Abtei lung V
E-45/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Judith Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2009
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-45/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, turkmenischer Ethnie, sunnitischen Glau-
bens und angeblich aus Kirkuk stammend, am 24. August 2009 in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte und am 27. August 2009 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie in einer direkten Anhörung
nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 10. September 2009 hiezu befragt wur-
de,
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dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hebt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositions-
punkten 3 bis 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit und der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die vorläufige
Aufnahme beantragt sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sach-
verhaltes zu seinem Asylgesuch auf die angefochtene Verfügung und
die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann, zumal in der
Rechtsmitteleingabe bestätigt wird, die Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung zum Sachverhalt gäben dessen Inhalt im Wesentli-
chen korrekt wieder,
dass die Verfügung des BFM bezüglich der Frage der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge der Abweisung des Asylgesuches ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK] EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass der Feststellung in der Verfügung des BFM, es sei offenkundig,
dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
um ein Sachverhaltskonstrukt handle und die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
würden, in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenge-
setzt, sondern lediglich auf die Geschehnisse "im Zusammenhang mit
seinem Bruder" und die angebliche Bedrohung seines Bruders durch
Extremisten verwiesen wird,
dass entgegen den diesbezüglich sinngemässen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers zur turkmenischen Ethnie und zum sunnitischen Glauben und den
damit allenfalls verbundenen Benachteiligungen zum heutigen Zeit-
punkt keine kollektive Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges an-
genommen werden kann,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zwar vorbringt,
die Einschätzung des BFM in seiner Verfügung, wonach an der von
ihm geltend gemachten Herkunft aus der irakischen Provinz Kirkuk
Zweifel bestehen würden, sei falsch,
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dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten irakischen
Identitätskarte gemäss Untersuchungen der Kriminaltechnischen Ab-
teilung der Zürcher Kantonspolizei um eine Totalfälschung handelt,
dass der Beschwerdeführer zudem einen irakischen Nationalitätenaus-
weis zu den Akten gereicht hat, die Kriminaltechnische Abteilung der
Zürcher Kantonspolizei diesbezüglich zwar keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale erkannte aber gleichzeitig einräumte, nicht beurtei-
len zu können, auf Grund welcher Angaben der vorliegende Nationali-
tätenausweis ausgestellt worden sei und zu wenig über die Ausstel-
lungsmodalitäten orientiert zu sein, jedoch eine Blankofälschung res-
pektive einen erschlichenen Ausweis nicht ausschloss,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vom BFM zu den Prü-
fungsergebnissen gewährten rechtlichen Gehörs mit Stellungnahme
vom 5. November 2009, auf die in der Rechtsmitteleingabe verwiesen
wird, vorbringt, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich um
Originale, die er persönlich habe ausstellen lassen, wie alle anderen
irakischen BürgerInnen auch, und er habe diese mit bestem Gewissen
und in bester Absicht eingereicht,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren mit dem Hinweis auf das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4472/2008 vom 5. Februar 2009
in grundsätzlicher Hinsicht zu Recht anführt, bezüglich der Qualifikati-
on eines Dokumentes als „fälschungssicher“ respektive als „leicht
fälschbar“ seien nicht nur die schweizerischen Bedingungen zur Fest-
legung der Fälschungssicherheit, sondern immer auch die Bedingun-
gen des ausstellenden Staates zu berücksichtigen,
dass auf die vom Beschwerdeführer daraus gezogenen Folgerungen,
die von ihm eingereichten Identifikationspapiere könnten nicht nach
schweizerischen Masstäben beurteilt werden, ansonsten davon ausge-
gangen werden könnte, die Mehrheit irakischer Identitätspapiere sei
gefälscht, was eine absurde Feststellung sein würde, nicht weiter ein-
zugehen ist, da sie im vorliegenden Kontext in dem Sinne nicht stich-
haltig erscheinen, als sie in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht von
Bedeutung sind,
dass das BFM die Einschätzung, wonach der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zulässig und zumutbar sei, nicht vom Ergebnis der Doku-
mentenprüfungen abhängig machte,
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dass das BFM aufgrund der Dokumentenprüfungen zwar Zweifel an
der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers aus der iraki-
schen Provinz Kirkuk erhob, jedoch einräumte, er stamme nicht aus ei-
ner der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordi-
rakischen Provinzen Dohuk, Erbil oder Sulaymanyia, und erwog, die
Voraussetzungen eines zulässigen und zumutbaren Vollzuges der
Wegweisung dorthin seien dennoch gegeben,
dass das Gericht diese Einschätzung stützt, die Erwägungen des BFM
auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutref-
fend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die
Verweise auf die miteingereichten Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe daran nichts zu ändern vermögen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE
2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situati-
on in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum
Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs voraussetze, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekann-
tenkreis) verfügt (a.a.O. E.7.5.8 S. 72),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
die Mutter des Beschwerdeführers stamme aus Erbil, er selber habe
dort in den Jahren 1999 bis 2005 gelebt, er verfüge über eine solide
schulische Ausbildung, habe in den Jahren 2000 bis 2005 als Auto-
elektriker in Erbil gearbeitet, habe in Erbil Verwandte mütterlicherseits,
und gemäss seinen eigenen Angaben seien seine Eltern vermutlich
nach Erbil zurückgekehrt,
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dass der Beschwerdeführer Turkmenisch, Türkisch und Sorani perfekt
und gleich gut spricht (Akten BFM A1/12 S. 5),
dass vor dem gesamten Hintergrund für den Beschwerdeführer in Erbil
ein tragfähiges Beziehungsnetz besteht und er sich dank seiner Aus-
bildung und Berufserfahrung in den dortigen Arbeitsmarkt integrieren
und für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen kann sowie im Rah-
men des verwandtschaftlichen Netzes für ihn Wohnraum und aufgrund
der verwandtschaftlichen Wurzeln auch ein Bleiberecht gesichert ist,
dass auch in Berücksichtigung der ethnischen und religiösen Zugehö-
rigkeit des Beschwerdeführers keine hinreichenden Anhaltspunkte er-
kennbar sind, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr nach Erbil schliessen lassen könnten, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erschienen, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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