Abtei lung V
E-4520/2009/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Bangladesh,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4520/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Juni 2008 verliess und am 20. Oktober 2008 via Moskau und ihm
unbekannte Länder in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum B._______
vom 6. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 14. Januar
2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei Mitglied der Stundentenorganisation der (...) gewesen
und sei für diese in den Jahren 2000 und 2001 erfolgreich als (...) tätig
gewesen,
dass die Leute der gegnerischen (...) ihn aufgefordert hätten, für die
(...) zu arbeiten, was er indessen abgelehnt habe, worauf ihm gedroht
worden sei, dass mit ihm abgerechnet werde,
dass er im Februar 2007 von Leuten der (...) entführt, vier Stunden
lang festgehalten, gefoltert und zum Verlassen des Landes
aufgefordert worden sei, ansonsten er umgebracht werde,
dass ihm gedroht worden sei, ihn und seine Familie zu beseitigen,
wenn er irgendjemandem von diesem Vorfall erzähle,
dass er im März 2008 von seinen ehemaligen Entführern zu einem
Bus gerufen worden sei, er diese indessen erkannt habe und aus
Angst nach Hause gerannt sei und sich zur Ausreise entschlossen
habe,
dass er sich seither bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten bei
Verwandten und Freunden aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer eine Fotokopie seines Geburtsregisteraus-
zugs und Kopien von zwei Empfehlungsschreiben seiner Partei als Be-
weismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 15. Juni 2009 - eröffnet am 17. Juni 2009 - ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers genügten aufgrund zahlreicher Unglaub-
haftigkeitselemente, namentlich undifferenzierter, widersprüchlicher,
nicht nachvollziehbarer und der allgemeinen Erfahrung widersprechen-
der Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass er insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, konkrete, detail-
lierte und widerspruchslose Angaben zu seiner Funktion in der (...) zu
machen, so dass ihm diese geltend gemachte Tätigkeit nicht geglaubt
werden könne,
dass er sich ferner in Bezug auf die Beschaffung der nachgereichten
Beweismittel, den Aufenthaltsort seiner Eltern, den Zeitpunkt, seit wel-
chem er nicht mehr zu Hause gewohnt habe und sein Beziehungsnetz
widersprochen habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass er im Februar 2007 wegen seiner
sechs Jahre zurückliegenden Tätigkeiten entführt worden sei, zumal er
sich seither auch nicht mehr politisch exponiert habe,
dass ebenfalls nicht nachvollziehbar sei, dass er sich bei verschiede-
nen Verwandten habe aufhalten können, ohne diesen gegenüber ge-
nauere Angaben zu seinen Problemen zu machen,
dass nicht glaubhaft sei, dass er das Heimatland mit dem Flugzeug
habe verlassen können, ohne die Identität auf dem vom Schlepper für
die Ausreise verwendeten Reisepass zu kennen,
dass schliesslich mangels feststehender Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststehe, ob sich die eingereichten Beweismittel auf ihn be-
ziehen würden,
dass an ihrer Echtheit aus formellen Gründen gezweifelt werde, was
indessen in Anbetracht der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente
nicht weiter erörtert werden müsse,
dass die Beweismittel so jeglicher Beweiskraft entbehrten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Juni 2009 aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege der beantragt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass sich die Behandlung des Antrages um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Endentschei-
des erübrigt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als im Wesentlichen unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass die angefochtene Verfügung nach eingehender Prüfung der Akten
als zutreffend und praxiskonform zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, erschöpfen sich doch seine
Vorbringen weitestgehend in einer summarischen Wiederholung der
zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen,
ohne konkret und substanziiert auf die Vorhalte in der angefochtenen
Verfügung einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, er sei seit
seiner Entführung und den Bedrohungen sehr durcheinander und kön-
ne sich kaum mehr konzentrieren, weshalb er immer wieder Dinge ver-
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wechsle und sich schlecht an Daten und Namen erinnern könne, of-
fensichtlich nicht gelingt, die vom BFM zu Recht hervorgehobenen Un-
glaubhaftigkeitsmerkmale in seinen eigenen Vorbringen plausibel zu
erklären,
dass die Asylvorbringen auch nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts als unsubstanziiert, realitätsfremd, nicht nachvollziehbar
und widersprüchlich zu qualifizieren sind und zur Vermeidung unnöti-
ger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden und zu bestä-
tigenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Juni
2009 verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe das Einreichen weiterer
Beweismittel und ergänzender Vorbringen zwar ausdrücklich vorbehält,
ohne diesbezüglich indessen konkretere Angaben zu machen,
dass es sich aus diesem Grund und vor dem Hintergrund obiger Erwä-
gungen erübrigt, auf allfällige weitere Eingaben zuzuwarten bezie-
hungsweise den Beschwerdeführer zu Solchen aufzufordern,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs des gemäss eigenen Angaben zuletzt in
Luanda wohnhaft gewesenen, jungen und gemäss Aktenlage gesun-
den Beschwerdeführers sprechen,
dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise für die
Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete nach seiner Rück-
kehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass an dieser Erkenntnis auch das pauschale Vorbringen, wonach
der Beschwerdeführer vor allem bei der Anhörung psychisch sehr an-
geschlagen gewesen sei, nichts zu ändern vermag, ergeben sich doch
aus den Akten keine rechtsgenüglichen Hinweis auf allfällige, einem
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Vollzug der Wegweisung möglicherweise entgegenstehende
gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestäti-
gen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie die kan-
tonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Raemy
Versand:
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