B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-45/2015
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren)
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Oktober 2014 in Frankreich um
Asyl. Er habe dort einen negativen Asylentscheid erhalten. Deshalb sei er
kurzweilig in den Kosovo zurückgekehrt und später, via Serbien und Un-
garn, in die Schweiz eingereist.
B.
Am 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Er wurde am 8. Dezember 2014 summarisch zur Person be-
fragt. Das rechtliche Gehör wurde ihm zur Zuständigkeit Frankreichs, das
Asyl- und Wegweisungsverfahrens durchzuführen, zu einem Nichteintre-
tensentscheid und zu einer Wegweisung nach Frankreich gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 – eröffnet am 23. Dezember 2014
– trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Frankreich und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Sodann ver-
pflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug, händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aus
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich ordnete es zur Sicherstel-
lung des Vollzugs die Ausschaffungshaft während höchstens 30 Tagen an
und verpflichtet den zuständigen Kanton mit dem Haftvollzug.
D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzu-
weisen mit dem Auftrag, die Asylgründe zu prüfen, und anschliessend sei
dem Beschwerdeführer eine Frist anzusetzen zur Ergänzung und Vervoll-
ständigung der Beschwerdebegründung, nachdem die Asylgründe materi-
ell geprüft wurden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 8. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Der Dublin-III-VO zufolge wird jeder
Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien
des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2).
Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat
verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in
einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von
Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
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3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 in Frankreich ein Asylgesuch ein-
gereicht habe. Die französischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Über-
nahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen. Zu-
ständig zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei des-
halb Frankreich. Frankreich sei weiterhin zuständig, auch wenn das Asyl-
verfahren dort bereits rechtskräftig erledigt sei. Daran ändere auch die be-
hauptete Aus- bzw. Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staa-
ten nichts. Hinweise dafür, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkäme, lägen keine vor.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, nach dem negati-
ven Asylentscheid sei er ordnungsgemäss aus Frankreich ausgereist und
nach einem kurzweiligen Verbleib im Kosovo in die Schweiz eingereist mit
neuen, anderen Asylgründen als im ehemaligen Verfahren in Frankreich.
Er verkennt die Rechtslage. Auf die geltend gemachten Asylgründe kommt
es im Wiederaufnahmeverfahren nicht an. Auch ist es unerheblich für die
Pflicht zur Wiederaufnahme, ob das Asylverfahren bereits zu einem Ab-
schluss gekommen ist oder nicht. Die Norm von Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-
VO erfasst nämlich beide Fälle. Sowohl den Fall, dass ein Antragsteller
während der Prüfung seines Antrages sich in einem anderen Mitgliedstaat
aufhält (Bst. b), als auch den Fall, dass er nach Ablehnung des gestellten
Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag stellt (Bst. d).
In beiden Fällen wird die Zuständigkeit perpetuiert und die angefochtene
Verfügung stützt sich richtigerweise auf die zuletzt genannte Bestimmung
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Der Einwand des Beschwerdeführers
geht fehl. Dass die Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Dublin-III-VO erlo-
schen sei, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Frankreichs
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs.
1 und 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: