B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4519/2019
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus Asmara stammende eritreische Staats-
angehörige – suchte am 7. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Mit Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 wurde das Asylgesuch abgelehnt,
die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug
der Wegweisung angeordnet. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil E-3404/2018 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. August 2018 abgewiesen. Dabei hielt das Gericht fest, das SEM
habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als asylrechtlich
nicht relevant erachtet und die Flüchtlingseigenschaft verneint. In Bezug
auf den Vollzug der Wegweisung kam es zum Schluss, es seien keine Hin-
weise ersichtlich, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten könnte. Ihre gesundheitlichen Probleme (Hä-
morrhoiden) hätten sich gebessert und sie könne wieder ihrer Arbeitstätig-
keit nachgehen. Zudem habe sie mit der Familie ihres Ehemannes, die sie
gerne bei sich aufnehmen würde, ein tragfähiges Beziehungsnetz.
B.
Am (…) wurde das Kind B._______ geboren.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin für sich und
ihr Kind ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläu-
figen Aufnahme. Dabei machte sie geltend, es sei bei ihr eine rezidivie-
rende depressive Störung diagnostiziert worden. Zudem bestünde eine
chronische posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Weiter habe sie
Mühe mit ihrer Rolle als Mutter. Die Geburt ihres Kindes habe Erinnerun-
gen und negative Gedanken an ihre eigene Kindheit hervorgerufen. Wegen
ihrer Prägung durch den erweiterten Suizid ihrer Eltern gehe der behan-
delnde Arzt von einem erhöhten Suizidrisiko aus. Sie nehme an einer Grup-
pentherapie des Vereins "(…)" teil. Zudem sei sie in einem psychothera-
peutischen ambulanten Setting am Universitätsspital C._______. Sie habe
ferner grosse Zukunfts- und Existenzängste, da der Vater ihres Kindes –
ein eritreischer Staatsangehöriger – in der Schweiz als anerkannter Flücht-
ling mit Aufenthaltsbewilligung B lebe und sie bei einer Rückkehr nach Erit-
rea, wo sie kein Beziehungsnetz habe, auf sich alleine gestellt wäre. Bei
einer Rückkehr müsste mit einer Retraumatisierung gerechnet werden.
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Ausserdem seien Mutter und Vater für das Aufwachsen ihres Kindes eine
zentrale Voraussetzung für seine gesunde Entwicklung.
Die Beschwerdeführerin reichte zur Stützung ihrer Vorbringen einen ärztli-
chen Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 20. März 2019 und
einen Bericht des Vereins "(…)" vom 17. beziehungsweise 24. April 2019
als Beweismittel ein.
Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs und der eingereichten Be-
weismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin
dazu auf, nähere Angaben zu den vorgebrachten familiären Verhältnissen
in der Schweiz zu machen. Dabei habe sie die folgenden Fragen samt Be-
legen zu beantworten:
– Genaue Angaben der Personalien des Kindsvaters,
– Beziehung zum Kindsvater,
– Vaterschaftsanerkennung,
– Zusammenleben Kindsvater/Partner/Kind und Wohnverhältnisse,
– Finanzielle Verantwortung durch den Kindsvater,
– Übernahme von Kinderbetreuungsaufgaben durch den Kindsvater,
– Belege (Fotos, Kontoauszüge, etc.) zur Vater-Kind-Beziehung,
– Angaben zum Inhalt der Geburtsmitteilung vom (…) (Vater:
D._______).
E.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 führte die Beschwerdeführer aus, der biolo-
gische Vater sei E._______, geboren (…). Dieser lebe in F._______. Sie
und der Kindsvater würden in verschiedenen Kantonen leben. Es sei ihr
der Kantonswechsel in den Kanton G._______ nicht bewilligt worden. Sie
seien beide noch verheiratet. Beim Kindsvater sei die Scheidung noch nicht
erfolgt. Sie selber könne sich zurzeit noch nicht scheiden lassen, da sie
seit Jahren keinen Kontakt zu ihrem Ehemann mehr habe. Da sie noch
verheiratet sei, sei die Vaterschaftsanerkennung kompliziert. Der ver-
schwundene Ehemann sei aus rechtlicher Sicht auf dem Geburtsschein
eingetragen worden. Dem Abstammungsgutachten sei jedoch zu entneh-
men, dass E._______ der Vater ihres Kindes sei. Der Beistand des Kindes
müsse zuerst die Vaterschaft ihres Ehemannes bestreiten. Sobald die Va-
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terschaft von D._______ aberkannt sei, würde die Vaterschaftsanerken-
nung durch E._______ fortgesetzt. Sie dürfe nicht mit dem Kindsvater zu-
sammenleben. Jedoch würden sie sich gegenseitig besuchen. Wenn sie
keinen anderen Termin hätte und es ihr besser ginge, würden sie jeweils
länger beim Kindsvater in G._______ sein. Im Moment gebe es keine offi-
zielle Regelung betreffend den Unterhalt. Jedoch unterstütze der Kindsva-
ter sein Kind mit Kleidern und Spielsachen. Dieser habe eine sehr enge
Beziehung zu seinem Kind und sei für dieses eine wichtige Bezugsperson,
da die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei.
Der Eingabe wurden verschiedene Beweismittel (Kopien des Aufenthalts-
sowie Reiseausweises von E._______, Abstammungsgutachten vom
4. Juli 2019, Liste der SBB von Tickets für die Zeit vom […] bis 7. Juli 2019,
lautend auf E._______, sowie mehrere Fotos) beigelegt.
F.
Das SEM wies mit Verfügung vom 13. August 2019 – eröffnet am 14. Au-
gust 2019 – das Wiedererwägungsgesuch vom 24. April 2019 ab und
stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 8. Mai 2018
fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 5. September 2019 (Postaufgabe: 6. September 2019)
erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundes-
verwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt
sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Am 9. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
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I.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 10. September 2019 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
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30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tat-
sachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Be-
schwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiederer-
wägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123
Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, es könne weder auf-
grund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin noch aus
anderen Gründen auf eine konkrete und ernsthafte Gefährdung geschlos-
sen werden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen würden. Die diagnostizierten Beeinträchtigungen seien zwar bedau-
ernswert; es könne daraus aber nicht geschlossen werden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizi-
nischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem
habe sie in einem (…) gearbeitet und habe eine gute Freundin, welche sie
via deren Mutter bei der Ausreise unterstützt habe. Ausserdem habe die
Familie ihres Ehemannes ihr angeboten, bei ihnen zu bleiben. Sie verfüge
somit in Eritrea über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Weiter sei nicht da-
von auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug eine Gefährdung für das
noch sehr junge Kind zur Folge hätte, zumal die Beschwerdeführerin in
Asmara über ein soziales Netz verfüge. Es seien damit keine Hinweise für
eine Gefährdung des Kindswohls ersichtlich. Bezüglich der geltend ge-
machten angeblich engen Vater-Tochter-Beziehung sei darauf hinzuwei-
sen, dass eine Prüfung bezüglich Einheit der Familie laut Art. 8 EMRK in
die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle, weshalb auf dieses Vor-
bringen nicht einzutreten sei.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Abstammungs-
untersuchung belege, dass E._______ der biologische Vater des Kindes
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der Beschwerdeführerin sei. Eine Vaterschaftsanerkennung sei jedoch
kompliziert, da die Beschwerdeführerin und E._______ noch (mit einer an-
deren Person) verheiratet seien. Zudem dürften sie nicht offiziell zusam-
menleben, was jedoch ihr Ziel sei. E._______ besuche die Familie regel-
mässig und halte sich auch für längere Zeit bei ihr auf. Damit verfügten die
Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Schweiz über ein Beziehungsnetz,
wahrendem sie bei einer Rückkehr nach Eritrea völlig auf sich gestellt wä-
ren. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Ehemann in Eritrea keinen
Kontakt mehr. Sie halte sich seit 2012 ausserhalb Eritreas auf. Die Familie
ihres "Noch"-Ehemannes würde sie kaum mehr aufnehmen, da sie in der
Zwischenzeit eine andere Beziehung eingegangen sei und ein Kind mit ei-
nem anderen Mann habe. Ihre Eltern seien gestorben und zu ihrer Freun-
din habe sie keinen Kontakt mehr. Ferner sei sie seit 2016 in psychiatri-
scher Behandlung. Bei einer Rückkehr wäre aufgrund ihrer Erlebnisse in
der Kindheit (erweiterter Suizid ihrer Eltern) sowie im Militär mit einer Re-
traumatisierung zu rechnen. Ausserdem sei aus entwicklungspsychologi-
scher und kinderpsychiatrischer Sicht das Aufwachsen mit Mutter und Va-
ter eine zentrale Voraussetzung für eine gesunde Entwicklung ihres Kin-
des.
6.
Als Wiedererwägungsgrund wird vorliegend im Wesentlichen geltend ge-
macht, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Entscheid
der Vorinstanz vom 8. Mai 2018 wesentlich verändert. So würden gesund-
heitliche Gründe sowie der Umstand, dass sie als Mutter eines Kleinkindes
in Eritrea mangels Beziehungsnetz auf sich alleine gestellt wäre, gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispiel-
haft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder
mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchti-
gung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, feh-
lendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche Fort-
kommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer kon-
kreten Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1-7.7 m.w.H. und
EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine
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solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.2
7.2.1 Wie den Akten im ordentlichen Verfahren entnommen werden kann,
beging der Vater der Beschwerdeführerin, als sie fünf oder sechs Jahre alt
war, erweiterten Suizid, indem er zuerst ihre Mutter und anschliessend sich
selber umbrachte. Sie wuchs danach bei ihrem Onkel mütterlicherseits und
dessen Familie auf, wo sie wegen der Ereignisse rund um ihre Eltern unter
grossem Druck stand und beschimpft und schlecht behandelt wurde (A3
S. 5, A19 S. 5 f.). Sie hat sich deshalb im Jahre (…) nach Sava in die mili-
tärische Ausbildung begeben, wo sie sexuell misshandelt wurde. Im Jahre
2011 heiratete sie D._______ (vgl. Akten A3 S. 3 und A19 S. 9). Dieser
wurde in Barentu in den Militärdienst eingeteilt. Daher hat sie seit 2011 kei-
nen Kontakt mehr mit ihm gehabt (vgl. A3 S. 7 und A19 S. 11 – 13). Das
Militär suchte ihn im dritten Monat 2012. Deshalb verliess die Beschwerde-
führerin Eritrea und gelangte nach Äthiopien, wo sie während zwei Jahren
lebte, bevor sie über den Sudan, Libyen und Italien am 6. September 2015
in die Schweiz gelangte (A3 S. 6). Am (…) wurde sie Mutter eines Kindes,
dessen biologischer Vater gemäss dem eingereichten Gutachten zur Ab-
stammungsuntersuchung vom 4. Juli 2019, mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit (>99.9%) E._______, geboren (…), ist. An der Befra-
gung vom 15. September 2015 erwähnte sie überdies Gebärmutterprob-
leme, für welche sie in Behandlung sei sowie Hämorrhoiden. Andere ge-
sundheitliche Probleme, insbesondere psychischer Art, wurden nicht gel-
tend gemacht.
7.2.2 Den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Un-
terlagen kann zwar entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin und
der Kindsvater noch (je mit einer anderen Person) verheiratet sind. Dies
soll auch der Grund dafür sein, dass die bisherigen Versuche der Be-
schwerdeführerin respektive ihres Partners, das Kind anzuerkennen, ge-
scheitert sind. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea
formell noch verheiratet ist, steht vorliegend indes fest, dass es sich bei ihr
um eine alleinstehende Frau mit einem Kleinkind aus einer aussereheli-
chen Beziehung handelt. Dies ist insofern von Bedeutung, als sich damit
die Umstände einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea seit dem Entscheid
vom 8. Mai 2018 verändert haben. Entgegen den vorinstanzlichen Fest-
stellungen, kann vorliegend nicht mehr davon ausgegangen werden, dass
sie mit ihren Schwiegereltern, die ihr vor ihrer Ausreise im Jahre 2012 an-
geboten haben, bei ihnen zu wohnen, weiterhin über ein Beziehungsnetz
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verfügt. So dürfte sie als Mutter eines Kindes, dessen (biologischer) Vater
nicht ihr Sohn beziehungsweise der Ehemann der Beschwerdeführerin ist,
kaum Unterstützung von diesen erwarten können. Es ist auch fraglich, ob
die Freundin in Asmara, die sie seinerzeit via deren Mutter bei der Ausreise
unterstützt und ihr im Jahre 2017 noch Beweismittel hat zukommen lassen,
sich unter diesen Umständen ihr wird annehmen wollen, zumal auch unklar
ist, ob dieser Kontakt noch besteht. Dies wird von der Beschwerdeführerin
jedenfalls verneint. Auch sonst dürfte es die Beschwerdeführerin als allein-
stehende Mutter eines Kleinkindes nicht leicht haben, an ihrem früheren
Wohnort Asmara sozialen Anschluss zu finden, zumal auch unklar ist, ob
sie als Mutter eines ausserehelichen Kindes in der eritreischen Gesell-
schaft akzeptiert würde und wiederum eine Anstellung finden kann, um für
sich und ihr Kind finanziell aufkommen zu können. Erschwerend kommt
hinzu, dass ihr Kind bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls nicht mit der
Unterstützung durch nahe Verwandte rechnen kann. Demgegenüber lebt
der Partner der Beschwerdeführerin respektive der Kindsvater in der
Schweiz. Den eingereichten Fotos und Unterlagen (Nachweis der SBB für
Zugtickets) können mehrere Hinweise dafür entnommen werden, dass
E._______ die Beschwerdeführerin und ihr Kind in der Zeit seit dem (…)
(Geburt) mehrmals an ihrem Wohnort im Kanton H._______ besucht hat.
Auch aufgrund der Angaben im Bericht des Vereins "(…)" vom 17. bezie-
hungsweise 24. April 2019 kann der Schluss gezogen werden, dass zwi-
schen E._______ und dem Kind der Beschwerdeführerin ein gutes Vater-
Kind-Verhältnis besteht, das überdies zur Entlastung der angeschlagenen
Beschwerdeführerin führe.
7.2.3 Schliesslich kommt vorliegend erschwerend die gesundheitliche Si-
tuation der Beschwerdeführerin hinzu. Im Arztzeugnis der Klinik für Konsi-
liarpsychiatrie und Psychosomatik des Universitätsspitals C._______ vom
20. März 2019, wo die Beschwerdeführerin vom (…) April bis (…) Mai 2016
und seit dem (…) September 2018 in Behandlung (gewesen) sei, wurde
bei ihr eine rezividierende depressive Störung und eine chronische PTBS
diagnostiziert, welche auf traumatische Erinnerungen zurückzuführen
seien. Erwähnt wird darin unter anderem der gewaltsame Tod ihrer Eltern,
deren Zeugin sie gewesen sei, psychische und physische Misshandlungen
durch ihren Onkel sowie sexuelle Misshandlung im Militär. Deshalb habe
sie seit Jahren Todeswünsche, wobei aufgrund der eigenen Prägung durch
den erweiterten Suizid ihrer Eltern von einem erhöhten Risiko auszugehen
sei. Die psychische Belastungssituation habe sich durch die Geburt ihres
Kindes nochmals verschlechtert.
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7.2.4 In Anbetracht dieser Faktoren und der besonderen Umstände des
vorliegenden Einzelfalls und nach Abwägung sämtlicher Elemente – insbe-
sondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der persönli-
chen Lage der Beschwerdeführerin – kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass eine im Verhältnis zum Entscheid des SEM vom
8. Mai 2018 nachträglich wesentlich veränderte Sachlage vorliegt und der
Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerinnen nach Eritrea als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Die Be-
schwerdeführerinnen sind daher vorläufig aufzunehmen, zumal keine Aus-
schlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG ersichtlich sind.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des
SEM vom 13. August 2019 ist vollumfänglich, die Verfügung vom 8. Mai
2018 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das SEM ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführerinnen wiedererwägungsweise vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
9.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos,
ebenso das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG), da bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gesuch um amtliche Verbeistän-
dung (im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) kann verzichtet werden,
da den obsiegenden Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Da von ihrer Rechtsvertreterin
keine Kostennote eingereicht wurde, ist der sachlich notwendige Aufwand
für die Beschwerdeführung vom Gericht abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die Parteientschädigung, welche den Beschwerdeführerinnen
vom SEM zu entrichten ist, ist demnach aufgrund der Aktenlage und der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) auf Fr. 600.– fest-
zusetzen.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 13. August 2019 wird vollumfänglich, die Ver-
fügung vom 8. Mai 2018 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wiedererwägungs-
weise vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: