sei aber nichts zugestossen.
D.
Die Beschwerdeführenden reichten im Laufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens das Familienbüchlein und syrische ldentitätskarten im Original zu den
Akten.
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Seite 5
E.
Mit Schreiben vom 11. März 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, der Be-
schwerdeführer sei seit mehreren Monaten Mitglied der Partei PYD („Par-
tiya Yekitîya Demokrat“, deutsch: Partei der Demokratischen Union) und
stellte die Zusendung der entsprechenden Bestätigung in Aussicht.
F.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (eröffnet am 3. Juli 2015) wurden die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügt, und sie wurden wegen unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers
wurde im Wesentlichen ausgeführt, seine Vorbringen betreffend die Suche
durch den militärischen Sicherheitsdienst wegen des verweigerten Wach-
dienstes und die Suche der Kriminalpolizei seien nicht glaubhaft bezie-
hungsweise fehle ein asylrelevantes Motiv hinsichtlich der Suche durch die
Kriminalpolizei wegen des (…), zumal seine in diesem Zusammenhang be-
reits einmal erfolgte Verhaftung offenbar rechtmässig abgelaufen sei.
Hinzu komme, dass er widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Haft
gemacht habe. Die schlechte Behandlung als Yezide sowie die Asylgründe
der Beschwerdeführerin und der Tochter, die geltend gemacht hätten, Sy-
rien aufgrund des Krieges verlassen zu haben, seien nicht asylrelevant.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2015 fochten
die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie beantragten hauptsächlich deren Aufhebung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sach-
verhalts und zur erneuten Entscheidung, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und schliesslich die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige
Akteneinsicht, insbesondere in B16, B19, B20, B26, B28, B29 sowie in den
internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (B43) zu gewähren, dazu sei
ihnen das rechtliche Gehör zu geben beziehungsweise sei ihnen eine
schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Auf-
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Seite 6
nahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergän-
zung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines
Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme
über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie
einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme. Schliesslich wurde um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Anträge betreffend Einsicht in den internen Antrag auf vor-
läufige Aufnahme (B43), Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche
Begründung des internen Antrags auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig trat es auf den An-
trag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
ein. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen
Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen.
H.b Am 14. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsor-
gebestätigung vom 12. August 2015 ein.
H.c Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 hiess das Gericht das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Ein-
sicht in die Akten B19 und B28 gutgeheissen, diese Aktenstücke in geeig-
neter Weise anonymisiert und in Kopie den Beschwerdeführenden zuge-
stellt, und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. September 2015
eine Stellungnahme einzureichen. Die Anträge betreffend Einsicht in die
Akten B16, B20 und B29 und Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden
abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf Feststellung des
Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme.
H.d Mit Eingabe vom 15. September 2015 reichten die Beschwerdeführen-
den nach Einsicht in die Aktenstücke B19 und B28 eine Stellungnahme ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 verwies das SEM auf seine
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Seite 7
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfäng-
lich festhalte. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
am 3. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt
J.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht
mitgeteilt, dass der Sohn Saleh Jamu, rund zwei Wochen zuvor tödlich ver-
unglückt sei.
K.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 regte der Rechtsvertreter mit Hinweis auf-
diverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und Berichte zur Lage in
Syrien einen ergänzenden Schriftenwechsel an.
L.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden das Ori-
ginal einer Bestätigung (…) vom (…) 2016 betreffend die Ermittlungen ge-
gen den Beschwerdeführer in Sachen (…) (inklusive deutscher Überset-
zung) ein. Dieses Dokument sei auf Wunsch ausgestellt worden. Damit sei
belegt, dass er nach wie vor wegen (...) gesucht werde; eine solche inten-
sive Suche sei alleine mit seiner Religionszugehörigkeit und seiner Weige-
rung, als Baath-Mitglied Wache zu leisten, erklärbar.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 8
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Soweit Art. 3 Abs. 4 AsylG
festhält, keine Flüchtlinge seien Personen, die Gründe geltend machten,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung seien, wird diese Einschrän-
kung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Geltung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) wieder relativiert.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 9
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das SEM hat die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegwei-
sungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Vollzugshin-
dernisse sind alternativer Natur und erst anlässlich einer allfälligen Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme wieder zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4). Demzufolge besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den
entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
5.
5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, da sie im Falle der Be-
gründetheit bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen
könnten.
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkre-
tisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen
Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den
für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung
und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche
Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssu-
chenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Ent-
scheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden
(BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG)
und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermit-
teln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle
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sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten
festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).
5.2
5.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche
Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine voll-
ständige Einsicht in diverse Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens ge-
währt habe, ist auf die Würdigung und (teilweise) Ablehnung dieser Rüge
sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügungen vom
6. August 2015 und 2. September 2015 durch dieses Gericht zu verweisen.
In die Aktenstücke B19 und B28 ist den Beschwerdeführenden vom Gericht
Einsicht gewährt worden, inklusive der Möglichkeit zur Stellungnahme. In
der Stellungnahme vom 15. September 2015 wird lediglich wiederholt, das
SEM habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Zudem wird darauf hinge-
wiesen, dass zwei minderjährige Töchter des Beschwerdeführers
(H._______ und I._______ [Töchter aus der Verbindung mit seiner Zweit-
frau G._______, N [..]]) aufgrund unglücklicher Umstände nicht mit der Fa-
milie hätten in die Schweiz reisen können, sie beide deshalb traumatisiert
seien, was insbesondere bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges vom SEM hätte berücksichtigt werden müssen. Schliess-
lich habe das SEM pflichtwidrig unterlassen, einen Zusammenhang der
Asylgründe mit jenen in der Schweiz lebender Verwandter beziehungs-
weise eine entsprechende Reflexverfolgung zu prüfen (vgl. dazu nachfol-
gend E. 5.2.2).
5.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen auch, folgende Elemente seien
nicht erwähnt und gewürdigt worden: dass sich der Beschwerdeführer be-
reits seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei;
dass die älteren drei Kinder hier zur Schule gingen und im Kanton (…) be-
reits fest verwurzelt seien; dass das jüngste Kind der Familie (…) nur (…)
Jahre alt sei; dass sich die Zweitfrau des Beschwerdeführers ebenfalls in
der Schweiz aufhalte. Nicht erwähnt worden sei auch: dass zwei Geschwis-
ter des Beschwerdeführers sich ebenfalls in der Schweiz aufhielten; dass
der Beschwerdeführer wegen dem angeblich illegalen Verkauf von drei (…)
für fünfundzwanzig Tage und für den angeblich illegalen Verkauf von vier
(...) sechszehn Tage inhaftiert gewesen sei; dass er anlässlich der zweiten
Inhaftierung misshandelt worden sei; dass er vom militärischen Sicher-
heitsdienst verhaftet worden sei, welcher mit dem Verkauf von (…) eigent-
lich überhaupt nichts zu tun gehabt habe; dass die Inhaftierung politisch
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motiviert gewesen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Yezi-
den erfolgt sei; dass der Vorwurf des (...) als Grund für die politische Ver-
folgung und Misshandlung des Beschwerdeführers vorgeschoben worden
und er sogar bei sich zu Hause von den Behörden gesucht worden sei.
Vorab gilt es zu bemerken, dass die Behörde nicht gehalten ist, sich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Die genannten Sach-
verhaltselemente entbehren denn auch teilweise der Erheblichkeit für die
interessierende Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung. Sie wären gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Be-
urteilung der (unbestrittenen) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
von Relevanz gewesen. Das betrifft etwa die geltend gemachte gute In-
tegration oder Traumatisierung der später eingereisten Töchter. Diesbe-
züglich ist im Übrigen auch die Rüge, das SEM habe die festgestellte Un-
zumutbarkeit nicht hinreichend begründet abzuweisen, werden die Be-
schwerdeführenden doch einerseits in diesem Zusammenhang begünstigt,
was weniger hohe Anforderungen an die Begründungsdichte stellt und geht
zum anderen aus der angefochtenen Verfügung deutlich hervor, dass das
SEM die Ersatzmassnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ange-
ordnet hat. Der Vorhalt, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die
Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz aufhielten
und deren Dossiers nicht beigezogen, obwohl er sie genannt habe, geht
ebenfalls fehl, zumal weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdestufe je geltend gemacht wird, eine Verfolgung drohe den Be-
schwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang; solches ergibt sich
auch nicht aus den Akten. Der Vorhalt, die Misshandlung des Beschwerde-
führers während der Inhaftierung werde nicht genannt, ist ebenso akten-
widrig wie derselbe Vorhalt in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung
durch den militärischen Sicherheitsdienst, Verfolgung durch Kriminalpolizei
und diejenige aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Dass sich die Vor-
instanz mit gewissen Einzelheiten nicht bis ins Detail auseinandergesetzt
hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, zumal auch
eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Angaben an der Beurteilung
der Asylgesuche grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Was in der Be-
schwerde moniert wird, ist letztlich nicht die fehlende beziehungsweise un-
zureichende Würdigung durch die Vorinstanz, sondern deren Ergebnis. Ob
diese zu Recht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden erfolgte, ist indes
eine materielle Frage und wird in der nachfolgenden Erwägung 6 zu klären
sein.
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Seite 12
5.2.3 Soweit gerügt wird, das SEM habe nicht alle von den Beschwerde-
führenden eingereichte Beweismittel gewürdigt – genannt werden die Quit-
tungen über die Bezahlung des Parteibetrages an die Baath-Partei für die
Jahre 2009, 2010 und 2011 -, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers in der Baath-Partei unbestritten geblieben
ist, weshalb die entsprechenden Dokumente der Erheblichkeit entbehren.
5.2.4 Schliesslich habe die vorliegend unzumutbar lange Dauer der Anhö-
rung des Beschwerdeführers (7 Stunden und 45 Minuten) die Grundsätze
eines fairen Verfahrens verletzt (m.H.a. das Urteil des BVGer D-5017/2014
vom 7. April 2015). Dies habe sich insofern negativ auf sein Aussagever-
halten ausgewirkt, als dass seine Aussagen im Vergleich zu denjenigen
anlässlich der BzP, wo sie logisch und konsistent gewesen seien, verwirrt
erschienen. Deshalb könne für die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf die
Aussagen an der Anhörung abgestellt werden. Es seien dort auch Sugges-
tivfragen gestellt und der Beschwerdeführer so zu den vom SEM ge-
wünschten Antworten (der militärische Sicherheitsdienst habe ihn zu
Hause gesucht) gedrängt worden. In der angefochtenen Verfügung werfe
das SEM dann dem Beschwerdeführer vor, seine diesbezüglichen Aussa-
gen zum militärischen Sicherheitsdienst seien nachgeschoben und alle-
samt unglaubhaft. Mit diesem Vorgehen habe das SEM gegen den Grund-
satz eines fairen Verfahrens verstossen.
Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. So ist ei-
nerseits die aus dem Urteil D-5017/2014 zitierte Aussage, „dass die Anhö-
rung in der Regel maximal vier Stunden betragen sollte“, nicht als eine all-
gemeingültige Regel zu verstehen, die für jede Anhörung zu gelten hat und
deren Überschreitung zwangsläufig zur Feststellung führen muss, der
Grundsatz des fairen Verfahrens sei verletzt, zumal im besagten Urteil eine
Kassation gerade aufgrund anderer Gründe erfolgte und eine konkrete Ver-
letzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nicht festgestellt worden
war. Zudem fand im vorliegenden Verfahren jeweils am Vor- und Nachmit-
tag eine fünfzehnminutige Pause statt und die Mittagspause dauerte rund
50 Minuten. Einzig aus dem Umstand, dass die Anhörung – insgesamt –
mehr als vier Stunden dauerte, ist somit keine Verletzung des Grundsatzes
des fairen Verfahrens feststellbar. Andererseits vermag das Gericht in den
genannten Fragen („Es wundert mich, dass der militärische Sicherheits-
dienst Sie nicht zu Hause gesucht hat. Können Sie sich das erklären?“
„Nun haben Sie meine Frage nicht beantwortet. Mich wundert es, weshalb
sich der […] nicht bei ihnen zu Hause gemeldet hat.“) weder Anleitungen
zu angeblich vom SEM gewünschten Antworten noch Suggestivfragen zu
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Seite 13
erkennen. Vielmehr wird mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
im Umkehrschluss eigentlich dargelegt, dass die Aussagen des Beschwer-
deführers anlässlich der Anhörung unlogisch, inkonsistent und verwirrt ge-
wesen seien, und er vieles auf Nachfrage des SEM nachgeschoben habe.
Für die Glaubhaftigkeitsprüfung ist ein solches Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers zu seinen Ungunsten zu werten (vgl. nachfolgende Erwä-
gung 6). Eine Verletzung des Fairnessgebotes ist jedenfalls nicht zu erken-
nen.
5.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvoll-
ständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.
6.
Im Folgenden sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden in materieller
Hinsicht zu prüfen:
6.1 Das SEM führt in seiner abweisenden Verfügung zunächst aus, dass
der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Suche nach ihm durch den
militärischen Sicherheitsdienst, weil er trotz seiner Mitgliedschaft zur
Baath-Partei in seinem Dorf den Wachdienst mit den Militärbehörden nicht
geleistet habe, widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der
BzP lediglich zu Protokoll gegeben, er habe sich beim Militärsicherheits-
dienst melden sollen (B11/11), in der Anhörung habe er auf Nachfrage hin
angegeben, er sei auch zu Hause vom militärischen Sicherheitsdienst ge-
sucht worden. Dass er zu Hause vom militärischen Sicherheitsdienst ge-
sucht worden sei, müsse auch deshalb als nachgeschoben betrachtet wer-
den, weil er die Aussage erst nach mehreren diesbezüglichen Fragen in
der Anhörung geltend gemacht habe. Bezeichnenderweise seien seine
Aussagen betreffend diese Suche sehr vage und ausweichend gewesen,
zum Teil wirr und gründeten überdies hauptsächlich auf Mutmassungen
(B38/12f., F70 - F82). Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Zur Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Kriminalpolizei habe er
angegeben, es existiere ein entsprechender Suchbefehl und man habe ihm
gedroht, ihn im Falle einer Inhaftierung zu foltern. Als Beweismittel habe er
zwei Vorladungsschreiben des Zollgerichts (...) und eine Busse über
45‘000 syrische Lira eingereicht. Diese Dokumente vermöchten aber ledig-
E-4518/2015
Seite 14
lich zu beweisen, dass er zu Gerichtsverhandlungen vorgeladen und ein-
mal zu einer Busse verurteilt worden sei. Ein asylbeachtliches Motiv sei
nicht ersichtlich. Wie er selber zu Protokoll gegeben habe, sei ihm von den
syrischen Behörden vorgeworfen worden, im (...) involviert gewesen zu
sein (B38/7, F41). Es sei nur logisch und legal, dass er diesbezüglich vom
Zollgericht vorgeladen worden sei. Er habe weiter geltend gemacht, wegen
denselben Vorwürfen bereits in Haft gewesen und gefoltert worden zu sein.
Dies werde aus den Beweismitteln nicht ersichtlich. Das von ihm ohne
Übersetzung eingereichte Polizeiprotokoll vom 6. September 2010 (Be-
weismittel 5) sei mit einem Dolmetscher des SEM durchgegangen worden
und bestätige sein Vorbringen, dass ihm im Jahr 2010 (…) von drei (…)
vorgeworfen worden sei (Akte B 38/7ff., F41 - F53, F65). Eine asylbeacht-
liche Verfolgung lasse sich diesem Beweismittel jedoch nicht entnehmen,
zumal seine Verhaftung im geschilderten Fall völlig rechtmässig abgelau-
fen sei.
In Bezug auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Syrien, gelte festzuhalten, dass er widersprüchliche Angaben
zu den Fluchtgründen gemacht habe. In der BzP habe er zu Protokoll ge-
geben, er sei in Syrien insgesamt dreimal – einmal wegen eines abgelau-
fenen Führerscheins und zweimal im Zusammenhang mit (…) – in Haft ge-
wesen. Beide Male sei er unterwegs verhaftet und auf das Kriminalamt von
(…) gebracht worden (B11/10f.). Bei der Anhörung habe er hingegen von
vier Inhaftierungen, exklusive der Haft wegen des Führerscheins, erzählt.
Mit seiner Erklärung für diesen Widerspruch habe er sich in weitere Wider-
sprüche bezüglich der Orte, etwa (...), wo er in Haft gewesen sei, verstrickt
(B38/16, F103, F104, F108). Seine Angaben widersprächen auch jenen
der Beschwerdeführerin. Sie habe nämlich angegeben, er sei vier-, fünf-
oder sechsmal in Haft gewesen. Zweimal beziehungsweise einmal sei er
zu Hause verhaftet worden (B39/3ff., F20, F24, F27, F46, F49, F54, F55).
Dies habe er selbst jedoch bestritten (B38/19, F128 - F130). Schliesslich
habe er angegeben, es existiere ein Suchbefehl gegen ihn. Gerade dieses
Beweismittel habe er aber nicht einzureichen vermocht, weil seine Schwes-
ter es auf sich gehabt habe, die im Meer ertrunken sei. Weshalb seine
Schwester nur gerade dieses Beweismittel bei sich gehabt habe, nicht je-
doch die von ihm eingereichten Beweismittel (B 38/3ff., F12, F20 - F26),
sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise habe er diesen Suchbefehl
bei der BzP mit keinem Wort erwähnt (B11/10f.), obwohl er bei der Anhö-
rung mehrmals geltend gemacht habe, man habe ihn in der BzP schon
aufgefordert, diesen Suchbefehl einzureichen und er gemäss eigenen Aus-
E-4518/2015
Seite 15
sagen schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise Kenntnis von diesem Doku-
ment gehabt habe (B38/5, F22, F25, F67). Dass ein Suchbefehl existiere
sei deshalb als nachgeschoben zu werten, was dadurch bestätigt werde,
dass er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht habe, wie sein Anwalt
Kenntnis von diesem Suchbefehl erlangt habe (Akte B38/15, F94 - F100),
und er auch widersprüchliche Aussagen dazu gemacht habe, wie er selbst
davon erfahren habe (B38/15, F94 und F101). Bezeichnenderweise habe
seine Ehefrau erst im Rahmen der Anhörung, und somit nachdem sie sich
in der Schweiz wieder getroffen hätten, geltend gemacht, dass er in Syrien
gesucht worden sei. Bei der BzP habe sie lediglich den Krieg und die wirt-
schaftliche Lage als Ausreisegrund angegeben, obwohl er in ihrer Darstel-
lung erwähnt worden sei (A3/9). Abschliessend sei auf die offensichtlichen
Unterschiede in der Substanz seiner Aussagen zu den Ereignissen des
Jahres 2010 einerseits und den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen
andererseits hinzuweisen. Das Vorbringen, vor seiner Ausreise habe ein
Suchbefehl gegen ihn bestanden, und er habe dadurch befürchten müssen
in naher Zukunft verhaftet und gefoltert zu werden, sei ebenfalls nicht
glaubhaft.
Schliesslich fehle es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Sy-
rien immer schlecht behandelt worden, weil er Yezide sei, an Asylrelevanz,
da es sich dabei weder um eine gezielt gegen seine Person gerichtete Ver-
folgung handle noch die Diskriminierungen eine asylrechtlich erhebliche
Intensität aufgewiesen zu haben schienen. Andernfalls wäre von ihm zu
erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen präzisiert hätte, statt es in
ganz genereller Form, ohne jegliche Konkretisierung, vorzubringen
(B38/10, F 64).
Betreffend die in der Schweiz angetretene Mitgliedschaft bei der PYD be-
merkte das SEM, diese sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung zu begründen. Mit Hinweis auf das Urteil des BVGer
E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 erwog es, den Akten seien keine kon-
kreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in
qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Einerseits könne nicht ange-
nommen werden, dass er sich in der kurzen Zeit seiner Mitgliedschaft in
einer Weise für die Partei betätigt habe, welche den syrischen Geheim-
dienst auf ihn aufmerksam gemacht habe, zumal er bei der Gesuchseinrei-
chung noch angegeben habe, Mitglied der Baath-Partei zu sein. Anderer-
seits habe er auch keine spezifischen Tätigkeiten in dieser Art geltend ge-
macht. Abschliessend sei festzuhalten, dass in gewissen kurdischen Ge-
E-4518/2015
Seite 16
bieten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen PYD und der syrischen Re-
gierung bestehe. Zusammenfassend könne eine Gefährdung alleine auf-
grund der entsprechenden Parteizugehörigkeit zum jetzigen Zeitpunkt aus-
geschlossen werden. Schliesslich liege dem SEM die vom Rechtsvertreter
in Aussicht gestellte Bestätigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerde-
führers bis zum Zeitpunkt des Entscheides nicht vor.
Betreffend die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführerin
(Bürgerkrieg in Syrien, wirtschaftliche Gründe und Probleme ihres Ehe-
mannes) führte das SEM aus, im Rahmen von Krieg oder Situationen all-
gemeiner Gewalt erlittene Nachteile und auch ihre wirtschaftliche Situation
stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Da sie keinerlei
Verfolgung, auch keine Reflexverfolgung, geltend mache, seien ihre Vor-
bringen nicht asylbeachtlich. Die Tochter habe keine eigenen Asylgründe
geltend gemacht.
6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die aufgezeig-
ten Widersprüche betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer durch
den militärischen Sicherheitsdienst seien konstruiert. So habe er anlässlich
der BzP ausgesagt, er sei vom Sicherheitsdienst gesucht worden, was of-
fensichtlich auch das Vorbeikommen der Behörden beinhalte. Im Zusam-
menhang mit dieser Suche wird dann auf die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Militärdienstverweigerern und Deserteuren (Refe-
renzurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) verwiesen, welche auf vor-
liegenden Fall übertragbar sei.
Mit dem Vorhalt, aus den zwei Vorladungsschreiben des Zollgerichts (...)
und der Busse über 45‘000 syrische Lira gehe kein asylbeachtliches Motiv
hervor vermische das SEM Elemente der Glaubhaftigkeit mit denjenigen
der Asylrelevanz. Es verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer offiziell
zwar wegen des angeblichen (...) strafrechtlich verfolgt worden sei, diese
Verfolgung in Tat und Wahrheit aber politisch motiviert gewesen sei und
hauptsächlich mit seiner Religionszugehörigkeit zu tun gehabt habe. Dies
ergebe sich einerseits aus der Tatsache, dass der militärische Sicherheits-
dienst, welcher sich nicht für Landwirtschaft und Zollrecht interessiere, in
die Verhaftungen im Zusammenhang mit dem angeblichen (...) involviert
gewesen sei. Andererseits sprächen auch die harte Vorgehensweise und
die drakonischen Strafen für eine politisch motivierte Verfolgung. Es sei
äusserst unwahrscheinlich, dass jemand wegen (…)transporten derart in-
tensiv von den Behörden verfolgt werde.
E-4518/2015
Seite 17
Betreffend Widersprüchen zur Anzahl der Verhaftungen und zu den Örtlich-
keiten der Inhaftierungen wird unter Hinweis auf die lange Anhörungsdauer
auf die daraus folgende Nichtverwertbarkeit der dortigen Aussagen verwie-
sen. Ausserdem seien diese Angaben nicht entscheidrelevant, sondern
einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt mehrere Male
verhaftet und gefoltert worden sei, und dass der angebliche (...) als Vor-
wand gegolten habe.
Das SEM argumentiere zudem willkürlich, wenn es den tragischen Tod der
Schwester benutze um die Existenz des Suchbefehls anzuzweifeln. Zudem
habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt, dass er vom
Dorfvorsteher informiert worden sei, dass er sich umgehend beim Untersu-
chungsrichter melden müsse. Offensichtlich impliziere eine solche Aus-
sage, dass ein Suchbefehl gegen den Beschwerdeführer vorgelegen habe.
Auch liege es nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, wie und
weshalb sein Anwalt an diesen Suchbefehl herangekommen sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet dann, die Verfolgungssituation unter dem
Blickwinkel seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit nicht genügend prä-
zisiert zu haben, wobei ergänzend auf die mangelhafte diesbezügliche Ab-
klärung durch das SEM verwiesen wird. Das SEM habe aber auch die mas-
sive, asylrelevante Verfolgung der Yeziden seitens des sog. Islamischen
Staates (IS) nicht gewürdigt.
Schliesslich wird hinsichtlich einer begründeten Furcht vor zukünftiger asyl-
relevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden aber auch des IS auf
diverse Berichte (u.a. „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Perso-
nen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom Oktober 2014)
hingewiesen, betreffend die Überwachung von exilpolitischen Tätigkeiten
von ins Ausland geflüchteten Syrern auf den Bericht „Operational Guidance
Note – Syria“ des UK Home Office vom 21. Februar 2014.
7.
7.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Asylgründe der
Beschwerdeführerin, soweit sie im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in
Syrien und mit wirtschaftlichen Gründen stehen, seien asylrechtlich unbe-
achtlich. Unzutreffend ist allerdings die Erwägung, auch die anlässlich der
Anhörung vorgebrachte Suche nach ihrem Ehemann sei für die Beurteilung
ihres Asylgesuches unbeachtlich, wäre sie doch gegebenenfalls unter dem
E-4518/2015
Seite 18
Aspekt Reflexverfolgung durchaus zu beachten; korrekt wäre hier der Kon-
nex zur Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
asylrelevanten Suche nach ihm herzustellen gewesen.
7.2 Die vom SEM ausführlich erwogenen Widersprüche und Ungereimthei-
ten zur Suche nach dem Beschwerdeführer durch den militärischen Sicher-
heitsdienst können auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden. Viel-
mehr fällt das Eingeständnis, die Aussagen des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung seien tatsächlich unlogisch, inkonsistent und verwirrt
gewesen, und er habe vieles auf Nachfrage des SEM nachgeschoben,
noch zu seinen Ungunsten aus, zumal er mit seiner Rüge, das Anhörungs-
protokoll weise formelle Mängel auf, nicht durchgedrungen ist. Inwiefern im
Übrigen, selbst bei Glaubhaftigkeit der Suche, die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgericht zu Militärdienstverweigerern und Deserteuren
aus der syrischen Armee (Referenzurteil D-5553/2013 vom 18. Februar
2015) auf die vorliegende Fallkonstellation (verweigerter Wachdienst für
die Baath-Partei) anzuwenden wäre, wird nicht begründet und eine nähere
Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt sich.
Aufgrund der protokollierten Aussagen und eingereichten Beweismittel ist
nach Einschätzung des Gerichts vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich der Begehung eines gemeinrechtlichen De-
likts, namentlich des (...), verdächtigt wurde und deswegen unter Umstän-
den immer noch gesucht wird. Was er hingegen nicht glaubhaft darzulegen
vermag ist, dass diese Suche nach ihm aufgrund eines asylrelevanten Ver-
folgungsmotivs, insbesondere aufgrund seiner yezidischen Religionszuge-
hörigkeit oder wegen der Verweigerung des Wachdienstes als Mitglied der
Baath-Partei, erfolgt sei. Diesbezüglich ist auch die vorinstanzliche Ein-
schätzung der substanzarmen und widersprüchlichen Aussagen, soweit
sie auf eine staatliche Verfolgung gestützt auf ein solches Motiv hindeute-
ten, zu bestätigen. Die Vorinstanz vermischt nicht unzulässig die Glaubhaf-
tigkeitsprüfung mit der Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen, sondern
sie hat den Elementen der Verfolgungsgeschichte, die sie als glaubhaft er-
achtet, mangels entsprechenden Motivs die Asylrelevanz abgesprochen.
Dies wird im Ergebnis vom Gericht vollumfänglich bestätigt. Möglicher-
weise ist es zwar während der Haft tatsächlich zu – auch erheblichen –
Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen, eventuell gar aufgrund
seines yezidischen Glaubens; aus seinen eigenen Angaben ergibt sich
aber, dass die dafür verantwortlichen Personen aufgrund dieser Übergriffe
zumindest entlassen oder versetzt worden seien (B11/13f. F7.01). Die
Übergriffe sind damit nicht weniger verabscheuenswürdig, es fehlt ihnen
E-4518/2015
Seite 19
aber an Asylrelevanz, weil dem allfälligen Fehlverhalten der staatlichen Or-
gane offenbar durch die Justiz Einhalt geboten worden ist und nicht davon-
zugehen ist die zuständige staatliche Stelle gewähre grundsätzlich keinen
Schutz.
Nicht willkürlich, aber unnötig und pietätslos sind die vorinstanzlichen Er-
wägungen zum Suchbefehl, den die ertrunkene Schwester des Beschwer-
deführers auf sich getragen habe. Der Beschwerdeführer vermochte glaub-
haft zu machen, dass er wegen Verdachts auf (...) festgenommen und wäh-
rend der Inhaftierung misshandelt worden ist, sowie dass er unter Umstän-
den heute noch deswegen gesucht wird. Die am 10. Juli 2017 eingereich-
ten Bestätigung vom (…) 2016 betreffend die Ermittlungen gegen den Be-
schwerdeführer in Sachen (…) (inklusive deutscher Übersetzung) tut des-
halb nichts zur Sache und muss nicht auf ihre Echtheit überprüft werden.
Was die Beschwerdeführenden hingegen nicht glaubhaft machen können,
ist, wie bereits erwähnt, das der Haft respektive der Suche zugrundelie-
gende asylbeachtliche Motiv. Warum sich dieses, wie in der Eingabe vom
10. Juli 2017 geltend gemacht, alleine aus dem Umstand, dass der Be-
schwerdeführer immer noch (zumindest am […] 2016 noch) gesucht
werde, ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
7.3
7.3.1 Die Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Verände-
rung begriffen. Dies gilt trotz des Umstandes, dass das Regime Assad zahl-
reiche Gebiete zurückgewinnen konnte angesichts der zunehmenden In-
volvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als vollkom-
men offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder
politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung
eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden auf-
getragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Sy-
rien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide
ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, je-
weils mit weiteren Hinweisen). Die dortige Feststellung, dass die staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März
2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster
Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch.
Hinsichtlich einer im heutigen Zeitpunkt allenfalls begründeten Furcht vor
Verfolgung ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Syrien
E-4518/2015
Seite 20
im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" regis-
triert gewesen waren, zumal der Beschwerdeführer noch Angehöriger der
Baath-Partei gewesen sei. Viel eher ist davon auszugehen, den syrischen
Behörden sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer in keine op-
positionellen Aktivitäten verwickelt gewesen, sondern vielmehr aufgrund ei-
nes gemeinrechtlichen Delikts (…) gesucht worden war. Die dem Be-
schwerdeführer allenfalls auch im heutigen Zeitpunkt drohende Haft wegen
Verdachts auf (oder Verurteilung wegen) (...), könnte gegebenenfalls unter
dem Blickwinkel der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein.
Diese Frage stellt sich indes vorliegend aufgrund der angeordneten vorläu-
figen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gar
nicht.
7.3.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführen-
den hätten heute bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen
Glaubensgemeinschaft Verfolgung zu befürchten – auch seitens islamisti-
scher und anderer Bewegungen – ist festzustellen, dass sich den aktuellen
allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass
sämtliche in Syrien verbliebene Yeziden derzeit eine objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung hätten. Im Spätsommer 2014 hatten die Gebiete un-
ter der Herrschaft des IS ihre grösste Ausdehnung erreicht hatten (vgl. Ford
John, War on the Rocks, Is the Islamic State Winning or Losing?, 1.9.2015,
).
Die im Urteil des BVGer D-3302/2014 vom 8. September 2015 getroffene
Einschätzung, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe im Falle ei-
ner Rückkehr in ihre Herkunftsregion (betreffend […] und […]) aufgrund der
unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger islamisti-
scher Terrororganisationen einer offensichtlichen (asylrelevanten) Bedro-
hung ausgesetzt seien (vgl. E. 5.2.4 und 5.2.5), kann zum heutigen Zeit-
punkt nicht bestätigt werden. Denn seither sind die Territorien, die von der
Organisation IS und anderer islamistischer Terrororganisationen kontrol-
liert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der
Grenze zu Irak beschränkt (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC),
Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, 01.09.2017,
). Betreffend die
Gebietskontrolle im Norden der Provinz (…) ist festzuhalten, dass die Re-
gierungstruppen am 4. Juni 2017 die letzte grössere Ortschaft, die der IS
noch kontrolliert hatte, eroberten (vgl. Al-Monitor [Washington], Syrian re-
gime clears last IS bastion in (…) province, 09.06.2017,
/pulse/originals/2017/06/syria-regime-(...)-raqqa-isis.html; aktu-
ellste Karte zur Situation am 14. September 2017 und den militärischen
E-4518/2015
Seite 21
Vorstoss der Regierungstruppen: Institute for the Study of War (ISW), Syria
Situation Report: August 31 – September 14, 2017, 14.09.2017,
ria%20SITREP%2031%20AUG%20-%2014% 20SEP.pdf); alle Links ab-
gerufen 6. April 2018. Folglich kann nicht mehr von einer unmittelbaren
Nähe beziehungsweise territorialen Inanspruchnahme der Städte (…) und
(…) durch den IS gesprochen werden. Soweit geltend gemacht wird, die
Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Vorausset-
zungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE
2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind
syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbe-
dingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Fest-
stellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten
wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampf-
handlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Wie
sich die Situation in Folge der türkischen Militäroffensive auf die Stadt (…)
und weitere Gebiete Nordsyriens auswirken wird, insbesondere, ob die is-
lamistischen Terrororganisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen,
ist im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die
Beschwerdeführenden heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben be-
droht sind. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürger-
kriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist.
7.4 Exilpolitische Aktivitäten begründen im Sinne subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von diesen exilpolitischen Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde
(vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1).
7.4.1 Der Beschwerdeführer sieht in seiner erst in der Schweiz angetrete-
nen Mitgliedschaft bei der PYD subjektive Nachfluchtgründe, wobei er bis
zum heutigen Tag weder die in Aussicht gestellte Bestätigung eingereicht
noch nähere Angaben zu allfälligen Aktivitäten gemacht hat. Es bestehen
nach dem Gesagten überhaupt keine Hinweise darauf, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner angeblichen PYD-Mitgliedschaft in der Schweiz
in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, zumal
E-4518/2015
Seite 22
nicht ersichtlich ist, wie er die Aufmerksamkeit der syrischen Geheim-
dienste in irgendeiner Weise auf sich gezogen hätte, dass diese im Sinne
der massgeblichen Rechtsprechung ihn als potenzielle Bedrohung für das
syrische Regime wahrnehmen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).
7.4.2 Dass die Beschwerdeführenden im Ausland um Schutz nachgesucht
haben, führt ebenfalls für sich alleine nicht zur Annahme, sie hätten bei
einer (heute hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland alleine deswegen
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Be-
handlung zu befürchten (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer
längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wie-
dereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden un-
terzogen würden. Nachdem sie aber für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heuti-
ger Sicht zu verneinen.
7.5 Insgesamt hat das SEM zu Recht festgestellt die Beschwerdeführen-
den hätten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht.
Auch aus heutiger Sicht bestehen keine konkreten Indizien für die An-
nahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf eingetreten wurde.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indes mit Verfü-
gung vom 2. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
worden und nicht von einer Verbesserung in ihren finanziellen Verhältnis-
sen auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: